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"Besitz"
Drucksache 589/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
... (2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt."
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 75. Der Bundesrat begrüßt, dass die Erhaltung der Biodiversität künftig bei allen politischen Maßnahmen der EU berücksichtigt werden soll. Aus Sicht des Bundesrates besteht die Gefahr der Unterfinanzierung, wenn die Finanzierung zentraler Naturschutzanliegen wie Natura 2000 im bisherigen Rahmen über nicht speziell naturschutzbezogene Fonds - insbesondere der Landwirtschaft - erfolgen soll. Der Bundesrat fordert die Bunderegierung auf, sich für ein "Earmarking" für die Umsetzungsmaßnahmen von Natura 2000 in der zukünftigen europäischen Agrarpolitik einzusetzen, welches sich am erforderlichen Bedarf orientiert. Damit erhalten besonders naturverträglich wirtschaftende Landwirtinnen und Landwirte eine klare Perspektive. Entsprechend sind die von der Kommission vorgeschlagenen massiven Kürzungen in der 2. Säule abzulehnen, da sonst ein dringend erforderlicher Ausbau der Honorierung der Naturschutzleistungen der Landwirte und Waldbesitzer weitgehend ausgeschlossen wird.
Drucksache 397/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Aufgabe der Vorsitzenden ist es, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicherzustellen. Dazu ist es fachlich nicht erforderlich, dass diese Person eine Approbation als Apothekerin oder Apotheker besitzt. Mit dem Vorschlag wird auch deutlich, dass es sich bei PTA um ein eigenständiges Berufsbild handelt. Die in diesem Änderungsvorschlag vorgelegte Formulierung entspricht der vom BMG zuletzt in der PflAPrV und der NotSan-APrV verordneten Regelung. Es ist nicht ersichtlich, warum nun von diesem bereit konsentierten Regelungsgehalt abgewichen werden sollte.
Drucksache 589/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
... (2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt."
Drucksache 273/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
... 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und
Drucksache 8/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
... aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter "im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und" zu streichen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu -, Nummer 2 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 1 Satz Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 AufenthG , Nummer 8 § 104 Absatz 17 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60c Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 4a - neu -, Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 5 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 1, 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 5 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 3, Absatz 5, § 87 Absatz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60c Absatz 4a - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 3 Satz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 608/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... und den dort belegenen Grundbesitz als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 für diese Grundstücksgruppe gesonderte Hebesätze festsetzen. Die genaue Bezeichnung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie des Grundvermögens und deren Lage im Gebiet für
Drucksache 270/19
Antrag der Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
... 3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Drucksache 234/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Im Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7 - Teil: Management der Fahrzeug- und Geräteausstattung für den Straßenbetriebsdienst, Stand 24. Mai 2013, wird im Interesse einer effizienten und leistungsstarken Fahrzeug- und Geräteausstattung für den Straßenbetriebsdienst der Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 Kilogramm und in deren Kombination mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 750 Kilogramm beträgt, beschrieben. Das Führen solcher Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der Fahrerlaubnisklassen C und CE voraus.
1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb FeV
2. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 57 Nummer 1 FeV
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... aa) In Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe "Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022" durch die Angabe "Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2021" zu ersetzen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47
Zu Artikel 1 Nummer 2
20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
26. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... 6. "Sitzgelände" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten), Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die umgebenden Flächen, die nach einem Abkommen mit der Bundesregierung oder einem sonstigen Rechtsakt von der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung in Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden;
Gesetz
Artikel 1 Gaststaatgesetz
4 Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 37 Beilegung von Streitigkeiten
§ 38 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch
§ 39 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Absatz 3 regelt die dem Antrag beizulegenden erforderlichen Unterlagen. Diese umfassen insbesondere einen Lebenslauf, welcher zur Plausibilität der vorgelegten Unterlagen herangezogen werden kann, ein nicht länger als sechs Monate zurückliegend ausgestelltes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes zum Nachweis der Zuverlässigkeit sowie eine Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach Absatz 1 Nummer 5 erfolgt ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gleiches gilt im Hinblick auf den Nachweis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse für die abzugebende Erklärung des Antragstellers darüber, ob über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Darüber hinaus kann der Antragsteller den Nachweis über die fachliche Eignung durch die Einreichung etwaiger Zeugnisse oder Prüfungsurkunden oder vergleichbarer Nachweise erbringen. Ob darüber hinaus Unterlagen etwa zum Nachweis der Geeignetheit einzureichen sind, bestimmt die Stelle nach § 2 im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.
