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"Brand"
Drucksache 281/2/15
Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
... Antrag des Landes Brandenburg
Drucksache 443/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Der Bundesrat hat in seiner 939. Sitzung am 27. November 2015 beschlossen, anstelle der mit Ablauf des Jahres 2015 ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder Minister Jens Bullerjahn, Senator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen und Ministerpräsident Erwin Sellering Minister Christian Görke (Brandenburg) Ministerin Monika Heinold (Schleswig-Holstein) und Staatsminister Prof. Dr. Georg Unland (Sachsen) als Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom Beginn des Jahres 2016 an für die Dauer von drei Jahren gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu bestellen.
Drucksache 33/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine - COM(2015) 5 final; Ratsdok. 5093/15
... Auf Verlangen des Landes Brandenburg vom 28.01.2015 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Vorschlag
2 Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele
- Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
- Konsultation der interessierten Kreise
• Heranziehen von Fachwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl der Instrumente
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. FAKULTATIVE Angaben
- Überprüfungs-/Revisions-/Auslaufklausel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Finanzbogen
Drucksache 452/15
Antrag des Präsidenten
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
... Ministerin Kathrin Schneider (Brandenburg)
Drucksache 433/15
Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern, Brandenburg, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Familien stärken - Betreuungsangebote ausweiten: Frei werdende Betreuungsgeldmittel zukunftsweisend verwenden
... Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern, Brandenburg, Schleswig-Holstein
Drucksache 20/15
Vorschlag des Ständigen Beirats
Neubenennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (hier: - Bundesratsbeauftragte, die seit 2011 oder später in Beratungsgremien der Europäischen Union tätig sind sowie - Bundesratsbeauftragte für Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland zu Vorhaben der Europäischen Union, deren Neubestellung in 2014 ansteht.)
... a) Brandenburg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Ministerin Sabine Kunst)
Drucksache 301/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetz es
... "(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden."
§ 7c Zuständigkeit und Verfahren
Drucksache 439/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Luftverkehrsrechts sollen lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur UVP von Flugverfahren im Rahmen der vorausgehenden Zulassungsverfahren für Flughäfen zur Klarstellung normiert und dadurch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission abgewendet werden. Auf die ebenfalls im Rahmen des Luftverkehrsgesetzes seit vielen Jahren diskutierten notwendigen Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm (vgl. u.a. die Gesetzesanträge der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, BR-Drucksache 90/13, des Landes Brandenburg, BR-Drucksache 138/13 sowie des Landes Hessen, BR-Drucksache 124/13) wird in diesem Gesetzentwurf nicht eingegangen. Fluglärm führt durch die Konzentration auf die Umgebung von Flugplätzen bereits heute im Einzelfall zu hohen Belastungen. Im Hinblick auf das prognostizierte weitere erhebliche Wachstum des Luftverkehrs sind daher klare und verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen wie beispielsweise im Luftverkehrsgesetz notwendig. Planungssicherheit ist sowohl für die Verkehrsseite als auch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, ohne dabei eine Seite zu privilegieren. Bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten besteht insgesamt Reformbedarf, um den Fluglärm auf Dauer wirksam zu reduzieren und damit auch die Akzeptanz des Luftverkehrs in Deutschland zu erhalten. Prüf- und Handlungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Transparenz der Verfahren, beim aktiven und passiven Lärmschutz, bei der Flugroutenfestsetzung und bei der Lärmbegrenzung.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 3 LuftVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - LuftVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG * In Artikel 1 Nummer 1a ist § 8 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO
7. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV
8. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
9. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, Satz 6 - neu -, § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu -, § 9 Absatz 1 Satz 2, 3, 4, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 1, 2, 3 FlugLärmSchG
'Artikel 5a Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
10. Zu Artikel 5b - neu - § 5 Absatz 3 der 2. FlugLSV
'Artikel 5b Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
11. Zu Artikel 5c - neu - § 2 Absatz 3 Nummer 4 - neu -, Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG
'Artikel 5c Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zur Systematik der nationalen Vorschriften
Drucksache 340/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
... (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, als explosiv, brandfördernd, endzündbar oder ätzend eingestuft werden,".
