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"Blinde"
Drucksache 75/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... e) Der Bundesrat befürchtet, dass durch den geplanten Ausschluss von Angebotsvariablen bei der Regionalkomponente ineffiziente Strukturen weiterhin geduldet und beibehalten werden sollen. Die blinde Berücksichtigung und der Ausgleich regionaler Ausgabeunterschiede ohne genaue Analyse ihrer Ursachen festigt ineffiziente und veraltete Strukturen in den unterdeckten Regionen und missachtet das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sozialrecht.
Drucksache 239/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es und zur Änderung weiterer Vorschriften
... 3. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, betreffen oder
Drucksache 75/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... e) Der Bundesrat befürchtet, dass durch den geplanten Ausschluss von Angebotsvariablen bei der Regionalkomponente ineffiziente Strukturen weiterhin geduldet und beibehalten werden sollen. Die blinde Berücksichtigung und der Ausgleich regionaler Ausgabeunterschiede ohne genaue Analyse ihrer Ursachen festigt ineffiziente und veraltete Strukturen in den unterdeckten Regionen und missachtet das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sozialrecht.
Drucksache 432/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
... "Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, und Blinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Hilflos ist eine Person ... <weiter wie Vorlage>""
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa0 -neu-, Doppelbuchstabe bb § 33b Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 65 Absatz 1 EStDV
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 432/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
... "Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, und Blinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Hilflos ist eine Person ... <weiter wie Vorlage>""
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa0 -neu-, Doppelbuchstabe bb § 33b Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 65 Absatz 1 EStDV
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 158/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die bis zu 70 cm breiten akustisch kaum wahrnehmbaren Fahrzeuge werden auf den häufig sehr schmalen Gehwegen insbesondere mit Kindern, Senioren, blinden und sehbehinderten Menschen sowie Menschen mit kognitiven Behinderungen zu zahlreichen Konflikten führen.
Drucksache 196/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Nach § 142 Absatz 4 SGB IX-E soll das Bruttoprinzip entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 92 Absatz 1 SGB XII auch für volljährige leistungsberechtigte Personen gelten, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht leben. Für die begrenzte Zeit, in der sie sich als Volljährige in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht aufhalten, wird dieser Personenkreis im Sinne des § 134 Absatz 4 SGB XII leistungsrechtlich weiterhin wie Minderjährige behandelt. Die Regelung erfasst Sonderfälle (zum Beispiel Internatsschulen für blinde oder taubblinde Kinder) und soll insoweit eine Schlechterstellung der Betroffenen gegenüber der bisherigen Rechtslage verhindern.
Drucksache 196/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Nach § 142 Absatz 4 SGB IX-E soll das Bruttoprinzip entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 92 Absatz 1 SGB XII auch für volljährige leistungsberechtigte Personen gelten, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht leben. Für die begrenzte Zeit, in der sie sich als Volljährige in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht aufhalten, wird dieser Personenkreis im Sinne des § 134 Absatz 4 SGB XII leistungsrechtlich weiterhin wie Minderjährige behandelt. Die Regelung erfasst Sonderfälle (zum Beispiel Internatsschulen für blinde oder taubblinde Kinder) und soll insoweit eine Schlechterstellung der Betroffenen gegenüber der bisherigen Rechtslage verhindern.
Drucksache 502/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28." `
§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
,Artikel 12 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Drucksache 158/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Zu berücksichtigen und zu sichern sind hier insbesondere die Mobilitätsbedürfnisse von Kindern, Senioren, blinden und sehbehinderten Menschen sowie Menschen mit kognitiven Behinderungen. Fußgängerzonen stehen bisher daher ausschließlich Fußgängern offen, daneben auch solchen mit Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, geführten Fahrrädern und "sonstigen Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24
Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Durch den geplanten Ausschluss von Angebotsvariablen bei der Regionalkomponente ist zu befürchten, dass ineffiziente Strukturen weiterhin geduldet und beibehalten werden sollen. Die blinde Berücksichtigung und der Ausgleich regionaler Ausgabeunterschiede ohne genaue Analyse ihrer Ursachen festigt daher ineffiziente und veraltete Strukturen in den unterdeckten Regionen und missachtet das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sozialrecht.
