[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

33 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Betreibergesellschaften"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 205/18

... Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist zudem insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich substanzielle Teile der ihnen mit dem Beendigungsgesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Erreichen der Befristung der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen verstromen können, ohne dass hierfür ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Auch der Ausgleichsanspruch auf Grund von § 7f trägt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang Rechnung und begrenzt den Umfang des Ausgleichsanspruchs auf das verfassungsrechtlich erforderliche Maß. Eine Überkompensation von Ausgleichsberechtigten ist somit ausgeschlossen. Dies trägt auch den beihilferechtlichen Erfordernissen Rechnung. Die Regelung berücksichtigt, dass für die Elektrizitätsmengen der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts lediglich ein anteiliger Ausgleich von Elektrizitätsmengen in Betracht kommt in einem Umfang, der rechnerisch der Beteiligung des Anteilseigners Vattenfall an den Betreibergesellschaften dieser Kernkraftwerke entspricht. Die Elektrizitätsmengen dieser Kernkraftwerke, die rechnerisch auf den Anteilseigner PreussenElektra entfallen, sind auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Prognose vollständig durch Kernkraftwerke, an denen PreussenElektra beteiligt ist, erzeugbar und daher nicht ausgleichspflichtig. Insoweit die Regelung dem Ausgleichsberechtigten die Obliegenheit auferlegt, den Nachweis zu erbringen, dass er sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen zu bemühen hat, erweist sie sich ebenfalls als verhältnismäßig. Der mit der Regelung für den Ausgleichsberechtigten verbundene Aufwand ist mit Blick auf die begrenzte Anzahl der Marktteilnehmer geringfügig. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Ausgleichsberechtigten auch ohne die Obliegenheit um eine rechtsgeschäftliche Übertragung ihrer Elektrizitätsmengen bemühen würden, da ein entsprechendes Tätigwerden im wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen liegt. Im Hinblick auf die Höhe eines Ausgleichs berücksichtigt die Regelung schließlich, dass der Ausgleich nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß zu erreichen braucht, das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss. Die Regelungen wahren damit in ihrer Gesamtheit den Maßstab der Verhältnismäßigkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 7e
Ausgleich für Investitionen

§ 7f
Ausgleich für Elektrizitätsmengen

§ 7g
Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Verhältnismäßigkeit

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 7e

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4465, BMUB: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

Verwaltung Bund

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

III. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 202/18

... Die Auskunftsverpflichtung der Betreibergesellschaft erstreckt sich nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes auf eine Auflistung derjenigen Unternehmen, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes in den Haftungskreis fallen und damit nachrangig für die Rückbau-verpflichtungen des Betreibers haften, wenn dieser als Schuldner ausfällt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber

§ 2
Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber

§ 3
Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags

§ 4
Verlangen weiterer Auskünfte

§ 5
Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen

§ 6
Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber

§ 7
Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises

§ 8
Form der Übermittlung

§ 9
Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10


 
 
 


Drucksache 465/1/15

... a) Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, entsprechend der Prüfbitte aus Ziffer 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 2014 (BR-Drucksache 280/14(B)) eine Gewährleistung zu schaffen, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/1/15




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG

3. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1, 2 Satz 2 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

3 5.

6. Zum Gesetzentwurf allgemein*

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

3 8.


 
 
 


Drucksache 465/15 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung und ihr Bestreben, entsprechend der Prüfbitte aus Ziffer 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 2014 (BR-Drucksache 280/14(B)) eine Gewährleistung zu schaffen, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG

3. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1, 2 Satz 2 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 465/15

... Derzeit sind die Betreiber von Kernkraftwerken in Konzerne eingegliederte Betreibergesellschaften. Sie sind weitgehend durch Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge innerhalb der Konzerne finanziell derart abgesichert, dass wirtschaftlich das gesamte Konzernvermögen zur Tragung der Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung haftet. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Regelungen, die sicherstellen, dass diese Situation fortbesteht. Das geltende Recht gestattet grundsätzlich die Kündigung von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen mit der Folge einer Begrenzung dieser Haftung auf Teile des wirtschaftlichen Konzernvermögens. Wenn diese Möglichkeiten künftig genutzt werden sollten und es in der Folge zu einer Zahlungsunfähigkeit von Betreibergesellschaften kommt, sind erhebliche finanzielle Risiken für die öffentlichen Haushalte nicht ausgeschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Nachhaftung

