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"Beschwerde- und eines"


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Drucksache 494/06

... Das Nebeneinanderbestehen eines Beschwerde- und eines Petitionsverfahrens wirft eine Reihe weiterer Fragen auf, die im Entschließungsentwurf direkt angesprochen werden. Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 (T5-0274/2003) herausgestellt wurde, wird die Situation problematisch, wenn ein Bürger zu ein und demselben Beschwerdegrund gleichzeitig eine Beschwerde bei der Kommission und eine Petition beim Parlament einreicht. Bei der Bearbeitung solcher Fälle ist mehr Kohärenz erforderlich. Ferner erscheint es dringend geboten, dass die Kommission ihre Entscheidungen zu Vertragsverletzungsfällen auf transparentere Weise trifft und Beschwerdeführer sowie Petenten (über den Petitionsausschuss) besser informiert. Die Verfahrensrechte von Beschwerdeführern und Petenten sind gegenwärtig nicht ausreichend, denn die Kommission verweigert systematisch die Offenlegung von Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehenen Stellungnahmen, Antworten der betreffenden Mitgliedstaaten und sonstigen Schreiben, die im Vorverfahren ausgetauscht wurden, obwohl aufgrund der Rahmenabkommen theoretisch Verfahren für den Zugang von Mitgliedern zu heiklen Dokumenten vorhanden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/06




Bericht

Entwurf

Begründung

3 Einleitung

Das Petitionsrecht

Der Petitionsausschuss und der Europäische Bürgerbeauftragte

Beziehungen zur Kommission

3 Informationsbesuche:3

Weitere bedeutende Fälle

Schlussfolgerungen

Anlage I
Zahl der jedes Jahr beim Europäischen Parlament eingegangenen Petitionen

Anlage II
Tätigkeit des Petitionsausschusses in der laufenden Sitzungsperiode (1. JULI 2004 – 31. DEZEMBER 2005):

2 Verfahren


 
 
 


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