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166 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bundesfinanzhof"


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Drucksache 18/1/20

... "Zur Stärkung des Mehrwegsystems soll die Verwendung von Einheitsflaschen gefördert werden. Es soll vermieden werden, dass diese eine steuerbilanzielle Benachteiligung gegenüber Individualleergut erfahren. Die Finanzverwaltung hat Einheits- und Individualleergut bislang steuerlich gleichbehandelt. Infolge der an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepassten Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2019, BStBl. I 2019, 210) wird Individualleergut gegenüber dem Einheitsleergut steuerlich nun insoweit begünstigt, als Pfandgelder bei Individualleergut gewinn- und damit steuerneutral sind, da die Gewinnerhöhung durch Erfassung der vereinnahmten Pfandgelder durch eine Gewinnminderung durch den Ansatz einer Verbindlichkeit ausgeglichen wird. Die Pfandgelder des Einheitsleerguts sind für den Zeitraum zwischen Veräußerung des Vollguts und Rücknahme des Leerguts dagegen ertrags- und damit steuerwirksam, da mangels Passivierungsfähigkeit einer Verbindlichkeit der gewinnerhöhende Ansatz der vereinnahmten Pfandgelder nicht ausgeglichen wird."

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Drucksache 18/1/20




1. Zu Nummer 2a - neu - und 3

2. Zu Nummer 3*

3. Zu Nummer 3a - neu -

4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:

5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 114/20

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass in der Folge des sog. Attac-Urteils des Bundesfinanzhofes in Teilen der Zivilgesellschaft erhebliche Unsicherheit besteht, wie weit sich steuerbegünstigte Körperschaften politisch engagieren dürfen, ohne dass sie riskieren, dass ihnen die Steuerbegünstigung aberkannt wird.

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Drucksache 114/20




Entschließung

Zu 1:

Zu 2:

Zu 3 und 4:


 
 
 


Drucksache 80/20

... a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. August 2011 - I R 39/10 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4131, BStBl. I S. 1155) - SolZG 1995 n.F. - insoweit mit dem



Drucksache 85/20

... Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Der Arbeitgeber soll durch die staatliche Förderung motiviert werden, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder -umwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nicht begünstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die im Einkommensteuergesetz verankerte Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Die Auffassung des BFH widerspricht der Auffassung des Gesetzgebers. Die Finanzverwaltung wendet daher das zuvor genannte Urteil nicht an (siehe Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 5. Februar 2020 - IV C 5 - S 2334/19/10017 :002 -).

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Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 18/20 (Beschluss)

... Zur Stärkung des Mehrwegsystems soll die Verwendung von Einheitsflaschen gefördert werden. Es soll vermieden werden, dass diese eine steuerbilanzielle Benachteiligung gegenüber Individualleergut erfahren. Die Finanzverwaltung hat Einheits- und Individualleergut bislang steuerlich gleichbehandelt. Infolge der an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepassten Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2019, BStBl. I 2019, 210) wird Individualleergut gegenüber dem Einheitsleergut steuerlich nun insoweit begünstigt, als Pfandgelder bei Individualleergut gewinn- und damit steuerneutral sind, da die Gewinnerhöhung durch Erfassung der vereinnahmten Pfandgelder durch eine Gewinnminderung durch den Ansatz einer Verbindlichkeit ausgeglichen wird. Die Pfandgelder des Einheitsleerguts sind für den Zeitraum zwischen Veräußerung des Vollguts und Rücknahme des Leerguts dagegen ertrags- und damit steuerwirksam, da mangels Passivierungsfähigkeit einer Verbindlichkeit der gewinnerhöhende Ansatz der vereinnahmten Pfandgelder nicht ausgeglichen wird.

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Drucksache 18/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen


 
 
 


Drucksache 552/1/19

... vor. Es beinhaltet unter anderem eine zehn Jahre rückwirkende Nichtanwendungsgesetzgebung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16). Mit diesem Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zu den steuerlichen Folgen eines Rückwechsels von der Gewinnermittlung nach der Tonnage (Tonnagebesteuerung) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugunsten der betroffenen Steuerpflichtigen (Reeder) geändert. In dem Urteil hat der BFH - entgegen der bis dahin auch von den Finanzbehörden praktizierten Auffassung - dargelegt, dass die gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Absatz 3

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Drucksache 552/1/19




2. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements

3. Zu Wohnen für Hilfe

4. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes

5. Zur Sicherung der maritimen Wirtschaft


 
 
 


Drucksache 5/19 (Beschluss)

... derzeit "jede kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden". Laut Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 2018, VII B 89/ 17 gehören staatliche Eigenbetriebe nicht zu den produzierenden Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4

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Drucksache 5/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 2 Nummer 4 StromStG Artikel 7 Absatz 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 StromStG

4. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a § 12a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 StromStV


 
 
 


Drucksache 387/1/19

... Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 20. Februar 2019, II R 25/16) kann die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. R E 13b.6 Absatz 6 ist daher entsprechend anzupassen, indem das Wort "schriftlich" gestrichen wird.

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Drucksache 387/1/19




1. Zu Artikel 1 R E 13b.6 Absatz 6 ErbStR 2019

2. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 3 ErbStR 2019

3. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 4 Satz 1a - neu - ErbStR 2019

4. Zu Artikel 1 R E 28a.2 Absatz 2 Satz 6 und R E 28a.4 Absatz 2 Satz 8 ErbStR 2019

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 R B 97.6 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019


 
 
 


Drucksache 5/1/19

... derzeit "jede kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden". Laut Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 2018, VII B 89/ 17 gehören staatliche Eigenbetriebe nicht zu den produzierenden Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 2 Nummer 4 StromStG Artikel 7 Absatz 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 9 Absatz 4 Satz 1 StromStG

4. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a § 12a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 StromStV


 
 
 


Drucksache 489/1/19

... Den nach der Zielsetzung des Gesetzentwurfs mitteilungspflichtigen Steuergestaltungen ist es gerade immanent, dass sie sich im Gesetz angelegter steuerlicher Vorteile bedienen, um die Steuerlast zu senken. Auch bekannte Steuergestaltungen wie "Goldfinger" oder "Cum-Cum" setzen auf nach dem deutschen Steuerrecht gewährten steuerlichen Vorteilen auf. Nach dem Wortlaut des § 138d Absatz 3 Satz 3 AO-E besteht die Gefahr, dass vergleichbare Steuergestaltungen nicht mitteilungspflichtig wären. Ob die zusätzlichen Ausführungen in der Begründung zur Klarstellung ausreichen, erscheint im Hinblick auf die am Wortlaut einer Norm orientierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zweifelhaft.

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Drucksache 489/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Erfüllungsaufwand

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1

5. Zum Titel des Gesetzes und

Zu Artikel 1 Nummer 1a

Artikel 1a
Weitere Änderung der Abgabenordnung

§ 138l
Pflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen

Artikel 2a
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 3a
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

3 Allgemein:

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .

