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"Beweisbeschaffung"


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Drucksache 107/20 (Beschluss)

... § 80a Absatz 4 Satz 1 OWiG-E stellt klar, dass der Prüfungsumfang des Gerichtes allein auf das Vorbringen der Rüge beschränkt ist. Die Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E dient nicht dazu, dass das Gericht seine einmal getroffene rechtskräftige Entscheidung von Amts wegen vollumfänglich überprüfen kann. Bei begründeter Rüge wird das Verfahren in die Lage versetzt, in der es sich zum Zeitpunkt der Zuleitung durch die Staatsanwaltschaft an das Gericht befand. Eine durchgeführte Beweisaufnahme ist zu wiederholen. Soweit das Gericht Beweiserhebungen vorgenommen hat, dürfen die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse, soweit sie aktenkundig sind, bei der erneuten Beweisaufnahme verwertet werden. Es ist nicht notwendig, dass das Gericht auch die Beweisbeschaffung wiederholt. Hat das Gericht beispielsweise in Vorbereitung der Hauptverhandlung von der zuständigen Behörde einen Schaltplan einer Lichtzeichenanlage angefordert, muss es diesen nicht erneut beiziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 107/20

... § 80a Absatz 4 Satz 1 OWiG-E stellt klar, dass der Prüfungsumfang des Gerichtes allein auf das Vorbringen der Rüge beschränkt ist. Die Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E dient nicht dazu, dass das Gericht seine einmal getroffene rechtskräftige Entscheidung von Amts wegen vollumfänglich überprüfen kann. Bei begründeter Rüge wird das Verfahren in die Lage versetzt, in der es sich zum Zeitpunkt der Zuleitung durch die Staatsanwaltschaft an das Gericht befand. Eine durchgeführte Beweisaufnahme ist zu wiederholen. Soweit das Gericht Beweiserhebungen vorgenommen hat, dürfen die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse, soweit sie aktenkundig sind, bei der erneuten Beweisaufnahme verwertet werden. Es ist nicht notwendig, dass das Gericht auch die Beweisbeschaffung wiederholt. Hat das Gericht beispielsweise in Vorbereitung der Hauptverhandlung von der zuständigen Behörde einen Schaltplan einer Lichtzeichenanlage angefordert, muss es diesen nicht erneut beiziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 80a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 450/03

... Auf dem Gebiet der Beweissicherung ist die im Vereinigten Königreich unter der Bezeichnung Anton Piller Order49 bekannte Maßnahme in der Praxis sehr wichtig, auch wenn einige sie für zu mühsam und kompliziert halten. Auf Verfügung des High Court ohne Anhörung der Gegenpartei (ex parte) ist damit die Durchsuchung der Räumlichkeiten des angeblichen Verletzers und die globale Beschlagnahme von Beweismitteln möglich. Die so genannte Doorstep Piller Order50 (eine vereinfachte Anton Pillar Order), aufgrund der die Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen verlangt werden kann, ohne dass ein Eindringen in die Räumlichkeiten erlaubt ist, wird für wirkungsvoll gehalten. Eine andere gerichtliche Verfügung, die als freezing injunction 51 (oder auch Mareva injunction52) bekannt ist, erlaubt die Sperrung des Zugriffs auf Bankkonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners bis zur eingehenden gerichtlichen Untersuchung des Falles. Das französische Recht53 kennt ebenfalls ein sehr wirksames Instrument zur Beweissicherung. Der Rechteinhaber kann beim Präsidenten des Tribunal de grande instance eine immaterialgüterrechtliche Beschlagnahme (demande de saisiecontrefaçon) erwirken. Diese Maßnahme kann in Form einer Beschlagnahme durch Beschreibung oder einer dinglichen Beschlagnahme der rechtsverletzenden Waren erfolgen. Auch nach italienischem Recht ist die Beschlagnahme und die Beschlagnahme durch Beschreibung der rechtsverletzenden Objekte möglich. In Deutschland sind die rechtlichen Möglichkeiten der Beweissicherung nicht sehr schlagkräftig. Sie beschränken sich auf die Beweisbeschaffung mittels Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Augenscheinnahme, dehnen sich allerdings nicht auf die Unterlagen und die Vernehmung der Parteien aus. Im Unterschied zu den anderen Mitgliedstaaten sind im Zivilrecht Österreichs, Dänemarks und Schwedens Durchsuchungsbefehle ohne Anhörung der Gegenpartei nicht vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 450/03