Drucksache 404/15
Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur rechtlich erleichterten Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbegehrende
... Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Drucksache 531/15
Antrag der Länder Brandenburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Antrag der Länder Brandenburg, Thüringen
Drucksache 410/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... Frühere Versuche, auf Landesebene aufgrund der bestehenden rechtlichen Regelungen Transparenzmodelle in Berlin sowie in Nordrhein-Westfalen einzuführen, wurden durch die von den betroffenen Lebensmittelunternehmern angerufenen Verwaltungsgerichte untersagt. Seit Ende 2012 ist in Berlin durch mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und die diese bestätigenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Veröffentlichung der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Internet durch Einstufung in "Benotungen" und Vergabe von "Minuspunkten" mangels erforderlicher Rechtsgrundlage untersagt worden. In den aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs vom 13. März 2015 ist nunmehr auch in Nordrhein-Westfalen die Weitergabe von Punktebewertungen aufgrund der Feststellungen durchgeführter Lebensmittelkontrollen an die Verbraucherzentrale, welche die Ergebnisse wiederum im Internet durch Darstellung in den Farben der Ampel veröffentlichte, für rechtswidrig erklärt worden. Im Ergebnis der danach unzureichenden gesetzlichen Regelungen und der darauf gestützten Rechtsprechung erfolgt in der Praxis derzeit eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen in den meisten Bundesländern auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr.
Drucksache 443/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, anstelle der mit Ablauf des Jahres 2015 ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder Minister Jens Bullerjahn, Senator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen und Ministerpräsident Erwin Sellering Minister Christian Görke (Brandenburg) Ministerin Monika Heinold (Schleswig-Holstein) und Staatsminister Prof. Dr. Georg Unland (Sachsen) als Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom Beginn des Jahres 2016 an für die Dauer von drei Jahren gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu bestellen.
Drucksache 516/1/15
Antrag der Länder Berlin, Bremen, Brandenburg
Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... Antrag der Länder Berlin, Bremen, Brandenburg
Drucksache 440/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Es gibt auch keinen nachgewiesenen Bedarf für eine Anhebung des Schutzniveaus im Bereich von WLAN-Hotspots. Urheberrechtsverletzungen im Internet sind nicht dem Vorhandensein von WLAN-Hotspots geschuldet. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg berichtet dazu:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 259/1/15
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
... Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Drucksache 452/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
... Ministerin Kathrin Schneider (Brandenburg)
Drucksache 559/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-GeflügelpestMonitoring-Verordnung - WvGeflpestMonV )
... Brandenburg
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Monitoring
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial
Teil 1
Teil 2
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings der niedrigpathogenen aviären Influenza bei Wildvögeln (NKR-Nr. 3227)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
II.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 338/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Das Verfahren wurde von den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit positivem Ergebnis erprobt und hat sich seit mehreren Jahren bewährt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV
§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
Drucksache 569/1/15
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Thüringen
Gesetz zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2016)
... Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Thüringen
Drucksache 544/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
... Der Deutsche Bundestag hat in seiner 134. Sitzung am 6. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6573 - den von den Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Dr. Harald Terpe und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung - Drucksache 18/5373 - unverändert angenommen.
Drucksache 17/15
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus -Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
... Die Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben das Bundesministerium des Innern darum ersucht, entsprechende weitere Polizeivollzugsbehörden zur Teilnahme an der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
§ 1 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern
§ 2 Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg
§ 3 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz
Artikel 2 Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
§ 1 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern
§ 2 Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg
§ 3 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz
§ 4 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen
§ 5 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 518/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... a) Transplantationen, Polytraumata, schwer brandverletzten Patienten und der Versorgung von Frühgeborenen,
Drucksache 259/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
... 4. Der weitergehende Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Thüringen und Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen (Drucksache 273/15) stellt insoweit eine sinnvolle und notwendige Alternative dar.
