[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

81 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bevorrechtigung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 154/09

... 3 III. Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn auf andere Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen das Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straßenbahnsinnbild (1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo Schienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen befährt. Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straße darf das Zeichen mit Zusatzzeichen nicht angeordnet werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)


 
 
 


Drucksache 681/1/07

... 36. Zu Frage 12 stellt der Bundesrat fest, dass das deutsche Straßenverkehrsrecht privilegien- und präferenzenfeindlich ausgebildet ist. Dies bedeutet, dass sich alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf den Grund der Verkehrsteilnahme grundsätzlich nach den gleichen Verkehrsregeln verhalten müssen. Darauf dürfen auch alle Verkehrsteilnehmer vertrauen. Ferner ermöglicht unser Straßennetz, auch und gerade in den Städten, die Bereitstellung gesonderter Spuren nur sehr eingeschränkt. Davon wird, wo immer möglich, zur Förderung des ÖPNV (Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse) Gebrauch gemacht. Hinzu kommt die Beschleunigung der Straßenbahnen durch Bevorrechtigung bei Lichtzeichenanlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/1/07




Zur Vorlage insgesamt:

Zu einzelnen Fragen:

Allgemeine Feststellungen:

Zum Verfahren:


 
 
 


Drucksache 681/07 (Beschluss)

... 33. Zu Frage 12 stellt der Bundesrat fest, dass das deutsche Straßenverkehrsrecht privilegien- und präferenzenfeindlich ausgebildet ist. Dies bedeutet, dass sich alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf den Grund der Verkehrsteilnahme grundsätzlich nach den gleichen Verkehrsregeln verhalten müssen. Darauf dürfen auch alle Verkehrsteilnehmer vertrauen. Ferner ermöglicht unser Straßennetz, auch und gerade in den Städten, die Bereitstellung gesonderter Spuren nur sehr eingeschränkt. Davon wird, wo immer möglich, zur Förderung des ÖPNV (Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse) Gebrauch gemacht. Hinzu kommt die Beschleunigung der Straßenbahnen durch Bevorrechtigung bei Lichtzeichenanlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/07 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt:

Zu einzelnen Fragen:

Allgemeine Feststellungen:

Zum Verfahren:


 
 
 


Drucksache 158/06

... Artikel 8 regelt die Bevorrechtigungen des Nachrichtenverkehrs des ISGH. Absatz 1 sichert dem ISGH für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr die gleiche Behandlung zu, die der jeweilige Vertragsstaat jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt. Absatz 2 postuliert die Unverletzlichkeit des amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehrs des ISGH und gibt diesem das Recht, hierfür alle geeigneten Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einzusetzen. Absatz 3 gewährt dem ISGH für seine amtliche Korrespondenz dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs Übersetzung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Artikel 4
Flagge und Emblem

Artikel 5
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

Artikel 6
Archive

Artikel 7
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Artikel 8
Nachrichtenverkehr

Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 10
Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

Artikel 11
Besteuerung

Artikel 12
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

Artikel 13
Mitglieder des Gerichtshofs

Artikel 14
Bedienstete

Artikel 15
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Artikel 16
Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

Artikel 17
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

Artikel 18
Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Artikel 19
Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Passierscheine und Visa

Artikel 22
Freizügigkeit

Artikel 23
Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Artikel 24
Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Artikel 25
Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 27
Unterzeichnung

Artikel 28
Ratifikation

Artikel 29
Beitritt

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Vorläufige Anwendung

Artikel 32
Adhoc-Anwendung

Artikel 33
Kündigung

Artikel 34
Verwahrer

Artikel 35
Verbindliche Wortlaute

Abkommen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Artikel 3
Sitzgelände

Artikel 4
Recht und Autorität auf dem Sitzgelände

Artikel 5
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

Artikel 6
Umgebung des Sitzgeländes

Artikel 7
Schutz des Sitzgeländes

Artikel 8
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

Artikel 9
Archive

Artikel 10
Öffentliche Dienstleistungen auf dem Sitzgelände

Artikel 11
Nachrichtenverkehr

Artikel 12
Flagge und Emblem

Artikel 13
Soziale Sicherheit

Artikel 14
Arbeitserlaubnis für Familienmitglieder

Artikel 15
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 16
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

Artikel 17
Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstige Vorteile

Artikel 18
Vorrechte und Immunitäten für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

