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"Besicherungszwecken"


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Drucksache 292/08

... (5) Der Rat der Europäischen Zentralbank hat beschlossen, Kreditforderungen ab dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zuzulassen; zur Maximierung der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahme hat die Europäische Zentralbank eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/47/EG empfohlen. Die Autoren des Bewertungsberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten22 haben diese Frage aufgegriffen und sich der Auffassung der Europäischen Zentralbank angeschlossen. Die Verwendung von Kreditforderungen wird zu einer Vergrößerung des Pools verfügbarer Sicherheiten führen, und die Harmonisierung der in der Richtlinie 2002/47/EG verankerten Rechtsvorschriften wäre ein weiterer Beitrag zur Schaffung gleicher Bedingungen für Kreditinstitute in allen Mitgliedstaaten. Würde die Verwendung von Kreditforderungen zu Besicherungszwecken weiter erleichtert, würde dies auch den Verbrauchern/Schuldnern zugute kommen, da die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten letztlich zu einem intensiveren Wettbewerb und zur besseren Verfügbarkeit von Krediten führen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 292/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung Interessierter Kreise

2.1. Anhörung interessierter Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Rechtsgrundlage

4.2. Subsidiaritätsprinzip

4.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4.4. Vereinfachung und Präzisierung

4.5. Wahl des Instruments

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

6.1. Artikel 1: Änderungen der Finalitätsrichtlinie SFD

6.1.1. Artikel 1 SFD

6.1.2. Artikel 2 SFD

6.1.3. Artikel 3 SFD

6.1.4. Artikel 5 SFD

6.1.5. Artikel 9 SFD

6.1.6. Artikel 10 SFD

6.2. Artikel 2: Änderungen der Richtlinie über Finanzsicherheiten FCD

6.2.1. Artikel 1 FCD: Gegenstand und Anwendungsbereich

6.2.2. Artikel 2 FCD: Begriffsbestimmungen

6.2.3. Artikel 3 FCD: Formerfordernisse

6.2.4. Artikel 4 FCD: Verwertung der Sicherheit

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Artikel 10

Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Suchbeispiele:


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