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"Bewerberin"


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Drucksache 75/20

... "Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/20




Gesetz

Artikel 0
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 4a
Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143
Ortskrankenkassen

§ 144
Betriebskrankenkassen

§ 145
Innungskrankenkassen

§ 146
Landwirtschaftliche Krankenkasse

§ 147
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 148
Ersatzkassen

Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149
Errichtung von Betriebskrankenkassen

§ 150
Verfahren bei Errichtung

§ 151
Ausdehnung auf weitere Betriebe

§ 152
Ausscheiden von Betrieben

§ 153
Auflösung

§ 154
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155
Freiwillige Vereinigung

§ 156
Vereinigung auf Antrag

§ 157
Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

§ 158
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 159
Schließung

§ 160
Insolvenz von Krankenkassen

§ 161
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 163
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

§ 164
Vorübergehende finanzielle Hilfen

Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165
Abwicklung der Geschäfte

§ 166
Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 167
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

§ 168
Personal

§ 169
Haftung im Insolvenzfall

§ 170
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

§ 267
Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 268
Risikopool

§ 273
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

§ 293a
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung

§ 329
Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 dieses Gesetzes] bereits geschlossene Krankenkassen

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 2
Risikogruppen

§ 3
Versicherungszeiten

§ 5
Bekanntmachungen

§ 6
Zahlungsverkehr und Verrechnung

Abschnitt 2
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

§ 7
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 8
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells

§ 9
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

§ 10
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld

§ 12
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 13
Zuweisungen für sonstige Ausgaben

§ 14
Risikopool

§ 15
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme

§ 16
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung

§ 17
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

§ 18
Jahresausgleich

§ 19
Ausschluss auffälliger Risikogruppen

§ 20
Prüfung der Datenmeldungen

§ 21
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22
Durchführung des Einkommensausgleichs

Abschnitt 4
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 23
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Abschnitt 5
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme

§ 25
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten

§ 26
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen

Abschnitt 6
Übergangsregelung

§ 27
Übergangsregelung

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 7a
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 8
Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung

§ 1
Die in § 170 Absatz, Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Artikel 8a
Änderung der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10a
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 501/20

... Die Westbalkanregelung wurde 2015 eingeführt, um Anreize für den Zuzug von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus den Westbalkanstaaten zu senken und zugleich neue Möglichkeiten für die Einwanderung von Arbeitskräften zu schaffen. Staatsangehörige der Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können demnach seit dem 1. Januar 2016 unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation eine Beschäftigung ausüben, sofern - neben anderen Voraussetzungen - eine verbindliche Arbeitsplatzzusage und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Die Regelung hat einen großen Zuspruch erfahren und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.



Drucksache 576/19 (Beschluss)

... ) sowie Bewerberinnen und Bewerber um solche Erlaubnisse von der Verpflichtung ausgenommen, ihre Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG nachzuweisen. Lediglich Pilotinnen und Piloten, die eine Erlaubnis für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 576/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 § 7 Absatz 2 Satz 4 LuftSiG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LuftSiG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftSiG , Nummer 4 - neu - § 16a Absatz 2 Satz 3 - neu - LuftSiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 7 Absatz 3 Satz 3, 4 - neu - LuftSiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - § 7 Absatz 9 Satz 1 LuftSiG , Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a0 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d - neu - LuftSiG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 5 Satz 1 LuftSiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 6a - neu - LuftSiG

10. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 LuftSiZÜV

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 16 Absatz 3 LuftPersV


 
 
 


Drucksache 7/19 (Beschluss)

... b) Die in § 20 Absatz 1 Satz 1 AufenthG-E enthaltene Regelung, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn die Fachkraft über "der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt", erscheint so nicht praktikabel. Die Entscheidung hierüber ist von den zuständigen Ausländerbehörden zu treffen, die in aller Regel nicht über vertiefte Kenntnisse des Arbeitsmarkts und der Anforderungen der unterschiedlichen Berufsbilder verfügen. Es steht daher zu befürchten, dass generell auf die in der Begründung des Gesetzentwurfs als Regelfall genannten Kenntnisse auf dem Niveau B1 zurückgegriffen wird. In einer Vielzahl von praktischen Tätigkeiten sind jedoch deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 ausreichend, in vielen Branchen und internationalen Unternehmen ist Verkehrssprache mittlerweile Englisch. Dies sollte im Gesetzentwurf in geeigneter Weise klargestellt werden. Gegebenenfalls sollte eine entsprechende Klarstellung zeitnah in Anwendungshinweisen erfolgen, da mit einer Rechtspraxis, die regelmäßig Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verlangt, eine Vielzahl aussichtsreicher Bewerber und Bewerberinnen von der Arbeitsplatzsuche ausgeschlossen bliebe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/19 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzesentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12a AufenthG , Nummer 11 § 16a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12d - neu - AufenthG , Nummer 12 § 18 Absatz 3 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 3 Satz 4 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG , Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 1a - neu -, 1b - neu - AufenthG , Nummer 58 Buchstabe b - neu - § 104 Absatz 16 - neu - AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2, 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 4 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16f Absatz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, Absatz 3 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 2 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 40 Buchstabe a1 - neu - § 71 Absatz 2 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 AufenthG

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 Absatz 2 Nummer 3, 4 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18b Absatz 2 AufenthG

