18 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Bezeichnungsrecht"
Drucksache 544/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... Als Folgeänderung der Aufhebung der Regelung des § 32b wird in Zukunft als Ordnungswidrigkeit nur noch ein Verstoß gegen die bezeichnungsrechtlichen Bestimmungen des § 32a zu "Classic" angesehen.
Drucksache 246/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit den damit verbundenen bezeichnungsrechtlichen und produktregelnden Konsequenzen (zum Beispiel geschützte geografische Begriffe, Verschnittregelungen), sollte abgewendet werden. Der Alkoholentzug bei Weinen erfolgt mit aufwändigen thermischen Verfahren oder Membranprozessen, bei denen gegebenenfalls auch
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit den damit verbundenen bezeichnungsrechtlichen und produktregelnden Konsequenzen (zum Beispiel geschützte geografische Begriffe, Verschnittregelungen), sollte abgewendet werden. Der Alkoholentzug bei Weinen erfolgt mit aufwändigen thermischen Verfahren oder Membranprozessen, bei denen gegebenenfalls auch
Drucksache 528/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
... Der im Zusammenhang mit der Änderung bezeichnungsrechtlicher Regelungen anfallende Aufwand, der vor allem in möglichen Anpassungen der Etikettierung entstehen wird, wird als geringfügig eingeschätzt. Insofern handelt es sich um einen einmaligen Umstellungsaufwand, der der Anwendung der One in, one out - Regelung nicht unterliegt. Umetikettierungen werden zudem dadurch wirksam nahezu ausgeschlossen, dass die betroffenen Produkte noch bis zum 31. Juli 2016 nach bisheriger Rechtslage gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden können. Betroffen sind nur wenige Betriebe mit wenigen Produkten.
Drucksache 660/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... Im Ergebnis ergeben sich durch die vorgesehenen begrifflichen Änderungen keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes. Durch die Schaffung neuer bezeichnungsrechtlicher Möglichkeiten und der Ermöglichung der Verwendung der Schaumweinflasche für aromatisierte schaumweinhaltige Getränke, denen Likör mit Goldflittern zugesetzt wird, sowie der Verwendung einer "Schaumwein"-Glasflasche in Bocksbeutelform entsteht lediglich marginaler zusätzlicher Aufwand. Auch durch die Wiedereinführung eines Strafbarkeitstatbestandes entsteht keine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes. Durch die Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Begleitpapieren wird der Zeitdruck für die betroffenen Unternehmen gemildert, die in jedem Fall zu melden haben.
Drucksache 47/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... Bei der Reform des EU-Weinbezeichnungsrechts ist die unionsrechtliche Bestimmung über Hinweise auf Auszeichnungen und Medaillen in der Weinkennzeichnung weggefallen. Eine Anpassung der Vorschriften über Auszeichnungen in der
Drucksache 530/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... " zusammengefasst. Die Voraussetzungen für Angaben über Auszeichnungen werden stärker auf die entsprechenden Bestimmungen des EU-Weinbezeichnungsrechts ausgerichtet.