§ 2
Beherrschung eines Betreibers

§ 3
Fortbestand der Nachhaftung in besonderen Fällen

§ 4
Zeitliche Beschränkung der Haftung

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 280/1/14

... "5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere zu prüfen, inwieweit eine rechtsverbindliche Verpflichtung geschaffen werden kann, die kurzfristig gewährleistet, dass die KKW-Betreibergesellschaften eine Insolvenzsicherung für den Abbau und die Entsorgung - etwa im Wege einer gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder die Abgabe von Patronatserklärungen der Konzernmütter für ihre Kernkraftwerke betreibenden Töchter - schaffen. Wesentlicher Inhalt der Prüfung soll sein, wie gewährleistet werden kann, dass im Fall einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/1/14




1. Zu Nummern 4 und 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

2. Zu Nummer 6 - neu - Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 6 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 280/14

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung durch eine rechtsverbindliche Verpflichtung kurzfristig zu gewährleisten, dass die KKW-Betreibergesellschaften eine Insolvenzsicherung für den Abbau und die Entsorgung - etwa im Wege einer gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder die Abgabe von Patronatserklärungen der Konzernmütter für ihre Kernkraftwerke betreibenden Töchter - schaffen. Hierbei muss gewährleistet sein, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.



Drucksache 280/14 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere zu prüfen, inwieweit eine rechtsverbindliche Verpflichtung geschaffen werden kann, die kurzfristig gewährleistet, dass die KKW-Betreibergesellschaften eine Insolvenzsicherung für den Abbau und die Entsorgung - etwa im Wege einer gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder die Abgabe von Patronatserklärungen der Konzernmütter für ihre Kernkraftwerke betreibenden Töchter - schaffen. Wesentlicher Inhalt der Prüfung soll sein, wie gewährleistet werden kann, dass im Fall einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich


 
 
 


Drucksache 338/11 (Beschluss)

... für die Jahre 2011 und 2012 die entsprechenden Einnahmen des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher das vollständige Steueraufkommen aus dem



Drucksache 190/11

... - und Klimafonds als Sondervermögen eine wesentliche Rolle. In das Sondervermögen fließen ab dem Jahr 2011 Zahlungen der Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke und ab dem Jahr 2013 zusätzliche Erlöse aus der Versteigerung von CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/11




Nationales Reformprogramm Deutschland 2011

1. Einführung

2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Tabelle

3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele

4 Vorbemerkung

a Förderung der Beschäftigung

b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung

c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz

d Verbesserung des Bildungsniveaus

e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut

4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit

Förderung der Beschäftigung

Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

Stärkung der Finanzstabilität

5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland

a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte

b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors

c Stärkung der Binnennachfrage

d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen

i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“

ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt

iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“

iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“

e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern

6. Verwendung von EU-Fördermitteln

a Europäische Strukturfonds

b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP

Anhang
Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 338/1/11

... für die Jahre 2011 und 2012 die entsprechenden Einnahmen des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [– parallel zu einer Entfristung des



Drucksache 338/11

... Durch die Verkürzung der Laufzeiten der Kernkraftwerke wird das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" zukünftig keine Zahlungen mehr aus dem Förderfondsvertrag mit den Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutschland und ihren Konzernobergesellschaften erhalten. Um die Finanzierung des Sondervermögens sicherzustellen, sollen bereits ab dem Jahre 2012 alle nach Abzug der Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle verbleibenden Einnahmen des Bundes aus der Versteigerung der Emissionszertifikate unmittelbar dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

C. Finanzielle Auswirkungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1778: Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines SondervermögensEnergie- und Klimafonds


 
 
 


Drucksache 276/07

... Die Härtefallregelung des § 12 ist auf Unternehmen bezogen. Durch die gesellschaftsrechtlichen Handlungsspielräume zur Schaffung rechtlich verselbständigter Betreibergesellschaften wird das für die Anwendung des § 12 relevante Unternehmen in Absatz 3 genauer konkretisiert. Die Abgrenzung erfolgt in Anlehnung an die Parallelregelungen des Kartellrechts (§ 36 Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)1

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4
Nationale Emissionsziele

§ 5
Reserve

Abschnitt 3
Zuteilungsregeln

§ 6
Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 7
Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 8
Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

§ 9
Zuteilung für Neuanlagen

§ 10
Einstellung des Betriebes von Anlagen

§ 11
Kuppelgas

§ 12
Besondere Härtefallregelung

§ 13
Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

§ 14
Antragsfristen

§ 15
Überprüfung von Angaben

§ 16
Kosten der Zuteilung

Abschnitt 4
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

§ 17
Ausgabe

§ 18
Erfüllung der Abgabepflicht

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Zuständige Behörde

Anhang 1
Berechnungsformeln

Anhang 2
(zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1) Vergleichbarkeit von Anlagen

Anhang 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)