Drucksache 528/19
... "(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung. Für alle übrigen britischen Staatsangehörigen bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung, wenn die Beschäftigung im Bundesgebiet bis zum Ablauf des 14. Monats nach dem Tag des Austritts aufgenommen wird; danach kann ihnen die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers mit Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung bis zum Ablauf des 26. Monats nach dem Tag des Austritts im Bundesgebiet aufgenommen wird. Tag des Austritts ist der Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Britische Staatsangehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige" in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde."
Drucksache 645/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, Saarland -
... sowie im Übrigen wegen des schlichten Besitzes oder des Unternehmens der Besitzverschaffung von kinderpornografischem Material nach § 184b Absatz 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 41 Absatz 2 Satz 3 BZRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 45 Absatz 3 BZRG , Nummer 6 Buchstabe b § 46 Absatz 1 Nummer 3 BZRG
Drucksache 300/19 (Beschluss)
... Nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG erfolgt die Sperrsummenübermittlung durch die zuständige Personalausweisbehörde bei Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 PAuswG. Zum Zeitpunkt bzw. zur Häufigkeit der Sperrsummenübermittlung stellt sich die Frage, wie bzw. wie oft seitens der Personalausweisbehörde festgestellt werden soll, dass die Gültigkeitsdauer (die im Personalausweisregister enthalten ist, vergleiche § 23 Absatz 3 Nummer 13 PAuswG) von Personalausweisen, die sich nicht im Besitz der Personalausweisbehörde befinden, abgelaufen ist und diese damit ungültig sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer G.5.2.1 Absatz 3 PAuswVwV
2. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.1 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 2 Satz 1 PAuswVwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.2 Absatz 4 bis 6 PAuswVwV
4. Zu Artikel 1 Nummer G.11.3.1 Absatz 1 Satz 1 PAuswVwV
1. Zur zeitnahen Überarbeitung
2. Zu § 5 PAuswG
3. Zu § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG
4. Zu Nummer V.19.1.2 PAuswVwV
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... /EWG /EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Unterabschnitt 2 Ersatzdokumentation
§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation
§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation
§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen
§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2015/2403 entsprechen
Artikel 2 Änderung der Beschussverordnung
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Einzelprüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen.
Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung
Artikel 3 Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden
§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen
Artikel 4 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Rechtsetzungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsetzungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu den Absätzen 7 und 8
Zu Nummer 6
Zu § 25a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25b
Zu § 25c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zur Aufhebung des Absatzes 3
Zur Aufhebung des Absatzes 4
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu § 21a
Zu § 21b
§ 21c Die Vorschrift regelt die Ausstellung der Deaktivierungsbescheinigung nach den Vorgaben des Anhangs III zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 .
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 621/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
... "1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,"
Drucksache 667/19
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
... Für die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen durch die Verordnungsänderung insoweit Mehrkosten, als sich für sie als Antragsteller die Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Verleiherlaubnis nach dem AÜG erhöhen. Die Kostensteigerung erfasst ausschließlich Unternehmen und Verwaltungseinheiten, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Außerdem kann sie sich nur auf solche Verleiher auswirken, die keine unbefristete Erlaubnis besitzen. Eine unbefristete Verleiherlaubnis kann auf entsprechenden Antrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 AÜG nach drei aufeinanderfolgenden Jahren einer erlaubten Verleihtätigkeit erteilt werden.
Drucksache 591/4/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Da das Verkehrszeichen 451 (Radschnellweg) jedoch keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern lediglich hinweisenden Charakter besitzen soll, kann zur verhaltensrechtlichen Anordnung von Ge- und Verboten im Zuge von Radschnellwegen auf die "herkömmliche" StVO-Beschilderung nicht verzichtet werden. Insofern sollte die Möglichkeit bestehen, Radschnellwege auch durch Fahrradzonen führen zu können. Die unter § 45 Absatz 1i Satz 5 aufgeführten Voraussetzungen zur Anordnung von Fahrradzonen sind daher entsprechend anzupassen.