Zu Buchstabe c

3 Allgemein:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 4:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Satz 1 bis 3:

Zu Satz 4:

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO

Zu Artikel 1 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 1b

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG


 
 
 


Drucksache 356/2/19

... Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen dahingehend geändert, dass zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet werden können. Die Rechtsprechung des BFH hat zu erheblicher Verunsicherung bei der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn geführt.

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Drucksache 356/2/19




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 514/19

... Die Grenze für die Erhöhung wird typisierend auf mehr als 20 Entfernungskilometer festgelegt. Fernpendler, die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, liegen generell allein aufgrund ihrer Fahrkosten regelmäßig über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro. Gleichzeitig können die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an sich auch abzugeltenden sonstigen Werbungskosten infolge der vollständigen Abschöpfung des Pauschbetrags durch die Entfernungspauschale nicht mehr angemessen abgegolten werden. Ihnen kommt daher die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro in der Regel in voller Höhe tatsächlich zu Gute. Bei der Festlegung dieser Grenze wurde außerdem berücksichtigt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein Zeitaufwand "im Bereich von einer Stunde" pro Strecke für ein arbeitstägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte zumutbar sei (BFH-Urteil vom 16. November 2017, VI R 31/16, BStBl II 2018 S. 404). Unter Zugrundelegung dieses Zeitrahmens wurde betrachtet, welche Strecke typischerweise innerhalb dieses Zeitraumes zurückgelegt werden kann, ohne einen PKW oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen zu müssen. Betrachtet man also Verkehrsmittel die kein Kraftfahrzeug sind, wie z.B. das Fahrrad oder ein E-Bike, so können mit diesen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht mehr als 20 Entfernungskilometer innerhalb von einer Stunde zurückgelegt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Absatz 1

Sätze 1 und 2

Sätze 3 bis 5

Satz 6

Satz 7

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Beispiel 1

Abwandlung 1

Abwandlung 2

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Verfolgung von Straftaten

§ 109
Verordnungsermächtigung

Zu Artikel 3

§ 12
Absatz 2 Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

§ 64b
- neu -

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: BMF, NKR-Nr. 5014: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. Befristung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Übernimmt die Gebietskörperschaft beim sog. Betreibermodell die Verlegung von Leerrohren sowie den Einbau von Glasfaserkabeln nebst erforderlichen weiteren technischen Anlagen und verpachtet sodann die gesamte passive Netzinfrastruktur an einen privaten Netzbetreiber, begründet sie nach § 4 Absatz 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Verpachtungs-BgA. Häufig können die Gebietskörperschaften bei Projektbeginn nicht prognostizieren, ob sich aus der Errichtung und Verpachtung des Breitbandnetzes ein Totalgewinn ergeben wird. Hieraus ergibt sich nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2007 (BStBl. II, 961) das steuerliche Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung kann im Falle einer dauerdefizitären Tätigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 KStG abgesehen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stünde ein etwaiger Verlust aus der Verpachtung des Breitbandnetzes weder für eine Verrechnung mit späteren Gewinnen aus der Verpachtung des Breitbandnetzes im Wege des sog. Verlustvortrages noch für eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 KStG mit Gewinnen und Verlusten anderer Betriebe gewerblicher Art zur Verfügung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗

8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG

13. Zum Körperschaftsteuergesetz

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗

15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten

Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz

20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG

21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG

22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG

23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG

24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG

1. Zu § 25e Absatz 1 UStG

2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG

4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG

25. Zur Änderung der Abgabenordnung

26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG

27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG

28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


 
 
 


Drucksache 324/18

... 3. Mit seiner Entscheidung vom 25. April 2018 hat der Bundesfinanzhof (IX B 21 /18) erstmals verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015 geäußert. Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17) in der Zinsproblematik betreffend Zinszeiträume ab 2010 anhängig. Ein Zuwarten auf die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ist aufgrund des nunmehr verfestigten, extrem niedrigen Marktzinses nicht mehr vertretbar.



Drucksache 310/18

... 2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/18




Entschließung

A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung

B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung

2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen

3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung

4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen

5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels

6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze

7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen

8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen

D. Internationales Steuerrecht

1. Außensteuerrecht reformieren

2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung

E. Umsatzsteuer

1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung

3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer

4. Ausschluss von Windfall-Profits

5. Wirksame Besteuerung des Internethandels

F. Verfahrensrecht

1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte

2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs


 
 
 


Drucksache 645/17

... 4. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2207) geändert worden ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschrift

§ 1
Anwendungsbereich

Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 3
Überschreitung der Höchstgrenzen

§ 4
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

§ 5
Bekanntmachung technischer Anforderungen

Kapitel 3
Besonderes elektronisches Behördenpostfach

§ 6
Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

§ 7
Identifizierungsverfahren

§ 8
Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung

§ 9
Änderung und Löschung

Kapitel 4
Schlussvorschrift

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift

Zu § 1

Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

III. Votum


 
 
 


Drucksache 59/1/17

... Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in Deutschland leben, zur Allgemeinbildung. Dies gilt auch für Menschen, die aus dem Ausland zugezogen oder als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind. Die in Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse gewährleisten die soziale Integration der Neuankömmlinge auch im privaten Alltag und ermöglichen ihnen eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der Besuch von Deutschkursen erleichtert damit Flüchtlingen in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Die private Verwendung der Deutschkenntnisse fällt dabei so stark ins Gewicht, dass die Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insgesamt der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II S. 814). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der (Berufs-)Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nummer 1 Satz 2 EStG). Eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Veranlassungsanteil ist mangels objektivierbarer Kriterien für eine solche Aufteilung nicht möglich (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052). Folglich führt die Finanzierung von Deutschkursen durch den Arbeitgeber nach dem geltenden Recht bei dem von ihm beschäftigten Flüchtling zu einem in voller Höhe als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG

14. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

15. Zu Artikel 1 neu - und 5 EStG Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3a
Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

Artikel 1b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

§ 3a
Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 1b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 59/17 (Beschluss)

... Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in Deutschland leben, zur Allgemeinbildung. Dies gilt auch für Menschen, die aus dem Ausland zugezogen oder als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind. Die in Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse gewährleisten die soziale Integration der Neuankömmlinge auch im privaten Alltag und ermöglichen ihnen eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der Besuch von Deutschkursen erleichtert damit Flüchtlingen in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Die private Verwendung der Deutschkenntnisse fällt dabei so stark ins Gewicht, dass die Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insgesamt der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II S. 814). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der (Berufs-)Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nummer 1 Satz 2 EStG). Eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Veranlassungsanteil ist mangels objektivierbarer Kriterien für eine solche Aufteilung nicht möglich (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052). Folglich führt die Finanzierung von Deutschkursen durch den Arbeitgeber nach dem geltenden Recht bei dem von ihm beschäftigten Flüchtling zu einem in voller Höhe als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil.

