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39 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Besitznahme"


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Drucksache 507/18

... (1) In Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere im Einklang mit dem Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, dem Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und dem am 1. März 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens sowie allen sonstigen mehrseitigen Übereinkünften oder Protokollen über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.



Drucksache 488/17

... Die Vorschrift normiert auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 Nummer 2 KrWG ein grundsätzliches Gebot der getrennten Sammlung und Beförderung sowie ein Vermischungsverbot für POP-haltige Abfälle. Die Vorschrift ist hinsichtlich des Getrenntsammlungsgebotes und des Vermischungsverbotes an § 9 KrWG angelehnt. Es werden aber im Hinblick auf das Vermischungsverbot Modifikationen vorgenommen, um die bisher in der Praxis bewährten Vermischungspraktiken nicht zu gefährden. Die getrennte Sammlung als Tätigkeit knüpft an den Besitz der Abfälle (tatsächliche Sachherrschaft) an, daher werden die Erzeuger und Besitzer adressiert. Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger sind also immer dann zur getrennten Sammlung verpflichtet, wenn sie gleichzeitig auch Besitzer der Abfälle sind. Sammler, Beförderer und Entsorger gelangen schon auf Grund ihrer Tätigkeit notwendigerweise immer in den Besitz der Abfälle. Händler und Makler hingegen können ihre Tätigkeit auch ohne Inbesitznahme der Abfälle ausführen.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... § 6 Absatz 2 Satz 1 begründet eine Verpflichtung der deutschen Behörden, die internationale Organisation vor Besitzverlust an ihrem Sitzgelände (etwa durch Inbesitznahme von Privaten) zu bewahren. Die Verfügungsgewalt der internationalen Organisation über ihr Vermögen, Gelder und Guthaben ist essentiell für die Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit, etwa für die Bezahlung von Lieferungen und Gehältern. Da sich das Vermögen oftmals auch außerhalb des Missionsgeländes (etwa bei Geschäftsbanken) befinden kann, wird der Schutz vor Zugriff hierauf, etwa durch Pfändung, Beschlagnahme et cetera, unabhängig von der Verwahrung auf dem Sitzgelände gewährleistet, siehe § 6 Absatz 2 Satz 2.



Drucksache 233/16

... Nach den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe muss ein Vertragsstaat, der den Anbau von THC-reichem Cannabis zu medizinischen Zwecken gestattet, eine staatliche Stelle einrichten, die den Anbau genehmigt und an die alle Anbauer die gesamte Ernte abzuliefern haben. Diese Stelle muss die geernteten Mengen aufkaufen und in Besitz nehmen. Die Aufgaben der staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, b und c des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (Genehmigung) werden durch das BfArM nach den geltenden §§ 3 bis 10 (Erlaubnis und Erlaubnisverfahren) wahrgenommen. Die Aufgaben der staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d des Einheits-Übereinkommens (Kauf und Inbesitznahme der Ernte) werden dem BfArM mit der vorliegenden Änderung übertragen. Das BfArM handelt somit in verschiedenen rechtlichen Funktionen, zum einen zivilrechtlich als Cannabisagentur (Ankauf/Verkauf) und zum anderen als Bundesopiumstelle für die Überwachung des legalen Betäubungsmittelverkehrs (einschließlich Erlaubniserteilung). Damit sollen eine umfassende Kontrolle über den Anbau und die weitere Verwendung von Cannabispflanzen sichergestellt und Abzweigungen verhindert werden.



Drucksache 36/15

... - das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, BGBl. 1972 II S. 1505;



Drucksache 84/14

... (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Vertragsparteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.



Drucksache 313/12

... Wird im Räumungstermin durch den Gerichtsvollzieher ein Dritter in der Wohnung angetroffen, der weder im Vollstreckungstitel noch in der Vollstreckungsklausel genannt ist, kann die Räumung der Mietsache in diesem Termin bisher nicht weiter betrieben werden. Diese Rechtslage kann missbraucht werden, um die berechtigte Räumung der Wohnung zu verhindern. In diesen Fällen soll die Räumung durch eine (ergänzende) einstweilige Verfügung auch gegen diese Personen angeordnet werden können, sofern dem Vermieter die Besitznahme nicht bekannt war. Der Vermieter kann so künftig zeitnah einen (ergänzenden) Räumungstitel beantragen und, wenn das Gericht ihn erlässt, die Vollstreckung schnell abschließen. Diese Regelung eröffnet ohne Abstriche am Rechtsschutz - zuständig für die Entscheidung ist der Richter - ein schnelles und kostensparendes summarisches Erkenntnisverfahren gegen einen Mitbesitzer.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 940a
Räumung von Wohnraum