Teil
A: Produktbezogene Emissionswerte

I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme thermische Energie

II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Teil
B: Anwendungsregeln für die Zuteilung für Neuanlagen nach den §§ 8 und 9

Anhang 4
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 und § 9) Vollbenutzungsstunden

I. Vollbenutzungsstunden

II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden

Anhang 5
(zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage

1. Grundsatz

a. Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage

b. Bestimmung des Anpassungsfaktors

2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung

a. Erzeugung von Strom:

b. Erzeugung von Wärme:

c. Erzeugung von Wellenarbeit

3. Bestimmung des Referenzjahres

4. Berechnungsformeln

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Rahmenbedingungen für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012

2. Zielsetzungen

3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Erster Abschnitt

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Abschnitt 2
: Mengenplanung

Zu § 4

Zu § 5

Abschnitt 3
: Zuteilungsregeln

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
: Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 5
: Gemeinsame Vorschriften

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 153/06

... "Absatz 3e basiert auf Art. 4 Abs. 47 der Bankenrichtlinie. Die Ergänzung des Absatzes 3e um Betreibergesellschaften, deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht erfolgt zur Berücksichtigung der national bestehenden rechtlichen Trennung zwischen Börseneinrichtung und Betreiber der Börseneinrichtung. Das Merkmal der Haupttätigkeit dient insbesondere als Abgrenzungskriterium gegenüber Unternehmen, für die das Betreiben einer Wertpapier- oder Terminbörse lediglich eine Nebentätigkeit darstellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu §§ 2b bis 2d.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wie folgt geändert:

10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wie folgt neu gefasst:

11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

13. § 10a wird wie folgt gefasst:

14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

17. § 12 wird wie folgt geändert:

18. § 12a wird wie folgt geändert:

19. § 13 wird wie folgt geändert:

20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6

21. § 13b wird wie folgt geändert:

22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

24. § 15 wird wie folgt geändert:

25. In § 18 Satz 4

26. § 19 wird wie folgt geändert:

27. § 20 wird wie folgt gefasst:

28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c eingefügt:

29. § 22 wird wie folgt gefasst:

30. § 24 wird wie folgt geändert:

31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:

32. § 25 wird wie folgt geändert:

33. § 25a wird wie folgt geändert:

34. In § 25b Abs. 1 Satz 1

35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 26a eingefügt:

36. In § 28 Abs. 3

37. § 29 wird wie folgt geändert:

38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

39. § 31 wird wie folgt geändert:

40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

41. In § 33a Satz 1

42. In § 33b Satz 1

43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

44. § 44 wird wie folgt geändert:

45. § 44a wird wie folgt geändert:

46. In § 44b

47. § 45 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

48. § 45a wird wie folgt geändert:

49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

51. In § 46e Abs. 5 Satz 1

52. § 49 wird wie folgt gefasst:

53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

54. In § 53b Abs. 3 Satz 1

55. § 53e wird wie folgt geändert:

56. In § 55a Abs. 1

57. In § 55b Abs. 1

58. § 56 wird wie folgt geändert:

59. § 64a wird aufgehoben.

60. § 64c wird aufgehoben.

61. § 64e wird wie folgt geändert:

62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Neufassung des Kreditwesengesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

1. Ziele der Regelungen:

2. Regelungsansatz

2.1. Säule I - Mindestkapitalanforderungen

2.1.1. Standardansatz

2.1.2. Basis-IRB-Ansatz

2.1.3. Fortgeschrittener IRB-Ansatz

2.1.4. Anerkannte Sicherheiten, wie z.B. Bargeld, Gold, Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds,

2.2. Säule II - Qualitative Bankenaufsicht

2.3. Säule III - Offenlegungspflichten

2.4. Verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

3. Rechtliche Regelungen zur Umsetzung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Gesetzesfolgen

1. Verstärkte Differenzierung nach Bonität des Schuldners/Auswirkungen auf den Mittelstand

2. Die gewünschte künftige Entwicklung sollte wie folgt aussehen:

3. Allgemeine finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten:

B. Besonderer Teil

I. Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe l

Zu Buchstabe m

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe o

Zu Buchstabe p

Zu Buchstabe p

Zu Buchstabe q

Zu Buchstabe r

Zu Buchstabe s

Zu Buchstabe t

Zu Buchstabe u

Zu Buchstabe v

Zu Buchstabe w

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 38

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

II. Zu Artikel 2 bis 9 Folgeänderungen in anderen Gesetzen

III. Zu Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes

IV. Zu Artikel 11 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 356/19 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 356/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 402/16 PDF-Dokument



Drucksache 432/14 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 432/1/14 PDF-Dokument



Drucksache 620/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.