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75 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bestimmtheitsgrundsatzes"


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Drucksache 423/19

... Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob angesichts des verletzten Rechtsgutes - des Intim- und Sexualbereichs - und unter Wahrung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes eine Änderung des § 184i StGB in Betracht zu ziehen sein könnte.



Drucksache 105/18

... Indem eine einmal erfolgte Nummerierung auch in den nachfolgenden Gesellschafterlisten beibehalten wird, wird im Sinne des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes die Zuordnung der einzelnen Geschäftsanteile zu den Gesellschaftern zweifelsfrei ermöglicht. Ebenfalls ist es daher unzulässig, jene Geschäftsanteile neu zu nummerieren, bei denen sich keine Veränderung, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung zur Vergabe einer neuen Nummer führt, ergeben hat. Beim Übergang des Geschäftsanteils auf einen anderen Gesellschafter (etwa kraft Rechtsgeschäfts oder durch Gesamtrechtsnachfolge) ist deshalb die bisherige Nummer des Geschäftsanteils beizubehalten. Nur die Angaben über die Person des Gesellschafters ändern sich, nicht der Geschäftsanteil selbst. Eine Ausnahme hiervon ist die Bereinigung der Gesellschafterliste nach Absatz 4.

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Drucksache 105/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Nummerierung von Geschäftsanteilen

§ 2
Veränderungsspalte

§ 3
Wegfallen der Altangaben

§ 4
Prozentangaben

§ 5
Übergangsvorschriften

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6


 
 
 


Drucksache 368/18

... es sowie wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gemäß Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des

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Drucksache 368/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

§ 12
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes

§ 4a

§ 8
Strafvorschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und luttermittelrecht

Artikel 4
Bekanntmachung

Artikel 5
Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 263/17 (Beschluss)

... es getroffen werden. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes muss sich aus einer solchen Regelung aber ergeben, welche personenbezogenen Daten betroffen sind. Dies gilt hier im Hinblick auf die Intensität des möglichen Grundrechtseingriffs durch Abfrage von Daten aus einem Strafverfahren umso mehr. Zudem könnten auch Daten Dritter betroffen sein.

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Drucksache 263/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1


 
 
 


Drucksache 263/1/17

... es getroffen werden. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes muss sich aus einer solchen Regelung aber ergeben, welche personenbezogenen Daten betroffen sind. Dies gilt hier im Hinblick auf die Intensität des möglichen Grundrechtseingriffs durch Abfrage von Daten aus einem Strafverfahren umso mehr. Zudem könnten auch Daten Dritter betroffen sein.

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Drucksache 263/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

9. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1a - neu - WReg


 
 
 


Drucksache 655/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Bußgeldtatbestand des § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG-E in Verbindung mit § 78c Absatz 1 WHG-E dem Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel 103 Absatz 2 des

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Drucksache 655/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 77 WHG Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 bis 3 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Satz 2 , Nummer 6 § 78a Absatz 2 Satz 3 WHG

Zu Buchstabe a

Zu § 78

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 WHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 2 WHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 4 WHG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 7 - neu - WHG

12. Zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 78b WHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78b Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 WHG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 WHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d WHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

20. Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

23. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

24. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bagatellklausel unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Artikel 103 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 655/1/16

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Bußgeldtatbestand des § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG-E in Verbindung mit § 78c Absatz 1 WHG-E dem Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel 103 Absatz 2 des

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Drucksache 655/1/16




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1a

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 4

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

6. Hauptempfehlung zu den Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 21 bis 23

Zu Artikel 1 Nummer 5

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Hauptempfehlung zu den Ziffern 10 teilweise , 11 und 12

Zu Artikel 1 Nummer 5

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 1 WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WHG

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

12. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 5

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 3 Satz 2 WHG , Nummer 6 § 78b Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 3 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WHG

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

24. Hauptempfehlung zu Ziffer 26

Zu Artikel 1 Nummer 6

25. Hauptempfehlung zu Ziffer 27

Zu Artikel 2 Nummer 1a

26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

27. Hilfsempfehlung U zu Ziffer 25

Zu Artikel 1 Nummer 6

28. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - WHG

29. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 Satz 1 WHG

30. Hauptempfehlung U zu Ziffern 31 und 33

Zu Artikel 1 Nummer 6

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

32. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 WHG

33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 6

34. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d Absatz 2 Satz 3 WHG

35. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

36. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

37. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

38. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

39. Zu Artikel 1

40. Zu Artikel 1

41. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

42. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 338/16

... Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bagatellklausel unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs.2 GG) bestehen nicht. Sie ist in § 201 StGB in derselben Formulierung wie in § 202e StGB-E unverändert in Kraft seit dem 26.08.1990. Obwohl das BVerfG sich bereits im Jahr 2010 mit § 201 StGB befasst hat, wurde die Bagatellklausel nicht beanstandet12.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Artikel 2
Rechtswidriger Zugang