Drucksache 300/1/19
... Nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG erfolgt die Sperrsummenübermittlung durch die zuständige Personalausweisbehörde bei Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 PAuswG. Zum Zeitpunkt bzw. zur Häufigkeit der Sperrsummenübermittlung stellt sich die Frage, wie bzw. wie oft seitens der Personalausweisbehörde festgestellt werden soll, dass die Gültigkeitsdauer (die im Personalausweisregister enthalten ist, vergleiche § 23 Absatz 3 Nummer 13 PAuswG) von Personalausweisen, die sich nicht im Besitz der Personalausweisbehörde befinden, abgelaufen ist und diese damit ungültig sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer G.3.1.1 PAuswVwV
2. Zu Artikel 1 Nummer G.5.2.1 Absatz 3 PAuswVwV
3. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.1 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 2 Satz 1 PAuswVwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer G.10.5.2 Absatz 4 bis 6 PAuswVwV
5. Zu Artikel 1 Nummer G.11.3.1 Absatz 1 Satz 1 PAuswVwV
6. Zur zeitnahen Überarbeitung
7. Zu § 5 PAuswG
8. Zu § 10 Absatz 5 Nummer 3 PAuswG
9. Zu Nummer V.19.1.2 PAuswVwV
Drucksache 6/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetz es und weiterer Vorschriften
... Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung der eID-Karte-Behörde, der antragstellenden Person die Übergabe von Informationsmaterial anzubieten, setzt voraus, dass dieses in Papierform vorhanden ist. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Festlegung des Designs und der Kostentragung für die Erstellung des Informationsmaterials auf. Da die Beantragung einer eID-Karte freiwillig erfolgt und, anders als beim Personalausweis, keine Besitzpflicht besteht, erscheint es angemessen, der jeweiligen eID-Karte-Behörde das "Wie" der Information zu überlassen. Andernfalls würde die Bereitstellung des Informationsmaterials über das Internet (beispielsweise auf der Homepage der Behörde) von vornherein ausgeschlossen. Angesichts der angestrebten Digitalisierung der Verwaltung kann dies nicht gewollt sein, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die eine eID-Karte beantragenden Personen über einen Internetzugang verfügen.
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu -, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 19, § 26 eID KG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
3. Zu Artikel 1 § 19 eID-KG-E
4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3, § 25 eID-KG
5. Zu Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 137/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
... Die Vorschrift betrifft Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr beim Betrieb der Anlage. Durch die vorgesehene Änderung der Vorschrift, würde die Behörde, im Kontext dieser Verordnung also die Gentechnikbehörde, gleichrangig mit dem Betreiber -und nach dem Wortlaut ggf. auch an seiner Statt- über die allgemein bestehenden behördlichen Pflichten auch zur praktischen Durchführung von Maßnahmen im Gefahrenfall verpflichtet. Diese Erweiterung der behördlichen Aufgaben wird abgelehnt. Das Gebot praktische Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr zu ergreifen, sollte vielmehr wie in § 8 Absatz 3 a.F., wenn auch dort ohne ausdrückliche Nennung des Verpflichteten, beibehalten werden, aber unverändert auf den Betreiber bezogen bleiben, der dazu aufgrund seiner Sachherrschaft tatsächlich auch befähigt ist. Gegen eine gleichrangige Verpflichtung der Gentechnikbehörde, die in der Praxis dazu führen dürfte, dass diese anstelle des Betreibers zum dann alleinigen Abwehrverpflichteten würde, sprechen bereits praktische Erwägungen, da die zuständige Behörde zur Durchführung praktischer Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr rechtlich sowie personell, organisatorisch und materiell auch nicht in der Lage ist. So besitzt die Gentechnikbehörde keine Sachherrschaft in der Anlage oder über diese und kann daher schon rechtlich nicht selbst zur Abwehr von Gefahren dort tätig werden. Eine Ausdehnung der Abwehrpflichten auf die Gentechnikbehörde würde diese defacto zumindest zum Mitbetreiber im Gefahrenfall machen, während sich der Betreiber zu Lasten der Gentechnikbehörde aus seiner Pflicht, Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren, die von der von ihm betriebenen Anlagen ausgehen, zurückziehen könnte. Eine solche Verpflichtung würde außerdem die Schaffung umfangreicher personeller, organisatorischer und materieller Voraussetzungen bei der Gentechnikbehörde verbunden mit erheblichem finanziellem Aufwand erfordern. In der Folge würden die Gentechnikbehörde auch Haftungspflichten an Stelle des Betreibers oder wegen der von ihr durchgeführten Maßnahmen auch gegenüber dem Betreiber selbst in erheblichem Umfang treffen. Demgegenüber stehen der Gentechnikbehörde Befugnisse, welche sie in die Lage versetzen, ihren unbestrittenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Gefahrenfällen nachzukommen, bereits ausreichend in Form von Anordnungsbefugnissen aus dem
Drucksache 557/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... "(7c) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten Hebammen und Entbindungspfleger, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
§ 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
§ 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
§ 33a Digitale Gesundheitsanwendungen
§ 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
§ 68b Förderung von Versorgungsinnovationen
§ 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 86 Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form
§ 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
§ 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
§ 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
§ 291h Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
§ 303b Datenzusammenführung und -übermittlung
§ 303c Vertrauensstelle
§ 303d Forschungsdatenzentrum
§ 303e Datenverarbeitung
§ 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
§ 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Artikel 5 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... aa) In Nummer 1 Buchstabe a ist die Angabe "Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022" durch die Angabe "Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2021" zu ersetzen.