Drucksache 158/4/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die bis zu 70 cm breiten akustisch kaum wahrnehmbaren Fahrzeuge werden auf den häufig sehr schmalen Gehwegen insbesondere mit Kindern, Senioren, blinden und sehbehinderten Menschen sowie Menschen mit kognitiven Behinderungen zu zahlreichen Konflikten führen.
Drucksache 203/19
Verordnung der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019)
... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Drucksache 517/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Durch den geplanten Ausschluss von Angebotsvariablen bei der Regionalkomponente ist zu befürchten, dass ineffiziente Strukturen weiterhin geduldet und beibehalten werden sollen. Die blinde Berücksichtigung und der Ausgleich regionaler Ausgabeunterschiede ohne genaue Analyse ihrer Ursachen festigt daher ineffiziente und veraltete Strukturen in den unterdeckten Regionen und missachtet das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sozialrecht.
Drucksache 141/18
Verordnung der Bundesregierung
Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018
... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Vierundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf der 24. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 (NKR-Nummer 4429, BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
III. Ergebnis
Drucksache 258/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
... Der Vertrag von Marrakesch aus dem Jahr 2013 regelt auf internationaler Ebene, unter welchen Voraussetzungen blinde und seh- oder anderweitig lesebehinderte Menschen einen gesetzlich erlaubten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken erhalten. Der Vertrag erlaubt darüber hinaus insbesondere Blindenbibliotheken die Herstellung barrierefreier Formate (z.B. die Umwandlung in Hörbücher), den weltweiten Austausch dieser Formate mit befugten Stellen in allen Vertragsstaaten sowie die Bereitstellung über das Internet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken
2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen
1. Völkerrecht
2. Unionsrecht
5 Unionsgrundrechte
3. Nationales Recht
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 45b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 45c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 45d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 50/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtssetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Nach Absatz 1 Satz 1 sind künftig alle schriftformgebundenen Anträge und Erklärungen an das Gericht sowie an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die gemäß den §§ 130a Absatz 1 ZPO, 46c Absatz 1 ArbGG, 65a Absatz 1 SGG, 55a Absatz 1 VwGO und 52a Absatz 1 FGO jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und den auf diese verweisenden Vorschriften als elektronisches Dokument eingereicht werden können, grundsätzlich im Dateiformat PDF (Portable Document Format) einzureichen. Dieses Dateiformat hat sich im Rahmen des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs zum Standardformat entwickelt. Es ist für jedermann kostenfrei verfügbar und kann aus den meisten Textverarbeitungsprogrammen heraus unaufwändig generiert werden. Zudem ist es - anders als viele weitere Dateiformate - für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr besonders geeignet. Es kann von allen verbreiteten Computersystemen - jedenfalls nach Installation einer entsprechenden, kostenlosen Software - gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden. Die Festlegung eines Dateiformates ermöglicht die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr. Bei der Festlegung der zulässigen Versionen des Dateiformates PDF im Wege der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 sollen auch die Barrierefreiheit (die bei der Dateiversion PDF/UA im Vordergrund steht) und der Schutz vor Schadsoftware (Ausschluss aktiver Elemente etwa bei der Dateiversion PDF/A) berücksichtigt werden. Das PDF muss elektronisch kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Diese Anforderungen ermöglichen das barrierefreie elektronische Vorlesen des elektronischen Dokuments für blinde und sehbehinderte Personen und erleichtern die elektronische Weiterverarbeitung durch die Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Behörden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weiteren Verfahrensbeteiligten, denen das elektronische Dokument übermittelt wird. Ein eingescannter Schriftsatz kann als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn es mit einem Texterkennungsprogramm als OCR-Scan (Optical Character Recognition) erstellt wurde. Dies kann jedoch technisch unmöglich sein, wenn das Ausgangsdokument etwa handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen enthält, die mit dem Texterkennungsprogramm nicht erfasst werden können. Diese elektronischen Dokumente müssen nicht in durchsuchbarer Form übermittelt werden. Darüber hinaus erlaubt Absatz 1 Satz 4 noch für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2018 (vgl. auch § 10 Absatz 3), von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form abzusehen. Dadurch soll die erforderliche Umstellung auf das OCR-Scanverfahren - einschließlich der Beschaffung entsprechender Hard- und Software - erleichtert werden. Schließlich muss das elektronische Dokument druckbar sein, um den Gerichten zu ermöglichen, das elektronische Dokument zur Papierakte zu nehmen (§ 298 ZPO), solange bei den Gerichten noch nicht die verbindliche elektronische Akte eingeführt ist.