Artikel 19
Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

Artikel 20
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Artikel 21
Bevollmächtigte, die Streitparteien vertreten, sowie Rechtsbeistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof auftreten sollen

Artikel 22
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

Artikel 23
Staatsangehörige des Gastlands und Personen, die im Gastland ständig ansässig sind

Artikel 24
Aufhebung

Artikel 25
Passierscheine, Ausweise und Notifikation

Artikel 26
Einreise in und Durchreise durch das Gastland sowie Aufenthalt im Gastland

Artikel 27
Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Artikel 28
Verantwortung, Haftung und Versicherung

Artikel 29
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 30
Notenwechsel

Artikel 31
Ergänzungsabkommen

Artikel 32
Verhältnis zum Allgemeinen Übereinkommen

Artikel 33
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 34
Änderungen

Artikel 35
Inkrafttreten

Artikel 36
Registrierung

Denkschrift

A. Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

B. Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs

I . Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 157/06

... Absatz 1 regelt die Bevorrechtigungen und Immunitäten der Vertreter der Mitglieder der IMB: Immunität von der Gerichtsbarkeit bei funktionalen Handlungen, von Festnahme und Haft, Erleichterungen hinsichtlich des persönlichen Gepäcks, wie sie Diplomaten gewährt werden, Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente, Recht auf Verschlüsselung und auf Kurierverbindungen, Befreiung - auch für den Ehepartner - von Einwanderungsbeschränkungen, Ausländermeldepflicht und nationalen Dienstleistungen sowie Erleichterungen bei Devisenbeschränkungen. Absatz 2 räumt den Mitgliedern der IMB auch dann Immunität von der Gerichtsbarkeit für funktionale Handlungen ein, wenn sie aus dem Amt ausgeschieden sind. Absatz 3 regelt, dass die Zeiten, während derer sich der betroffene Personenkreis zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, nicht als Aufenthaltszeiten für die Erhebung einer Steuer gelten. Absatz 4 stellt klar, dass die Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Mitglieder der IMB nur zur funktionalen Aufgabenerfüllung gewährt und bei Missbrauch aufgehoben werden können. In Absatz 5 wird die Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausgesprochen, falls der Staat, in dem das Fahrzeug benutzt wird, dies vorschreibt. In Absatz 6 wird bestimmt, dass die Vorrechte und Immunitäten der Absätze 1 bis 3 nicht zwischen dem Mitglied der IMB und seinem Vertreter gelten, falls dieser Staatsangehöriger des Mitglieds ist oder das Mitglied vertritt oder vertreten hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Protokoll
über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde (Übersetzung)

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Allgemeine Bestimmung

Artikel 3
Rechtspersönlichkeit der Behörde

Artikel 4
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde

Artikel 5
Finanzielle Erleichterungen der Behörde

Artikel 6
Flagge und Emblem

Artikel 7
Vertreter von Mitgliedern der Behörde

Artikel 8
Bedienstete

Artikel 9
Sachverständige im Auftrag der Behörde

Artikel 10
Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Artikel 11
Passierscheine und Visa

Artikel 12
Verhältnis zwischen dem Sitzabkommen und diesem Protokoll

Artikel 13
Zusatzabkommen

Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation

Artikel 17
Beitritt

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Vorläufige Anwendung

Artikel 20
Kündigung

Artikel 21
Verwahrer

Artikel 22
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

2 Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22


 
 
 


Drucksache 397/05

... Die Einräumung des Vorrechts in der Zwangsversteigerung auch gegenüber dinglichen Rechten, die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, greift zwar in die Rechtsposition der Berechtigten solcher Rechte ein. Wegen der besonderen Notwendigkeit einer Bevorrechtigung von Wohngeldansprüchen und des Umstands, dass die bevorrechtigten Beträge im wesentlichen auch dem einzelnen Wohnungseigentum als Belastungsgegenstand zugute kommen, und weil das Vorrecht ohnehin nur für Hausgeld aus einem eng begrenzten Zeitraum zur Verfügung steht, ist dieser Eingriff aber auch im Hinblick auf Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Ansonsten würde die Regelung für eine sehr große Zahl von Wohnanlagen auf Dauer unanwendbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 147/18 PDF-Dokument



Drucksache 379/17(neu) PDF-Dokument



Drucksache 436/14 PDF-Dokument



Drucksache 591/1/19 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.