27. Artikel 1 Nummer 12 § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 23 Absatz 1 Satz 4 AufenthG , Nummer 16 § 23a Absatz 1 Satz 5 AufenthG , Nummer 17 § 24 Absatz 6 AufenthG , Nummer 18 Buchstabe d § 25 Absatz 4a Satz 4 AufenthG , Buchstabe e § 25 Absatz 4b Satz 4 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 39 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 - neu - AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 42 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 81a AufenthG

§ 81a
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

35. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 14a Absatz 3 BQFG

36. Zu Artikel 30 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 3 Satz 1, 2 BeschV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

37. Zu Artikel 30 Nummer 6 § 6 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - BeschV

§ 6
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

38. Zu Artikel 30 Nummer 21 § 26 BeschV

39. Zu Artikel 30a - neu - Verordnung zum Integrationsgesetz

Artikel 30a
Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz

40. Zu Artikel 33 Absatz 2 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 517/19

... "Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 4a
Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Erster Abschnitt

Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143
Ortskrankenkassen

§ 144
Betriebskrankenkassen

§ 145
Innungskrankenkassen

§ 146
Landwirtschaftliche Krankenkasse

§ 147
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 148
Ersatzkassen

Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149
Errichtung von Betriebskrankenkassen

§ 150
Verfahren bei Errichtung

§ 151
Ausdehnung auf weitere Betriebe

§ 152
Ausscheiden von Betrieben

§ 153
Auflösung

§ 154
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155
Freiwillige Vereinigung

§ 156
Vereinigung auf Antrag

§ 157
Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

§ 158
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 159
Schließung

§ 160
Insolvenz von Krankenkassen

§ 161
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 163
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

§ 164
Vorübergehende finanzielle Hilfen

Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165
Abwicklung der Geschäfte

§ 166
Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 167
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

§ 168
Personal

§ 169
Haftung im Insolvenzfall

§ 170
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

§ 267
Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 268
Risikopool

§ 273
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

§ 293a
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung

§ 327
Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften.

§ 2
Risikogruppen

§ 3
Versicherungszeiten

§ 5
Bekanntmachungen

§ 6
Zahlungsverkehr und Verrechnung

Abschnitt 2
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

§ 7
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 8
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells

§ 9
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

§ 10
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld

§ 12
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 13
Zuweisungen für sonstige Aufgaben

§ 14
Risikopool

§ 15
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme

§ 16
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung

§ 17
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

§ 18
Jahresausgleich

§ 19
Ausschluss auffälliger Risikogruppen

§ 20
Prüfung der Datenmeldungen

§ 21
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22
Durchführung des Einkommensausgleichs

Abschnitt 4
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 23
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Abschnitt 5
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f

§ 24
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme

§ 25
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten

§ 26
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen

Abschnitt 6
Übergangsregelung

§ 27
Übergangsregelung

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 8
Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung

§ 1
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Einführung einer Regionalkomponente in den RSA

Einführung eines Krankheits-Vollmodells

4 Risikopool

Streichung der Erwerbsminderungsgruppen

Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA

Begleitende untergesetzliche Regelungen

Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA

Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA

Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV

Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat

Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen

Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes

Rechnungszuschlag für Krankenhäuser

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Vl. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu § 4b

Zu Nummer 4

Zu § 71

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu § 73b

Zu Nummer 6

Zu § 77

Zu Nummer 7

Zu § 83

Zu Nummer 8

Zu § 87a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu § 92a

Zu Nummer 10

Zu § 137g

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu § 140a

Zu Nummer 12

Zu § 143

Zu § 144

Zu § 145

Zu § 146

Zu § 147

Zu § 148

Zu § 149

Zu § 150

Zu § 151

Zu § 152

Zu § 153

Zu § 154

Zu § 155

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 156

Zu § 157

Zu § 158

Zu § 159

Zu § 160

Zu § 161

Zu § 162

Zu § 163

Zu § 164

Zu § 165

Zu § 166

Zu § 167

Zu § 168

Zu § 169

Zu § 170

Zu Nummer 13

Zu § 173

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu § 217b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu § 217c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16

Zu § 217d

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu § 217f

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu § 260

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 266

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe i

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 21

Zu § 267

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 268

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu § 269

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 23

Zu § 270

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 24

Zu § 270a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu § 271

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu § 273

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 27

Zu § 284

Zu Nummer 28

Zu § 293a

Zu Nummer 29

Zu § 295

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 30

Zu § 302

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu § 303

Zu Nummer 32

Zu § 304

Zu Nummer 33

Zu § 305a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 34

Zu § 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu § 323

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu § 327

Zu § 328

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Nummer 4

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 8

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 177/19 (Beschluss)

... § 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 schließt Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung mit Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einer außerbetrieblichen Ausbildung aus. Das ist in seiner Ausschließlichkeit nicht sachgerecht. Asylbewerberinnen und Asylbewerbern wird damit die Möglichkeit genommen, ein vorzeitig gelöstes betriebliches Ausbildungsverhältnis in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortzusetzen.