Drucksache 567/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
... Notwendig ist diese Übergangsregelung, da die Regelung des § 3 das Firmen- und Bezeichnungsrecht auch für bereits bestehende Unternehmen modifiziert. Diese konnten bislang innerhalb der üblichen Grenzen (insbesondere den Grundsätzen der Firmenwahrheit und -klarheit und dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot) die Bezeichnung "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Unternehmensgegenstand
§ 5 Sitz
§ 6 Mindestkapital
§ 7 Geschäftsleiter
Abschnitt 2 Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
§ 8 Zulässige Geschäfte
§ 9 Anlagebestimmungen
§ 10 Konzernfreiheit
§ 11 Mindeststückelung
Abschnitt 3 Aufsicht und Anerkennung
§ 12 Aufsicht
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 Anerkennung
§ 15 Rechnungslegung
§ 16 Anzeigepflichten
§ 17 Aufhebung und Abberufung
§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung
Abschnitt 4 Steuerliche Regelungen
§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 20 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Geschäftstätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
2. Steuerliche Vergünstigungen
3. Ausgestaltung der Aufsicht und Anlegerschutz
4. Änderung des UBGG
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
Drucksache 477/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor KOM (2006) 319 endg.; Ratsdok. 10851/06
... - Bezeichnungsrecht und Qualitätspolitik haben mit der Weinmarktreform 1999 die notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten für die Unternehmen der Weinwirtschaft geboten, die es weiter zu verfolgen gilt. Es muss sichergestellt bleiben dass das deutsche Qualitätsweinsystem im Rahmen einer geänderten Weinmarktordnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Drucksache 477/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor KOM (2006) 319 endg.; Ratsdok. 10851/06
... - Bezeichnungsrecht und Qualitätspolitik haben mit der Weinmarktreform 1999 die notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten für die Unternehmen der Weinwirtschaft geboten, die es weiter zu verfolgen gilt. Es muss sichergestellt bleiben, dass das deutsche Qualitätsweinsystem im Rahmen einer geänderten Weinmarktordnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Drucksache 539/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetz es
... Hinzu kommen bezeichnungsrechtliche Änderungen. Für das Anbaugebiet "
Drucksache 939/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse KOM (2006) 822 endg.; Ratsdok. 16715/06
... Für den Bereich des Weines ist weiterhin die Forderung nach einer eigenständigen Weinmarktordnung aufrechtzuerhalten. Anders als bei den meisten anderen Agrarprodukten enthält die EU-Weinmarktordnung [ derzeit Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ] spezifische Regeln für den Anbau der Reben, das Produktionspotenzial, die Herstellung der Weine, die oenologischen Verfahren, das Bezeichnungsrecht, die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete und den Handel mit Drittländern. Mit vielfältigen Verordnungen der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen für den Wein näher konkretisiert und das spezifische gemeinschaftliche Weinrecht ständig fortentwickelt. Diese spezifischen Regeln sind weitestgehend unmittelbar geltendes Recht.
Drucksache 760/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... es ausgedehnt, wobei zwischen den weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails und den von der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 erfassten Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterschieden wird. Die Art und Weise der Kennzeichnung bestimmt sich bei den Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach den unmittelbar geltenden Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (Sprache der Angabe). Für die weinhaltigen Getränke, aromatisierten Weine, aromatisierten weinhaltigen Getränke und Cocktails, die nicht im Anwendungsbereich des EU-Weinbezeichnungsrechts liegen, werden im Absatz 3 Nr. 1 und 2 die Art und Weise der Kennzeichnung national geregelt, wobei inhaltlich insbesondere bei der Sprachenregelung der
Drucksache 799/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... /EG bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nach einer jüngsten Rechtsänderung im EG-Weinbezeichnungsrecht geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU (Nr.) L 344 S. 9) enthält allerdings keine Übergangsbestimmung. Eine Übergangsregelung hinsichtlich der neuen gemeinschaftsrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, um den Wirtschaftsbeteiligten für die Umstellung der Kennzeichnung auch bei Wein, Schaumwein und den anderen Erzeugnissen, die der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 unterliegen, eine Übergangszeit einzuräumen.
Drucksache 799/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... werden bezeichnungsrechtliche Vorschriften über teilweise gegorenen Traubenmost mit den in Deutschland gebräuchlichen Bezeichnungen wie Federweißer oder Bremser aufgenommen. Die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die zu Lebensmittel-Überempfindlichkeiten führen können, wird für weinhaltige Getränke und aromatisierten Wein zur Umsetzung der Richtlinie
Drucksache 799/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... /EG bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nach einer jüngsten Rechtsänderung im EG-Weinbezeichnungsrecht geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU (Nr.) L 344 S. 9) enthält allerdings keine Übergangsbestimmung. Eine Übergangsregelung hinsichtlich der neuen gemeinschaftsrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen nach der
Drucksache 76/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 - KStR 2015)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.