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0625/05
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0803/04
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0166/04
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0732/04
0664/04B
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0821/04
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0804/04
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0613/04
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0818/04
0888/04
0269/1/04
0269/04B
0244/03
0774/03
0560/03
0299/03
0774/03B
0574/03B
0546/03
0708/03B
0736/03
0450/03
0504/03
0332/03B
0325/03B
0831/03
0849/03
0954/03B
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 175/1/18

... d) Der Bundesrat kritisiert, dass subsidiär Schutzberechtigte im Vergleich zu anderen vergleichbaren Personengruppen wie zum Beispiel anerkannten Flüchtlingen schlechter gestellt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung sachlich überzeugend gerechtfertigt werden kann. Deren tatsächliche Lebenssituation unterscheidet sich nicht von der subsidiär Schutzberechtigter: Beiden Personengruppen ist es aufgrund der Situation in ihrem Herkunftsland nicht möglich, die Familieneinheit dort wieder herzustellen. Eine Ungleichbehandlung subsidiär Schutzberechtigter liegt aber auch im Vergleich zu anderen Ausländern vor, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Diese haben gemäß §§ 27, 29 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 27 Absatz 3a AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 § 36a AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 32 Absatz 4 Satz 3 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG

8. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, c AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 104 Absatz 13 AufenthG

20. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung

21. Zur Vorbereitung eines Einwanderungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Durch Kammern für internationale Handelssachen wird aber nicht nur sichtbar werden, dass die deutsche Justiz über höchstqualifizierte Richterinnen und Richter verfügt, sondern auch über Kaufleute als Laienrichter, die große praktische Erfahrungen und oft hervorragende, im internationalen Wirtschaftsverkehr erprobte Sprachkenntnisse besitzen. Das deutsche System der Kammern für (internationale) Handelssachen steht damit für eine Konzentration von Sach- und Fachkompetenz, die weltweit nur in wenigen anderen Staaten anzutreffen ist.



Drucksache 191/1/18

... 5. Der Internethandel besitzt eine große Bedeutung bei der Bereitstellung von Haushaltsprodukten und damit auch für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass gewerbliche Anbieter auf Online-Plattformen über die Pflichten für regulierte und nicht nur für beschränkte Ausgangsstoffe informiert werden sollten.



Drucksache 176/1/18

... Derzeit sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Angaben der Anmeldung ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister einzutragen sind, § 608 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E. Weil die Anmeldung von 50 Verbrauchern binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage nach § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO-E Zulässigkeitsvoraussetzung ist, obliegt die Prüfung, dass die vom Bundesamt für Justiz nach § 609 Absatz 5 ZPO-E übermittelten Angaben das Quorum erfüllen, mithin dass die Anmelder Verbraucher sind und Ansprüche der in § 606 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E behauptet haben, dem erkennenden Gericht. Aufgrund der kostenfreien Ausgestaltung der Anmeldemöglichkeit zum Klageregister steht zu befürchten, dass sich in Teilbereichen eine missbräuchliche Anmeldepraxis entwickelt, die zu einem erhöhten Prüfungsaufwand bei den Gerichten führt. So ist denkbar, dass sich eine Person unter mehreren Identitäten registriert, dass Anmelder keine Verbraucher sind, sie keine Forderung gegen den oder die Beklagte der Musterfeststellungsklage besitzt oder die Forderung nicht aus dem der Musterfeststellungsklage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis herrührt.



Drucksache 224/18

... Daraufhin wurde in der abschließenden Folgenabschätzung weiter verdeutlicht, dass Meeresabfälle wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Schaden verursachen, und skizziert, wie die aktuellen Lücken des Besitzstands geschlossen werden können, denn mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Bereichen wie Abfallbewirtschaftung, Abwasserbehandlung oder Hafenauffangeinrichtungen usw. werden die Ursachen für die schädlichen Auswirkungen bestimmter Produkte nicht ausreichend angegangen. Was Einwegkunststoffartikel angeht, so werden die Abfallvorschriften vor allem zur Zunahme des Recycling, aber weniger zur Verringerung der Vermüllung beitragen. Vorgelagerte Maßnahmen zur Verbrauchsminderung sind effizienter. Die Folgenabschätzung hat bestätigt, dass die am häufigsten vorgefundenen Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte als Gruppe einen Großteil des Makromülls in der Meeresumwelt ausmachen. Auf sie entfallen etwa 70 % der gezählten Strandabfälle, aber auch aufgeschlüsselt nach Einzelprodukten ist ihr Beitrag jeweils erheblich. Für Fanggerät wurden im Rahmen des Ansatzes, der im Zusammenhang mit der EU-Kunststoffstrategie und der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen25 verfolgt wird, zusätzliche Maßnahmen entwickelt. Dieser Vorschlag für die überarbeitete Richtlinie sieht vor, dass einzelne Fischer nicht benachteiligt werden, wenn sie Abfälle an Land bringen. Insgesamt steigen allerdings die Hafengebühren, wenn mehr Abfälle zurückgebracht werden. Zudem müssen die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

5 Einwegkunststoffartikel

Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option

Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

5 Fanggerät

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verbrauchsminderung

Artikel 5
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 6
Produktanforderungen

Artikel 7
Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 8
Erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 9
Getrenntsammlung

Artikel 10
Sensibilisierungsmaßnahmen

Artikel 11
Maßnahmenkoordinierung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Angaben zur Durchführungsüberwachung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 16
Ausschussverfahren

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Anhang

Teil
A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

Teil
B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)

Teil
C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)

Teil
D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

Teil
E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Teil
F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)

Teil
G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)


 
 
 


Drucksache 429/18

... a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,



Drucksache 595/1/18

... ) den aufgrund der dramatischen Schäden zu erwartenden Folgekosten für Wiederaufforstung und dem Nutzungsverlust der betroffenen Waldbesitzer nicht ausreichend Rechnung trägt. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zeitnah weitere steuerliche Erleichterungen für die Waldbesitzer zu schaffen. Insbesondere sollte von der Verordnungsermächtigung in § 34b Absatz 5



Drucksache 382/1/18

... In der Wissenschaft gibt es unterschiedliche Ansätze, das Phänomen Wettbewerb zu beschreiben und zu definieren. Einvernehmen besteht darüber, dass es sich um einen marktbezogenen Prozess handelt. Wettbewerb wird in der Regel jedoch nicht als etwas begriffen, das eine Person oder ein Institution besitzen kann.



