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0348/05
0458/04B
0429/04
0429/04B
Drucksache 530/10 (Beschluss)

... Von der Streichung unberührt bleibt die Pflicht des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 1 TrinkwV, im Rahmen der Überwachung der Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage auch Schutzzonen bzw. Wasserfassungsanlagen, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind, zu besichtigen. Sollte das Gesundheitsamt im Rahmen einer solchen Besichtigung feststellen, dass bei der Wassergewinnung die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden, so hat es die nach § 50 Absatz 4



Drucksache 122/09

... (1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.



Drucksache 348/09

... (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des



Drucksache 171/09 (Beschluss)

... "zu betreten und zu besichtigen"



Drucksache 688/09

... eingeräumte Ermessensspielraum der zuständigen Behörde für die Besichtigung der Entnahmeeinrichtung. Demgegenuber ist aus Sicht einzelner Fachgesellschaften das Erlaubnisverfahren nach § 20b AMG mit einem großen Aufwand beziehungsweise einem hohen Maß an Bürokratie und steigenden Kosten verbunden. Länder, Fachgesellschaften, Antragsteller sowie ein Verband berichten von einer Reihe noch bestehender Schwierigkeiten beim Vollzug des § 20b AMG und fordern eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis der zuständigen Behörden. Schwierigkeiten bestünden unter anderem bei der praktischen Durchführung des Verfahrens nach § 20b Absatz 2 AMG. Zudem erfolge die Erteilung der Erlaubnisse nach § 20b AMG mit zum Teil erheblichen zeitlichen Verzögerungen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die vertragliche Ausgestaltung nach § 20b Absatz 2 AMG häufig schwierig und zeitaufwändig sei und insbesondere kleineren Einrichtungen Schwierigkeiten bereite. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung neuer Vorschriften erfahrungsgemäß eine gewisse Anlaufzeit benötigt und es immer eines Erfahrungsaustausches der am Verfahren Beteiligten bedarf. Die von der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) zwischenzeitlich erarbeitete Verfahrensanweisung zu §§ 20b, 20c und 72b AMG (einschließlich Checklisten, Antragsformulare)3 konnte bereits zu einer Vereinheitlichung der Vollzugspraxis beitragen und wird zukünftig auch zu einer Verkürzung der Bearbeitungszeit führen.



Drucksache 4/09

... (2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen Betriebsgrundstücke sowie Geschäfts- oder Betriebsräume der Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.



Drucksache 171/1/09

... "zu betreten und zu besichtigen"



Drucksache 340/08

... (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.



Drucksache 173/08

... (1) Die Bezirksbevollmächtigten besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen



Drucksache 173/1/08

... Die beabsichtigte Bestellung des Bezirksbevollmächtigten auf sieben Jahre ist im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG-E zu sehen. Die Abstände für die Feuerstättenschau, die bisher alle fünf Jahre stattfand, soll wegen des Bestellungszeitraums des Bezirksbevollmächtigten auf sieben Jahre drastisch verkürzt werden. In § 14 Abs. 1 SchfHwG-E ist vorgesehen, dass die Bezirksbevollmächtigten zweimal in sieben Jahren sämtliche Anlagen persönlich besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen prüfen. Eine Verkürzung der Prüfintervalle bei der Feuerstättenschau ist aus Entbürokratisierungsgesichtspunkten nicht vertretbar. Die bisherigen Prüfintervalle von fünf Jahren würden dagegen mit einer fünfjährigen Bestellung des Bezirksbevollmächtigten harmonieren.



Drucksache 703/08

... Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.



Drucksache 58/08

... 4. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grundstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des



Drucksache 340/08 (Beschluss)

... b) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht selbst oder durch andere so darlegt, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,



Drucksache 279/08

... (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.



Drucksache 827/08

... (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des



Drucksache 340/1/08

... b) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht selbst oder durch andere so darlegt, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,



Drucksache 18/08

... Sie betreffen nach Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens die Übermittlung eines Verzeichnisses der ernannten Besichtiger und/oder anerkannten Stellen (einmalige Erstellung und danach nur noch Dokumentierung von Änderungen) sowie die jährliche Angabe von zugelassenen beschränkten oder verbotenen Bewuchsschutzsystemen.



Drucksache 558/07

... (4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen energiebetriebene Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Für Prüfungen nach Satz 1 können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.



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