Drucksache 434/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt
... Zu den mit der Urheberrechtsreform zusammenhängenden Verbraucherfragen (Randnummer 6): Die Kommission möchte einige Elemente des zweiten Pakets zur Modernisierung des Urheberrechts hervorheben, die dem Verbraucher konkrete Vorteile bringen würden. Beispielsweise dürften die im Vorschlag für eine Verordnung über die Online-Übertragung und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass der Burger online Zugang zu einer breiteren Palette von Fernseh- und Hörfunkprogrammen hat. Die Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt würden insbesondere dazu beitragen, eine breitere Verfügbarkeit audiovisueller Werke aus der EU auf Plattformen für Videoabruf in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Zugang zu vergriffenen Werken in den Sammlungen der Kulturerbeeinrichtungen zu erleichtern. Die Einführung neuer Urheberrechtsausnahmen wäre auch für die Forschung sowie für Lehrende und Lernende von Nutzen. Durch die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in EU-Recht würden blinde und anderweitig sehbehinderte Personen einen besseren Zugang zu Kopien von Büchern in einem besonderen Format aus der ganzen EU und aus anderen Teilen der Welt erhalten.
Drucksache 348/17
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)
... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4156, BMAS: Entwurf einer 23. Verordnung zur Anpassung des Bemessungs-betrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - 23. KOV AnpV 2017
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
III. Votum
Drucksache 693/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... Assistenzhunde werden in allen Bereichen des täglichen Lebens eingesetzt. Daher benötigen Menschen mit Behinderungen, die von ihrem Assistenzhund begleitet werden, freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen. Deshalb ist es der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass Menschen in Begleitung ihrer Assistenz- und Blindenführhunde grundsätzlich und frei von Diskriminierung der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen, wie Geschäften, Gaststätten, Arztpraxen und Krankenhäusern gestattet wird.
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrats Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen BR-Drs. 742/16 Beschluss vom 10. Februar 2017
Drucksache 258/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz es und anderer Vorschriften
... 1. 40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... 3. In § 68 Nummer 4 werden die Wörter "Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte" durch die Wörter "Fürsorge von blinden Menschen und zur Durchführung der Fürsorge von körperbehinderten Menschen" ersetzt."
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
Zu Satz 1
Zu Satz 2
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11b Änderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11c Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Drucksache 209/16
Verordnung der Bundesregierung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)
... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3693: Entwurf einer zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 568/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - COM(2016) 596 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zulässige Formen der Nutzung
Artikel 4 Kopien in einem zugänglichen Format im Binnenmarkt
Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2001/29/EG
Artikel 7 Berichterstattung
Artikel 8 Überprüfung
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Drucksache 567/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen - COM(2016) 595 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen - COM(2016) 595 final
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format in Drittländer
Artikel 4 Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format aus Drittländern
Artikel 5 Pflichten befugter Stellen
Artikel 6 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 7 Überprüfung
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 9 Zeitliche Anwendung
Drucksache 492/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... "Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden von der blinden oder sehbehinderten Person nicht erhoben." '
Drucksache 567/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen - COM(2016) 595 final; Ratsdok. 12264/16
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen - COM(2016) 595 final; Ratsdok. 12264/16
Drucksache 678/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... In Ermangelung einer fiskalischen Stabilisierungsfunktion gibt es auf EU-Ebene keinen eingebauten Mechanismus, der einen fiskalischen Kurs hervorbringt, der für den Euroraum als Ganzes angemessenen und gleichzeitig auf Ebene der Mitgliedstaaten ausgewogen ist. Die blinde Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, ohne Rücksicht auf die darin enthaltene Flexibilität, würde auch nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen, schon gar nicht unter den gegenwärtigen Umständen. Die Ausgestaltung eines positiven fiskalischen Kurses ist daher im Wesentlichen eine Sache, bei der die gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gefragt ist.
Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tasimelteon werden bei völlig blinden Erwachsenen zur Behandlung des Nicht-24-Stunden-Schlaf-Wach-Syndroms angewendet.
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, eine Reihe der in der Mitteilung "Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht" aufgeführten gezielten Maßnahmen umzusetzen. Andere in der genannten Mitteilung aufgeführte Maßnahmen werden durch den "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen"4, den "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen"5 und den "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 492/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... "Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden von der blinden oder sehbehinderten Person nicht erhoben." '
Drucksache 310/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... bb) In Satz 4 wird das Wort "Regelenergie" durch die Wörter "Regel- und Blindenergie" ersetzt.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 15 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - EEG 2016
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 19 EEG 2016
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 33 EEG 2016
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 43a - neu - EEG 2016
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Absatz 2 EEG 2016
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 24 Absatz 1 Satz 4 - neu - EEG 2016
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 27a Satz 1 und Absatz 2 - neu - sowie § 61 Absatz 2 Nummer 5 EEG 2016
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 28 Absatz 7 - neu - EEG 2016
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36c Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2016
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36e Absatz 2 - neu - EEG 2016
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36f EEG 2016
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39a EEG 2016
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39 ff EEG 2016
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Nummer 2 EEG 2016
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44a EEG 2016
17. Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - EEG 2016
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2016
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und dd - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 4 und 6 EEG 2016
20. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - EEG 2016
22. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 3 EEG 2016
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 64 Absatz 1a - neu -, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 EEG 2016
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 80 Absatz 1 Satz 4 EEG 2016
25. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88 Satzteil vor Nummer 1 EEG 2016
26. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b EEG 2016
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b Nummer 01 - neu - EEG 2016
28. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe d § 95 Nummer 6 EEG 2016
29. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 97 Absatz 01 - neu - EEG 2016
30. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe a § 101 Absatz 1 EEG 2016
31. Zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d § 104 Absatz 3 Satz 1 EEG 2016
32. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 3 Nummer I Nummer 5 EEG 2016
33. Zu Artikel 1 allgemein
34. Zu Artikel 2 § 3 Nummer 6 WindSeeG
35. Zu Artikel 2 § 26 Absatz 1 WindSeeG
36. Zu Artikel 2 § 71 Satzteil vor Nummer 1 WindSeeG
37. Zu Artikel 2 allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
38. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Nummer 18b und Nummer 32 EnWG
39. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 13 EnWG
40. Zu Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe a § 17b Absatz 1 Satz 4 - neu - EnWG
41. Zu Artikel 6 Nummer 9 § 17d Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - EnWG
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
44. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 18/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... Für Menschen mit geistigen Behinderungen bestehen Lücken im Recht bei der barrierefreien Kommunikation mit der Bundesverwaltung. Im BGG gibt es bereits Ansprüche für hör- und sprachbehinderte Menschen auf die Verwendung von Gebärdensprache und anderen geeigneten Kommunikationshilfen (§ 9 BGG) sowie für blinde und sehbehinderte Menschen auf Zugänglichmachung zum Beispiel von Bescheiden in einer für sie wahrnehmbaren Form (§ 10 BGG). Für Menschen mit geistigen Behinderungen stellen komplizierte Inhalte Barrieren dar, die überwunden werden können. Eine Möglichkeit ist die Verwendung von Leichter Sprache, die bereits in der BITV 2.0 rechtlich verankert ist. Die Lücken im Recht werden durch Regelungen zur Verwendung von einfacher und verständlicher Sprache sowie zur Verwendung von Leichter Sprache, zum Beispiel zur Erläuterung eines Bescheides oder Vordruckes, geschlossen. Es ist vorgesehen, dass die Regelung zur Verständlichkeit und Leichten Sprache in den
Drucksache 742/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... hunde oder auch Blindenführhunde zählen, helfen im Alltag z.B., indem sie das Telefon holen, Unterarmstützen bringen, vor Unterzuckerung warnen, Türen öffnen, Hilfe rufen usw. Leider fehlt es an einem bundesweit einheitlichen Qualitätsstandard und einer bundeseinheitlichen Regelung in Bezug auf die Assistenzhunde. Außer dem seit Jahrzehnten anerkannten Blindenführhund wurden keine weiteren Assistenzhunde in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.