Drucksache 173/18

... Der derzeit vorhandene Hinweisgeberschutz in der EU ist fragmentiert5. Ein unzureichender Schutz für Hinweisgeber in einem Mitgliedstaat kann die Funktionsweise der EU-politischen Maßnahmen in diesem Mitgliedstaat negativ beeinflussen und auch Nebeneffekte in anderen Mitgliedstaaten haben. Hinweisgeber genießen auf EU-Ebene nur in bestimmten Bereichen und in unterschiedlichem Umfang Schutz6. In vielen Situationen besteht infolge dieser Fragmentierung und dieser Lücken nur ein unzureichender Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien. Haben potenzielle Hinweisgeber keine ausreichende Sicherheit bei der Meldung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, führt dies zu unzureichenden Meldungen und damit "verpassten Chancen" für die Verhütung und Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht, die zu schweren Schäden des öffentlichen Interesses führen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 380/18

... Die Institution des unabhängigen Public Defenders (Ombudsmann) beobachtet mit einem Stab von über 160 Mitarbeitern die Wahrung der Menschenrechte im Land. Er besitzt zwar keine Exekutivbefugnisse, erzielt aber mit seinen zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Fällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen große öffentliche Aufmerksamkeit. Er veröffentlicht regelmäßig Berichte zur Menschenrechtslage Georgiens. Auch der Menschenrechtsausschuss des Parlaments wirkt in diesem Sinn. Georgische und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne jede staatliche Behinderung arbeiten, ihre Erkenntnisse öffentlich präsentieren, Kritik äußern und häufig auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben.



Drucksache 16/18

... Voraussetzung ist unter anderem der Vollzug des Umweltrechts an der Basis, d.h. Industrie, Versorgungsunternehmen, Landbesitzer und sonstige,Adressaten‘5 müssen in Bezug auf ihre Tätigkeiten bestimmte Umweltauflagen erfüllen. Dabei kann es sich um Verbote, allgemeingültige Rechtsvorschriften, Genehmigungen und sonstige Maßnahmen handeln, die zum Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und der für die langfristige Versorgung der Gesellschaft erforderlichen Ressourcen erlassen wurden.



Drucksache 217/18

... Im Oktober 2017 hat der Rat die Verordnung zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erlassen. Die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission im Bereich der Strafjustiz und der Bekämpfung von gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug. Mit der EUStA werden sich die institutionellen Mittel der EU für die Bekämpfung von Betrug beträchtlich verbessern. Die EUStA wird die Befugnis besitzen, in den teilnehmenden Mitgliedstaaten strafrechtliche Untersuchungen durchzuführen und einschlägige Straftaten zur Anklage zu bringen. Es wird erwartet, dass mit ihr auch eine konsequentere und wirksamere Politik für die strafrechtliche Verfolgung von gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug eingeführt und diese zu mehr strafrechtlichen Verfolgungen, mehr Verurteilungen und mehr Nacherhebungen bzw. Rückforderungen führen wird.

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Drucksache 217/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiarität

4 Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013

Konsultation der Interessenträger

4 Folgenabschätzung

4 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

I. Beziehungen zur EUStA

Allgemeine Grundsätze

Bericht

Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen

Sonstige Bestimmungen

II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden

4 Bankkontoinformationen

4 Mehrwertsteuer

Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise

Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung

4 Koordinierungstätigkeiten

III. Präzisierungen und Vereinfachungen

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Externe Untersuchungen

Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten

Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten

Artikel 12c
Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA

Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen

Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt

Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen

Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 132/2/18

... 1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,

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Drucksache 132/2/18




Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 63/18

... 12. Im Einklang mit diesen Leitlinien sollten sich im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangsregelungen auf den gesamten Besitzstand der Union einschließlich der Angelegenheiten der Europäischen Atomgemeinschaft erstrecken. Ungeachtet der Nummer 17 dieser Verhandlungsrichtlinien sollte der Besitzstand der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung finden, als wäre dieses ein Mitgliedstaat. Änderungen des Besitzstands sollten im Übergangszeitraum automatisch auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung finden. Für auf der Grundlage von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Rechtsakte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die für das Vereinigte Königreich vor seinem Austritt bindend sind, sollte Artikel 4a des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 21) im Übergangszeitraum weitergelten. Das Vereinigte Königreich sollte jedoch nicht mehr sein Recht nach dem Protokoll (Nr. 21) ausüben dürfen, sich an anderen als den in Artikel 4a des Protokolls genannten Maßnahmen zu beteiligen.