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Drucksache 59/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG

8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1 Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3a
Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

Artikel 1b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 1b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 406/1/16

... Mit Urteil vom 22. Oktober 2014, X R 15/13 (BStBl 2015 II S. 367) hat der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass allein die Gemeinde prüft und entscheidet, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177

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Drucksache 406/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

2. Zu Artikel 7 Nummer 1

§ 4i
Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

4 Allgemein

Zu Satz 1

Zu Satz 2

3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2a

4 Unionsrecht

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG

7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG

8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten

Zu Artikel 7 Nummer 1f

Zu Artikel 7 Nummer 3

Zu Artikel 12

9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG

11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG

13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Artikel 11a
Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Zu Artikel 7

Zu Artikel 11a

14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG

15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG

16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG

17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG

18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG

20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG

21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG

22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11b
Änderung des Zerlegungsgesetzes

23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:

Artikel 11c
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 816/16 (Beschluss)

... Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - II R 34/09 - hat der Bundesfinanzhof die bisherige bereits vom Reichsfinanzhof begründete Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Abfindungen geändert, die ein Erbprätendent dafür erhält, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet. Der Bundesfinanzhof sieht seitdem eine Steuerpflicht der Abfindung mangels Erfüllung eines Tatbestands in § 3

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Drucksache 816/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 117c Absatz 2 und 4 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO

Zu § 138b

Zu § 138c

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO-E

5. Zu Artikel 1 nach Nummer 10 § 175b AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 379 Absatz 4 AO

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4i Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

8. Zu Artikel 1a - neu - § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1a - neu - § 39b Absatz 2 EStG Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Im Einzelnen

Satz 13

Satz 14

Satz 15

Satz 16

10. Zu Artikel 1a - neu - § 39e Absatz 3 Satz 3 und § 52 Absatz 39 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

11. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 1b - neu -, 3a - neu -, 3b - neu -, 3c - neu und 4 § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 15 - neu ErbStG

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Nummer 3c

Zu Nummer 4

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 3, 4 § 13 Absatz 1 Nummer 16, § 17 Absatz 3, § 37 Absatz 14 ErbStG

Zu a:

Zu b:

Zu c:

13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 37 Absatz 13 und 14 ErbStG

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

14. Zu Artikel 5a - neu - § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 50 Absatz 4 - neu - InvStG

Artikel 5a
Änderung des Investmentsteuergesetzes

15. Zu Artikel 5b - neu - § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO Artikel 5c - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 5b
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 5c
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 5b

Zu Artikel 5c


 
 
 


Drucksache 492/16

... Soweit § 169 Absatz 3 GVG-E die Medienübertragung von Urteilsverkündungen des Bundesgerichtshofs für zulässig erklärt, gilt dies in entsprechender Anwendung dieser Regelung auch für die obersten Bundesgerichte der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten. Dies sind das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof und das Bundessozialgericht. Entsprechendes gilt auch für das Bundesarbeitsgericht (s.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 544/16

... Zu den für die "Bestimmung der wirtschaftlichen Eigenart" eines Gewerbebetriebs laut Auffassung des Bundesfinanzhofes (Entscheidung vom 12. Januar 1978, IV R 26/73, BStBl II 1978 S. 348 Rz. 23) anzuwendenden Kriterien gehören im allgemeinen die Art der gewerblichen Betätigung, der Kundenkreis und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, der Umfang und die Zusammensetzung des Aktivvermögens und die Finanzierung des Aktivvermögens durch Eigenkapital oder Fremdkapital. Nach den gleichen Kriterien beurteilt die Rechtsprechung, ob eine natürliche Person mehrere selbständige oder nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält. Diese Grundsätze gelten fortan auch für Körperschaften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 8d
Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Artikel 2
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

5 Inhaltsübersicht

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

5 Antragserfordernis

5 Verwendungsreihenfolge

5 Geschäftsbetrieb

5 Fortführungserfordernis

Rechtsfolge - Untergang nicht genutzter Verluste

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3879: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt

II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten

II.3 One in one out


 
 
 


Drucksache 489/16

... Der Entwurf sieht vor, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, die zur Verwaltung des Branntweinmonopols in der Bundesrepublik errichtet wurde, nach dem Wegfall dieser Aufgabe aufzulösen. Darüber hinaus werden sich daraus und aus dem Außerkrafttreten des Branntweinmonopolgesetzes ergebende Gesetzesanpassungen sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von reinen Alkohol-WasserMischungen umgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

§ 6

§ 7

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

Artikel 6
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Alkopopsteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Energiesteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 11
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Weingesetzes

Artikel 13
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gaststättengesetzes

Artikel 15
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 16
Änderung von Rechtsverordnungen

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 17


 
 
 


Drucksache 201/16

... Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Dezember 2008, VII R

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 201/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Zinsinformationsverordnung

§ 17
Anwendungsbestimmungen

Artikel 3
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

§ 9
Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 6
Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 7
Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung

§ 1
Aufbau der Identifikationsnummer

Artikel 8
Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung

Artikel 9
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

§ 3
Auslagen.

Artikel 10
Änderung der AltersvorsorgeProduktinformationsblattverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3633: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 213/15

... aa) des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 - II R 16/ 13 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob §§ 19 bis 21, 27, 76 Absatz 1 und § 93 Absatz 1 Satz 2 des



Drucksache 631/15 (Beschluss)

... Mit den vorstehenden Erweiterungen der Gesetzestexte sollen eventuell bestehende Risiken bei der Gesetzesauslegung dergestalt vermieden werden, dass die Steuererhebung nicht die Vorgänge der Vollstreckung umfassen könnte (mögliche Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 12.07.2011 VII R 69/ 10). Das Erhebungsverfahren ist im Fünften Teil der AO, die Vollstreckung jedoch im Sechsten Teil der AO geregelt und damit könnte die Vollstreckung einen isoliert zu betrachtenden (eigenständigen) Teil der AO darstellen - neben der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO

Zu § 85

Zu § 93

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO

8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV

9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG

10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG

11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG

12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV

§ 64
Nachweis von Krankheitskosten

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 5

13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV


 
 
 


Drucksache 49/15

... Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2012 - I R 66/ 09 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 50d Absatz 8 Satz 1 des



Drucksache 631/1/15

... Mit den vorstehenden Erweiterungen der Gesetzestexte sollen eventuell bestehende Risiken bei der Gesetzesauslegung dergestalt vermieden werden, dass die Steuererhebung nicht die Vorgänge der Vollstreckung umfassen könnte (mögliche Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 12.07.2011 VII R 69/10). Das Erhebungsverfahren ist im Fünften Teil der AO, die Vollstreckung jedoch im Sechsten Teil der AO geregelt und damit könnte die Vollstreckung einen isoliert zu betrachtenden (eigenständigen) Teil der AO darstellen - neben der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - und Nummer 13a - neu - §§ 85 und 93 Absatz 7 AO