Drucksache 552/15
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetz es
... - Brandherde, Brandfelder
Drucksache 209/15
Antrag des Landes Brandenburg
Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 bis 6 des Standortauswahlgesetz es
... Antrag des Landes Brandenburg
Drucksache 136/15
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
... "(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten können im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 5 Außerkrafttreten
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
1. Zu § 1 Planungsgebiet
2. Zu § 3 Karten, Einsichtnahme
3. Zu § 5 Außerkrafttreten
4. Zur Anlage
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3168: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der GorlebenVeränderungssperren-Verordnung
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 250/15
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2015 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2015 - BBFestV 2015)
... es im Jahr 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2015 für das Jahr 2015 sowie für das Jahr 2016 auf bundesdurchschnittlich 3,8 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2015 für das Jahr 2015 sowie für das Jahr 2016 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet:4,4 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,3,4 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,2,6 Prozentpunkte für Berlin,2,9 Prozentpunkte für Brandenburg,6,3 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,7,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,3,6 Prozentpunkte für Hessen,3,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,4,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,4,0 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,1 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,4,6 Prozentpunkte für das Saarland,3,4 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,2,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,3,9 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,4,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2016
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 439/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Luftverkehrsrechts sollen lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur UVP von Flugverfahren im Rahmen der vorausgehenden Zulassungsverfahren für Flughäfen zur Klarstellung normiert und dadurch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission abgewendet werden. Auf die ebenfalls im Rahmen des Luftverkehrsgesetzes seit vielen Jahren diskutierten notwendigen Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm (vgl. u.a. die Gesetzesanträge der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, BR-Drucksache 90/13, des Landes Brandenburg, BR-Drucksache 138/13 sowie des Landes Hessen, BR-Drucksache 124/13) wird in diesem Gesetzentwurf nicht eingegangen. Fluglärm führt durch die Konzentration auf die Umgebung von Flugplätzen bereits heute im Einzelfall zu hohen Belastungen. Im Hinblick auf das prognostizierte weitere erhebliche Wachstum des Luftverkehrs sind daher klare und verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen wie beispielsweise im Luftverkehrsgesetz notwendig. Planungssicherheit ist sowohl für die Verkehrsseite als auch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, ohne dabei eine Seite zu privilegieren. Bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten besteht insgesamt Reformbedarf, um den Fluglärm auf Dauer wirksam zu reduzieren und damit auch die Akzeptanz des Luftverkehrs in Deutschland zu erhalten. Prüf- und Handlungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Transparenz der Verfahren, beim aktiven und passiven Lärmschutz, bei der Flugroutenfestsetzung und bei der Lärmbegrenzung.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a § 8 Absatz 1 Satz 6 und 7 LuftVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a Satz 1 LuftG Artikel 6 Inkrafttreten
'Artikel 6 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 58 Absatz 1 und 2 LuftVG
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 53 Absatz 6 LuftVZO
5. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abschnitt V Nummer 4d, Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 LuftKostV
6. Zu Artikel 5 Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
'Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zur Systematik der nationalen Vorschriften
Drucksache 273/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Thüringen und Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Thüringen und Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen -
Drucksache 440/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Es gibt auch keinen nachgewiesenen Bedarf für eine Anhebung des Schutzniveaus im Bereich von WLAN-Hotspots. Urheberrechtsverletzungen im Internet sind nicht dem Vorhandensein von WLAN-Hotspots geschuldet. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg berichtet dazu:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 4 TMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 1 und 2 TMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Absatz 2 TMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 409/15
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern
... Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Drucksache 55/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Zudem werden auch immer wieder Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, die festlegen, dass die Erklärung nur auf bestimmte Arten abgegeben werden kann, z.B. nur per Post oder Telefax. Solche Schriftformklauseln sind nach zutreffender Auffassung nach § 309 Nummer 13 BGB unwirksam (Staudinger/Coester-Waltjen (2013) § 309 Nr. 13 Rn. 5; MüKo BGB/Wurmnest § 309 Nr. 13 Rn. 4; Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 13, Rdn. 7; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl.; § 309 BGB, Rn. 23 ff.). Das können Verbraucher aber meist nicht erkennen. Wenn sich ein Unternehmer auf eine solche unwirksame Schriftformklausel beruft und behauptet, dass eine Kündigung oder eine andere Erklärung des Verbrauchers unwirksam sei, können sich viele Verbraucher dagegen nicht wirksam wehren, da ihnen nicht bewusst ist, dass eine solche Schriftformklausel unwirksam ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Abschnitt 3 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2933: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
- Ausweitung der Klagebefugnis
- Änderung der Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.2. Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten
a. Bürgerinnen und Bürger:
b. Wirtschaft
- Ausweitung der Klagebefugnis:
- Änderung der Schriftformklauseln in AGBs
- Grundannahmen:
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 1
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 2
c. Verwaltung/Gerichte
2.3. Evaluation
3. Bewertung durch den NKR