Drucksache 501/19

... (1) Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für die internationale Organisation, wenn die internationale Organisation darum ersucht. Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 501/19




Gesetz

Artikel 1
Gaststaatgesetz

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 36
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 37
Beilegung von Streitigkeiten

§ 38
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch

§ 39
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 576/1/19

... ) sowie Bewerberinnen und Bewerber um solche Erlaubnisse von der Verpflichtung ausgenommen, ihre Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG nachzuweisen. Lediglich Pilotinnen und Piloten, die eine Erlaubnis für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 576/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 § 7 Absatz 2 Satz 4 LuftSiG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LuftSiG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftSiG , Nummer 4 - neu - § 16a Absatz 2 Satz 3 - neu - LuftSiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 7 Absatz 3 Satz 3, 4 - neu - LuftSiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - § 7 Absatz 9 Satz 1 LuftSiG , Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a0 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d - neu - LuftSiG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 5 Satz 1 LuftSiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 6a - neu - LuftSiG

10. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 LuftSiZÜV

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 16 Absatz 3 LuftPersV


 
 
 


Drucksache 462/19

... Nach bisheriger Gesetzeslage bestand für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete sowie Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine nach dem



Drucksache 556/19

... (4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt. Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Vertreter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

§ 199a
Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

§ 275c
Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

§ 275d
Prüfung von Strukturmerkmalen

§ 278
Medizinischer Dienst

§ 279
Verwaltungsrat und Vorstand

§ 280
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

§ 281
Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

§ 282
Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

§ 283
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

§ 283a
Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 327
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 19
Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 7
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 17
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen.

Fünfter Abschnitt

§ 53c
Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

§ 53d
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 11
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Aufhebung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Artikel 13
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 13a
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Artikel 14
Evaluierung

Artikel 14a
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Artikel 14b
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 366/1/18

... Die abnehmende Stärke der Jahrgänge, die berufsbiografisch vor der Entscheidung zwischen einem Einstieg in ungelernte Arbeit, Berufsausbildung oder Studium stehen, verringert schon rein demografisch die Zahl möglicher Bewerberinnen und Bewerber um Ausbildungsplätze. Hinzu kommt, dass bei jungen Menschen nach wie vor eine hohe Neigung zur Aufnahme eines Studiums besteht. In der Folge sinkt die Zahl derer, die einen Ausbildungsplatz suchen, nicht nur insgesamt, sondern auch unter denjenigen, die Leistungen nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 13:

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 281/18

... sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen, die ihre Arbeitszeit (wieder) verlängern wollen und dies ihrem Arbeitgeber mitteilen, bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die Realisierung ihrer Wünsche nach Verlängerung der Arbeitszeit erleichtert werden, indem die Darlegungs- und Beweislast in stärkerem Maße auf den Arbeitgeber übertragen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 281/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

§ 9
Verlängerung der Arbeitszeit

§ 9a
Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

§ 22
Abweichende Vereinbarungen

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (NKR-Nr. 4453, BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

3 Wirtschaft

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Jährlicher Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

Länder und Kommunen

Jährlicher Erfüllungsaufwand

4 Bund

Länder und Kommunen

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 366/18 (Beschluss)

... Die abnehmende Stärke der Jahrgänge, die berufsbiografisch vor der Entscheidung zwischen einem Einstieg in ungelernte Arbeit, Berufsausbildung oder Studium stehen, verringert schon rein demografisch die Zahl möglicher Bewerberinnen und Bewerber um Ausbildungsplätze. Hinzu kommt, dass bei jungen Menschen nach wie vor eine hohe Neigung zur Aufnahme eines Studiums besteht. In der Folge sinkt die Zahl derer, die einen Ausbildungsplatz suchen, nicht nur insgesamt, sondern auch unter denjenigen, die Leistungen nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 6 - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 SGB II

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 183/1/17

... Mit den vorgesehenen Änderungen sollen die Einstellungsbehörden die Befugnis erhalten, bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie Auskünfte aus dem Erziehungsregister zu erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 9

5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG

9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


 
 
 


Drucksache 777/1/17

... 44. Dementsprechend finden nach Auffassung des Bundesrates tragende Grundprinzipien des deutschen Beamtenrechts im Richtlinienvorschlag keine Berücksichtigung. Beispielsweise sieht Artikel 7 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vor, dass eine Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf. Um die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und um den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden, muss die Dauer der Probezeit jedoch so bemessen sein, dass sie eine ausreichende Prognose in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erlaubt. Sechs Monate reichen hierfür nicht aus. Die in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen aufgrund der Art der Beschäftigung zu ermöglichen, schafft keine Abhilfe, da als einziges Beispiel die Übernahme von Leitungsfunktionen genannt ist (Erwägungsgrund 19). Ein weiteres Beispiel ist die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber bei der schriftlichen Ablehnung des Gesuchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers um Übernahme in ein verlässlicheres und sichereres Beschäftigungsverhältnis insbesondere auch auf deren bzw. dessen Bedürfnisse einzugehen hat (Erwägungsgrund 25). Eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen der Verbeamtung ist nach dem für die Verbeamtung gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG geltenden Leistungsprinzip jedoch ausgeschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/1/17




Konzept des EU-Ausschusses

Konzept der Ausschüsse AIS und Wi

Konzept des AIS-Ausschusses


 
 
 


Drucksache 183/17

... Die Vorschrift des § 42 BZRG regelt die Selbstauskunft an die Betroffenen ausschließlich durch Einsichtnahme. Durch das Verbot der Aushändigung einer Ablichtung der Mitteilung soll verhindert werden, dass sich Unbefugte auf diesem Wege unbeschränkte Auskünfte verschaffen, obwohl sie ihnen gemäß § 41 BZRG nicht zustehen. So ist denkbar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versuchen könnten, über die ihnen zustehenden Erkenntnisse aus dem Führungszeugnis hinaus an weitere Registerdaten zu gelangen, indem sie die Einstellung der Bewerber und Bewerberinnen von der Vorlage einer unbeschränkten Auskunft oder einer Kopie davon abhängig machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 428/17

