9637 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Bestimmten"
Drucksache 230/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... § 30 Absatz 1 BBiG bestimmt in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG, dass zur Ausbildung von Auszubildenden fachlich nur geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... 2. Emissionszertifikat: das Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist zur Vervollständigung der waffenbehördlichen Regelanfrage bei der Polizei eine waffenbehördliche Regelanfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3
Drucksache 257/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG )
... In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "§ 30d Aussetzung der Anwendung der Arbeitszeitvorschriften" durch die Wörter "§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten" ersetzt.
Drucksache 418/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen
... Die beschriebene Entwicklung kann als Zeichen zunehmender Respektlosigkeit angesehen werden. Die bestehende Distanz, das heißt die fehlende unmittelbare Gegenüberstellung mit dem Opfer, dürfte die Hemmschwelle für strafbares Handeln herabsetzen. Durch die Nutzung des Internets und der sozialen Medien wurden die Begehungsformen von Hasskriminalität zudem erheblich erweitert.1 Politikerinnen und Politiker als in der Öffentlichkeit stehende Repräsentanten des Volkes befinden sich in dieser Funktion im Fokus der Aufmerksamkeit. Sie sind daher in stärkerem Maße insbesondere von verbalen Repressalien betroffen. In diesem Zusammenhang muss auch dem Umstand, dass eine weltweit verbreitete und auf unbestimmte Zeit abrufbare verleumderische Äußerung über eine Person des öffentlichen Lebens geeignet ist, das öffentliche Wirken dieser Person zu erschweren, angemessen Rechnung getragen werden. Dies hat unabhängig davon zu gelten, auf welcher politischen Ebene - Europa, Bund, Land, Kommune oder Bezirk - die betroffene Person tätig ist.
Drucksache 33/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
... "(2) Statt einer Beschlagnahme kann der Richter, unter den Voraussetzungen des § 100 auch der Staatsanwalt, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen, Auskunft über die in Absatz 1 genannten Sendungen verlangen, die vom Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft wird auch über solche Sendungen erteilt, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr oder noch nicht im Machtbereich der Person oder des Unternehmens befinden."
Drucksache 527/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.
Drucksache 538/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... (4) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
Drucksache 527/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStG künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStG verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.
Drucksache 491/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... /EG /EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 421/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetz | es - Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten
... ausschließlich das Billigen bestimmter bereits begangener Delikte mit Strafe, nicht jedoch das Gutheißen künftiger Taten.
Drucksache 351/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Der einheitliche Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung differenziert nicht zwischen zweckmäßigen, wirtschaftlichen und daher auf das notwendige Maß begrenzten Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sogenannten ergänzenden Leistungen, die im neuen Sozialen Entschädigungsrecht darüber hinaus vorgesehen sind. Er kennt auch keine Unterscheidung in privat und gesetzlich Versicherte. Eine solche Versorgung mit allen geeigneten Mitteln entspricht nach Ansicht der Länder den Anforderungen eines modernen Sozialen Entschädigungsrechts am besten. Vor allem aber sind nur bei einer Leistungserbringung aus einer Hand die Unfallversicherungsträger in der Lage, Krankenbehandlung, Hilfsmittelversorgung und Pflege so optimal aufeinander abzustimmen, dass das beabsichtigte höhere Qualitätsniveau auch wirklich zum Tragen kommt. Nur mit der Maxime, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Betroffenen auf einem qualitativ hohen Niveau ohne Beschränkungen auf bestimmte Leistungen wiederherzustellen, bleibt die besondere soziale Verantwortung des Staates für die Opfer von Gewalttaten auch künftig gewahrt.
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... "(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist."
Drucksache 248/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität
... um bestimmte, schwerwiegende Begehungsweisen der Cybercrime-Delikte ergänzt und damit den Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung in verfassungsmäßiger Weise an die Bedürfnisse einer effektiven Strafverfolgung anpasst. Der Entwurf trägt unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen damit dem Umstand Rechnung, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Delikten in der digitalen Welt darauf angewiesen sind, auch digital ermitteln zu können.
Drucksache 666/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)
... erlassene Bundesbußgeldaktenführungsverordnung bestimmt insoweit, dass für Bußgeldakten, die von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten geführt werden, dieselben Grundsätze gelten wie für Strafakten. Für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden ist hingegen bestimmt, dass die für das Strafverfahren bei der elektronischen Aktenführung geltenden Maßgaben lediglich dem Grunde nach befolgt werden sollen; es sind also auch Abweichungen von der Struktur und dem Format der Strafakte zulässig. Ähnlich wie im Strafverfahren können die Polizei und andere Ermittlungsbehörden (zum Beispiel Finanzbehörden nach den §§ 410 Absatz 1 Nummer 5, 402 der
Drucksache 55/19 (Beschluss)
... "Wird nach einer Exmatrikulation keine andere förderungsfähige Ausbildung aufgenommen oder kein Antrag auf Förderung einer anderen Ausbildung gestellt oder wird die Förderung einer anderen Ausbildung vom neu zuständigen Amt wegen fehlender Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach abgelehnt, so verbleibt die Zuständigkeit bei dem nach Satz 1 bestimmten Amt, das für Entscheidungen über den abgelaufenen Förderungszeitraum zuständig war." '
Drucksache 651/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
Drucksache 343/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle - Antrag des Freistaates Bayern -
... "4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der anstehenden Umsetzung der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (2019/904/EU) die Ausweitung auf andere als die in der Richtlinie genannten Einwegerzeugnisse zu prüfen.