Drucksache 423/19
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Strafbarkeit des unbefugten Anfertigens von Bildaufnahmen intimer Körperbereiche einer Person in der Öffentlichkeit
... in Betracht. Allerdings unterfällt dieser Vorschrift nur das Zugänglichmachen entsprechender Aufnahmen. Das Herstellen und der bloße Besitz werden dagegen nicht erfasst (vgl. MüKoStGB/Graf,
Drucksache 582/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... ist erforderlich, da reine Vermögensnachteile (etwa entgangener Gewinn infolge der Nichtzugänglichkeit des Grundstücks während der Unterhaltungsarbeiten) nicht vom Schadensersatz nach dem neu einzufügenden § 22b Absatz 2 erfasst sind. Es wird daher die entsprechende Geltung der Vorschriften über die vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet. Eine vergleichbare Regelung wird vom Gesetzentwurf in § 18f Absatz 7
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 400/4/19
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen
... (1) Folgende Gemeinden und Gemeindeverbände können als strukturschwache Standorte von Kohlekraftwerken, an denen der Kohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, gefördert werden:
Drucksache 433/19
Antrag der Länder Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entschließung des Bundesrates "Deutschkurse für Migrantinnen und Migranten erneuern"
... e) die Einführung verbindlicher Zwischentests, die Durchführung obligatorischer Feedback-Gespräche und die Einführung flexibel einsetzbarer Auffangmodule innerhalb der Integrationskurse. Erforderlich ist aus Sicht des Bundesrats ebenso die Ausweitung der Angebote zur Alphabetisierung der Menschen, die keine ausreichenden Kenntnisse der lateinischen Schrift besitzen;
Drucksache 243/19 (Beschluss)
... a) Insbesondere die Weidetierhalterinnen und -halter tragen mit ihrer Arbeit wesentlich zum Natur-, Arten-, Hochwasser- und Klimaschutz und zum Schutz der biologischen Vielfalt bei. Darüber hinaus stellen sie hochwertige Produkte und Nahrungsmittel her. Gleichzeitig ist die offene Weidetierhaltung die in der Gesellschaft anerkannteste Form der Nutztierhaltung. Trotzdem sinkt sowohl die Zahl der schafhaltenden Betriebe als auch der Schafe. Ursache dafür ist insbesondere die prekäre Einkommenssituation der Weidetierhalterinnen und -halter, die sich bei den Wanderschäferinnen und -schäfern nochmal verschärft darstellt, da sie meist keine eigenen Flächen besitzen und damit keinen Anspruch auf eine Flächenprämie haben. Zudem werden die Leistungen für das Gemeinwohl nicht über die Erzeugerpreise ausgeglichen.
Drucksache 351/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch sieht eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinne des § 30 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht mehr vor. Vielmehr richtet sich der Grad der Schädigungsfolgen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV-E nur noch nach den allgemeinen Auswirkungen der Sinnesbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Dies entspricht der Regelung des § 30 Absatz 1 BVG. Bei Ausübung des Wahlrechts darf für die Entschädigungszahlung gemäß § 83 Absatz 1 SGB XIV-E nur der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 BVG zugrunde gelegt werden. Eine Übernahme des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 und 2 BVG würde eine nicht beabsichtigten Besserstellung der Besitzstandsfälle nach Ausübung des Wahlrechts gegenüber den Neufällen, die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 erhalten, bedeuten, die sich immerhin mit monatlich 400 Euro beziffern lässt.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *
19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV
24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV
28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *
33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG
49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG
§ 20 Kostenregelung
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG
52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG
53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 505/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
... Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1.