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Drucksache 63/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Grundrechte

2. Rechtsgrundlage

- Rechtsgrundlage

- Wahl des Instruments

3. Auswirkungen auf den Haushalt

4. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien

Artikel 2

I. Fragen IM Zusammenhang mit dem GEORDNETEN AUSTRITT des Vereinigten KÖNIGREICHS aus der Europäischen Union

II. ÜBERGANGSREGELUNGEN


 
 
 


Drucksache 53/18

... Durch Kammern für internationale Handelssachen wird aber nicht nur sichtbar werden, dass die deutsche Justiz über höchstqualifizierte Richterinnen und Richter verfügt, sondern auch über Kaufleute als Laienrichter, die große praktische Erfahrungen und oft hervorragende, im internationalen Wirtschaftsverkehr erprobte Sprachkenntnisse besitzen. Das deutsche System der Kammern für (internationale) Handelssachen steht damit für eine Konzentration von Sach- und Fachkompetenz, die weltweit nur in wenigen anderen Staaten anzutreffen ist.



Drucksache 213/18

... Neu notierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind ein wichtiger Motor für Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Was die jährlichen Wachstumsraten und die Schaffung von Arbeitsplätzen angeht, erzielen vor kurzem notierte Unternehmen bessere Ergebnisse als Unternehmen im Privatbesitz.



Drucksache 58/18

... Das Waffenrecht ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Der Erwerb und Besitz, das Führen einer Waffe sowie das Schießen mit einer Schusswaffe sind grundsätzlich verboten und nur unter den im

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Drucksache 58/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

C. Erfüllungsaufwand

C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVÜ erfordern1

2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr

3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden

4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden

5. Berechnung Bundesgebiet

D. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 554/18

... Inwieweit besitzen die Mitgliedstaaten die Fähigkeit oder die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zu ergreifen?



Drucksache 402/18 (Beschluss)

... angepasst werden. Damit würden Mieter den Eigenheimbesitzern gleichgestellt, welche die Vorteile der Eigenversorgung schon länger in Anspruch nehmen können.



Drucksache 96/18

... Wenn wie bei einem Konsortialkredit (ein Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern (Konsortium) für ein Großvorhaben an einen einzigen Kreditnehmer vergeben wird) jeder Gläubiger innerhalb der Gläubigergruppe einen Anteil an derselben Forderung besitzt und er diesen Anteil überträgt, bestimmt sich die Drittwirkung dieser übertragenen Teilforderung nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten.



Drucksache 442/18

... (4) Das Kompetenzzentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Rechtspersonen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.



Drucksache 132/18

... 1. Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen oder in Besitz zu nehmen,

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Drucksache 132/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

§ 2
Verbote

§ 5a
Strafvorschriften

Artikel 2

Anhang

Zu Artikel 1 Nummer 4

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1) Liste der von den Verboten erfassten Wildarten

Teil
A (Besitz)

1. Haarwild

2. Federwild

Teil
B (Handel)

1. Haarwild

2. Federwild

Teil
C (Besitz und Handel)

1. Haarwild

2. Federwild

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1) Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt ist

Anlage 5
(zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten

1. Haarwild

2. Federwild

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

III. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

V. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Nummer 1:

Artikel 1
Nummer 2:

Artikel 1
Nummer 3:

Artikel 1
Nummer 4:

Artikel 2
:


 
 
 


Drucksache 595/18 (Beschluss)

... ) den aufgrund der dramatischen Schäden zu erwartenden Folgekosten für Wiederaufforstung und dem Nutzungsverlust der betroffenen Waldbesitzer nicht ausreichend Rechnung trägt. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zeitnah weitere steuerliche Erleichterungen für die Waldbesitzer zu schaffen. Insbesondere sollte von der Verordnungsermächtigung in § 34b Absatz 5



Drucksache 536/18

... Das Gericht erinnerte daran, dass der Grundsatz der Subsidiarität nur in den Bereichen Anwendung findet, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.41 In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass die Europäische Zentralbank nach Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Grundverordnung) die ausschließliche Zuständigkeit besitzt42, was zu der Schlussfolgerung führte, dass der Grundsatz der Subsidiarität hier irrelevant war43.



Drucksache 556/18

... Bereits im Rahmen des o.g. Gesetzesvorhabens wurde festgestellt, dass im Hinblick auf die Anordnung nach Nummer 10 Buchstabe b (§ 14d Absatz 2b Nummer 2; Maßnahmen zur Absperrung (Umzäunung) eines bestimmten Gebietes) für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand entsteht, da, selbst wenn private Waldbesitzer von der Maßnahme betroffen sein sollten, die zuständige Behörde für die Umzäunung Sorge tragen würde.



Drucksache 222/18

... Zur Lösung der genannten Probleme sieht der Vorschlag vor, eine Ausnahmeregelung für die Herstellung zu Ausfuhrzwecken einzuführen. Dadurch werden die Wettbewerbsnachteile beseitigt, denen derzeit in der EU ansässige Hersteller von Generika und Biosimilars ausgesetzt sind. Sie können dadurch ihre Erzeugnisse während der Geltungsdauer der ergänzenden Schutzzertifikate allein zu dem Zweck herstellen, sie in Drittlandsmärkte auszuführen, in denen ein Schutz nicht besteht oder ausgelaufen ist. Dabei geht es in gewissem Umfang auch um das Problem im Zusammenhang mit dem "Tag-1"-Eintritt auf den EU-Markt: Ein Hersteller, der eine Fertigungslinie für Ausfuhrzwecke eingerichtet hat, kann nach Auslaufen des SPC-Schutzes leicht dieselbe Linie für die Herstellung von Generika oder Biosimilars verwenden, um rasch den EU-Markt zu beliefern. Es liegt auf der Hand, dass diese Hersteller die geltenden Arzneimittelrechtsvorschriften in vollem Umfang einhalten und beispielsweise zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen besitzen müssen.



