Drucksache 494/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode März 2004 Dezember 2005
... Das Nebeneinanderbestehen eines Beschwerde- und eines Petitionsverfahrens wirft eine Reihe weiterer Fragen auf, die im Entschließungsentwurf direkt angesprochen werden. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 (T5-0274/2003) herausgestellt wurde, wird die Situation problematisch, wenn ein Bürger zu ein und demselben Beschwerdegrund gleichzeitig eine Beschwerde bei der Kommission und eine Petition beim Parlament einreicht. Bei der Bearbeitung solcher Fälle ist mehr Kohärenz erforderlich. Ferner erscheint es dringend geboten, dass die Kommission ihre Entscheidungen zu Vertragsverletzungsfällen auf transparentere Weise trifft und Beschwerdeführer sowie Petenten (über den Petitionsausschuss) besser informiert. Die Verfahrensrechte von Beschwerdeführern und Petenten sind gegenwärtig nicht ausreichend, denn die Kommission verweigert systematisch die Offenlegung von Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehenen Stellungnahmen, Antworten der betreffenden Mitgliedstaaten und sonstigen Schreiben, die im Vorverfahren ausgetauscht wurden, obwohl aufgrund der Rahmenabkommen theoretisch Verfahren für den Zugang von Mitgliedern zu heiklen Dokumenten vorhanden sind.
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