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 16/15

... Im Rahmen der Unrechtsvereinbarung wird als weitere mögliche Leistung des Täters nach Absatz 1 auch die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial erfasst. Unter Zuführen eines Patienten ist jedes Handeln des Bestochenen zu verstehen, welches kausal dafür ist, dass ein Patient die Dienste eines bestimmten anderen Arztes, Apothekers, Labors oder eines sonstigen Leistungserbringers auf dem Gesundheitsmarkt in Anspruch nimmt. Dies sind vorrangig Verweisungen, Einweisungen (in das Krankenhaus) und Überweisungen (z.B. an einen Facharzt). Erfasst sind aber auch Empfehlungen, einen bestimmten Leistungserbringer aufzusuchen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zwar sprechen die meisten gesetzlichen und berufsrechtlichen Regelungen von der "Zuweisung" von Patienten (vgl. etwa § 73 Abs. 7 SGB V, § 31 Abs. 1 MBO-Ärzte), worunter alle Fälle der Überweisung, Verweisung oder Empfehlung zu verstehen sein sollen (Möller/Tsambikakis, in: AG Medizinrecht im DAV/IMR, Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht, 2013, 43, 66 m.w. N.). Vor dem Hintergrund des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG soll die Wahl des Begriffes "Zuführung" demgegenüber klarer zum Ausdruck bringen, dass das Handeln des von Absatz 1 erfassten Täterkreises

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 422/1/14

... ) übernommene Formulierung handelt. Strafvorschriften unterliegen mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz höheren, sich aus Artikel 103 Absatz 2 GG ergebenden Anforderungen als andere Normen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 11 Absatz 3 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 176 Absatz 6 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 177 Absatz 1 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 184b und 184c StGB*

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 3 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 184b Absatz 4 und 184c Absatz 5 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 6 Satz 2 StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 201a Absatz 1 Satz 2 StGB , Buchstabe d § 201a Absatz 6 - neu - StGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 201a Absatz 1 StGB*

12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 201a Absatz 1 Satz 2 StGB


 
 
 


Drucksache 422/14 (Beschluss)

... ) übernommene Formulierung handelt. Strafvorschriften unterliegen mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz höheren, sich aus Artikel 103 Absatz 2 GG ergebenden Anforderungen als andere Normen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/14 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b und § 184c StGB , Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 201a Absatz 1 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 4 und § 184c Absatz 5 StGB Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Regelungsinhalt der §§ 184b Absatz 4 und 184c Absatz 5 StGB-E zu überprüfen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 184b Absatz 6 Satz 2 StGB


 
 
 


Drucksache 176/1/13

... normierten Bestimmtheitsgrundsatzes, wonach die Beschreibung eines Sanktionstatbestands die mit einer Geldbuße bedrohte Handlung so genau kennzeichnen muss, dass für den Bürger grundsätzlich vorausschauend erkennbar ist, ob sein Handeln mit einer Geldbuße geahndet werden könnte. Auch den Gerichten würde die Auslegung des Begriffs "Teil der Gemeinde" ohne nähere Maßgaben große Schwierigkeiten bereiten. Es bedarf daher einer Präzisierung, nach welchen Kriterien das Vorliegen eines "Teils der Gemeinde" bestimmt werden soll. Es wird vorgeschlagen, insoweit auf die nach den jeweiligen Kommunalverfassungen bzw. den Landesverfassungen und Gesetzen der Stadtstaaten gebildeten Gemeindeuntergliederungen abzustellen und in der Begründung des Gesetzentwurfs darüber hinaus klarzustellen, dass bei der Frage des Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen in erster Linie auf die kleinste Gemeindeuntergliederung abzustellen ist. Fehlt es darin an vergleichbarem Wohnraum, so dass eine Teilmarktbetrachtung innerhalb der Untergliederung nicht möglich ist, so soll auf die nächstgrößere Untergliederung zurückgegriffen werden können. Dieser Ansatz ähnelt der Herangehensweise bei der Auslegung des Maßstabs "in einer Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde" in § 558 Absatz 2 BGB. Auf vergleichbare Gemeinden muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn in derselben Gemeinde kein vergleichbarer Wohnraum vorhanden ist (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 558 Rnr. 14).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954