Drucksache 504/1/18

... Durch diese Änderung wird klargestellt, dass der Einordnung eines Produktes als Verbandmittel nicht entgegensteht, wenn das Verbandmittel weitere ergänzende Wirkungen besitzt, die der Wundheilung dienen. Auf welche Weise diese Wirkungen erreicht werden kann (physikalisch, pharmakologisch und so weiter), spielt hierbei keine Rolle. Bei der Abgrenzung der Hauptwirkung zu weiteren ergänzenden Wirkungen sind die Vorgaben des



Drucksache 215/1/18

... 14. Dies gilt namentlich für den US-amerikanischen "Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act" (CLOUD-Act), dessen Auswirkungen der Bundesrat mit großer Sorge betrachtet. Danach sind Diensteanbieter verpflichtet, jegliche Inhalts-und andere Daten, einschließlich der Übermittlungen von fortlaufenden Kommunikationsvorgängen (sogenannte Echtzeit-Überwachung), die einen bestimmten Nutzer betreffen und sich in seinem Besitz, seiner Verwahrung oder unter seiner Kontrolle befinden, unabhängig von ihrem Speicherort auf ein entsprechendes Verlangen einer zuständigen US-Behörde herauszugeben. Hiergegen kann lediglich eingewandt werden, dass es sich um eine Person handelt, die nicht US-Staatsangehöriger ist, dort nicht ihren Aufenthalt hat, und die Herausgabeverpflichtung nicht in Einklang mit den Gesetzen eines Drittstaats steht. Diese Umstände können, müssen aber nicht zu einer Änderung oder Aufhebung der Herausgabeverpflichtung führen. Umgekehrt sieht der CLOUD-Act vor, dass ein IT-Diensteanbieter sich nach US-Recht nicht rechtswidrig verhält, wenn er den Inhalt oder die Überwachung einer elektronischen Kommunikation auf Anordnung einer ausländischen Behörde mitteilt, sofern der US-Justizminister hierüber mit dem betroffenen ausländischen Staat eine Regierungsvereinbarung ("Executive Agreement") abgeschlossen hat, die neben einer Reihe von weiteren Vorgaben sicherstellt, dass die ausländische Ermittlungsmaßnahme sich nicht direkt oder indirekt gegen Personen richtet, die die US-Staatsangehörigkeit besitzen oder sich in den USA aufhalten.



Drucksache 218/18

... Zur Lösung dieser Probleme muss der Gesetzgeber zweigleisig vorgehen. Zum einen werden mit der vorgeschlagenen Richtlinie Vorschriften festgelegt, nach denen bestimmte Diensteanbieter zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren einen Vertreter in der Union bestellen müssen. Zum anderen wird ein auf der Grundlage des Artikels 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassener Rechtsakt benötigt, der in Fällen mit Auslandsbezug die direkte Zustellung von Anordnungen an den Diensteanbieter ermöglicht. Die genannten Probleme werden somit durch Kombination dieser beiden Vorschläge gelöst. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Vorschlag vor allem darauf abzielt zu bestimmen, an wen die Behörden der Mitgliedstaaten in Strafsachen Anordnungen zur Erlangung von Beweismitteln richten können, die sich im Besitz von Diensteanbietern befinden. Ziel dieses Vorschlags ist daher, einige der Hindernisse für die Zustellung an Diensteanbieter dadurch zu beseitigen, dass er eine gemeinsame unionsweite Lösung für die Zustellung gerichtlicher Anordnungen an Diensteanbieter über einen Vertreter anbietet. Damit entfällt die Notwendigkeit eines individuellen, nicht abgestimmten Vorgehens auf nationaler Ebene, und es wird für Rechtssicherheit auf Unionsebene gesorgt. Deshalb verpflichtet dieser Vorschlag die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Diensteanbieter Vertreter bestellen, die im Namen dieser Diensteanbieter rechtlich dafür verantwortlich sind, dass gerichtlichen Anordnungen und Beschlüssen nachgekommen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Richtlinie inwieweit sie den derzeitigen Rahmen verbessert

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Wahl des Instruments

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Vertreter

Artikel 4
: Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
: Sanktionen

Artikel 6
: Koordinierung

Artikel 7
, 8, 9 und 10

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vertreter

Artikel 4
Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Koordinierung

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Bewertung

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Adressaten


 
 
 


Drucksache 191/18 (Beschluss)

... 2. Der Internethandel besitzt eine große Bedeutung bei der Bereitstellung von Haushaltsprodukten und damit auch für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass gewerbliche Anbieter auf Online-Plattformen über die Pflichten für regulierte und nicht nur für beschränkte Ausgangsstoffe informiert werden sollten.



Drucksache 639/18

... (4) In den allermeisten Fällen grenzüberschreitender Online-Einkäufe durch europäische Verbraucher werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um einen Zahlungsvorgang auszuführen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der grenzüberschreitenden Zahlung sowie über Angaben zu der Höhe des Betrags, dem Datum des Zahlungsvorgangs und dem Herkunftsmitgliedstaat der Zahlung. Die Steuerbehörden benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben zur Ermittlung betrügerischer Unternehmen auszuführen und um die Mehrwertsteuerschuld im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen von Unternehmen an Endverbraucher festzustellen. Es ist daher notwendig und verhältnismäßig, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten Zugang zu den mehrwertsteuerrelevanten Informationen erhalten, die ein Zahlungsdienstleister besitzt, und dass die Mitgliedstaaten diese Informationen austauschen, um Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr aufzudecken und zu bekämpfen.



