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0672/05
0348/05
0458/04B
0429/04
0429/04B
Drucksache 114/13

... , die sich in Wohnungen befinden, zu betreten und zu besichtigen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach § 17 Absatz 5 ArbZG bzw. § 51 Absatz 2 JArbSchG zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätte in einer Wohnung ausnahmsweise zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit, z.B. wenn konkrete Gefährdungen für die Gesundheit und Entwicklung minderjähriger Beschäftigter zu befürchten sind, eingeschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 189 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage 1
zur Denkschrift (Übersetzung) Empfehlung 201 Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

Anlage 2
zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 201 vom 16. Juni 2011 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Absatz 22

Zu Absatz 24


 
 
 


Drucksache 300/12

... "Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken besichtigt. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 soll die Besichtigung mindestens alle drei Jahre erfolgen. In Einrichtungen und Betrieben nach Satz 1 Nummer 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, in denen Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, soll die Besichtigung jährlich erfolgen. Die Aufzeichnungen über die Besichtigungen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren."



Drucksache 503/12 (Beschluss)

... "(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden nach Wahl der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer Organisationssignatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem



Drucksache 317/11 (Beschluss)

... "(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 aus. Sie können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Sie können, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten auf deren Kosten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen. Die Bediensteten der zuständigen Behörden sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständigen Behörden bei der Durchführung der Prüfungen bedienen, können hierzu insbesondere alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen und hieraus auf Kosten der Verpflichteten Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder durch den Verpflichteten anfertigen lassen. Des Weiteren sind sie befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 5 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen. Die zuständigen Behörden können die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist. Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Gebühren und Auslagen fließen in die Kasse der Behörde, die die kostenpflichtige Amtshandlung durchgeführt hat. Im Übrigen können die zuständigen Behörden die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. Weitergehende Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." "



Drucksache 355/11

... 21. Dieser Artikel legt fest, welche Handlungen der Rechtsbeistand eines Verdächtigten oder Beschuldigten vollziehen können muss, um die Wahrung der Verteidigungsrechte sicherzustellen. So muss ihm gestattet werden, den Verdächtigten oder Beschuldigten ausreichend lange und oft zu treffen, Vernehmungen und Verhandlungen beizuwohnen, vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahme, wenn Beweise durch den Zeitverlust beeinträchtigt werden könnten, einer Ermittlungshandlung oder Beweiserhebungshandlung beizuwohnen, für die nach innerstaatlichem Recht das Beisein des Verdächtigen oder Beschuldigten erforderlich oder ausdrücklich zulässig ist, sowie den Ort der Haft zu besichtigen, um die Haftbedingungen zu prüfen. Dieser Artikel ist im Sinne mehrerer Urteile des EGMR, in denen dieser betonte, dass die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte effektiv möglich sein muss, und die Handlungen18 aufführte, zu denen der Verteidiger eines Verdächtigten oder Beschuldigten berechtigt sein muss.



Drucksache 314/11

... (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. Sie und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist.



Drucksache 361/11

... (7) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



Drucksache 853/11

... (2) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung ergeben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlangen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.



Drucksache 150/11

... (7) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen, und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



Drucksache 317/1/11

... "(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 aus. Sie können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Sie können, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten auf deren Kosten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen. Die Bediensteten der zuständigen Behörden sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständigen Behörden bei der Durchführung der Prüfungen bedienen, können hierzu insbesondere alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen und hieraus auf Kosten der Verpflichteten Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder durch den Verpflichteten anfertigen lassen. Des Weiteren sind sie befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 5 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen. Die zuständigen Behörden können die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist. Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Gebühren und Auslagen fließen in die Kasse der Behörde, die die kostenpflichtige Amtshandlung durchgeführt hat. Im Übrigen können die zuständigen Behörden die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. Weitergehende Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." "



Drucksache 323/11 (Beschluss)

... Sie sind befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen."



Drucksache 323/1/11

... 4. ausgestellt sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Sie sind befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen."



Drucksache 317/11

... "(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und dessen Beschäftigte haben der zuständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3b und 9 sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Die zuständige Behörde kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten auf dessen Kosten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen. Die Bediensteten der zuständigen Behörde sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständige Behörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.



Drucksache 323/11

... Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Befugnisse haben die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind."



Drucksache 530/1/10

... Von der Streichung unberührt bleibt die Pflicht des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 1 TrinkwV, im Rahmen der Überwachung der Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage auch Schutzzonen bzw. Wasserfassungsanlagen, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind, zu besichtigen. Sollte das Gesundheitsamt im Rahmen einer solchen Besichtigung feststellen, dass bei der Wassergewinnung die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden, so hat es die nach § 50 Absatz 4



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