Drucksache 275/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... (5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
§ 12a Asylverfahrensberatung
§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Drucksache 128/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... 1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
Drucksache 621/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - A. Problem und Ziel
... "1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,"
Drucksache 372/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... nachzuweisen. Diese entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse Cl, Cl E, C, CE, D1, D1 E, D oder DE. Würde ein/e Fahrlehrer/in diese Eignung nicht mehr besitzen, würde er/sie alle Fahrlehrerlaubnisklassen durch Verzicht, Erlöschen oder Widerruf verlieren. Eine hilfsweise Eintragung in die Fahrlehrerlaubnis als Auflage, zum Beispiel "Klasse CE gilt nur für den theoretischen Unterricht", würde einem Einsatz als Prüfer entgegenstehen, da die Prüfungsordnung für diese Fahrlehrer keine Ausnahmetatbestände aufweist.
Drucksache 167/19
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es A. Problem und Ziel
... "Die Sätze 2 und 3 gelten auch bei dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 1 oder § 36a Absatz 1 Satz 2 besitzt, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit dem Ausländer in das Bundesgebiet verlegt."
Drucksache 230/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... § 30 Absatz 1 BBiG bestimmt in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG, dass zur Ausbildung von Auszubildenden fachlich nur geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Drucksache 582/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Die Einfügung einer § 18f Absatz 7 FStrG entsprechenden Regelung als neuen Absatz 8 in § 21 AEG ist erforderlich, da reine Vermögensnachteile (etwa entgangener Gewinn infolge der Nichtzugänglichkeit des Grundstücks während der Unterhaltungsarbeiten) nicht vom Schadensersatz nach dem neu einzufügenden § 22b Absatz 2 erfasst sind. Es wird daher die entsprechende Geltung der Vorschriften über die vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet. Eine vergleichbare Regelung wird vom Gesetzesentwurf in § 18f Absatz 7 FStrG eingefügt. Schon aus Gründen der Kohärenz sollten daher beide Fachplanungsgesetze gleichlautend formuliert werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG
‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *
4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 532/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Diese Gelegenheit bietet sich jetzt. Durch die Ergänzung von § 463a StPO um einen neuen Absatz 1a wird insbesondere § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO-E (Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzentwurfs) sinnvoll ergänzt werden: Die Befugnis zur unmittelbaren Unterrichtung der Polizei in Eilfällen müssen - da es sich eben um Eilfälle handelt - alle Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle haben; die Befugnis zum weitergehenden unmittelbaren Informationsaustausch sowohl mit der Polizei als auch mit anderen Behörden werden nur der Leiter der Führungsaufsichtsstelle und nach allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsverteilung im Vertretungsfall der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle - haben, die selbst die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamte des höheren Dienstes sein müssen (Artikel 295 Absatz 2 Satz 2 EGStGB). Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bzw. der stellvertretende Leiter der Führungsaufsichtsstelle werden ohne Zwischenschaltung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde insbesondere an einem runden Tisch erforderliche Informationen mit anderen Behörden und der Polizei austauschen können, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut abzuwehren oder der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Dabei sind sie wie stets den Weisungen des Gerichts unterworfen (§ 68a Absatz 5
Drucksache 231/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi -Unterlagen-Gesetz - StUG )
... Die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Überprüfungsmöglichkeit war insbesondere anfangs wesentlich für den Aufbau demokratischer Strukturen in der Zeit nach der Deutschen Einheit. Es hat sich aber auch seit der letzten Änderung dieser Überprüfungsregelungen durch das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetztes vom 22. Dezember 2011 in praktischer Hinsicht gezeigt, dass diese Regelung noch immer für die Aufarbeitung des SED-Unrechts weiter erforderlich und angemessen ist. Sie besitzen maßgebliche Bedeutung, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in öffentliche Institutionen und die Integrität von Personen, die herausgehobene politische und gesellschaftliche Positionen wahrnehmen, zu schaffen und zu erhalten. Maßgeblich sind insoweit das Schaffen von Transparenz und das Offenlegen einer früheren hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst, mithin der heutige Umgang mit einer früheren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und deren Aufarbeitung. Das StUG regelt dabei ausschließlich die Auskunftserteilung. Weitere Folgen, insbesondere inwieweit sich in dienst- oder arbeitsrechtlicher Hinsicht Auswirkungen ergeben, bleiben einer Prüfung des konkreten Einzelfalls vorbehalten.