... Eine verbesserte Auswahl- und Rekrutierungsstrategie kann dazu beitragen, die Kandidaten zu identifizieren, die sich am besten als Lehrkräfte eignen und ein breites Erfahrungsspektrum in den Beruf einbringen. Einige Länder bewerten die Bewerberinnen und Bewerber nicht nur anhand ihrer akademischen Leistungen, sondern auch anhand einer erweiterten Auswahl an Fähigkeiten und Einstellungen.37 Soweit es für die Mitgliedstaaten relevant ist, kann dies mit Bemühungen zur Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen den Geschlechtern im Schuldienst einhergehen, und es können neue Lehrkräfte aus anderen Berufen und unterrepräsentierten Gruppen gewonnen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen

2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen

2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit

2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität

3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten

3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit

3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg

3.3. Unterstützung der Schulleitung

4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden

4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren

4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung

5. Fazit - Ausblick


 
 
 


Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Mit den vorgesehenen Änderungen sollen die Einstellungsbehörden die Befugnis erhalten, bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie Auskünfte aus dem Erziehungsregister zu erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee -neu- § 41 Absatz 1 Nummer 14 - neu - BZRG , Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb -neu- § 61 Absatz 1 Nummer 7 - neu - BZRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG

9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


 
 
 


Drucksache 777/17 (Beschluss)

... 8. Dementsprechend finden nach Auffassung des Bundesrates tragende Grundprinzipien des deutschen Beamtenrechts im Richtlinienvorschlag keine Berücksichtigung. Beispielsweise sieht Artikel 7 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vor, dass eine Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf. Um die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und um den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden, muss die Dauer der Probezeit jedoch so bemessen sein, dass sie eine ausreichende Prognose in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erlaubt. Sechs Monate reichen hierfür nicht aus. Die in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen aufgrund der Art der Beschäftigung zu ermöglichen, schafft keine Abhilfe, da als einziges Beispiel die Übernahme von Leitungsfunktionen genannt ist (Erwägungsgrund 19). Ein weiteres Beispiel ist die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber bei der schriftlichen Ablehnung des Gesuchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitsnehmers um Übernahme in ein verlässlicheres und sichereres Beschäftigungsverhältnis insbesondere auch auf deren bzw. dessen Bedürfnisse einzugehen hat (Erwägungsgrund 25). Eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen der Verbeamtung ist nach dem für die Verbeamtung gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG geltenden Leistungsprinzip jedoch ausgeschlossen.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (1) 1Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige haben nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des Rechts der EU das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in Deutschland. 2Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. 3Dieselben Rechte werden Bewerberinnen und Bewerbern für die internationale Organisation gewährt, wenn die internationale Organisation darum ersucht. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 285/16

... In Folge der stark gestiegenen Anzahl von Schutzsuchenden sind auch die Anforderungen an die Integration und das Integrationskurssystem deutlich gestiegen. Die zentrale Herausforderung bei der Integrationsförderung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und Schutzberechtigten ist, dass innerhalb kurzer Zeit für viele Menschen Integrationskursplätze geschaffen werden müssen. Ohne Sprachkenntnisse kann soziale und gesellschaftliche Integration nicht gelingen. Zeitnaher allgemeiner Spracherwerb muss außerdem kombiniert werden mit dem berufsbezogenen Spracherwerb und der Heranführung an den Arbeitsmarkt.



Drucksache 72/16

... a) die Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von Unterricht und Prüfungen und Anforderungen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

4 Bund:

Länder und Kommunen:

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7a
Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung

§ 7b
Überwachung von Ausbildungsstätten

§ 9
Bußgeldvorschriften

§ 10
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 11
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

II. Lösung und Inhalt der Regelungen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger:

2. Wirtschaft:

3. Verwaltung:

5 Bund:

Länder und Kommunen:

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

§ 11
:

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 286/1/16

... In Deutschland erfolgt die Durchsetzung zahlreicher im Anhang zu dem Verordnungsvorschlag (vergleiche Drucksache zu286/16) aufgeführter Vorschriften nicht durch Verwaltungsbehörden, sondern in erster Linie mit den Mitteln des Zivilrechts, wobei neben der Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung durch die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher oder die verletzten Mitbewerberinnen und -bewerber eine besondere Klagebefugnis von Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden sowie Kammern bestehen kann. Als Beispiele seien die Vorschriften genannt, die die Richtlinien über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Nummer 1 des Anhangs), den Verbrauchsgüterkauf (Nummer 3 des Anhangs), unlautere Geschäftspraktiken (Nummer 9 des Anhangs) sowie irreführende und vergleichende Werbung (Nummer 11 des Anhangs) umsetzen. Bei schwerwiegenden Verstößen greift ergänzend das Strafrecht ein.