 
 
 


Drucksache 174/13 (Beschluss)

... Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes wird in § 108f Absatz 3 StGB-E der Begriff des Mandatsbewerbers im Sinne der Strafvorschrift definiert. Mandatsbewerber ist danach, wer dazu von dem zuständigen Gremium einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Gruppe von Wahlberechtigten in dem vorgesehenen Verfahren bestimmt oder wessen Bewerbung in der dafür vorgesehenen Form einer für die Durchführung der Wahl zuständigen Stelle angezeigt worden ist. Nicht ausreichend ist demnach die bloße, wenn auch ggf. öffentlich gemachte Intention, sich für ein bestimmtes Mandat zur Wahl stellen zu wollen. Es bedarf vielmehr einer objektiv eindeutig eingrenzbaren Manifestation der Wahlbewerbung. Insoweit bietet es sich an, bei den Kandidaten einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Gruppe von Wahlberechtigten auf den Zeitpunkt der Aufstellung und bei "freien" Einzelkandidaten auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Kandidatur bei einer für die Durchführung der Wahl zuständigen Stelle abzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 108e
Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen

§ 108f
Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber

§ 108g
Nebenfolgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu § 108f

Zu § 108g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 430/13

... Der Begriff "Genfer Abkommen von 1949" im Sinne von Absatz 3 ist deckungsgleich mit den in Satz 1 der Anlage zu § 8 Absatz 6 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) aufgezählten völkerrechtlichen Verträgen. Was unter "schweren Ver letzungen gegen die Genfer Abkommen von 1949" zu verstehen ist, folgt aus Artikel 50 des I. Genfer Abkommens von 1949, Artikel 51 des II. Genfer Abkommens von 1949, Artikel 130 des III. Genfer Abkommens von 1949 und Artikel 147 des IV. Genfer Abkommens von 1949. Die in diesen Bestimmungen genannten Straftaten sind Kriegsverbrechen. Soweit Absatz 3 von "anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Über einkünfte deren Vertragspartei er (der genehmigende Vertragsstaat) ist" spricht, handelt es sich um völkervertragsrechtlich begründete Straftatbestände, die nicht schon von den genannten Vorschriften in den Genfer Abkommen von 1949 erfasst sind; es handelt sich mithin nicht um Straftatbestände, von denen angenommen wird, dass sie völkergewohnheitsrechtlich anwendbar seien. Ein Beispiel für ein "anderes Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er (der genehmigende Vertragsstaat) ist", ist für seine Vertragsparteien Artikel 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, dessen Absatz 2 Buchstabe b Ziffer xx unter den dort genannten Voraussetzungen auf schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, abstellt. Hierfür hatte sich die Bundesregierung mit ihren europäischen Partnern und zahlreichen anderen Staaten sehr stark engagiert. Es ist vorauszusetzen, dass die Vertrags parteien Absatz 3 nach Maßgabe des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und der einschlägigen völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätze anwenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

D.2 Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag über den Waffenhandel Übersetzung

3 Präambel

3 Grundsätze

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes Präambel/Prinzipien

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Sonstige Transaktionen

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute


 
 
 


Drucksache 174/13

... Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes wird in Absatz 3 des Regelungsvorschlags der Begriff des Mandatsbewerbers im Sinne der Strafvorschrift definiert. Mandatsbewerber ist danach, wer dazu von dem zuständigen Gremium einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Gruppe von Wahlberechtigten in dem vorgesehenen Verfahren bestimmt oder wessen Bewerbung in der dafür vorgesehenen Form einer für die Durchführung der Wahl zuständigen Stelle angezeigt worden ist. Nicht ausreichend ist demnach die bloße, wenn auch ggf. öffentlich gemachte Intention, sich für ein bestimmtes Mandat zur Wahl stellen zu wollen. Es bedarf vielmehr einer objektiv eindeutig eingrenzbaren Manifestation der Wahlbewerbung. Insoweit bietet es sich an, bei den Kandidaten einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Gruppe von Wahlberechtigten auf den Zeitpunkt der Aufstellung und bei "freien" Einzelkandidaten auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Kandidatur bei einer für die Durchführung der Wahl zuständigen Stelle abzustellen.