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rahmenbedingungen der Reform

1. Wohnungswirtschaftliche Hintergründe

2. Energieeinsparung und Klimaschutz

3. Die Aufgabe des Mietrechts

II. Die Schwerpunkte der Reform

1. Energetische Modernisierung

2. Einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung auf Contracting gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte

3. Vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen

4. Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnung nach dem Münchener Modell

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 555a

Zu § 555b

Zu § 555c

Zu § 555d

Zu § 555e

Zu § 555f

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 885

Zu § 885

Zu § 885

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1754: Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (BMJ)


 
 
 


Drucksache 639/11

... (c) die Herstellung, Verwendung oder Inbesitznahme einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle;



Drucksache 235/10

... (2) Die Vertragsparteien leisten einander auf Anfrage jede erforderliche Hilfestellung, um die unerlaubte Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und andere unrechtmäßige Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie andere Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt abzuwehren.



Drucksache 543/10

... 1. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970 in Den Haag;



Drucksache 497/10

... (1) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten (insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Vertragsparteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind).



Drucksache 169/09C

... waren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.



Drucksache 71/09

... " ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;



Drucksache 66/09

... Für einen derzeit noch nicht überschaubaren Übergangszeitraum wird es zu einem Nebeneinander von elektronischen Anträgen und solchen in Papierform kommen. Dieses Nebeneinander wirft Probleme auf. Beim Papierantrag kommt es auf die Inbesitznahme durch einen hierfür zuständigen Bediensteten an. Eine solche Inbesitznahme ist im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs mangels Körperlichkeit des Antrags nicht möglich. Es bedarf daher hinsichtlich des Eingangszeitpunkts einer Regelung, die die Besonderheiten des in elektronischer Form gestellten Antrags angemessen berücksichtigt. Für die Regelung des Satzes 1 sprechen im Wesentlichen folgende Gründe:



Drucksache 169/09D

... Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.



Drucksache 169/09H

... e) Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,".



Drucksache 169/09E

... Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 Branntweinmonopolgesetz sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Schaumweins die Personen nach Satz 2 .



Drucksache 169/09F

... Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.



Drucksache 828/08

... b) erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde;



Drucksache 765/08

... (38) Bei Verbrauchergeschäften kann die Lieferung von Waren auf unterschiedliche Weise erfolgen. Nur eine Regel, von der frei abgewichen werden kann, wird flexibel genug sein um diesen Unterschieden Rechnung tragen zu können. Die Verbraucher sollten vor dem Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung der Waren während des vom Gewerbetreibenden organisierten oder durchgeführten Transports geschützt sein. Die eingeführte Bestimmung über den Risikoübergang sollte nicht gelten, wenn der Verbraucher die Inbesitznahme der Waren pflichtwidrig hinauszögert (z.B., wenn er die Waren nicht innerhalb der von der Post angegebenen Frist beim Postamt abholt). Unter solchen Umständen sollte der Verbraucher das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware ab dem mit dem Gewerbetreibenden vereinbarten Liefertermin tragen.



Drucksache 106/08

... Haushalt muss aufgrund von Zwangsräumung oder Inbesitznahme umziehen



Drucksache 765/1/08

... - Artikel 12 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags knüpft für den Beginn der Widerrufsfrist an die Unterzeichnung des Bestellformulars (bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) bzw. Inbesitznahme der Ware (bei Fernabsatzgeschäften) an. Zum einen erschließt sich die Differenzierung in der Sachbehandlung zwischen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf der einen und Fernabsatzgeschäften auf der anderen Seite nicht. Zum anderen kann der Umstand, dass es bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen allein auf die Unterzeichnung des Bestellformulars ankommt, im Ergebnis dazu führen, dass die Widerrufsfrist abgelaufen ist, bevor der Verbraucher jene in Besitz und damit die Möglichkeit hat, sie in Augenschein zu nehmen, z.B. wenn der Vertragsschluss auf Grundlage eines - in der Regel unverbindlichen - Musters oder eines Katalogs erfolgt ist.