Zu § 85

Zu § 93

2. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 88 Absatz 4 AO

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 12 § 89 Absatz 2 AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 und 21 §§ 93c Absatz 1, 109 Absatz 2, 149 Absatz 3 und 4 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 152 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 47 § 383b Absatz 1 Nummer 2 AO

8. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu -, Nummer 9a - neu -, Nummer 10 § 10 Absatz 1, § 35a Absatz 5 Satz 4 - neu -, § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG Artikel 5 Nummer 1 § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV

9. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 22a Absatz 1 und 3 EStG

10. Zu Artikel 4 Nummer 8 § 32b Absatz 3 EStG

11. Zu Artikel 4 Nummer 19 § 45a Absatz 2 und 3 EstG

12. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - und Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - §§ 64, 84 EStDV

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 5

13. Zu Artikel 5 nach Nummer 3 § 68b EStDV


 
 
 


Drucksache 188/15

... 4. Die Besteuerung in Deutschland ansässiger Wagniskapitalfonds hängt entscheidend von der Frage ab, ob diese als gewerblich oder als vermögensverwaltend einzuordnen sind. Der Vorteil der ertragsteuerlichen Transparenz liegt darin, dass die steuerpflichtigen Einkünfte direkt den Gesellschaftern bzw. Investoren zugerechnet werden. Zwar erfolgt die Einordnung der Fonds in der Praxis nach einer Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen regelmäßig als vermögensverwaltend, allerdings ist diese Handhabung nicht gesetzlich verankert, was für potenzielle Investoren eine Quelle der Rechtsunsicherheit darstellt, die durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2011, in dem die gängige Praxis der deutschen Finanzverwaltung grundlegend in Frage gestellt wird, noch verstärkt wurde. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob durch das Setzen eines verbindlichen Rechtsrahmens in Form eines Gesetzes mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Investoren und Fonds geschaffen werden könnte.



Drucksache 130/1/15

... Im BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (BStBl. I S. 239) hat die Finanzverwaltung hiervon unter Verweis auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die bei handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechten von einem steuerlichen Aktivierungsgebot ausgeht, Abstand genommen. Die Einkommensteuer-Richtlinien sollen entsprechend geändert werden. Zusätzlich soll für Wirtschaftsjahre, die vor Veröffentlichung der neuen Einkommensteuerrichtlinien im Bundessteuerblatt enden, eine Übergangsregelung gelten, nach der die bisherige Praxis fortgeführt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 130/1/15




1. Zu Artikel 3 § 141 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - AO , Artikel 4 Artikel 97 § 19a Satz 2 - neu - EGAO

'Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung

'Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

2. Zu Artikel 5 Nummer 01 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -EStG , Nummer 5 § 52 Absatz 12 Satz 1 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu § 52

3. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG

'Artikel 5a Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

5. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 432/14

... Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 18. April 2012 - X R 5/ 10 - (BStBl 2013 II S. 785)- und - X R 7/ 10 - (BStBl 2013 II S. 79 1)) unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot des § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits seien grundsätzlich selbständige Wirtschaftsgüter; das Abzugsverbot des § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG beziehe sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. Diese Auslegung des BFH widerspricht den Wertungen des Gesetzgebers zum Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nummer 40 EStG i.V. mit § 3c Absatz 2 EStG. Deshalb soll der Anwendungsbereich des § 3c Absatz 2 EStG nunmehr durch eine gesetzliche Regelung auch auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft zu aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 3c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu § 19

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 40

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5

Zu Buchstabe b

Zu § 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 26

Zu Buchstabe c

Zu § 26

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 36

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6

Zu Buchstabe b

Zu § 6

Zu Nummer 3

Zu § 21

Zu § 21

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu § 3a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4

Zu Buchstabe b

Zu § 4

Zu Nummer 3

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu § 18

Zu Nummer 5

Zu § 27

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 257/14

... - den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2011 - II B 74/ 10 -,



Drucksache 541/14

... Nach der Verordnungsermächtigung in § 17 Viertes Buch Sozialgesetzbuch kann unter anderem zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und zur Vereinfachung des Beitragseinzugs bestimmt werden, dass bestimmte Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. In der Praxis unstrittig war, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn diese im Rahmen der Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber (oder gegebenenfalls einem Dritten) rechtlich zulässig und tatsächlich, das heißt mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, steuerfrei oder pauschalbesteuert abgerechnet werden. Ausgelöst durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Bezug auf eine nachträglich geänderte Bewertung der Art der Besteuerung von Einnahmen im Rahmen von Anträgen auf Lohnsteuererstattung (BFH-Urteil vom 13. November 2012 - VI R 38/ 11 -, BStBI 2013 II S. 929, und BMF-Schreiben vom 7. November 2013, BStBI I S. 1474) ist die Frage aufgeworfen worden, ob lediglich die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschalbesteuerten Erhebung der Lohnsteuer für die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen ausreicht. Dies entspricht nicht der Absicht der bisherigen Regelung. Daher wird klargestellt, dass es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankommt. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung führt nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Sechster Abschnitt

Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik

Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96
Kommunikationsserver

§ 97
Annahmestellen

§ 98
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 196a
Elektronische Bescheinigungen

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 102b
Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung

§ 6
Stellenbörse

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 11
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 22a
Testverfahren

Artikel 13
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes

1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS

2. Weitere Regelungsinhalte

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 95

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge

11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren

11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung


 
 
 


Drucksache 535/14

... es) grundrechtlich gewährleistet ist. Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, nämlich der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtstaatprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind und deshalb einen Rang haben, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (BStBl II S. 168) festgestellt, dass zur Sicherung der rechtlichen und tatsächlichen Steuerbelastungsgleichheit die Identifikationsnummer herangezogen werden kann. Dabei hat er aber ausdrücklich betont, dass die Zwecke, zu denen die Identifikationsnummer verwendet werden darf, restriktiv auszugestalten sind und eine Verarbeitung nur unter engen Vorgaben zulässig ist. Gerade im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt die steuerliche Identifikationsnummer im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der von Gesetzes wegen zwingend einzubeziehenden Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre eine Hilfe dar, sowohl bei der Festsetzung als auch bei der Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine Belastungsgleichheit zu sorgen. Derzeit recherchieren die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Finanzämter zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die steuerliche Identifikationsnummer der Beteiligten für eine Aufnahme in die zu führende Vorschenkungsdatei manuell über das Verfahren KDialog, was anhand der großen Fallzahlen einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 20a
Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