Drucksache 391/1/16

... 1. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag. Der vorliegende Änderungsvorschlag der Eurodac-Verordnung stellt nicht nur für die Asyl- und Ausländerbehörden, sondern auch für die Polizei- und Ermittlungsbehörden eine wesentliche Verbesserung dar. Er eröffnet neue Möglichkeiten zur Datenerhebung und -speicherung bei der Erfassung und Überprüfung von Asylbewerberinnen und -bewerbern/Flüchtlingen bzw. illegal einreisenden oder im Mitgliedstaat aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Ein großer Vorteil wird insbesondere die umfangreichere Auskunft über die im System Eurodac gespeicherten Personendaten für die Asyl-/Ausländerbehörden und Sicherheitsbehörden sein.



Drucksache 587/16

... Die Neuregelung berücksichtigt, dass die Situation von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, einerseits sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern andererseits nicht vergleichbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern stehen andere Möglichkeiten der Selbsthilfe offen, als dies für Asylbewerberinnen und Asylbewerber der Fall ist. Während Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oftmals nicht ohne möglicherweise drohende Gefahren (etwa durch Verfolgung) in ihr Heimatland zurückkehren können, ist dies Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gefahrlos möglich und zumutbar. Die betroffenen Personen können in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen erlangen, da in der EU soziale Mindeststandards bestehen, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben. Nach Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung im Heimatland gewährt wird. Daneben besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.



Drucksache 266/1/16

... In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b werden weitere vier Tatbestände eingeführt, die eine Leistungseinschränkung bei Asylbewerbern bzw. Asylbewerberinnen oder Asylfolgeantragstellern bzw. Asylfolgeantragstellerinnen auf das Existenzminimum ermöglichen. Diese betreffen die Nichtvorlage des Passes (§ 1a Absatz 5 Nummer 1 AsylbLG-E) oder von Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die der Klärung der Identität der oder des Leistungsberechtigten dienen (§ 1a Absatz 5 Nummer 2 AsylbLG-E), die Nichtwahrnehmung des Termins zur förmlichen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 1a Absatz 5 Nummer 3 AsylbLGE) sowie die Weigerung, Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen (§ 1a Absatz 5 Nummer 4 AsylbLG-E).



Drucksache 125/16

... (1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle die Bewerberin oder der Bewerber aus derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Die Sprecherin oder der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersonenausschusses der betreffenden Person den Beginn der Mitgliedschaft mit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Beteiligung

§ 2
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Wahl der Vertrauensperson

§ 3
Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl

§ 4
Wählergruppen und Wahlbereiche

§ 5
Wahlberechtigung

§ 6
Wählbarkeit

§ 7
Anfechtung der Wahl

Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 8
Geschäftsführung

§ 9
Beurteilung

§ 10
Amtszeit

§ 11
Niederlegung des Amtes

§ 12
Abberufung der Vertrauensperson

§ 13
Ruhen des Amtes

§ 14
Stellvertretung

§ 15
Schutz der Vertrauensperson

§ 16
Versetzung der Vertrauensperson

§ 17
Beschwerderecht der Vertrauensperson

§ 18
Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson

§ 19
Aufgaben der Vertrauensperson

§ 20
Pflichten der Disziplinarvorgesetzten

§ 21
Anhörung

§ 22
Vorschlagsrecht

§ 23
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss

§ 24
Personalangelegenheiten

§ 25
Dienstbetrieb

§ 26
Betreuung und Fürsorge

§ 27
Berufsförderung

§ 28
Ahndung von Dienstvergehen

§ 29
Förmliche Anerkennungen, Bestpreise

§ 30
Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

§ 31
Beschwerdeverfahren

§ 32
Vermittlung durch die Vertrauensperson

Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen

§ 33
Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts

§ 34
Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände

§ 35
Sprecherin, Sprecher

§ 36
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll

Abschnitt 2
Vertrauenspersonenausschüsse

§ 37
Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 38
Gesamtvertrauenspersonenausschuss

§ 39
Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 40
Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

§ 41
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 42
Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

§ 43
Pflichten der Dienststellen

§ 44
Nachrücken, Ersatzmitglied

§ 45
Geschäftsführung

§ 46
Einberufung von Sitzungen

§ 47
Nichtöffentlichkeit

§ 48
Beschlussfassung

§ 49
Protokoll

§ 50
Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

§ 51
Beteiligung bei Verschlusssachen

§ 52
Anfechtung der Wahl

Kapitel 4
Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 53
Grundsatz

§ 54
Wählergruppen

§ 55
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 56
Personalangelegenheiten

§ 57
Dienstbetrieb

§ 58
Versammlungen der Vertrauenspersonen

Kapitel 5
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen

§ 59
Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

§ 60
Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten

§ 61
Dienststellen ohne Personalrat

§ 62
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter

§ 63
Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 6
Schlussvorschriften

§ 64
Rechtsverordnungen

§ 65
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 SBG:

4 BPersVG:

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe i

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

Zu Buchstabe j

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 788/1/16

... Alle Länder bekennen sich zu einer interkulturellen Öffnung und damit zu einer Stärkung auch der Integrationsfähigkeit der Verwaltung. Dies erscheint umso dringlicher, als im Jahr 2015 mehr Menschen in Deutschland einen Migrationshintergrund hatten als jemals zuvor. Die bisherige Formulierung, die Bedienstete mit ausländischer Staatsangehörigkeit nur ausnahmsweise zum Staatsdienst zulässt und zudem ein "dringendes dienstliches Interesse" verlangt, steht dem aber entgegen. Es wird sogar die Auffassung vertreten, dass Bewerberinnen und Bewerber aus dem in § 7 Absatz 1 und Absatz 2 BeamtStG erfassten Personenkreis vorrangig zu berücksichtigen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 788/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 7 Absatz 3 Nummer 1 BeamtStG