Drucksache 489/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG )
... es in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wörter "und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat" durch die Wörter "und von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
§ 6
§ 7
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
Artikel 6 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 11 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Weingesetzes
Artikel 13 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 17
Drucksache 617/16
Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV )
... 7. Fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen,
Drucksache 568/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - COM(2016) 596 final; Ratsdok. 12270/16
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 742/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... hunde oder auch Blindenführhunde zählen, helfen im Alltag zum Beispiel, indem sie das Telefon holen, Unterarmstützen bringen, vor Unterzuckerung warnen, Türen öffnen, Hilfe rufen und so weiter. Leider fehlt es an einem bundesweit einheitlichen Qualitätsstandard und einer bundeseinheitlichen Regelung in Bezug auf die Assistenzhunde. Außer dem seit Jahrzehnten anerkannten Blindenführhund wurden keine weiteren Assistenzhunde in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Zu 1.
Zu 2.
Zu 3.
Drucksache 535/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 592 final; Ratsdok. 12253/16
... 19. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... 24. Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken, der am 30. April 2014 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet wurde.
Drucksache 354/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)
... XII umfänglich auf Regelungen im SGB XI (in der Hilfe zur Pflege und zum Beispiel auch bei der Blindenhilfe nach § 72
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bisheriger § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7c Absatz 1a - neu - und Absatz 1b - neu - SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7d - neu - SGB XI und Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht - § 7d SGB XI
§ 7d Modellkommunen Pflege
8. Zu Empfehlungen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Versorgung
9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 10a - neu - SGB XI und Nummer 13 § 18 Absatz 3b Satz 4 SGB XI
§ 10a Berichterstattung der Träger der Pflegeversicherung und der privaten Versicherungsunternehmen
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 18a Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 2 Satz 1 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 35a Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB XI ,
13. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 31a - neu - § 109 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113a Absatz 1 Satz 3 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 113b Absatz 2 Satz 1 und Satz 9 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 113c Absatz 1 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 7 SGB XI
20. Zur Ausgestaltung der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen § 115 SGB XI
21. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 19 Satz 3 SGB XI
22. Zu Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XI
23. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
24. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 1 SGB XI
25. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 3a - neu - SGB XI
26. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - SGB XI
27. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 6 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 2 Nummer 33a - neu - § 72 Absatz 6 - neu - SGB XI und Nummer 35 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 - neu - und Satz 3 SGB XI
29. Zu Artikel 2 Nummer 34a - neu - § 76 Absatz 4 SGB XI
30. Zu Artikel 2 Nummer 45a - neu - § 114a Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 2 Nummer 50 § 141 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
32. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - § 208 - neu - SGB VI Dem Artikel 5 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
§ 208 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
33. Zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Artikel 5
34. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 4a - neu - und § 10 Absatz 2a - neu - SGB IX und Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 31 Absatz 2 SGB XI
'Artikel 7a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
35. Zur Finanzierung der Pflegeausbildung
36. Zur Neuordnung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung
37. Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften
38. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 205/15
Verordnung der Bundesregierung
Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 - 21. KOV-AnpV 2015)
... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3292: Entwurf einer einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 423/13
Verordnung der Bundesregierung
Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 - 19. KOV-AnpV 2013)
... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2555: Entwurf einer Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 218/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die rechtlichen Grundsatzfragen in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 am Beispiel Griechenlands entschieden und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sowohl die Aufnahmebedingungen als auch das Asylverfahren im anderen Mitgliedsstaaten zu überprüfen, wenn vorgetragen wird, dass dort "systemische Mängel" vorliegen. Diese lägen dann vor, wenn die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren eines Mitgliedstaats Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Grundrechts-Charta befürchten lassen. In einem solchen Fall habe die Abschiebung zu unterbleiben, was notfalls auch gerichtlich durchsetzbar sein müsse. Ein blindes Vertrauen, dass die Menschenrechte von Asylsuchenden in anderen Mitgliedstaaten beachtet werden, gebe es nicht.