Drucksache 531/18

... "3. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder".`



Drucksache 382/18 (Beschluss)

... In der Wissenschaft gibt es unterschiedliche Ansätze, das Phänomen Wettbewerb zu beschreiben und zu definieren. Einvernehmen besteht darüber, dass es sich um einen marktbezogenen Prozess handelt. Wettbewerb wird in der Regel jedoch nicht als etwas begriffen, das eine Person oder ein Institution besitzen kann.



Drucksache 76/18

... b) Anforderungen an eine in jeder Hinsicht wirksame Bestellung eines Sicherungsrechts an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren und die Besitzverschaffung an solchen Wertpapieren sowie generell die für die absolute Wirksamkeit der Bestellung und Besitzverschaffung erforderlichen Rechtshandlungen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 76/18




1. Einleitung

2. WIE IST die RECHTSLAGE auf EU-EBENE?

3. MEHR KLARHEIT IM geltenden Unionsrecht

3.1 Gibt es einen Bedeutungsunterschied zwischen geführt werden und sich befinden?

3.2 Bestimmung des Orts, an dem sich das Konto oder Register befindet bzw. geführt wird

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 777/17

... Der Vorschlag befasst sich mit zwei miteinander verknüpften Herausforderungen. So wurden bei der Evaluierung der Richtlinie 91/533/EWG im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT)7 Schwachstellen im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie ermittelt und Empfehlungen für mögliche Verbesserungen abgegeben. Auch im Zuge der öffentlichen Konsultation über die europäische Säule sozialer Rechte8 wurden Lücken zwischen dem sozialen Besitzstand der EU und den jüngsten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt aufgezeigt. Dies unterstrich auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom Januar 2017 über die Säule. Es forderte die Ausweitung der bestehenden Mindestnormen um neue Arten von Beschäftigungsverhältnissen, eine bessere Durchsetzung des EU-Rechts, eine höhere Rechtssicherheit im gesamten Binnenmarkt und die Verhinderung der Diskriminierung, indem das geltende EU-Recht ergänzt und dafür gesorgt wird, dass jeder Arbeitnehmer, ungeachtet der Vertragsart oder des Beschäftigungsverhältnisses, über ein Grundpaket an durchsetzbaren Rechten verfügt.9 In seiner Entschließung zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen vom Juli 2017 fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, die Richtlinie über schriftliche Erklärungen zu überarbeiten und dabei neuen Beschäftigungsformen Rechnung zu tragen.10 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen wiesen in ihrer jeweiligen Stellungnahme auf Lücken beim Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hin und unterstrichen, dass die EU handeln und einen Rahmen für faire Arbeitsbedingungen schaffen muss, der für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit sorgt.11

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Kohärenz mit den in diesem Politikbereich bestehenden Bestimmungen

- Kohärenz mit den Strategien der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I
- Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
- Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis)

Artikel 3
Pflicht zur Unterrichtung

Artikel 4
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung

Artikel 5
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 6
Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kapitel III
- Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen)

Artikel 7
Höchstdauer einer Probezeit

Artikel 8
Mehrfachbeschäftigung

Artikel 9
Mindestplanbarkeit der Arbeit

Artikel 10
Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform

Artikel 11
Fortbildung

Kapitel IV
- Tarifverträge

Artikel 12
Tarifverträge

Kapitel V
- Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Einhaltung der Vorschriften

Artikel 14
Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung

Artikel 15
Anspruch auf Rechtsbehelfe

Artikel 16
Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen

Artikel 17
Kündigungsschutz und Beweislast

Artikel 18
Sanktionen

Kapitel VI
- Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Bestimmungen

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

Artikel 22
Überprüfung durch die Kommission

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten und Artikel 25 - Adressaten

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Unterrichtung über das Beschäftigungsverhältnis

Artikel 3
Pflicht zur Unterrichtung

Artikel 4
Zeitpunkt und Form der Unterrichtung

Artikel 5
Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses

Artikel 6
Zusätzliche Informationen für ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Kapitel III
Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen

Artikel 7
Höchstdauer einer Probezeit

Artikel 8
Mehrfachbeschäftigung

Artikel 9
Mindestplanbarkeit der Arbeit

Artikel 10
Übergang zu einer anderen Beschäftigungsform

Artikel 11
Fortbildung

Kapitel IV
Tarifverträge

Artikel 12
Tarifverträge

Kapitel V
Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Einhaltung der Vorschriften

Artikel 14
Rechtsvermutung und Verfahren für eine frühzeitige Streitbeilegung

Artikel 15
Anspruch auf Rechtsbehelfe

Artikel 16
Schutz vor Benachteiligung oder negativen Konsequenzen

Artikel 17
Kündigungsschutz und Beweislast

Artikel 18
Sanktionen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Bestimmungen

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Übergangsbestimmungen

Artikel 22
Überprüfung durch die Kommission

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten

Artikel 25
Adressaten


 
 
 


Drucksache 390/17

... 2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,



Drucksache 45/17

... (13) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einen Beruf zu reglementieren oder bestehende Regelungen zu ändern, so sollte berücksichtigt werden, welche Art von Risiken - insbesondere für Verbraucher, Berufsangehörige oder Dritte - mit der Verfolgung der angestrebten Ziele des Allgemeininteresses verbunden sind. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass im Bereich der reglementierten Berufe zwischen Verbrauchern und Berufsangehörigen in der Regel eine Informationsasymmetrie besteht. Berufsangehörige besitzen ein hohes Maß an Fachkenntnissen, die die Verbraucher vielleicht nicht haben, und Verbraucher finden es daher u.U. schwierig, die Qualität der ihnen bereitgestellten Dienstleistungen zu beurteilen.