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Drucksache 174/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 108e
Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen

§ 108f
Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber

§ 108g
Nebenfolgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen

IV. Auswirkungen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu § 108f

Zu § 108g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 699/1/10

... e mit mehr als 8 Sitzplätzen und Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen sollen auf den Antriebsachsen montierte Winterreifen genügen, um der Winterreifenpflicht zu entsprechen. Es wird für erforderlich gehalten, diese Ausnahme wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes in der gesetzlichen Regelung selbst zu treffen und nicht nur in der amtlichen Begründung zu verankern.

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Drucksache 699/1/10




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO *

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 - neu - StVO

3. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Absatz 1 Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a und 6 Spalte Tatbestand und Spalte StVO BKatV

'Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


 
 
 


Drucksache 699/10 (Beschluss)

... e mit mehr als 8 Sitzplätzen und Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen sollen auf den Antriebsachsen montierte Winterreifen genügen, um der Winterreifenpflicht zu entsprechen. Es wird für erforderlich gehalten, diese Ausnahme wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes in der gesetzlichen Regelung selbst zu treffen und nicht nur in der amtlichen Begründung zu verankern.

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Drucksache 699/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3a Satz 1, 2 und 3 StVO

2. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Absatz 1 Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a und 6 Spalte Tatbestand und Spalte StVO BKatV

'Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


 
 
 


Drucksache 594/1/09

... e. eine klare und eindeutige Regelung als Ersatz für § 40 Absatz 4 Satz 4 Nr. 4 zu schaffen. Die Regelung des § 40 Absatz 4 Satz 4 Nummer 4 entspricht nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes und ist so in der Praxis nicht umsetzbar. Die bisherige Fassung fingiert, dass sich heimische Gehölze in einer "



Drucksache 342/1/08

... " ist - unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes - nicht geeignet, den Eigenanteil, den die Kassenart zu tragen hat, zureichend zu definieren. Einige Kassen verfügen zum Inkrafttreten des Gesundheitsfonds allenfalls über geringe Betriebsmittel. Sie müssten, um Hilfe für andere Kassenarten zu finanzieren bei ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben, während die Empfängerkassen ggf. keinen Zusatzbeitrag erheben müssen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es nicht zumutbar, "

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Drucksache 342/1/08




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 2 Inkrafttreten

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 103 Abs. 4 Satz 1a - neu - SGB V

7. Zu Artikel 1 Nr. 2a * - neu - § 126 Abs. 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 155 Abs. 4 Satz 5a - neu - SGB V

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 4 Satz 1 SGB V

12. Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 7 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 1 und 1a - neu - SGB V

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - SGB V

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 4a - neu - SGB V

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 6 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4a - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 5 Satz 6 - neu - SGB V

20. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a1 - neu - § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 1 und 3 - neu - Inkrafttreten

22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V

23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 172 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Satz 7 - neu - SGB V

24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nr. 11b - neu -* § 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nr. 11c - neu -* § 211 Abs. 2 Nr. 9 - neu - SGB V

28. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 1 Satz 3a - neu - SGB V

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 2 Satz 1 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 3 Satz 2 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 - neu - SGB V

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB V

33. Zu Artikel 4 Nr. 1 - neu - und 2 Eingangsformel, Artikel 1 Nr. 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 29 GKV-WSG und Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

34. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

35. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

36. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RSAV

37. Zu Artikel 6 Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung

38. Zu Artikel 6a - neu - § 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI

Artikel 6a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

39. Zu der Kostenaufteilung


 
 
 


Drucksache 342/08 (Beschluss)

... " ist - unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes - nicht geeignet, den Eigenanteil, den die Kassenart zu tragen hat, zureichend zu definieren. Einige Kassen verfügen zum Inkrafttreten des Gesundheitsfonds allenfalls über geringe Betriebsmittel. Sie müssten, um Hilfe für andere Kassenarten zu finanzieren bei ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben, während die Empfängerkassen ggf. keinen Zusatzbeitrag erheben müssen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es nicht zumutbar, "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/08 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 2 Inkrafttreten

4. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 103 Abs. 4 Satz 1a - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nr. 2b - neu - § 126 Abs. 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 155 Abs. 4 Satz 5a - neu - SGB V

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 1 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 4 Satz 1 SGB V

13. Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 7 - neu - SGB V

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 1 und 1a - neu - SGB V

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - SGB V

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 4a - neu - SGB V

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 6 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4a - neu - SGB V

20. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 5 Satz 6 - neu - SGB V

21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a1 - neu - § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB V

22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 1 und 3 - neu - Inkrafttreten

23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 172 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Satz 7 - neu - SGB V

25. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nr. 11b - neu - § 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nr. 11c - neu - § 211 Abs. 2 Nr. 9 - neu - SGB V

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 1 Satz 3a - neu - SGB V

30. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 2 Satz 1 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 3 Satz 2 SGB V

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 - neu - SGB V

33. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB V

34. Zu Artikel 4 Nr. 1 - neu - und 2 Eingangsformel, Artikel 1 Nr. 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 29 GKV-WSG und Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

35. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

36. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

37. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RSAV

38. Zu Artikel 6 Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung

39. Zu Artikel 6a - neu - § 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI

Artikel 6a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

40. Zu der Kostenaufteilung


 
 
 


Drucksache 719/07

... Die Nummern 12 und 13 sanktionieren Verstöße gegen die in Artikel 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 vorgegebenen Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten. Diese entsprechen nicht in vollem Umfang denen in § 18 der alten Fassung des Gesetzes. Die Vorgaben des EU-Rechts zu den Meldeverpflichtungen, insbesondere Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, enthalten Unklarheiten und bedürfen der Auslegung. Als Hilfestellung für die Wirtschaftsbeteiligten hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die genauen Einzelheiten der Meldeverpflichtungen in einem Informationsschreiben an die betroffenen Wirtschaftsverbände sowie unter Bekanntmachungen zu Grundstoffen auf seiner Homepage dargelegt. Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 nimmt Bezug auf Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und bezieht sich damit auf den innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr und dessen Regularien. Nach Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 müssen Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen von Grundstoffen geben die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die Mengen pro dritte Partei aufgeschlüsselt werden müssen. Aus Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ergibt sich, dass die gewünschte Zusammenfassung von den Wirtschaftsbeteiligten jeweils vor dem 15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr zu übermitteln ist. Zuständige Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Da gemäß Artikel 17 Unterabs. 2 die Meldepflichten für Grundstoffe der Kategorie 3 nur dann bestehen, wenn die zuständige Behörde die Meldungen verlangt bezieht sich die in Nummer 12 vorgesehene Sanktion unter Berücksichtigung des verfassungsmäßig vorgegebenen Bestimmtheitsgrundsatzes nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf Grundstoffe der Kategorie 1 und 2 und lässt Grundstoffe der Kategorie 3 damit außen vor. Für Grundstoffe der Kategorie 3 sieht die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 in Artikel 17 Abs. 2 ein Auskunftsbegehren vor, obwohl der Vorhalt dieser Meldeinhalte in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 nicht geregelt ist. In Nummer 12 wird ausdrücklich berücksichtigt dass sich die Meldeverpflichtung nach Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 auf Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft bezieht. Entgegen dem Wortlaut der EU-Vorschrift wird in der Sanktionsvorschrift der Nummer 12 auf die Aufnahme des Begriffs der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 719/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005

§ 3
Verbote

§ 4
Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung

Abschnitt 2
Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden

§ 5
Zuständige Behörden

§ 6
Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt

§ 7
Mitwirkung der Bundespolizei

§ 8
Befugnisse der Zollbehörden

§ 9
Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 10
Automatisierter Datenabruf

§ 11
Gegenseitige Unterrichtung

§ 12
Berichterstattung

Abschnitt 3
Verkehr mit Grundstoffen

§ 13
Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

§ 14
Registrierung

§ 15
Gebühren und Auslagen

Abschnitt 4
Überwachung

§ 16
Überwachungsmaßnahmen

§ 17
Probenahmen

§ 18
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19
Strafvorschriften

§ 20
Bußgeldvorschriften

§ 21
Einziehung

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Bundeswehr

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes und seine Bedeutung im Rahmen des Systems der internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften zur Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen; Ausgangslage

1. Administrative Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen

2. Umsetzung von Sanktionsgeboten durch Straf- und Bußgeldvorschriften

II. Wesentliche Änderungen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen, Befristung

1. Finanzielle Auswirkungen, Kosten und Preiswirkungen

2. Bürokratiekosten

3. Gleichstellungspolitische Bedeutung

4. Gesetzesfolgen, Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz)


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.