Drucksache 671/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... 14b. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit Amelie (ihnen fehlen beide Arme) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;" .
Drucksache 356/1/13
Antrag des Freistaats Thüringen
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... es so zu verbessern, dass insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt daran teilhaben können.
Drucksache 199/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr - COM(2013) 130 final
... 3. Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden.
Drucksache 356/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... es so zu verbessern, dass insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt daran teilhaben können.
Drucksache 500/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... "(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben."
Drucksache 218/2/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die rechtlichen Grundsatzfragen in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 am Beispiel Griechenlands entschieden und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sowohl die Aufnahmebedingungen als auch das Asylverfahren im anderen Mitgliedsstaaten zu überprüfen, wenn vorgetragen wird, dass dort "systemische Mängel" vorliegen. Diese lägen dann vor, wenn die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren eines Mitgliedstaats Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Grundrechts-Charta befürchten lassen. In einem solchen Fall habe die Abschiebung zu unterbleiben, was notfalls auch gerichtlich durchsetzbar sein müsse. Ein blindes Vertrauen, dass die Menschenrechte von Asylsuchenden in anderen Mitgliedstaaten beachtet werden, gebe es nicht.
Drucksache 751/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen - COM(2012) 721 final
... - direkte Konsultationen und Treffen mit Vertretern wichtiger Organisationen der Zivilgesellschaft wie des Europäischen Behindertenforums, der Europäischen Blindenunion, der AGE und der ANEC, sowie mit der Software-Industrie und einem europäischen Industrieverband15.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Ziele und Kontext des Vorschlags
1.2. Technischer Hintergrund
1.3. Politischer Hintergrund
1.4. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Der Vorschlag im Einzelnen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang
Artikel 4 Harmonisierte Normen und Konformitätsvermutung
Artikel 5 Europäische und internationale Normen und Konformitätsvermutung
Artikel 6 Zusätzliche Maßnahmen
Artikel 7 Berichterstattung
Artikel 8 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 9 Ausschuss
Artikel 10 Umsetzung
Artikel 11 Überprüfung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang
Artikel 4 Vermutung der Konformität mit harmonisierten Normen
Artikel 5 Vermutung der Konformität mit europäischen oder internationalen Normen
Artikel 6 Zusätzliche Maßnahmen
Artikel 7 Überwachung und Berichterstattung
Artikel 8 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 9 Ausschuss
Artikel 10 Umsetzung
Artikel 11 Überprüfung
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Adressaten
Anhang Einschlägige Websites öffentlicher Stellen (gemäß Artikel 1 Absatz 2)
Drucksache 557/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Das BMI hat dazu bereits 2002 die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BIT-V 1.0) erlassen sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine aktualisierte Fassung (BIT-V 2.0) im Jahr 2011. Daneben gilt die Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (VBD) des BMI und des BMAS aus dem Jahr 2002.
Drucksache 413/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20 /EG COM(2012) 369 final
... 2.6. Entblindete Behandlungszuweisung
Drucksache 448/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Bestimmung des Europäischen Hochschulinstituts in Florenz zum Standort der historischen Archive der Europäischen Organe - COM(2012) 456 final
... "Jedes Organ erlässt interne Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung. Diese enthalten Regeln über die Aufbewahrung, die Freigabe für die Öffentlichkeit und den Schutz der in den historischen Archiven enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Organe machen ihre Archive soweit wie möglich der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich. Dokumente, die in einer Form vorliegen, die einem besonderen Bedarf entspricht (Blindenschrift, Großbuchstaben oder Tonaufzeichnungen), bewahren sie ebenfalls auf."