Artikel 2
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3098: Entwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 170/14

... a) Verfassungsbeschwerde der Herren V. gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2011 - II R 68/ 09 - wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG



Drucksache 376/13 (Beschluss)

... Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund einkommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/ 06 und IV R 43/ 09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht zu beachten (BFH-Urteile I R 102/ 08 und I R 72/ 10).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG

3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG Artikel 12 § 11 Absatz 6 und § 34 Absatz 8c - neu - KStG Artikel 16 Nummer 3a - neu - Inkrafttreten

§ 4f
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Artikel 12
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Begründung

Zu Artikel 11

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 03

Zu Nummer 4

Zu Absatz 12c

Zu Absatz 14a

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16

Finanzielle Auswirkungen

4. Zu Artikel 11 § 15b EStG


 
 
 


Drucksache 137/13

... Darüber hinaus gewähren sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof inzwischen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Besteuerungsregelung flächendeckend Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen bzw. Klagen, mit denen sich eingetragene Lebenspartner gegen die Nichtgewährung des Splittingtarifs wehren. Zudem hatte bereits auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache C 147/08 im Versorgungsrecht die Anwendung der bislang nur für Ehegatten anzuwendenden Steuerklasse III verlangt. Die Steuerklasse III wird im Steuerrecht nur Ehepaaren gewährt und hängt mit der Besteuerung nach dem Splittingverfahren zusammen. Insoweit hat diese EuGH-Entscheidung auch einen Bezug zum Steuerrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/13




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

E. Sonstige Kosten

1. Kosten für die Wirtschaft

2. Kosten für soziale Sicherungssysteme

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 4
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

2 Allgemeines:

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu den Nummern 43 bis 51

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 95/13 (Beschluss)

... Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund einkommensteuerlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/ 06 und IV R 43/ 09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht mehr zu beachten (BFH-Urteile I R 102/ 08 und I R 72/ 10).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 95/1/13

... Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund einkommensteuerlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/ 06 und IV R 43/ 09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht mehr zu beachten (BFH-Urteile I R 102/ 08 und I R 72/ 10).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

Zu § 1

Zu § 11

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG

Zu § 1

Zu § 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG

Zu § 22

Zu § 22

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu § 9b

Zu § 52

9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 70/13

... a) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 2011 - VII R 44/ 09 und VII R 4/ 09 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 2 Absatz 2 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikels 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 GG vereinbar ist



Drucksache 73/13 (Beschluss)

... Unter Ausnutzung aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Unternehmen durch gezielte Vereinbarung von Schuldübernahmen die geltenden Gesetze ins Leere laufen lassen und ihre Steuerlast erheblich mindern. Darüber hinaus werden Schuldübernahmen am Markt von Kreditinstituten bereits als "Dienstleistung" angeboten. Es drohen Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Allein in den von der Problematik mit erfassten Pensionsrückstellungen ruhen derzeit stille Lasten, deren Aufdeckung bundesweit zu einem Steuerausfallsrisiko von bis zu 20 Mrd. Euro führen und die Finanzierung wichtiger Politikfelder gefährden kann. Der Bundesrat hatte hierzu im Gesetzgebungsverfahren einen Lösungsvorschlag vorgelegt, den der Bundestag nicht aufgegriffen hat.



Drucksache 66/13

... Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, auch nicht auf Grund des Vorliegens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2011, V R 30/ 10, Bundessteuerblatt Teil II Seite 769, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 17a
Allgemeines

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Satz 2 und 3:

Zu Satz 4:

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2345: Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

1. Nutzung von CMR-Frachtbriefen

2. Abholfälle

Anlage 2
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 23. November 2012 zu dem Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


 
 
 


Drucksache 133/13

... Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2012 - II R 9/11 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 19 Absatz 1 des



Drucksache 73/1/13

... Unter Ausnutzung aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Unternehmen durch gezielte Vereinbarung von Schuldübernahmen die geltenden Gesetze ins Leere laufen lassen und ihre Steuerlast erheblich mindern. Darüber hinaus werden Schuldübernahmen am Markt von Kreditinstituten bereits als "Dienstleistung" angeboten. Es drohen Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Allein in den von der Problematik mit erfassten Pensionsrückstellungen ruhen derzeit stille Lasten, deren Aufdeckung bundesweit zu einem Steuerausfallsrisiko von bis zu 20 Mrd. Euro führen und die Finanzierung wichtiger Politikfelder gefährden kann. Der Bundesrat hatte hierzu im Gesetzgebungsverfahren einen Lösungsvorschlag vorgelegt, den der Bundestag nicht aufgegriffen hat.



Drucksache 376/1/13

... Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund einkommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/ 06 und IV R 43/ 09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht zu beachten (BFH-Urteile I R 102/ 08 und I R 72/ 10).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG

3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Artikel 12
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Artikel 11

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 03

Zu Nummer 4

Zu Absatz 12c

Zu Absatz 14a

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 137/13 (Beschluss)

... Darüber hinaus gewähren sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof inzwischen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltenden Besteuerungsregelung flächendeckend Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen bzw. Klagen, mit denen sich eingetragene Lebenspartner gegen die Nichtgewährung des Splittingtarifs wehren. Zudem hatte bereits auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache C 147/ 08 im Versorgungsrecht die Anwendung der bislang nur für Ehegatten anzuwendenden Steuerklasse III verlangt. Die Steuerklasse III wird im Steuerrecht nur Ehepaaren gewährt und hängt mit der Besteuerung nach dem Splittingverfahren zusammen. Insoweit hat diese EuGH-Entscheidung auch einen Bezug zum Steuerrecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 137/13 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

1. Kosten für die Wirtschaft:

2. Kosten für soziale Sicherungssysteme:

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 4
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

2 Allgemeines:

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu den Nummern 1 bis 41

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu den Nummern 43 bis 51

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 301/12 (Beschluss)