Drucksache 43/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Amprolium ist ein Thiamin-Analog mit antikokzidischer Wirkung. Amprolium wird zur Prophylaxe und Therapie der aviären Kokzidiose eingesetzt. Diese parasitäre Erkrankung ist weltweit verbreitet, von hoher ökonomischer Bedeutung beim Nutzgeflügel und im Fall eines akuten Ausbruchs bei Tauben ebenfalls behandlungsbedürftig. Die Erreger besitzen eine hohe Wirtsspezifität und somit kein zoonotisches Potenzial. Resistenzentwicklungen bei häufiger Gabe stellen den wichtigsten limitierenden Faktor beim Einsatz von Amprolium dar. Dies spricht vor allem für die Beibehaltung der Verschreibungspflicht von Amprolium für Lebensmittel liefernde Tiere, bei welchen im Fall der Anwendung relativ große Mengen verabreicht werden. Das freiverkäufliche Heimtierpräparat ist in kleinen Abpackungen (12 Päckchen à 600 mg Amprolium) erhältlich und erscheint für einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch in der Nutztierhaltung ungeeignet.
Drucksache 484/19
Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates - "Verbot des Einbaus nicht wechselbarer Batterien bzw. Akkumulatoren in Elektro-Scooter, Elektro-Roller, E-Bikes und Pedelecs"
... Derzeit werden Einweg-Elektro-Roller zu Dumpingpreisen zum Verkauf angeboten. Wie diese Elektro-Roller besitzen auch viele Elektro-Scooter, E-Bikes und Pedelecs einen fest eingebauten Akku. Somit kann angenommen werden, dass hier in großem Stil Abfall anfällt, obwohl die Elektro-Roller, Elektro-Scooter, E-Bikes und Pedelecs eigentlich einen Beitrag zur Verkehrswende leisten sollen.
Drucksache 302/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, oder
Drucksache 324/19
... "Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist."
Drucksache 90/19
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV )
... 4. Original oder beglaubigte Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
2 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Unterrichtung der Gewerbeämter, Antragsstellung
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Unterrichtung in Strafsachen
§ 3 Angaben bei der Antragsstellung
Abschnitt 2 Unterrichtungsverfahren
§ 4 Zweck
§ 5 Zuständige Stelle
§ 6 Verfahren
§ 7 Inhalt der Unterrichtung
§ 8 Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 3 Sachkundeprüfung
§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfung, Verfahren
§ 12 Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 4 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 5 Anforderungen a n die Haftpflichtversicherung
§ 14 Umfang der Versicherung
§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 6 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
§ 17 Dienstanweisung
§ 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
§ 19 Dienstkleidung
§ 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 21 Buchführung und Aufbewahrung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Familienname und Vorname)
Anlage 2 (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu §§ 14
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Anlage 1 bis 3:
Drucksache 645/19
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis
... Damit die zeitlich unbegrenzte Aufnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die Belange des Verurteilten auf Resozialisierung ausreichend berücksichtigt, sind hiervon nur die Strafnormen erfasst, die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b StGB) betreffen. Daneben sind die §§ 184b, 184d Absatz 2 Satz 1 und 184e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 StGB aufzunehmen, die die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften, das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien sowie Abruf kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien und die Veranstaltung und den Besuch kinderpornographischer Darbietungen unter Strafe stellen. Solche Verurteilungen zeigen gleichfalls, dass der Verurteilte sexuelles Interesse an Kindern hatte, auch wenn sich dieses (noch) nicht im realen Missbrauch eines Kindes durch den Verurteilten selbst manifestiert hat.
A. Rechtslage und Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 2
Drucksache 431/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Impuls zur energetischen Modernisierung von Wohngebäuden: Steuerliche Förderung jetzt!"