Begründung

3 Einleitung

A Ziel des Gemeinschaftsvorhabens

B Vorgeschichte: Sondierung der Kommission

TEIL I Vollendung des Binnenmarkts im Bereich des geistigen Eigentums

A Durchsetzung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums

B Erleichterung der Freizügigkeit und Gewährleistung eines fairen und gleichberechtigten Wettbewerbs im Binnenmarkt

C Vervollständigung der Maßnahmen an der Außengrenze und gegenüber Drittländern

TEIL II Bedürfnisse einer modernen Wirtschaft Schutz der Gesellschaft

A Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen

B Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des kulturellen Sektors

C Erhalt von Arbeitsplätzen in Europa

D Verhinderung von Steuerausfällen und einer Destabilisierung der Märkte

E Schutz des Verbrauchers

F Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

TEIL III Modalitäten Merkmale der Geplanten Maßnahme

A Grenzen des TRIPs-Übereinkommens

B Geltendes Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Schutzes von geistigem Eigentum

C Rechtslage in den Mitgliedstaaten

D Bedarf an Harmonisierung der nationalen Rechtsnormen

E Rechtsgrundlage

TEIL IV Erläuterung der Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung

Artikel 4
Sanktionen

Artikel 5
Zur Beantragung der Maßnahmen und Verfahren befugte Personen

Artikel 6
Urheberrechtsvermutung

Artikel 7
Beweismittel

Artikel 8
Beweismittelschutz

Artikel 9
Recht auf Auskunft

Artikel 10
Einstweilige Maßnahmen

Artikel 11
Sicherungsmaßnahmen

Artikel 12
Rückruf der Ware

Artikel 13
Aus-dem-Verkehr-ziehen rechtsverletzender Ware

Artikel 14
Vernichtung der Ware

Artikel 15
Vorbeugungsmaßnahmen

Artikel 16
Ersatzmaßnahmen

Artikel 17
Schadensersatz

Artikel 18
Rechtskosten

Artikel 19
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Artikel 20
Strafrechtliche Bestimmungen

Artikel 21
Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen

Artikel 22
Verhaltenskodizes

Artikel 23
Bewertung

Artikel 24
Korrespondenzstellen

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Kapitel II
Maßnahmen Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung

Artikel 4
Sanktionen

Artikel 5
Zur Beantragung der Maßnahmen und Verfahren befugte Personen

Artikel 6
Urheberrechtsvermutung

Abschnitt 2
Beweis

Artikel 7
Beweismittel

Artikel 8
Beweismittelschutz

Abschnitt 3
Recht auf Auskunft

Artikel 9
Recht auf Auskunft

Abschnitt 4
Einstweilige Maßnahmen Sicherungsmaßnahmen

Artikel 10
Einstweilige Maßnahmen

Artikel 11
Sicherungsmaßnahmen

Abschnitt 5
Maßnahmen Aufgrund einer Entscheidung in der Sache

Artikel 12
Rückruf der Ware

Artikel 13
Aus-dem-Verkehr-ziehen rechtsverletzender Ware

Artikel 14
Vernichtung der Ware

Artikel 15
Vorbeugung

Artikel 16
Ersatzmaßnahmen

Abschnitt 6
SCHADENSERSATZ Rechtskosten

Artikel 17
Schadensersatz

Artikel 18
Rechtskosten

Abschnitt 7
Veröffentlichung

Artikel 19
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Kapitel III
STRAFRECHTLICHE Bestimmungen

Artikel 20
Strafrechtliche Bestimmungen

Kapitel IV
TECHNISCHE Maßnahmen

Artikel 21
Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen

Artikel 22
Verhaltenskodizes

Kapitel V
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 23
Bewertung

Artikel 24
Korrespondenzstellen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten

Anhang Verzeichnis
der gemeinschaftlichen und europäischen Rechtsakte zum Schutz geistigen Eigentums (gemäß Artikel 2 Absatz 1)


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.