... Sie führt zu einer Mehrbelastung für die Versicherungsnehmer, zusätzlichem Verwaltungsaufwand bei Versicherungsgesellschaften, Versicherungsnehmern und betroffenen Dritten sowie zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts. Dabei setzt sich die Neuregelung über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2009 - II R 44/ 07 - und vom 8. Dezember 2010 - II R 12/ 08 - hinweg, nach der Selbstbehalte explizit kein Versicherungsentgelt darstellen. Sie löst sich von den Wertungen des VersStG, wie sie von der Rechtsprechung herausgearbeitet wurden. Danach ist wesentliches Merkmal eines Versicherungsverhältnisses das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses. Gegenstand der Besteuerung ist ferner nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern vielmehr die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer (Versicherungsteuer als Verkehrsteuer auf den Geldumsatz). Nach dem Gesetzentwurf soll es künftig weder auf Zahlung noch auf Wagnisübernahme ankommen. Sachliche Gründe für das Abrücken von den entsprechend der Rechtsprechung vom VersStG selbst vorgegebenen Besteuerungsgrundsätzen sind jedoch nicht ersichtlich. Insofern vermögen auch die in der Gesetzesbegründung vorgetragenen Erwägungen zur Einbeziehung von Selbstbehalten in die Besteuerung nicht zu überzeugen. Fiskalische Interessen an einer Sicherung des Versicherungsteueraufkommens allein können eine Abkehr von den vom VersStG vorgegebenen Besteuerungsgrundsätzen nicht rechtfertigen. Der Bundesrat bittet deshalb nachdrücklich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren von der beabsichtigten Besteuerung der im Schadenfall verwirklichten Selbstbehalte wieder Abstand zu nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 § 3 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 VersStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Nummer 6 § 6 Absatz 2 Nummer 4 VerStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 18 Absatz 12 KraftStG

5. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 59/12

... - den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2011 - IV S 14/ 10 -,



Drucksache 681/3/12

... Unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes soll an dieser in der Praxis bewährten Regelung nicht länger festgehalten werden. Künftig soll das handelsrechtliche Wahlrecht zu einem steuerlichen Aktivierungsgebot führen.



Drucksache 663/12 (Beschluss)

... Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot des § 3c Absatz 2 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO

12. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG

13. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

14. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 1a BGB , Nummer 3 § 3 1b BGB

15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB

16. Zu Artikel 12 Inkrafttreten

17. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 302/1/12

... Im BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (BStBl. I S. 239) hat die Finanzverwaltung hiervon unter Verweis auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die bei handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechten von einem steuerlichen Aktivierungsgebot ausgeht, Abstand genommen. Die Einkommensteuer-Richtlinien sollen entsprechend geändert werden. Zusätzlich soll für Wirtschaftsjahre, die vor Veröffentlichung der neuen Einkommensteuerrichtlinien im Bundessteuerblatt enden, eine Übergangsregelung gelten, nach der die bisherige Praxis fortgeführt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/12




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 01 - neu - und Absatz 3 EUAHiG

Zu § 7

Zu § 15

Zu Absatz 01

Zu Absatz 3

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 3 Nummer 5 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3, Nummer 11a - neu -, Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - und e1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 11 - neu - KStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 12 - neu - KStG

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 26

5. Zu Artikel 2 Nummer 4, 5, 7 und 26 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 16 Satz 11 EStG

Zu Artikel 2

Zu Artikel 30

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 EStG

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 und 26 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -, § 52 Absatz 16 Satz 10 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 7 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 5b - neu - § 6a Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

11. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - und 6c - neu - § 7h Absatz 2 und§ 7i Absatz 2 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 6b

Zu Artikel 2 Nummer 6c

12. Zu Artikel 2 Nummer 6d - neu -, Nummer 26 Buchstabe d1- neu - §§ 7l - neu -, 52 Absatz 23c - neu - EStG

§ 7l
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge sowie Vorrichtungen für das Laden des elektrochemischen oder mechanischen Energiespeichers

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 Absatz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a, b und c - neu - § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

16. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 EStG

18. Zu Artikel 2 nach Nummer 9 §§ 15b, 32b EStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG

20. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG

21. Zu Artikel 2 nach Nummer 11 § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG

22. Zu Artikel 2 Nummer 11b - neu - und Nummer 26 Buchstabe e2 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 46 - neu - EStG

23. Zu Artikel 2 Nummer 11c - neu - § 33a Absatz 1 Satz 5 - neu - EStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 17a - neu - § 42g - neu - EStG

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 2 - Änderung des Einkommensteuergesetzes - § 42g EStG

26. Zu Artikel 2 Nummer 20 und Nummer 22a - neu - § 44 Absatz 1a und § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG

27. Zu Artikel 2 Nummer 21 § 44a EStG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - § 44a Absatz 4 Satz 6 EStG

Zu § 44a

Zu § 2

Zu § 5

29. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - und Nummer 27 Buchstabe b § 44a Absatz 4 Satz 7 - neu - und § 52a Absatz 16c Satz 3 EStG Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 4 § 7 Absatz 6 Satz 4 - neu - und § 18 Absatz 22 InvStG *

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2 Nummer 21

Zu Artikel 2 Nummer 27

30. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 50d Absatz 8 und 9 EStG

31. Zu Artikel 2 § 50d Absatz 10 EStG

32. Zu Artikel 2 Nummer 25a - neu - § 51a Absatz 2e EStG

33. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe d2 - neu - § 52 Absatz 24a1 - neu -

34. Zu Artikel 2 Nummer 27 § 52b EStG

35. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

36. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

37. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

38. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 2b - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - KStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zum Gesetzentwurf allgemein:

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu § 8b

Zu § 15

Zu § 34

Zu § 2

Zu § 8

Zu § 18

Zu § 4

Zu § 27

39. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG

40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz

41. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 13 GewStG

42. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 20 GewStG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3 Buchstabe d - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 9d - neu - GewStG *

46. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3d - neu - § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 36 Absatz 10a Satz 2 bis 4 GewStG

Artikel 4a
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

47. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

48. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - und 2a - neu - § 9a - neu - und § 12 InvStG

§ 9a
Ausschüttungsbeschluss und Ausschüttungsreihenfolge

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

49. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

50. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

51. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

52. Zu Artikel 8 § 2 Absatz 4, § 9 Satz 3, § 20 Absatz 5 und 6, § 24 Absatz 4, § 25 Satz 2, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

53. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

54. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

55. Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe d § 4 Nummer 20 UStG

56. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 13b Absatz 6 Nummer 2 UStG

57. Zu Artikel 9 Nummer 8, 12 und 14 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 10 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO , Artikel 11 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung , Artikel 27 Handelsgesetzbuch , Artikel 28 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch , Artikel 29

58. Zu Artikel 9 Nummer 9 § 15 Absatz 1 und 3 UStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

59. Zu Artikel 9 Nummer 11 § 26 UStG

60. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 3 Satz 2 AO

61. Zu Artikel 10 Nummer 18a - neu - § 191 Absatz 5 Satz 3 - neu - AO Artikel 11 Artikel 97 § 10 Absatz 11 - neu - EG AO

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 10 Nummer 18a

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

62. Zu Artikel 10 Nummer 22a - neu - § 275 AO

63. Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - § 164c - neu - StBerG

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

64. Zu Artikel 18a - neu - §§ 2 Absatz 3, 37 Absatz 7a - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Artikel 18a

65. Zu Artikel 18a - neu - §§ 13a Absatz 4, Absatz 5a - neu -, 13b Absatz 2, Absatz 2a, § 37 Absatz 8 - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