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (NKR-Nr. 2933)
Drucksache 282/1/15
Antrag der Länder Thüringen, Brandenburg
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... Antrag der Länder Thüringen, Brandenburg
Drucksache 34/15
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2015
... (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 16 677 000 Euro, an Bremen 9 596 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 151 222 000 Euro, an Niedersachsen 70 967 000 Euro, an Sachsen 167 306 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 178 855 000 Euro und an Thüringen 138 611 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
2 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Anlage 1 Seite 1 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2013 - 30.09.2014
Anlage 1 Seite 2 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2013 - 30.09.2014
Anlage 1 Seite 3 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2013 - 30.09.2014
Anlage 2 Seite 1 Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs 2015
Anlage 2 Seite 2 Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs 2015
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 3167: Entwurf der Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 189/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 und in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuch es und gemäß § 151 des Strafgesetzbuch es der Deutschen Demokratischen Republik verurteilten Menschen
... Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000, mit dem er im Rahmen der genannten Entschließung sein Bedauern über das durch die Homosexuellenverfolgung in beiden Teilen Deutschlands erfolgte Unrecht zum Ausdruck brachte, genügt den Anforderungen an eine angemessene Rehabilitation nicht. Ein solcher Beschluss trägt den Bedürfnissen der Betroffenen nach Rehabilitation und Entschädigung nicht in angemessener Weise Rechnung. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die eine den Interessen der Betroffenen gerecht werdende Rehabilitierung und Entschädigung vor dem Hintergrund der Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit der Verurteilungen vorsieht. Auf Antrag des Landes Berlin und der Länder Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen forderte der Bundesrat mit Entschließung vom 12. Oktober 2012, BR-Drucksache 241/12(B), die Bundesregierung auf, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung für die nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen. Da dies bislang nicht geschehen ist, konkretisiert der Bundesrat nunmehr seine Forderung nach der Rehabilitierung und Entschädigung der Betroffenen.
Anlage Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Entschädigung der nach 1945 und in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches und gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik verurteilten Menschen
Drucksache 67/1/14
... Brandenburg
Drucksache 509/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... aa) In Satz 1 sind die Wörter "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in Maßnahmen der Brandverhütung und in Verhaltensmaßnahmen im Brandfall zu unterweisen, insbesondere in der" durch die Wörter "Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 7a - neu - ArbStättV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Vierfachbuchstabe cccc - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV
Zu aaaa:
Zu cccc:
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV
20. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV
21. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu - OStrV
Drucksache 232/14
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 - BBFestV 2014)
... es im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 auf bundesdurchschnittlich 3,5 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet:4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2,1 Prozentpunkte für Berlin,2,3 Prozentpunkte für Brandenburg,6,4 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,6,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,3,5 Prozentpunkte für Hessen,3,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 4,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,3,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,4,2 Prozentpunkte für das Saarland,3,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,2,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,3,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein,3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2015
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 1/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 (COESIF)
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) für den Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 (COESIF) eine Vertreterin des Landes Brandenburg, Vertretung des Landes Brandenburg bei der Europäischen Union in Brüssel (ORR'in Katrin Müller-Wartig).
Drucksache 9/14
... b) In Teil I Begriffsbestimmungen wird nach der Begriffsbestimmung "Treibstoffe" (0008 0012 0018 0019) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten." folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
Drucksache 124/14
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
... Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 338/14
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetz es
... Brandenburg
Drucksache 144/14
Antrag aller Länder
Wahl der Mitglieder der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 5 des Standortauswahlgesetz es
... die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage beigefügten Vorschlag für die Wahl der Mitglieder der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 5 des
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 5 des Standortauswahlgesetzes
Drucksache 649/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind
... 1) die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Frankfurt-Oder,
Drucksache 77/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV )
... Die lediglich auf Verordnungen bezogene Formulierung der Vorlage würde in Ländern, in denen gesetzlich auch eine andere Art der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vorgesehen ist, die Regelung weiter gehender Anforderungen rein formal nicht ermöglichen. So erfolgt beispielsweise nach dem Brandenburgischen Wassergesetz zum einen eine Festsetzung von Gebieten zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen bereits unmittelbar durch Gesetz (§ 100 Absatz 2 Satz 2 BbgWG), zum anderen eine Festsetzung anderer Gebiete durch Bekanntmachung von Karten (§ 100 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BbgWG). Eine Festsetzung durch landesrechtliche Verordnung ist für diese Gebiete weder vorgesehen noch erforderlich. Weiter gehende landesrechtliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten können für diese Gebiete auch durch Gesetz selbst und nicht nur durch Verordnung vorgesehen werden (vgl. § 101 BbgWG).