'Artikel 2 Änderung des Beamtenstatusgesetzes

2. Zu Artikel 6 Nummer 1

3. Zu Artikel 6a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 4 - neu -, § 25 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 PassG

'Artikel 6a Änderung des Passgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

4. Zu Artikel 6a - neu - § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 54 Absatz 2 Nummer 1 BMG

'Artikel 6a Änderung des Bundesmeldegesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 47a Satz 1 AufenthG

6. Zu Artikel 7a - neu - § 15 Absatz 4a - neu - AsylG

'Artikel 7a Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 266/16 (Beschluss)

... XII besteht für studierende Asylbewerberinnen und -bewerber (Analogleistungsberechtigte), die sich über eine Dauer von 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung und nicht rechtsmissbräuchlich im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein Anspruch auf Grundsicherung während eines Fachstudiums. Gleiches gilt für studienvorbereitende Maßnahmen, die förderfähig im Sinne des § 22



Drucksache 391/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag. Der vorliegende Änderungsvorschlag der Eurodac-Verordnung stellt nicht nur für die Asyl- und Ausländerbehörden, sondern auch für die Polizei- und Ermittlungsbehörden eine wesentliche Verbesserung dar. Er eröffnet neue Möglichkeiten zur Datenerhebung und -speicherung bei der Erfassung und Überprüfung von Asylbewerberinnen und -bewerbern/Flüchtlingen bzw. illegal einreisenden oder im Mitgliedstaat aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Ein großer Vorteil wird insbesondere die umfangreichere Auskunft über die im System Eurodac gespeicherten Personendaten für die Asyl-/Ausländerbehörden und Sicherheitsbehörden sein.



Drucksache 172/1/16

... 19. Der Bundesrat spricht sich mit der Kommission dafür aus, dass bestimmte Anrechte der Asylbewerber und Asylbewerberinnen an die Registrierung, die Abnahme von Fingerabdrücken und den Verbleib im zugewiesenen EU-Mitgliedstaat gebunden werden.



Drucksache 431/1/16

... (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung gewählt. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 72/2/16

... a) die Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von Unterricht und Prüfungen und Anforderungen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 172/16 (Beschluss)

... 7. Er spricht sich mit der Kommission dafür aus, dass bestimmte Anrechte der Asylbewerber und Asylbewerberinnen an die Registrierung, die Abnahme von Fingerabdrücken und den Verbleib im zugewiesenen EU-Mitgliedstaat gebunden werden.



Drucksache 431/16 (Beschluss)

... (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung gewählt. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 72/16 (Beschluss)

... a) die Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von Unterricht und Prüfungen und Anforderungen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

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Drucksache 72/16 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 495/16

... aufgenommen werden, nach der - im Hinblick auf den zukünftigen Umgang mit Kriegswaffen - für alle Bewerberinnen und Bewerber, die als Soldatinnen und Soldaten in die Bundeswehr eingestellt werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben des

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Drucksache 495/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 2
Änderung des MAD-Gesetzes

Artikel 3
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3713: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

4 Evaluation

Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 390/2/16

... 20. mit der Aufnahme-Richtlinie auch Maßnahmen zur Verbesserung der Integrationsaussichten von Asylbewerberinnen und -bewerbern zu treffen, wie etwa die Sperrfrist für die Aufnahme von Arbeit bei solchen Asylbewerberinnen und -bewerbern, bei denen zu erwarten ist, dass sie als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden, von derzeit neun auf künftig sechs Monate herabzusetzen.



Drucksache 190/15

... Die Bundesrepublik Deutschland erfährt aktuell einen Zustrom von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern wie seit 20 Jahren nicht mehr. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht in seiner jüngsten Prognose für das Jahr 2015 von 300.000 Asylanträgen aus. Besonders ausgeprägt ist der Zustrom aus den Westbalkanstaaten, unter den ersten fünf Herkunftsländern befinden sich aktuell (März 2015) vier Staaten aus dem Westbalkan. Die humanitäre Verpflichtung Deutschlands gebietet es, die asylsuchenden Menschen aufzunehmen und zu versorgen.



Drucksache 446/15

... Die in dieser Größenordnung seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ungekannte Zahl an Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die auf unterschiedlichsten Wegen nach Deutschland und Europa kommen (Schätzung für das Jahr 2015: ca. 800.000 Personen), stellt Bund und Länder einschließlich der vor allem betroffenen Kommunen (Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände) vor große humanitäre, administrative und finanzielle Herausforderungen. Die Asylverfahren müssen weiter beschleunigt werden, um Klarheit über den Aufenthaltsstatus der Asyl- und Schutzsuchenden zu erlangen. Es bedarf schnell wirkender Maßnahmen, um ihre angemessene Aufnahme und Unterbringung zu ermöglichen. Die Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger werden vereinfacht sowie Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt. Gleichzeitig wird die Integration derjenigen, die eine gute Bleibeperspektive haben, verbessert.