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Drucksache 45/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente für Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ex-ante-Prüfung neuer Maßnahmen

Artikel 5
Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses

Artikel 6
Verhältnismäßigkeit

Artikel 7
Informationen für Interessenträger, Mitwirkung von Interessenträgern

Artikel 8
Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Artikel 9
Transparenz

Artikel 10
Überprüfung

Artikel 11
Umsetzung

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Adressaten


 
 
 


Drucksache 517/17

... "Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes



Drucksache 119/1/17

... im Luftverkehr geschaffen werden soll. Im Hinblick auf den seit 1. Januar 2017 geltenden Geltungsbereich stellt der Bundesrat allerdings fest, dass die seit 2013 eingeführte Einschränkung des Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin Gültigkeit besitzt und interkontinentale Flüge weiterhin nicht dem Emissionshandel unterliegen.



Drucksache 726/1/17

... 11. Der Bundesrat hält es allerdings für erforderlich, die in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags in Verbindung mit den Tabellen 4 und 5 des Anhangs definierten Mindestziele dergestalt zu modifizieren, dass sie von allen öffentlichen Auftraggebern erfüllt werden können. Kleinere Städte und Gemeinden besitzen, abgesehen von den fakultativ von der Richtlinie ausgenommenen Feuerwehrfahrzeugen, nur wenige leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Deren Zahl liegt häufig im niedrigen einstelligen Bereich. Die Erfüllung einer Quote von zum Beispiel 10 Prozent bei schweren Nutzfahrzeugen, wie in Tabelle 4 des Anhangs vorgesehen, wäre in solchen Fällen praktisch nicht umsetzbar.



Drucksache 757/17

... Auch bei der Aktualisierung einschlägiger Bestimmungen des EU-Besitzstands sollte generell berücksichtigt werden, dass ein Beitrag zur Katastrophenprävention und -bewältigung wichtig ist.

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Drucksache 757/17




1. Einleitung

2. BISHERIGES Vorgehen der EU

3. EIN Europa, das SCHÜTZT: RESCEU

3.1. Stärkung der Katastrophenbewältigung durch die EU

3.2. Robuste Prävention und Vorsorge durch Katastrophenschutz

3.3 Vereinfachung

WICHTIGSTE Massnahmen

4. KOMPLEMENTARITÄT mit Anderen POLITIKKONZEPTEN der EU IM Bereich KATASTROPHENMANAGEMENT

WICHTIGSTE Massnahmen:

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 119/17 (Beschluss)

... im Luftverkehr geschaffen werden soll. Im Hinblick auf den seit 1. Januar 2017 geltenden Geltungsbereich stellt er allerdings fest, dass die seit 2013 eingeführte Einschränkung des Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weiterhin Gültigkeit besitzt und interkontinentale Flüge weiterhin nicht dem Emissionshandel unterliegen.



Drucksache 65/17

... Zu diesem Zweck werden den Vollstreckungsbehörden des Bundes soweit erforderlich durch die §§ 5a und 5b im Wesentlichen die gleichen Befugnisse eingeräumt, wie sie der Gerichtsvollzieher nach den §§ 755 und 802I ZPO besitzt. Damit wird ein Gleichlauf der öffentlichen-rechtlichen und zivilprozessualen Vollstreckung gewährleistet.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Die Aufsicht über die verpflichteten Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG-E sollte, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und diese Unternehmen einen starken Bezug zum Finanzsektor besitzen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übernommen werden, ebenso wie bei den anderen Finanzunternehmen.



Drucksache 61/1/17

... Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass sich das Anforderungsniveau des Waffenrechts in Deutschland insgesamt bewährt hat. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, zumal die Anzahl der Straftaten, die unter Verwendung von Schusswaffen begangen wurden, ausweislich des Bundeslagebildes "Waffenkriminalität" seit 2011 kontinuierlich rückläufig ist. Allerdings befanden sich nur 4,9 Prozent der im Jahr 2015 sichergestellten Waffen zuvor in legalem Besitz. Dass der Gesetzgeber sich auf eine Regulierung des legalen Waffenbesitzes beschränken will, greift deshalb zu kurz und ist auch anlässlich einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 28. November 2016 von sachverständiger Seite bereits deutlich kritisiert worden, vgl. Ausschussdrucksache 18(4)707 C) vom 23. November 2016, Seite 2 f.

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Drucksache 61/1/17




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 184/1/17

... Der Begriff Ex-situ-Erhaltung lässt Interpretationsspielraum, ob das Genehmigungserfordernis generell alle Haltungen von invasiven Arten betrifft oder nur Bestände, die in ein Erhaltungszuchtprogramm für bedrohte Arten eingebunden sind. Laut den von der EU-Kommission am 13. Juli 2016 veröffentlichten FAQs (FAQ-13_07_2016_QA_en.pdf) können Zoos, wie private Halter, ihre vor dem 3. August 2016 gehaltenen invasiven Tierarten bis zu deren natürlichem Lebensende halten, wenn sie unter Verschluss gehalten werden und eine Fortpflanzung ausgeschlossen ist. Die Antwort wird dahingehend interpretiert, dass Zoos entsprechend der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer des Artikels 31 behandelt werden sollen.

