1238 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Bescheids"
Drucksache 442/3/20
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... (6) Bei Nutzungseinschränkungen durch einen Bescheid in Anwendung der Absätze 2 oder 5 nach dem 31. Dezember 2020 können Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung ist vom Vorhabenträger zu leisten." ‘
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch auch darauf, dass die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Anbetracht der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG geltende Regelung, nach der die Hälfte der Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren nach Nummer 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren nach Nummer 3305 VV RVG anzurechnen ist, über die Bestimmung des § 13b Absatz 1 RDG-E auch für Inkassodienstleister Wirkung entfaltet. Bei einem Gebührensatz von 1,0 nach Nummer 2300 VV RVG und einem Gebührensatz von 1,0 nach Nummer 3305 VV RVG bleibt daher effektiv eine Mehrvergütung für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5, der in der untersten Wertstufe (einschließlich der Kostenpauschale) einem Betrag von 31,50 Euro entspricht. In Anbetracht der im Vergleich zu den bisherigen 25 Euro in dieser Wertstufe nur sehr geringfügigen Erhöhung steht die Änderung daher auch nicht im Konflikt mit dem Ziel des Entwurfs, gerade bei geringen Forderungen keine unverhältnismäßige Belastung der Schuldner herbeizuführen. Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3305 VV RVG kann allerdings im gerichtlichen Mahnverfahren auch noch eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5 nach Nummer 3308 VV RVG für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstehen. Diese würde die Kosten dann um weitere 27 Euro erhöhen. Wie auch die Gebühr nach Nummer 3305 VV RVG trifft diese Gebühr allerdings nur solche Schuldner zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG, die trotz eines vorgerichtlichen Mahnverfahrens, in dem in der Regel auch Ratenzahlungsangebote unterbreitet werden, nicht in der Lage waren, ihre Schulden zu begleichen. Bei solchen Schuldnern erscheint die Pflicht zur Zahlung der dargestellten Kosten insgesamt noch angemessen.
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... (5) Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids wurde ausgesetzt. Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.
Drucksache 173/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. September 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Ersatzneubau der Grenzbrücke im Raum Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn nad Odrą)
... 3. Erstellung von Unterlagen zur Erlangung des Umweltbescheids für das Vorhaben unter Berücksichtigung einer möglichen grenzüberschreitenden Auswirkung nach den Bestimmungen der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Drucksache 329/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
... a) In Satz 1 sind nach den Wörtern "des Steuerpflichtigen" die Wörter "bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für den Veranlagungszeitraum 2020 unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung zinslos" einzufügen.
Drucksache 2/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen oder einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe, über das Bestehen einer Mitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Kammer und über die Zahlung einkommensbezogener Beiträge sowie gegebenenfalls weiteren für die Bescheidung des Antrages sachdienlichen Unterlagen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen oder einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und den Nachweis über die Mitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Kammer sowie der Bestätigung einer einkommensbezogenen Beitragszahlung an den Träger der Rentenversicherung zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform, dem Arbeitgeber des Antragsstellers elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich."
Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... (2) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn im Auszahlungszeitpunkt die Finanzierung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die jeweiligen Anlagen- und Tagebaubetreiber aus Gründen der finanziellen Leistungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. Eine Auszahlung der Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG erfolgt zudem nur, wenn keine Garantien verletzt werden, die die Lausitz Energie Kraftwerk AG, die Lausitz Energie Bergbau AG sowie die Zweckgesellschaften Brandenburg und Sachsen dem nach § 49 abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrags übernommen haben. Kann danach die Auszahlung verweigert werden, besteht ein Zurückbehaltungsrecht sowie im Fall der Ersatzvornahme oder eines Leistungsbescheids der zuständigen Bergämter ein Recht an Stelle der Auszahlung an die in § 44 genannten Unternehmen eine Leistung an das jeweilige Land zu bewirken, um die Kosten der Ersatzvornahme oder die Verpflichtungen gemäß Leistungsbescheid zu bewirken.
Drucksache 75/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.
Drucksache 528/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG )
... "Wird der Abdruck des Förderbescheids des Landes dem Bundesamt für Soziale Sicherung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Erhalt des Auszahlungsbescheids übermittelt, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die Fördermittel zurückfordern."
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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