Drucksache 278/15

... erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem EuRAG erfüllt oder die Eignungsprüfung nach der BRAO bestanden hat. Die Zulassung erfolgt auf Antrag (§ 6 Absatz 1 BRAO) und darf nur aus den in der BRAO bezeichneten Gründen (siehe hierzu § 7 BRAO) abgelehnt werden. Gemäß § 12 BRAO wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Diese darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin vereidigt ist und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Mit der Zulassung wird der Bewerber bzw. die Bewerberin Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" ausgeübt werden und es besteht die nach § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) notwendige Befugnis, erlaubnispflichtige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, und die nach den

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Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 642/1/14

... Das Projekt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit dem Titel "Jeder Mensch hat Potenzial" verfolgt die weiter zu fördernde Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vor dem Hintergrund, Potenziale dieser Menschen für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft stärker zu berücksichtigen und den frühzeitigen Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge zu verbessern. Zugleich soll verhindert werden, dass die Potenziale von Flüchtlingen verlorengehen.



Drucksache 120/1/14

... Die Registrierung von Schiffsärzten (§ 19 MariMedV) bei der BG Transport und Verkehr, verbunden mit der fachlich nicht begründeten Forderung nach vierwöchiger praktischer Erfahrung auf einem Seeschiff für Neueinsteiger, birgt die Gefahr, dass zukünftig weniger Bewerber für die Aufgabe zur Verfügung stehen werden. Dazu kommt, dass der Kreis von Bewerbern lediglich auf die fachliche Anerkennung als Arzt oder Ärztin der Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie und Innere Medizin beschränkt bleibt. Die Option der Ausweitung der Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit anderen Gebietsbezeichnungen, beispielsweise auf Antrag, entfällt nach der Verordnung.



Drucksache 419/14

... sind die Belange von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, insbesondere deren Unterbringung, zu berücksichtigen.



Drucksache 392/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die im Rahmen der Protokollerklärung zum "Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer" niedergelegte Absicht der Bundesregierung, im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen mit den Ländern darüber zu verhandeln, wie Länder und Kommunen von den ansteigenden Kosten aufgrund der steigenden Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern und Asylbewerberinnen entlastet werden können.



Drucksache 419/1/14

... sind die Belange von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, insbesondere deren Unterbringung, zu berücksichtigen.



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... Das Projekt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit dem Titel "Jeder Mensch hat Potenzial" verfolgt die weiter zu fördernde Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vor dem Hintergrund, Potenziale dieser Menschen für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft stärker zu berücksichtigen und den frühzeitigen Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge zu verbessern. Zugleich soll verhindert werden, dass die Potenziale von Flüchtlingen verlorengehen.



Drucksache 392/1/14

... Der Bundesrat begrüßt die im Rahmen der Protokollerklärung zum "Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer" niedergelegte Absicht der Bundesregierung, im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen mit den Ländern darüber zu verhandeln, wie Länder und Kommunen von den ansteigenden Kosten aufgrund der steigenden Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern und Asylbewerberinnen entlastet werden können.



Drucksache 14/1/14

... 3. Um die Stellengesuche und -angebote effektiver abgleichen zu können, sollte weiter intensiv auf ein gemeinsames System der Klassifizierung hingearbeitet werden. Der Bundesrat begrüßt es, dass etablierte Instrumente wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) hierzu genutzt werden sollen. Der EQR ermöglicht es Berufstätigen, Arbeitssuchenden und Studierenden, ihre Qualifikationen bei Bewerbungen innerhalb der EU adäquat darzustellen, und erleichtert es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, passende Bewerberinnen und Bewerber zielgerichtet auszuwählen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines weiteren Klassifizierungssystems kritisch gesehen wird. Vielmehr sollte auf eine Verknüpfung des EQR mit dem EURES-Netzwerk hingearbeitet werden. Eine erneute Diskussion um die Harmonisierung von Qualifikationen könnte damit vermieden werden.



Drucksache 636/1/14

... Form ihre praktische Bedeutung verloren, da dieses Verfahren regelmäßig eine Reihung der Mitbewerberinnen und Mitbewerber zur Folge hat. Faktisch bedeutet dies eine Aushebelung der Quote. Es besteht somit das Bedürfnis nach einer Weiterentwicklung der Regelung, die der Frauenförderung wieder zu der ihr zukommenden Bedeutung verhilft.



Drucksache 419/14 (Beschluss)

... sind die Belange von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, insbesondere deren Unterbringung, zu berücksichtigen.



Drucksache 14/14 (Beschluss)

... 3. Um die Stellengesuche und -angebote effektiver abgleichen zu können, sollte weiter intensiv auf ein gemeinsames System der Klassifizierung hingearbeitet werden. Der Bundesrat begrüßt es, dass etablierte Instrumente wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) hierzu genutzt werden sollen. Der EQR ermöglicht es Berufstätigen, Arbeitssuchenden und Studierenden, ihre Qualifikationen bei Bewerbungen innerhalb der EU adäquat darzustellen, und erleichtert es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, passende Bewerberinnen und Bewerber zielgerichtet auszuwählen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines weiteren Klassifizierungssystems kritisch gesehen wird. Vielmehr sollte auf eine Verknüpfung des EQR mit dem EURES-Netzwerk hingearbeitet werden. Eine erneute Diskussion um die Harmonisierung von Qualifikationen könnte damit vermieden werden.