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
A Änderungen
1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis, Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 12a - neu -, § 13 Absatz 3 - neu -, § 51 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 65 Nummer 1a bis 1k - neu -, Anlage 7 - neu -
2. Zu § 2 Absatz 13
3. Zu § 2 Absatz 19a - neu -, § 37 Absatz 6 - neu -
4. Zu § 2 Absatz 21 Satz 1
5. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 5
6. Zu § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 - neu -
7. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -
8. Zu § 21 Absatz 1 Satz 4 - neu -
9. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
10. Zu § 21 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2
11. Zu § 23 Satz 1, 2
12. Zu § 27 Absatz 2 Nummer 3
13. Zu § 29 Absatz 3 und § 29a - neu -
§ 29a Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
14. Zu § 30
§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
15. Zu § 36
16. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 6
17. Zu § 41 Absatz 2 Satz 3 - neu -
18. Zu § 46 Absatz 6
19. Zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 3
20. Zu § 49 Absatz 3 Satz 2
21. Zu § 49 Absatz 5
22. Zu § 50 Absatz 3
23. Zu § 52 Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 5, 6 und 7 - neu - § 52 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
24. Zu § 53 Absatz 5 Satz 3 - neu -, 4 - neu - Dem § 53 Absatz 5 sind folgende Sätze anzufügen:
25. Zu § 58 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - In § 58 Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze einzufügen:
26. Zu § 65 Nummer 1l - neu - In § 65 ist nach Nummer 1k - neu - folgende Nummer 1l einzufügen:
B Entschließung
Drucksache 144/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Wahl der Mitglieder der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 5 des Standortauswahlgesetz es
... Brandenburg
Anlage Wahl der Mitglieder der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 und 5 des Standortauswahlgesetzes
Drucksache 609/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, gemäß § 5 BEGTPG Herrn Minister Albrecht Gerber (Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg) als Nachfolger von Herrn Minister a.D. Ralf Christoffers als Mitglied und Herrn Staatssekretär Hendrik Fischer (Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg) als Nachfolger von Herrn Staatssekretär a.D. Henning Heidemanns als stellvertretendes Mitglied für den Beirat der
Drucksache 638/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Befreiungen für soziale und gemeinnützige Projekte in § 2b VermAnlG-E geändert bzw. erweitert werden können, um die große Brandbreite an solidarisch finanzierten Projekten zu erfassen und nicht unverhältnismäßig zu belasten. Dabei mögen insbesondere folgende Aspekte überprüft werden:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 3 VermAnlG
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
14. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
15. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 15 VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
20. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
21. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
22. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
23. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
25. Zu Artikel 10 allgemein Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
26. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
27. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
28. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
29. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 509/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... aa) In Satz 1 sind die Wörter "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in Maßnahmen der Brandverhütung und in Verhaltensmaßnahmen im Brandfall zu unterweisen, insbesondere in der" durch die Wörter "Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die" zu ersetzen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ArbStättV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 1 Nummer 4 ArbStättV
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV
5.2 Baustellen
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV
18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV
19. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV
20. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee* Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstaben e und f - neu ArbStättV
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV
22. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV
23. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV
24. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu OStrV
Drucksache 571/2/14
Antrag der Länder Brandenburg, Baden-Württemberg
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
... Antrag der Länder Brandenburg, Baden-Württemberg
Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Befreiungen für soziale und gemeinnützige Projekte in § 2b VermAnlG-E geändert bzw. erweitert werden können, um die große Brandbreite an solidarisch finanzierten Projekten zu erfassen und nicht unverhältnismäßig zu belasten. Dabei mögen insbesondere folgende Aspekte überprüft werden:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
Zu Artikel 2 Nummer 4
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
Zu a
Zu b
Zu c
Zu d
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG
§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG
27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB
36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Drucksache 623/14
Antrag des Landes Brandenburg
Wahl von stellvertretenden Mitgliedern der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 5 und 6 des Standortauswahlgesetz es
... Antrag des Landes Brandenburg
Drucksache 67/14
... Brandenburg
Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für den Eisenbahninfrastrukturbeirat
Anlage
Drucksache 193/1/14
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen - Antrag der Länder Bayern und Hessen - Punkt 10 der 932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
... Das nach außen hin tatsächlich erfolgte Verhalten des Betroffenen, wie es durch § 238 StGB in den Blick genommen wird, ist allein kein geeigneter und ausreichender Indikator für Maß und Intensität der erlittenen psychischen Belastung. Wie das individuelle Opfer mit dem psychischen Druck umgeht, welche Wege es geht, um ihm durch Änderungen seiner Lebensführung auszuweichen oder aber ihm standzuhalten, ist Gegenstand seiner Entscheidung (krit. auch Beck, GA 2012, 722, 724 f.: "Weil es in erheblichem Ausmaß vom Opfer abhängt, ob dieses aufgrund der Nachstellungen seine Lebensumstände verändert, wird der Erfolgseintritt zufällig."). Die Intensität der Tat stellt nur einen von mehreren Faktoren für diese Entscheidung dar. Sie wird vor allem abhängen von der Persönlichkeit des Opfers, seinen konkreten Lebensumständen und davon, wie es das zukünftig noch zu erwartende Verhalten des Täters einschätzt. So wird von Seiten der Justizpraxis darauf hingewiesen, dass nicht wenige Opfer aufgrund äußerer (sozialer, ökonomischer oder beruflicher) Zwänge kaum Chancen haben, dem Täter durch Änderung der Lebensführung auszuweichen. In besonders hohem Maß betrifft dies Frauen, die zugleich weitaus häufiger Opfer von "Stalking" werden als Männer. Sie tragen häufig Verantwortung für die Lebensführung anderer Familienangehöriger und sind so gezwungen, ihren "Alltag zu meistern". Sie haben vielfach nicht nur einem Beruf nachzugehen, sondern sich um Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Dies schließt Wohnungswechsel, sozialen Rückzug oder massive Einschränkungen des Kommunikationsverhaltens, wie sie durch den Gesetzgeber (BT-Drucksache 16/575, S. 8) und die Rechtsprechung (vgl. BGHSt 54, 189, 197; BGH, NStZ-RR 2013, 145, 146; OLG Brandenburg, NStZ 2010, 519, 520) als Beispiele einer ausreichenden Verhaltensänderung angesehen werden, oft nahezu aus (ebenso Schöch, NStZ 2013, 221, 223). Generell ist auch zu beobachten, dass Reaktionen zumeist erst dann erfolgen, wenn die Situation für das Opfer gänzlich unerträglich geworden ist und das Opfer sich nicht anders zu helfen weiß.
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 578/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 bis 6 des Standortauswahlgesetz es
... es Staatsminister Thomas Schmidt (Sachsen) als Nachfolger des ausscheidenden Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich (Sachsen) zum Mitglied der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" und Minister Dr. Helmuth Markov (Brandenburg) als Nachfolger der ausscheidenden Ministerin a.D. Anita Tack (Brandenburg) zum stellvertretenden Mitglied der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gewählt.
Drucksache 328/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Sicherheit touristischer Beherbergungsleistungen - COM(2014) 464 final
... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine europaweite Standardisierung von speziellen baurechtlichen Regelungen (z.B. zur Barrierefreiheit, zum Brandschutz, zum Bauordnungsrecht) sowie die Schaffung einer einheitlichen Zentraldatenbank auf EU-Ebene, die Informationen zu allen relevanten Unfällen bei Tourismus- und Freizeitdienstleistungen enthält, einen unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten unvertretbaren bürokratischen Aufwand bedeuten.
Drucksache 452/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
... Minister Jörg Vogelsänger (Brandenburg)
Drucksache 578/14
Antrag des Landes Brandenburg
Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds der "Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe" gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 4 bis 6 des Standortauswahlgesetz es
... Antrag des Landes Brandenburg
Drucksache 553/14
Antrag des Präsidenten
Wahl der Vorsitzenden des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
... Nach Anhörung des betreffenden Ausschusses wird vorgeschlagen, Frau Ministerin Kathrin S c h n e i d e r (Brandenburg) zur Vorsitzenden des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
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