Drucksache 341/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... Vermögen, das der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienst-leistungen und/oder deren Verteilung dient, wird von der Erbschaftsteuer entlastet, da hierdurch volkswirtschaftliche Leistungen und Arbeitsplätze geschaffen und garantiert werden. Vermögenswerte wie Kapital, die Hingabe von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten gegen Entgelt, die auch einkommensteuerlich im Normalfall nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung angesehen werden, soll hingegen nicht begünstigt werden. Solches Vermögen wird grundsätzlich nicht dem begünstigten Betriebsvermögen zugerechnet, auch wenn es für Zwecke der Einkommensteuer dem Betrieb zugeordnet ist ("gewillkürtes Betriebsvermögen"). Anders als bisher wird bei nichtproduktivem Vermögen auch kein Bewertungsabschlag vorgenommen, wenn es in den Betrieb eingelegt wird. Künftig unterliegen somit beispielsweise Mietwohnungen unabhängig davon, ob sie sich im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befinden, der gleichen Erbschaftsteuer. Der Steuerausfall durch Entlastung des produktiven Vermögens wird hierdurch zum Teil kompensiert. Bei der Abgrenzung nichtproduktiven Vermögens muss jedoch beachtet werden, dass
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1
Artikel 2
1. In § 10 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
3. § 13a wird wie folgt geändert:
4. § 19a wird wie folgt geändert:
5. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
6. § 28 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeines
1. Verfassungsrechtliche Fragen
2. Verhinderung missbräuchlicher Umgestaltung von nichtproduktivem Vermögen zu Betriebsvermögen
Zu Artikel 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 2
Zu Nr. 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nr. 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nr. 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
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