... 4. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern ein Konzept für eine steuerliche Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung zu erarbeiten. Der Fokus sollte dabei auf einer Förderung von Eigenheimbesitzern liegen, die Aufwendungen für energetische Modernisierungsmaßnahmen bisher nicht steuerlich geltend machen können. Ergänzend sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gebäudeerwerb sowie im Rahmen von Generalsanierungen verbessert werden.
Drucksache 318/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse
... Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Erleichterungen ist, dass Waldbesitzende diese Schäden fristgerecht bei der zuständigen Finanzbehörde angemeldet haben.
Drucksache 358/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... , aber auch von Schulen, besitzen nicht die fachliche Qualifikation, um auf der Basis eines Impfpasses die Masernimmunität feststellen zu können. Dennoch sollen sie im Rahmen der angestrebten Regelungen künftig Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes übernehmen. Von der Reglung wären nicht nur Einrichtungsleitungen betroffen, die dem öffentlichen Dienst angehören, sondern auch eine Vielzahl von Leitungen, die in privatrechtlich organisierten Einrichtungen tätig sind.
Drucksache 98/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
... Zudem hätte eine Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung durch die Behörden auch zur Folge, dass diese gegebenenfalls Rechtsmittelverfahren über die wissenschaftliche Anerkennung führen müssen. Sie müssten damit wissenschaftliche Bewertungen vertreten, für deren Feststellung sie keine eigenen Kompetenzen besitzen.
Drucksache 6/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetz es und weiterer Vorschriften
... Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung der eID-Karte-Behörde, der antragstellenden Person die Übergabe von Informationsmaterial anzubieten, setzt voraus, dass dieses in Papierform vorhanden ist. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Festlegung des Designs und der Kostentragung für die Erstellung des Informationsmaterials auf. Da die Beantragung einer eID-Karte freiwillig erfolgt und, anders als beim Personalausweis, keine Besitzpflicht besteht, erscheint es angemessen, der jeweiligen eID-Karte-Behörde das "Wie" der Information zu überlassen. Andernfalls würde die Bereitstellung des Informationsmaterials über das Internet (beispielsweise auf der Homepage der Behörde) von vornherein ausgeschlossen. Angesichts der angestrebten Digitalisierung der Verwaltung kann dies nicht gewollt sein, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die eine eID-Karte beantragenden Personen über einen Internetzugang verfügen.
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 10 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu -, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 19, § 26 eIDKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
3. Zu Artikel 1 § 19 eIDKG-E
4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3, § 25 eIDKG
5. Zu Artikel 6 Absatz 1 Inkrafttreten 1
Drucksache 605/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... § 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Vorschrift und insbesondere die aktuellen Vorkommnisse in Hessen zeigen jedoch, dass dies keineswegs ausreicht. Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können. Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung).
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG
11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamischthermische Simulationsrechnungen ermittelt werden, oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.
Drucksache 97/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Aus Sicht der Verwaltungsbehörden besteht bei der Beauftragung von Schwarzarbeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e SchwarzArbG für den gewerblichen Auftraggeber eine gesteigerte Erkundigungspflicht zu seinem Nachunternehmer, da dieser in den meisten Fällen selbst die für die Ausführung der Aufträge notwendigen gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen besitzt.
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.
Drucksache 279/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
... - Es sollte keine Stichtagsregelung zur Beschäftigungsduldung eingeführt werden, da diese den potenziellen Personenkreis weiter einschränkt, der grundsätzlich einen Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung besitzt.
Drucksache 278/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
... aa) In Satz 1 wird das Wort "fünfjährige" durch das Wort "dreijährige" ersetzt, werden nach dem Wort "besitzt" ein Komma und die Wörter "die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt" und vor den Wörtern "über ausreichende" die Wörter "die Ausländerin oder der Ausländer" eingefügt.
Drucksache 573/2/19
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV )
... Der Verstoß gegen die Pflichten der Händler nach Artikel 13 Absatz 2 sollte als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. Nur durch die Eigenkontrollen der Händler kann sichergestellt werden, dass nur vorschriftsmäßig gekennzeichnete Motoren in den Verkehr gebracht werden. Werden Verstöße der Händler nicht sanktioniert, geht die Marktüberwachung ins Leere. Ohne die Kennzeichnung der Motoren und ohne die weiteren Angaben der Hersteller und Einführer ist es für die Marktüberwachungsbehörden nicht überprüfbar, ob die vorgefundenen Motoren eine Typengenehmigung besitzen.
Drucksache 554/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
... 1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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