[Zu Nummer 1 Buchstabe b § 13a Absatz 5a - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

67. Zu Artikel 19 Nummer 1a - neu - und Nummer 2 §§ 97 Absatz 1b, 205 Absatz 5 BewG

Zu Artikel 19 Nummer 1a

Zu Artikel 19 Nummer 2

68. Zu Artikel 19 Nummer 1b - neu -, 2 § 154 Absatz 1, § 205 Absatz 5 BewG *

Zu Artikel 19 Nummer 1b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 19 Nummer 2

69. Nach Artikel 19 Grunderwerbsteuergesetz

70. Zu Artikel 24a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 3 BVG

Artikel 24a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

71. Zu Artikel 26 Zerlegungsgesetz

72. Zu Artikel 29a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG

Artikel 29a
Änderung des Börsengesetzes

73. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 301/1/12

... Sie führt zu einer Mehrbelastung für die Versicherungsnehmer, zusätzlichem Verwaltungsaufwand bei Versicherungsgesellschaften, Versicherungsnehmern und betroffenen Dritten sowie zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts. Dabei setzt sich die Neuregelung über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2009 - II R 44/ 07 - und vom 8. Dezember 2010 - II R 12/ 08 - hinweg, nach der Selbstbehalte explizit kein Versicherungsentgelt darstellen. Sie löst sich von den Wertungen des VersStG, wie sie von der Rechtsprechung herausgearbeitet wurden. Danach ist wesentliches Merkmal eines Versicherungsverhältnisses das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses. Gegenstand der Besteuerung ist ferner nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern vielmehr die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer (Versicherungsteuer als Verkehrsteuer auf den Geldumsatz). Nach dem Gesetzentwurf soll es künftig weder auf Zahlung noch auf Wagnisübernahme ankommen. Sachliche Gründe für das Abrücken von den entsprechend der Rechtsprechung vom VersStG selbst vorgegebenen Besteuerungsgrundsätzen sind jedoch nicht ersichtlich. Insofern vermögen auch die in der Gesetzesbegründung vorgetragenen Erwägungen zur Einbeziehung von Selbstbehalten in die Besteuerung nicht zu überzeugen. Fiskalische Interessen an einer Sicherung des Versicherungsteueraufkommens allein können eine Abkehr von den vom VersStG vorgegebenen Besteuerungsgrundsätzen nicht rechtfertigen. Der Bundesrat bittet deshalb nachdrücklich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren von der beabsichtigten Besteuerung der im Schadenfall verwirklichten Selbstbehalte wieder Abstand zu nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 § 3 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 VersStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Nummer 6 § 6 Absatz 2 Nummer 4 VerStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 18 Absatz 12 KraftStG


 
 
 


Drucksache 632/2/12

... ) ebenfalls einen Regelungsbedarf bei den "Cash-GmbHs", hat in ihren Gesetzentwurf aber keine Maßnahme aufgenommen. Dies ist nicht zuletzt auch deswegen nicht hinnehmbar, weil der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) an das Bundesverfassungsgericht beim erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsinstrumentarium einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang ausmacht und in diesem Kontext ausdrücklich auch die "Cash-GmbH" thematisiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/2/12




1. Ablehnung der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen

2. Cash-GmbHs

3. Steuerliche Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften

4. Streubesitzdividenden


 
 
 


Drucksache 663/1/12

... Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot des § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 26 und 26a EStG Artikel 6 Nummer 2 und 3 § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahme im Konzern

Zu § 4f

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 52

15. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 31a BGB , Nummer 3 § 31b BGB

16. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB

17. Begründung:

3 18.

19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten

20. Zum Gesetzentwurf insgesamt

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20:


 
 
 


Drucksache 632/1/12

... Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass gerade Betreiber von Photovoltaikanlagen nicht betroffen sein werden, ist dies unzutreffend und würde zudem nur für die Lieferung des Energieanbieters an den Anlagenbetreiber gelten, nicht umgekehrt. Der Gesetzeswortlaut sieht keine Differenzierung der betroffenen Unternehmer vor und gilt daher ohne Einschränkung in beide Richtungen. Eine Ausnahme der Betreiber von Photovoltaikanlagen von der Steuerschuldverlagerung kann daher auch nicht über eine entsprechende Verwaltungsanweisung erreicht werden, weil weder die Unternehmer noch die Gerichtsbarkeit an Verwaltungsanweisungen gebunden sind und somit keine Rechtssicherheit gewahrt wäre. Dies könnte im Ergebnis dazu führen, dass für die Stromlieferungen gar kein Steuerschuldner mehr gefunden werden kann. Auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2011 (Az.: V R 37/10) zu einer vergleichbaren Problematik bei der Steuerschuldverlagerung im Baubereich wird verwiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 3, 13a - neu - und 35 Buchstabe a1 - neu - und j 1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - KStG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 35 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - KStG *

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 35

3. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 13a - neu - und Nummer 35 Buchstabe j 1 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG * Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

5. Zu Artikel 2 Nummer 33 und 35 Buchstabe o § 50d Absatz 9 Satz 3 und § 52 Absatz 59a Satz 9 - neu - EStG

6. Zu Artikel 2 Nummer 33 und 35 Buchstabe o § 50d Absatz 10 und § 52 Absatz 59a Satz 10 - neu - EStG * Artikel 3 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 2 - neu - KStG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu -, Nummer 33a - neu - und Nummer 35p - neu - Inhaltsübersicht, § 50i - neu - und § 52 Absatz 59c1 - neu - EStG

§ 50i
Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

8. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - KStG *

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zu Artikel 3

Zu § 8b

Zu § 8b

Zu § 8b

Zu § 15

Zu § 34

Zu Artikel 8

Zu § 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4a

Zu § 15

Zu Absatz 1a

Zu § 16

Zu § 18

Zu § 19

Zu Artikel 9

Zu § 4

Zu § 24

Zu § 27

9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG

10. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 4 § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 22 InvStG *

Zu Artikel 8

Zu § 3

Zu Satz 1 und 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Satz 6

Zu Satz 7

Zu § 5

Zu § 18

11. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 4 Inhaltsübersicht, § 3a - neu - und § 18 Absatz 23 - neu - InvStG *

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

Zu Artikel 8

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

Zu § 18

12. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - und § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG *

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

13. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu -, 3 - neu - und 4 - neu - § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG *

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

14. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Nummer 18 UStG

15. Zu Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b § 13b Absatz 2 und 5 UStG

16. Zu Artikel 10 Nummer 9, 15 und 17 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG Artikel 11 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO Artikel 12 Nummer 2 § 19a EGAO Artikel 27 HGB Artikel 28 EGHGB Artikel 32 Artikel 33 Absatz 8