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Drucksache 184/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG

12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG

14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG

15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG

§ 18b
Begriffsbestimmungen

§ 18c
Besondere Anforderungen an Jagdmunition

§ 18d
Ermächtigungen

§ 18e
Übergangsvorschriften

§ 18f
Erfahrungsbericht

16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG


 
 
 


Drucksache 771/17 (Beschluss)

... - Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe qq [korrekt: d] mit der Befugnis, von jeder Behörde, Einrichtung oder Stelle innerhalb des Mitgliedstaats der Markt-überwachungsbehörde - also auch den Justiz-, Polizei- oder Finanzbehörden - oder von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, alle Dokumente, Daten oder Informationen, unabhängig von Form, Format, Speichermedium oder Speicherort, bereitzustellen, damit die Marktüberwachungsbehörde untersuchen kann, ob eine Nichtkonformität bestanden hat oder besteht, und um die Einzelheiten dieser Nichtkonformität zu ermitteln, insbesondere einschließlich jener Informationen, Daten oder Dokumente, die zur Identifizierung und Verfolgung von Finanz- und Datenströmen, zur Feststellung der Identität und der Kontaktdaten der an den Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen und zur Ermittlung der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten erforderlich sind, - Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe aaa [korrekt: n] mit der Befugnis, alle endgültigen Entscheidungen, endgültigen Maßnahmen, vom Wirtschaftsakteur gegebenen Zusagen oder gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen - einschließlich der Identität des Wirtschaftsakteurs, der für die Nichtkonformität verantwortlich war - zu veröffentlichen,

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Drucksache 771/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Anwendungsbereich

Zu Begriffsbestimmungen

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung

Zu Kontrollsystemen

Zu Sanktionsregelungen

Zum Anhang

Zur Übersetzung von Dokumenten


 
 
 


Drucksache 158/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die Nutzung von Zahlungsauslösediensten für Verbraucher sicher gestaltet und mögliche Zugriffe durch unbefugte Dritte von Beginn an verhindert werden. Reine Zahlungsauslösedienste stützen sich darauf, dass sie Zugang zum Konto des Kunden haben. Sie sind nicht im Besitz der Gelder des Kunden, stoßen jedoch den Zahlungsauftrag bei dessen kontoführendem Zahlungsdienstleister - meist der Bank - an. Nach der Intention der Richtlinie müssen sie zwar an die Kontodaten der Kunden gelangen können, um Zahlungen auslösen zu können. Zum Schutz der Verbraucher sollten Zahlungsauslösedienste jedoch technisch einen eigenen Zugangsweg mittels der bereits vorgesehenen Identifizierung erhalten.

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Drucksache 158/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG

3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB

8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB

10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB

12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB


 
 
 


Drucksache 164/1/17

... Der Bundesrat sieht insbesondere bei kleineren Vorhaben zur Erstaufforstung oder Rodung von Wald (vgl. Nummern 17.1 und 17.2 der Anlage 1 zum UVPG) ein Missverhältnis zwischen dem Arbeits- und Kostenaufwand aus der in § 7 Absatz 4 UVPG-E neu eingeführten Pflicht zur Vorlage von Unterlagen für Vorprüfungen und den in der Regel geringen Umweltauswirkungen solcher Projekte. Um die Gefahr einer bürokratischen Abschreckungswirkung zu vermindern, insbesondere im Hinblick auf die regional aus vielfältigen Gründen erwünschte Neuanlage von Wald, bittet der Bundesrat daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die entsprechenden Belastungen für Landwirte und Waldbesitzer reduziert werden können, beispielsweise durch Anhebung der Bagatellgrenzen für Erstaufforstungen und Rodungen in Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben". Das naturschutzfachliche Einvernehmen ist ohnehin auch für nicht UVP-pflichtige forstliche Vorhaben herzustellen.



Drucksache 214/17

... Prägungen und Vorstellungen, die hinsichtlich anderer Personen von einem Besitzdenken getragen sind, die das Lebensrecht anderer negieren oder abwerten oder die Raum lassen für ein übersteigertes Ehrempfinden, das zu Verletzungen oder Gefährdungen strafrechtlich geschützter Güter oder Interessen führt.

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Drucksache 214/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 379/1/17

... Bisher enthält die Verordnung keine Regelung, die eine Befristung des Berufungsverhältnisses ermöglicht. Dies wird durch den vorgeschlagenen Absatz 1a - neu - erreicht. Damit kann befristet berufenen Mitgliedern die Entscheidung für einen Ausstieg aus der Tätigkeit erleichtert werden. Die zuständigen Behörden haben im Falle einer Befristung die Möglichkeit, auf veränderte Eignungsvoraussetzungen der Ausschussmitglieder zu reagieren. Dies ist insbesondere mit Blick auf die in § 2 Absatz 3 eingeräumte Ausnahme zweckmäßig, wonach einem Prüfungsausschuss auch Fahrlehrer weiterhin angehören können, die aus gesundheitlichen Gründen die erforderliche Fahrerlaubnis nicht mehr besitzen.



Drucksache 379/17 (Beschluss)

... Bisher enthält die Verordnung keine Regelung, die eine Befristung des Berufungsverhältnisses ermöglicht. Dies wird durch den vorgeschlagenen Absatz 1a - neu - erreicht. Damit kann befristet berufenen Mitgliedern die Entscheidung für einen Ausstieg aus der Tätigkeit erleichtert werden. Die zuständigen Behörden haben im Falle einer Befristung die Möglichkeit, auf veränderte Eignungsvoraussetzungen der Ausschussmitglieder zu reagieren. Dies ist insbesondere mit Blick auf die in § 2 Absatz 3 eingeräumte Ausnahme zweckmäßig, wonach einem Prüfungsausschuss auch Fahrlehrer weiterhin angehören können, die aus gesundheitlichen Gründen die erforderliche Fahrerlaubnis nicht mehr besitzen.



Drucksache 3/1/17

... 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die von den Mitgliedstaaten geforderte Berichterstattung und Überwachung über Erneuerbare Energien einschließlich Bioenergien konsequent auf das Wesentliche beschränkt und auf vorhandene Verwaltungsdaten (zum Beispiel Länderstatistik, InVeKoS) ausgerichtet wird, um bürokratische Lasten bei der Wirtschaft oder gar einzelnen Landwirten oder Waldbesitzern zu vermeiden.



