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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beschwerde- und Berufungsweg"


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Drucksache 397/05 (Beschluss)

... Der Argumentation in der Einzelbegründung des Entwurfs, die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte habe in der Vergangenheit wesentlich zur Rechtsvereinheitlichung in Wohnungseigentumssachen beigetragen, der vorgeschlagene Beschwerde- und Berufungsweg solle den besonderen Sachverstand der Oberlandesgerichte auf diesem Gebiet auch für die Zukunft nutzbar machen (BR-Drs. 397/05, Seite 118), kommt nur begrenztes Gewicht zu. Die besonderen Erfahrungen der Oberlandesgerichte beziehen sich auf das geltende Wohnungseigentumsrecht. Soweit der Entwurf grundlegende Umstrukturierungen, wie z.B. eine Überführung der durch eine Vielzahl von Beteiligten gekennzeichneten Verfahren aus der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Zivilprozess vorsieht, ist die Materie auch für die Oberlandesgerichte neu. Die Oberlandesgerichte haben derzeit in Wohnungseigentumssachen als dritte Instanz im Rahmen der weiteren Beschwerde (§§ 27, 28 Abs. 1 FGG) ausschließlich über Rechtsfragen zu befinden. Hätten sie künftig in Wohnungseigentumssachen als zweite Rechts- und Tatsacheninstanz zu entscheiden, wäre dafür die besondere Sachkunde und Erfahrung nur beschränkt nutzbar. Im Übrigen haben auch die Beschwerdekammern der Landgerichte - und zwar sowohl als Rechts- als auch als Tatsacheninstanz - in der Vergangenheit Erfahrungen in Wohnungseigentumssachen erlangt. Diese Sachkunde, die sich auf eine größere Zahl von Fällen als die der zum Oberlandesgericht gelangenden weiteren Beschwerden gründet, ginge nach dem Vorschlag des Entwurfs verloren. Per Saldo wäre daher von einer Verlagerung der Berufungen zum Oberlandesgericht ein wesentlich vorteilhafterer Erfahrungstransfer kaum zu erwarten.

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Drucksache 397/05 (Beschluss)




Artikel 1
ist wie folgt zu ändern:

Artikel 3 Abs. 1a - neu - (§ 49a - neu - GKG)


 
 
 


Drucksache 397/1/05

... Der Argumentation in der Einzelbegründung des Entwurfs, die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte habe in der Vergangenheit wesentlich zur Rechtsvereinheitlichung in Wohnungseigentumssachen beigetragen, der vorgeschlagene Beschwerde- und Berufungsweg solle den besonderen Sachverstand der Oberlandesgerichte auf diesem Gebiet auch für die Zukunft nutzbar machen (BR-Drs. 397/05, Seite 118), kommt nur begrenztes Gewicht zu. Die besonderen Erfahrungen der Oberlandesgerichte beziehen sich auf das geltende Wohnungseigentumsrecht. Soweit der Entwurf grundlegende Umstrukturierungen, wie z.B. eine Überführung der durch eine Vielzahl von Beteiligten gekennzeichneten Verfahren aus der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Zivilprozess vorsieht, ist die Materie auch für die Oberlandesgerichte neu. Die Oberlandesgerichte haben derzeit in Wohnungseigentumssachen als dritte Instanz im Rahmen der weiteren Beschwerde (§§ 27, 28 Abs. 1 FGG) ausschließlich über Rechtsfragen zu befinden. Hätten sie künftig in Wohnungseigentumssachen als zweite Rechts- und Tatsacheninstanz zu entscheiden, wäre dafür die besondere Sachkunde und Erfahrung nur beschränkt nutzbar. Im Übrigen haben auch die Beschwerdekammern der Landgerichte - und zwar sowohl als Rechts- als auch als Tatsacheninstanz - in der Vergangenheit Erfahrungen in Wohnungseigentumssachen erlangt. Diese Sachkunde, die sich auf eine größere Zahl von Fällen als die der zum Oberlandesgericht gelangenden weiteren Beschwerden gründet, ginge nach dem Vorschlag des Entwurfs verloren. Per Saldo wäre daher von einer Verlagerung der Berufungen zum Oberlandesgericht ein wesentlich vorteilhafterer Erfahrungstransfer kaum zu erwarten.

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Drucksache 397/1/05




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 WEG ,

3. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 Abs. 3 WEG

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 23 Abs. 4 WEG

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 1 WEG

9. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 4 WEG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1, 3 WEG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1 WEG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 2a - neu - , 3 WEG

13. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 3 WEG

14. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 50 WEG ,

§ 49a
Wohnungseigentumssachen

15. Zu Artikel 3 Abs. 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

16. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Nr. 2 Buchstabe c Halbsatz 2 - neu - GVG


 
 
 


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