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... "3. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Anlage 1 zu der Verordnung nach § 48 Absatz 2 bestimmt sind oder deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, soweit die Herstellung nach Satz 1 durch eine Person, die nicht Arzt oder Zahnarzt ist, erfolgt."
Drucksache 154/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... (4) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung."
Drucksache 336/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Für Arzneimittel mit bestimmten Stoffen oder mit Zubereitungen aus bestimmten Stoffen, die besonders hohe Anwendungsrisiken aufweisen, gilt die Verschreibungspflicht nach § 48 des
Drucksache 73/19
Antrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen
... agentur ECHA beauftragt, Beschränkungen von bewusst zugesetzten Mikroplastikpartikeln zu prüfen. Maßnahmen auf nationaler Ebene können aber zusätzlich ergriffen werden, zumal Ergebnisse nicht vor März 2020 zu erwarten sind. Von dieser Möglichkeit machen einige Mitgliedstaaten wie Schweden, Italien oder Großbritannien Gebrauch. Kosmetikprodukte sind zwar nicht die größte Quelle für Mikroplastikverunreinigungen und viele Unternehmen der Kosmetikbranche verzichten bereits freiwillig bei bestimmten Produkten auf das Zusetzen von Mikroplastik. Aus Gründen des Schutzes der heimischen Gewässer und angesichts der Unsicherheit, ob ein EU-weites Verbot zeitnah ergeht, sollte die Bundesregierung die Prüfung einer nationalen Verbotsregelung mindestens für das bewusste Zusetzen von Mikroplastik in Produkte einleiten und ggf. dem Vorbild anderer Staaten wie Italien, USA, Kanada, Neuseeland und Schweden folgen.
Drucksache 629/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden Einrichtungen übermittelt werden. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen. Enthält das Untersuchungsmaterial humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Personen verhindern. Humangenetische Analysen des Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krankheitserregern gewonnen wurden, sowie Isolate der entsprechenden Erreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden,
Drucksache 113/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen
... Zusätzliche Kosten können bei den Verwaltungsgerichten anfallen durch die Möglichkeit der Adhäsionsklage. Dem stehen mindestens gleichwertige Entlastungen gegenüber, da durch das Adhäsionsverfahren ein Folgeprozess bei den ordentlichen Gerichten vermieden wird. Das Adhäsionsverfahren wird sich damit voraussichtlich als jedenfalls kostenneutral erweisen. Die Ausdehnung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe auf bestimmte weitere Planfeststellungsverfahren führt insoweit zum Wegfall einer Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... "3. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Anlage 1 zu der Verordnung nach § 48 Absatz 2 bestimmt sind oder deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, soweit die Herstellung nach Satz 1 durch eine Person, die nicht Arzt oder Zahnarzt ist, erfolgt."
Drucksache 395/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Integrationsämter sich künftig an den Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung beteiligen können. Zuständig für die Leistung des Budgets für Ausbildung sind die in § 63 Absatz 1 bestimmten Träger der beruflichen Rehabilitation, in der Regel die Bundesagentur für Arbeit. Diese finanziert die Aufwendungen für diese neuen Leistungen nicht aus originären Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln des aus der Ausgleichsabgabe der Länder bestehenden Ausgleichsfonds (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 SchwbAV). Die Leistung ist im Sinne des § 4 Absatz 2 abschließend und in benötigtem Umfang durch den vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger zu erbringen. Die Integrationsfachdienste können nach § 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX von diesen zum Beispiel mit der Durchführung der Ausbildungsbegleitung beauftragt werden, dies aber nicht zu Lasten der Ausgleichsabgabe, sondern im Rahmen der originären Zuständigkeit der Rehabilitationsträger.
Drucksache 519/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
... Die Vorschriften des Mietrechts sollen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermietern und Mietern schaffen. Die sich aus der Evaluierung ergebenden neuen Erkenntnisse führen zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Position der Mieter im Hinblick auf Rückforderungsansprüche für zu viel gezahlte Miete zu verbessern bzw. bestehende Fehlanreize seitens der Vermieter zu verringern, die dazu führten, dass in erheblichem Umfang zunächst eine nach dem Grundsatz der Regelungen der Mietpreisbremse zu hohe Miete verlangt wurde. Um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen, soll der Mieter zukünftig die Möglichkeit haben, bei Rüge innerhalb einer bestimmten Frist ab Beginn des Mietverhältnisses auch in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen.
Drucksache 156/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... Die Aktionärsrechterichtlinie sieht die Erfassung der Daten von Aktionären vor. Sie ermöglicht es aber auch, einen gewissen Schwellenwert für diese Erfassung vorzusehen. Es erscheint aus Sicht des Bundesrates erwägenswert, eine solche Schwelle auch im deutschen Recht vorzusehen, also die Daten der Aktionäre nicht von der ersten Aktie an zu erfassen, sondern erst, wenn ihr Aktienpaket eine bestimmte Größe überschreitet. Die Datenerhebung ist sowohl für die Aktionäre als auch für die Gesellschaft und die Intermediäre mit Aufwand verbunden.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.