Drucksache 765/08 (Beschluss)

... - Artikel 12 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags knüpft für den Beginn der Widerrufsfrist an die Unterzeichnung des Bestellformulars (bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) bzw. Inbesitznahme der Ware (bei Fernabsatzgeschäften) an. Zum einen erschließt sich die Differenzierung in der Sachbehandlung zwischen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf der einen und Fernabsatzgeschäften auf der anderen Seite nicht. Zum anderen kann der Umstand, dass es bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen allein auf die Unterzeichnung des Bestellformulars ankommt, im Ergebnis dazu führen, dass die Widerrufsfrist abgelaufen ist, bevor der Verbraucher jene in Besitz und damit die Möglichkeit hat, sie in Augenschein zu nehmen, z.B. wenn der Vertragsschluss auf Grundlage eines - in der Regel unverbindlichen - Musters oder eines Katalogs erfolgt ist.



Drucksache 618/07

... " (behördenübergreifende Kommission zur Bekämpfung des illegalen Erwerbs und der widerrechtlichen Inbesitznahme von Unternehmen) zu begrüßen; die Regierung zu ermutigen, im Rahmen der erforderlichen Reformen des Gesellschaftsrechts und des Justizwesens konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr des illegalen Erwerbs und der widerrechtlichen Inbesitznahme von Unternehmen zu bannen;



Drucksache 158/06

... über die Inbesitznahme und Nutzung der Liegenschaft des Internationalen Seegerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg (Zusatzabkommen nach Artikel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs) - in der Fassung des Korrekturnotenwechsels vom 14. Dezember 2004 - nach seinem Artikel 11 Abs. 2 ohne weiteren Rechtsakt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen



Drucksache 206/06

... (2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.



Drucksache 865/06

... Im Bereich regionale Fragen und internationale Verpflichtungen ist festzustellen, dass Kroatien seine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) fortgesetzt hat, wie dies in einer der Hauptprioritäten der Beitrittspartnerschaft gefordert wird. Auch die Bestimmungen der Abkommen von Dayton und Erdut wurden insgesamt eingehalten. Hinsichtlich der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen hat es in Kroatien weitere Verbesserungen gegeben. Das Problem einer gewissen Voreingenommenheit gegenüber Angeklagten serbischer Volkszugehörigkeit besteht jedoch weiter und muss umfassend angegangen werden. Hinsichtlich des Zeugenschutzes bemüht sich zwar der Generalstaatsanwalt nachdrücklich um Verbesserungen, doch wird diese Frage im Justizsystem insgesamt vernachlässigt, sodass sich das Problem verschärft hat. Die Fortschritte auf dem Gebiet der Rückführung der Flüchtlinge - eine der Hauptprioritäten der Beitrittspartnerschaft – sind uneinheitlich. Während in Fragen des Wiederaufbaus und der Wiederinbesitznahme im Allgemeinen gute Fortschritte erzielt wurden ist die Verwirklichung von Programmen zur Bereitstellung von Wohnraum für Personen, die vor Flucht und Vertreibung Inhaber von Eigentums- bzw. Wohnrechten waren, stark in Verzug geraten. Keine Fortschritte wurden in der Frage der Anerkennung von Rentenansprüchen erzielt. Die Bemühungen um die Schaffung der für eine dauerhafte Rückführung der Flüchtlinge erforderlichen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen müssen beschleunigt werden.



Drucksache 81/06

... Die vorübergehende Inbesitznahme von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 ist nicht an das Erlaubniserfordernis nach § 2 Abs. 2 gebunden.



Drucksache 170/05

... "(l0) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt im Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionskapazitäten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann."



Drucksache 897/05

... c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.



Drucksache 715/05

... (7) Unbeschadet des Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokio 1963), des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag 1970) und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal 1971) soll die neue Rechtsvorschrift Sicherheitsmaßnahmen festlegen, die an Bord von Luftfahrzeugen oder während der Flüge von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gelten.



Drucksache 81/1/06 PDF-Dokument



Drucksache 112/18 PDF-Dokument



Drucksache 232/17 PDF-Dokument



Drucksache 284/16 PDF-Dokument



Drucksache 331/11 PDF-Dokument



Drucksache 417/16 PDF-Dokument



Drucksache 440/14 PDF-Dokument



Drucksache 682/09 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.