Drucksache 662/17

... Im ersten Fall sind Gegenstände vom Lieferer unmittelbar oder für seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt worden, und der Lieferer genießt den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen. In diesem Fall wird eine Vermutung eingeführt, dass die Gegenstände vom Mitgliedstaat der Lieferung (Abgang) in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, sofern der Lieferer im Besitz zweier einander nicht widersprechender Dokumente ist (die Verordnung enthält eine Liste), die die Beförderung belegen. Eine Steuerbehörde kann diese Vermutung jedoch auf der Grundlage von Nachweisen widerlegen, aus denen hervorgeht, dass die Gegenstände nicht vom Mitgliedstaat der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 662/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

ABSCHNITT 2a Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (Artikel 138 bis 142 der Richtlinie 2006/112/EG /EG)

Artikel 45a

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 42. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren befassten Richter eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und daher eine ihrer Verantwortung angemessene Qualifikation besitzen müssen. Es ist jedoch wenig sinnvoll, hierzu eine Aus- und Weiterbildung zwingend vorzuschreiben (Artikel 24 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). So gibt es auch Insolvenzrichter, die wegen ihrer Vortätigkeit (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in diesem Bereich) bereits ausreichend qualifiziert sind. Soweit in Artikel 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags die nötige Sachkunde und Spezialisierung der zuständigen Mitglieder der Justizbehörden (Richter, Rechtspfleger) vorgegeben wird, sollte klargestellt werden, dass der Erwerb der Kenntnisse auch in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Aufgabenübertragung erfolgen kann. Hierdurch wird die für den Personaleinsatz notwendige Flexibilität geschaffen und Rücksicht auf die Geschäftsverteilungskompetenz der Gerichtspräsidien genommen. Ebenso sollte die Vorgabe entfallen, dass die gerichtlichen Verfahren effizient und zügig zu führen sind. Dies entspricht dem Selbstverständnis der Richter. Entsprechende Vorgaben wären ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem zweifelhaft, ob der EU in Bezug auf die Regelungen in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags überhaupt eine entsprechende Regelungskompetenz zusteht.



Drucksache 660/17

... Die in Artikel 138 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegte Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen bildet das Kernstück der derzeitigen Übergangsregelung. Gleichzeitig bietet diese Steuerbefreiung auch die Grundlage für den sogenannten Karussellbetrug. Das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der EU soll dieses Problem lösen, aber für die Zeit bis dahin haben die Mitgliedstaaten Zwischenlösungen gefordert. Insbesondere verlangten sie, dass die Anforderung in die Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen wird, dass der Erwerber, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, ansässig ist, eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzen muss, damit der Lieferer die Steuerbefreiung überhaupt erst anwenden darf. Dies geht über die derzeitige Sachlage hinaus, bei der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union38 zufolge lediglich eine formale Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Aufgrund dessen können die Mitgliedstaaten, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, derzeit lediglich Geldbußen oder Verwaltungssanktionen verhängen, jedoch die Steuerbefreiung an sich nicht verweigern.



Drucksache 269/17

... Die Festsetzungen und Änderungen einer Bezeichnung einer Bundeswasserstraße betreffen in erster Linie die Benennung (den Namen) derselben oder einer Teilstrecke. Wesensmerkmal der in Anlage 1 aufgeführten Strecken der Binnenwasserstraßen sind indessen auch deren Endpunkte. Ohne Angabe der Endpunkte ist eine eindeutige Bezeichnung einer Binnenwasserstraße des Bundes nicht möglich. Die Endpunkte besitzen demnach eine unerlässliche räumliche Abgrenzungsfunktion, die untrennbar mit der Bezeichnung der Binnenwasserstraße zusammenhängt (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Wenn die Bezeichnung der gesamten Wasserstraße Gegenstand der Verordnungsermächtigung ist, dann gilt dies erst recht für die Beschreibung ihrer Endpunkte (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Die Verordnungsermächtigung erfasst demnach alle Änderungen der Anlage 1, die den vorhandenen, in der Anlage aufgeführten Bestand der Binnenwasserstraßen des Bundes in anderer Weise als bisher beschreiben.



Drucksache 29/17 (Beschluss)

... Insbesondere die chemische Industrie ist von Tausenden verschiedenartigen Abfällen betroffen. Hier wäre in jedem Einzelfall vom Abfallerzeuger-/besitzer der vorzugswürdige Verwertungsweg zu ermitteln und das Ergebnis der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen. Um hier effektiver vorzugehen und auch einen bundesweit abgestimmten Vollzug zu ermöglichen, ist eine zügige Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, schnellstens in Absprache mit den Ländern eine Vollzugshilfe zu erarbeiten.



Drucksache 612/17

... 5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt.



Drucksache 189/1/17

... 48. Der Bundesrat begrüßt vor dem Hintergrund der besonderen Betroffenheit der Wälder und der Waldbesitzer durch den Klimawandel und der bereits bisherigen wertvollen Beiträge des Sektors Forst und Holz zum Klimaschutz die vorgesehene verstärkte nachhaltige Mobilisierung bestehender Holzressourcen, weist jedoch auch auf die zwar wichtigen, aber mengenmäßig begrenzten Beiträge der Holzenergie zur künftigen vollständig dekarbonisierten Energieversorgung hin. Erwartungen an und Regelungen zur nachhaltigen Holzproduktion und energetischen Holzverwendung sollten daher stets von Augenmaß und Praxistauglichkeit geleitet sein.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.