17. Zu Artikel 19a ErbStG

18. Zu Artikel 26 §§ 1, 6a, 8, 13, 16, 17, 19, 20 und 23 GrEStG

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

Zu Nummer 9

19. Zum Gesetz allgemein


 
 
 


Drucksache 320/11

... Die in Absatz 1 vorgesehene ergänzende Verkündung ist eine in den Voraussetzungen klar abgegrenzte Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Verkündung einer Rechtsvorschrift und schafft die Gewähr für die rechtswirksame Verkündung aller Bestandteile Sie erfüllt gleichzeitig die vorstehend genannten rechtsstaatlichen Anforderungen. Sie ist sowohl für die noch bestehenden gedruckten Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter, als auch für den künftig nur elektronisch verfügbaren Bundesanzeiger geeignet und in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Für Bestandteile einer Rechtsverordnung, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf die herkömmliche Weise im amtlichen Verkündungsorgan dargestellt werden können – wie etwa manche Karten, Pläne oder Zeichnungen –,wird mit der Auslegung bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung (z.B. die verordnungsgebende Stelle) eine alternative Verkündungsmöglichkeit geschaffen, die praktischen Bedürfnissen Rechnung trägt. Die verordnungsgebende Stelle sollte weitere Auslegestellen – auch außerhalb der Bundesverwaltung - vorsehen, wenn dies beispielsweise aufgrund einer besonderen örtlichen Betroffenheit angezeigt ist. Dem Bedürfnis eines oft eng begrenzten Nutzerkreises wird so besser Rechnung getragen. Die Nutzer können anhand der übersichtlicheren, weil nicht auf Bildschirmgröße begrenzten, Materialien vor Ort in der Regel besser deren verbindlichen Inhalt erschließen. Insbesondere maßstäbliche oder detailreiche Abbildungen sind – jedenfalls nach derzeitigem Stand der Technik – nicht in allen Fällen elektronisch darstellbar. In geeigneten Fällen bleibt außerhalb der förmlichen Verkündung die Möglichkeit, diese Bestandteile (Karten, Pläne, Zeichnungen, Fotographien etc.) zusätzlich z.B. elektronisch zu veröffentlichen, um den Adressaten einen Eindruck von der verbindlichen Fassung zu vermitteln. Da Anlagen zu Rechtsvorschriften nur ausfüllen können, was in der Rechtsvorschrift selbst im Grundsatz geregelt ist, verlangt Absatz 1 Satz 2 in jedem Fall, dass der Inhalt der Karten, Pläne, Zeichnungen oder anderer Bestandteile in der Rechtsverordnung zumindest beschrieben sein muss, wenn solche Teile durch Auslegung verkündet werden. Diese Beschreibungen sind so zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen allein aus ihr erkennen können, ob die Regelung sie betrifft oder betreffen könnte. Neben den hier aufgezählten Bestandteilen einer Rechtsverordnung, bei denen unter Umständen eine Darstellung im amtlichen Verkündungsorgan nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich sein kann, sind im Einzelfall auch weitere Bestandteile vorstellbar, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand für eine Veröffentlichung im elektronischen oder gedruckten Verkündungsorgan aufbereitet werden können und deshalb außerhalb des Verkündungsorgans zur Kenntnis gebracht werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die technische Aufbereitung des Bestandteils für eine Verkündung zusammen mit der Verordnung besonders schwierig wäre und deshalb einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, aber ohne diesen Aufwand eine zuverlässige Kenntnisnahme vom Inhalt erschwert würde. In Betracht kommen dabei vor allem Inhalte, die lediglich bildlich, aber nicht textlich verlässlich darstellbar sind. Der Bundesfinanzhof hält Ausnahmen von der einheitlichen Verkündung bereits heute bei solchen Anlagen für zulässig, "die wegen ihres Umfangs oder aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand einem jeden Exemplar des Bundesgesetzblattes automatisch beigefügt werden könnten, sofern die Möglichkeit besteht, sie bei der Bundesdruckerei auf Wunsch ohne Schwierigkeiten zu erhalten" (BFHE 171, 84, 90). Wird von der Möglichkeit der ergänzenden Verkündung Gebrauch gemacht, ist in der Verordnung der Inhalt zu bezeichnen und auf die ergänzende Verkündung hinzuweisen. Außerdem sind der Ort der Auslegung und die Zeit (Dienststunden der auslegenden Behörde) in der Rechtsverordnung genau zu bezeichnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Abschnitt 1
Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes.

§ 1
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes

§ 2
Verkündung von Rechtsverordnungen.

§ 3
Verkündung von Verkehrstarifen.

§ 4
Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife.

Abschnitt 2
Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger.

§ 5
Bundesanzeiger

§ 6
Zugang zum Bundesanzeiger

§ 7
Sicherheitsanforderungen

§ 8
Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung

§ 9
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

§ 10
Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

§ 11
Berichtigungen

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung von Bundesrecht

§ 46
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 31
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 86
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 17
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Notwendigkeit

a Ausgangslage

b Vorteile der Veröffentlichung im Internet

c Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen

3. Änderungen der geltenden Rechtslage, Rechtsvereinfachung

4. Alternativen

5. Gesetzesfolgen

a Allgemeine Gesetzesfolgen

b Kosten und Preise

c Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

d Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

e Befristung

6. Gesetzgebungskompetenz

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1559: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachung


 
 
 


Drucksache 737/11

... ermittelt Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 2. März 2011 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er die Verfassungsmäßigkeit dieser Wertermittlung bezweifelt. Das Bundesfinanzministerium hat darauf hin mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 2011 mitgeteilt, dass die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen nur vorläufig festgesetzt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 737/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten der öffentlichen Haushalte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 275/11

... - das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2010 - II R 23/ 09 -,



Drucksache 628/11

... ), zusätzlich mit einer Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland (neuer § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStDV) geführt werden. Dies gilt nach dem neuen § 9 Absatz 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Ausgangsvermerk oder dem Alternativ-Ausgangsvermerk die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist. Diese Regelungen sind nicht neu. Sie greifen die bisherigen Verwaltungsregelungen in Abschnitt 135 Absatz 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR) bzw. Abschnitt 6.9 Absatz 11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auf. Der Bundesfinanzhof hatte aber mit Urteil vom 31. Juli 2008, V R 21/06 (BFHE 222 S. 143) entschieden, dass der Unternehmer den belegmäßigen Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen grundsätzlich mit den in § 9

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 41/1/11

... Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, so trifft nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, d.h. grundsätzlich hat auch jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die der juristischen Person auferlegt sind. Der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 1998, - VII R 4/98 -, BStBl. 1998 II S.761 m.w. N.).

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Drucksache 41/1/11




1. Zu Artikel 2 § 62 Absatz 1 Satz 2 - neu - BeurkG

'Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes

2. Zu Artikel 4 § 34 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 69 AO


 
 
 


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