Drucksache 444/14

... Die bedarfsgerechte Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen kann angesichts der bestehenden Situation und der sich abzeichnenden Verschärfung in Zukunft nur in gemeinsamer Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen gesichert werden. Eine Verteilung innerhalb des gesamten Bundesgebiets ist nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit, sondern zum Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich. Darüber hinaus ist außerdem eine finanzielle Unterstützung durch den Bund notwendig. Die Bereitschaft der Bundesregierung, im Rahmen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen mit den Ländern darüber zu verhandeln, wie Länder und Kommunen aufgrund der steigenden Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entlastet werden können, wird insoweit als ein erstes positives Signal gewertet.



Drucksache 120/14 (Beschluss)

... Die Registrierung von Schiffsärzten (§ 19 MariMedV) bei der BG Verkehr, verbunden mit der fachlich nicht begründeten Forderung nach vierwöchiger praktischer Erfahrung auf einem Seeschiff für Neueinsteiger, birgt die Gefahr, dass zukünftig weniger Bewerber für die Aufgabe zur Verfügung stehen werden. Dazu kommt, dass der Kreis von Bewerbern lediglich auf die fachliche Anerkennung als Arzt oder Ärztin der Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie und Innere Medizin beschränkt bleibt. Die Option der Ausweitung der Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit anderen Gebietsbezeichnungen, beispielsweise auf Antrag, entfällt nach der Verordnung.



Drucksache 461/1/13

... bb) Würdigung der Lebensleistung der ersten Einwanderergeneration und ihres Beitrags zu Wohlstand und Entwicklung Deutschlands durch ein realistisches Angebot für eine rasche Einbürgerung unter erleichterten Bedingungen sowie dauerhafte Ausnahmeregelungen für die älteren Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber;



Drucksache 716/13

... Das Angebot zur Teilnahme an den Sprachkursmodulen der Integrationskurse an Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete verursacht Kosten für den öffentlichen Haushalt des Bundes. Deren Höhe lässt sich nicht valide ermitteln.



Drucksache 461/13 (Beschluss)

... bb) Würdigung der Lebensleistung der ersten Einwanderergeneration und ihres Beitrags zu Wohlstand und Entwicklung Deutschlands durch ein realistisches Angebot für eine rasche Einbürgerung unter erleichterten Bedingungen sowie dauerhafte Ausnahmeregelungen für die älteren Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber;



Drucksache 182/13

... Die Vorschrift entspricht hinsichtlich der Beschäftigungen, die von den Ausländerbehörden Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden konnten, den bisherigen Regelungen (§ 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 BeschVerfV).



Drucksache 451/13

... Aufgrund des Umstandes, dass viele Akteurinnen und Akteure - etwa Herstellerinnen und Hersteller von Arznei- und Hilfsmitteln, Kliniken, Apotheken, aber auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte - mehr oder weniger davon abhängig sind, dass Angehörige anderer Heilberufe ihnen Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten vermitteln, ist das Gesundheitswesen für unlautere Absprachen besonders anfällig. Der Gesetzgeber muss daher handeln, um die weit überwiegende Mehrzahl der ehrlichen Ärztinnen und Ärzte und der sonstigen Erbringerinnen und Erbringer von Gesundheitsleistungen zu schützen und die Lauterkeit und Freiheit des Wettbewerbs innerhalb des Gesundheitswesens zu stärken. Hierbei ist zu beachten, dass die Lauterkeit des Wettbewerbs nicht allein durch korruptives Verhalten im System der öffentlichen Gesundheitssysteme in Frage gestellt wird. Nimmt man das Beispiel der Arzneimittelverordnung, so ist der freie Wettbewerb zwischen den Herstellerinnen und Herstellern von Arzneimitteln im Falle unlauterer Zuwendungen an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt unabhängig von der Tatsache betroffen, ob die Patientin oder der Patient privat oder gesetzlich versichert ist. In dem einen wie in dem anderen Fall wird der Wettbewerbsvorsprung nicht durch die Qualität des Produkts, sondern durch die Gewährung eines unlauteren Vorteils erreicht (vgl. Schneider, StV 2010, 365 [368]). Daher soll mit diesem Gesetzentwurf ein Straftatbestand geschaffen werden, der den freien Wettbewerb im gesamten, also im öffentlichen und privaten Gesundheitsbereich schützt. Ein mittelbarer Schutz ergibt sich dadurch auch für die Vermögensinteressen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber, der Solidargemeinschaft und der einzelnen Patientinnen und Patienten. Im Hinblick auf den Tatbestand der Bestechlichkeit soll dabei kein Spezialgesetz nur gegen Ärztinnen und Ärzte geschaffen werden. In Anbetracht der Vielgestaltigkeit möglicher Beziehungen im Gesundheitssystem sollen vielmehr im Sinne eines umfassenden Handlungsansatzes Angehörige sämtlicher staatlich anerkannter Heilberufe als Normadressatinnen und -adressaten erfasst sein.



Drucksache 182/1/13

... Die bestehenden Regelungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber kommen in Ländern mit schwieriger Arbeitsmarktsituation einem faktischen Arbeitsverbot gleich und verwehren jugendlichen Asylsuchenden den Zugang zum dualen Ausbildungssystem. Aus integrationspolitischen Erwägungen sollten die für Geduldete geltenden Regelungen des erleichterten Arbeitsmarktzugangs daher auch auf Asylsuchende Anwendung finden.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.