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2 Ziel des Vorschlags
1.3 Wesentliche Bestandteile des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Kernbestimmung des Vorschlags
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4 Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Anhang
Anhang Bestimmungen über die Hinterlegung der historischen Archive der Europäischen Organe beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz
Finanzbogen
Drucksache 184/12
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... Die taktile Erkennbarkeit folgt der einschlägigen europäischen Norm ISO/IEC 7811-9. Diese Norm legt fest, dass die Kennzeichnung aus bis zu drei Braille-Schriftzeichen in einer bestimmten Größe rechts unten auf der Karte besteht. Für den Schwerbehindertenausweis wird durch die Verordnung die auf einen Vorschlag der Verbände behinderter Menschen zurückgehende Buchstabenfolge "schb-a" festgelegt. Die Kennzeichnung hat keine Funktion gegenüber Dritten, denen der Ausweis vorgezeigt wird. Sie soll es vielmehr blinden Menschen erleichtern, ihren Schwerbehindertenausweis von ihren anderen Plastikkarten gleichen Formats zu unterscheiden. Für Menschen mit anderen Behinderungen ist diese Hilfestellung nicht erforderlich. Da blinde Menschen nur einen Anteil von knapp 2 Prozent aller schwerbehinderten Menschen ausmachen, ist es nicht angemessen, die ausstellenden Behörden zu verpflichten, jeden Schwerbehindertenausweis mit der taktilen Kennzeichnung zu versehen. Deshalb beschränkt sich die gesetzliche Verpflichtung auf Ausweise für Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" (blind).
Drucksache 820/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabak erzeugnissen und verwandten Erzeugnissen COM(2012) 788 final
... erzeugnisse (Nikotin hat suchterzeugende Eigenschaften) und den negativen Folgen des Konsums (Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs; Herz-Kreislauf-Probleme wie Herz- und Schlaganfälle sowie verstopfte Arterien; erhöhtes Risiko zu erblinden; Impotenz; verminderte Fruchtbarkeit; Auswirkungen auf das ungeborene Kind usw.) Rechnung tragen.
Drucksache 684/12
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)
... Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 5 550 Euro."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil:
B. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
5 Beispiel:
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Satz 9
Zu Buchstabe j
Satz 2
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Absatz 1b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 228/12
Verordnung der Bundesregierung
Achtzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 - 18. KOV-AnpV 2012)
... - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG), - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achtzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
C. Finanzieller Teil
1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
1.1 Auswirkungen der Leistungserhöhungen im Jahr 2012
1.2 Auswirkungen der Leistungserhöhungen auf die Folgejahre in Mio. Euro
2. Auswirkungen auf die Länderhaushalte
3. Sonstige Auswirkungen
D. Weitere Kosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2121: Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Drucksache 156/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es (TMG)
... Zum anderen fehlt es oft auch an einer ausreichenden Aufklärung der Internetnutzer über die Risiken für Persönlichkeitsrechte bei der Preisgabe persönlicher Daten. Gerade bei Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten, wie z.B. den sozialen Netzwerken, machen sich die Nutzer häufig gar keine Gedanken über die Gefahren und bringen solchen Telemediendiensten blindes Vertrauen entgegen. Um alle Funktionen, die ein Telemediendienst mit nutzergenerierten Inhalten bietet, auch nutzen zu können, geben die Nutzer viel über sich und ihr Umfeld preis. Viele Nutzer, insbesondere Kinder und Jugendliche, unterschätzen dabei oft die erheblichen Gefahren für ihre Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre. Abgesehen von den Gefahren, die durch Kontakte im Internet entstehen können (z.B. Pädophile in Schüler-Netzwerken) ist auch vielen nicht bewusst, dass alle Daten und Fotos, die sie veröffentlichen, wie an einem schwarzen Brett für die anderen Nutzer des Telemediendienstes, z.B. innerhalb eines sozialen Netzwerks, und unter Umständen über Internet-Suchmaschinen für alle Internetnutzer sichtbar sind und weiterverwendet werden können. Die Probleme, die durch leichtfertig weitergegebene Informationen oder unbedachte Veröffentlichungen im Internet entstehen können, reichen von Identitätsdiebstahl bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes. Für diese Probleme müssen die Nutzer sensibilisiert werden.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.