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0113/08
0209/08
0788/08
0755/08B
0010/08A
0625/08
0461/08
0239/08
0505/08
0982/08
0548/08B
0096/2/08
0173/08B
0754/1/08
0716/08
0342/08
0230/1/08
0024/08B
0113/08B
0225/08
0897/08
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0210/08
0225/08B
0412/08
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0486/1/08
0542/08
0924/08
0166/08
0284/08
0952/08B
0968/08
0315/08
0733/08
0578/08B
0170/08
0857/1/08
0645/1/08
0031/1/08
0768/08
0054/08
0341/1/08
0829/08B
0452/08
0113/1/08
0699/1/08
0180/08
0754/08
0544/08
0700/08
0990/08
0578/1/08
0349/1/08
0095/1/08
0827/08
0043/08
0699/08
0580/08
0755/1/08
0547/1/08
0343/08K
0057/08
0230/08
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0547/08B
0005/08
0548/1/08
0748/08
0438/08
0630/08
0900/08
0031/08B
0082/08
0553/1/08
0743/08
0892/08
0607/08
0645/08
0811/08
0829/1/08
0095/08B
0754/08B
0224/08
0851/1/08
0543/07
0095/1/07
0564/07
0838/07
0757/07
0598/07
0017/07B
0276/07
0123/07
0128/07B
0718/07
0224/1/07
0834/07
0766/07
0095/2/07
0544/07B
0724/07
0095/07B
0717/07
0207/07
0513/07
0820/07B
0562/07
0128/1/07
0003/07B
0417/1/07
0734/07
0234/07
0559/07B
0003/07
0544/8/07
0603/07
0075/07
0824/07
0005/07
0196/07
0220/1/07
0747/1/07
0253/07
0032/07
0597/1/07
0678/07
0521/07
0354/07
0535/07
0417/07B
0657/07
0017/1/07
0529/07
0158/07
0014/07
0597/07B
0720/07E
0361/07
0508/07
0508/07B
0600/07B
0541/07B
0889/07
0820/1/07
0415/07
0936/07
0277/1/07
0559/1/07
0497/07
0413/07
0557/07
0419/07
0384/07
0017/07
0618/07
0309/2/07
0135/07
0932/07
0419/1/07
0663/07
0845/07
0120/07
0188/07
0705/07
0150/07B
0535/07B
0309/07A
0273/07
0150/07
0270/07
0063/07
0661/07
0535/1/07
0566/07
0544/7/07
0508/1/07
0136/07
0003/1/07
0538/07
0820/07
0328/07
0457/07
0597/07
0720/07A
0541/1/07
0559/3/07
0417/07
0065/07
0792/07
0049/07
0559/07
0600/1/07
0555/07
0278/07
0309/07B
0568/07
0579/07
0277/07B
0591/07
0016/07
0265/06B
0919/06
0621/06
0550/1/06
0623/06B
0684/06
0353/06
0555/06
0780/06
0622/06B
0475/06
0520/06
0617/1/06
0426/1/06
0385/06
0551/06B
0781/1/06
0484/06
0698/06
0895/06
0548/06B
0764/06
0778/06
0094/06
0836/06
0039/06
0781/06
0019/06
0865/06
0426/06B
0250/06
0258/06
0077/06
0122/06
0427/06
0100/06
0781/06B
0081/06
0067/06
0697/06
0068/06
0739/06
0551/1/06
0684/06B
0265/1/06
0623/06
0617/06
0755/8/06
0363/06
0617/06B
0641/06
0094/06B
0550/06B
0761/06
0141/06
0176/06
0935/06
0616/06
0915/06
0153/06
0689/06
0755/06
0358/06
0231/06
0633/06
0548/1/06
0485/06
0655/05
0088/05
0765/05
0034/05
0341/05
0251/05
0184/05
0238/05
0248/05
0444/05
0331/05
0942/1/05
0286/1/05
0397/05
0067/05B
0580/05
0334/05
0039/05
0706/05
0795/05
0067/05
0633/05
0003/05
0651/05
0329/05
0022/05
0052/1/05
0086/05B
0926/05
0732/05
0079/05
0911/05
0818/05
0286/05B
0148/05
0210/05
0249/05
0490/05
0404/05
0086/1/05
0594/05
0117/05B
0873/05
0446/05
0610/05
0015/05
0287/05
0449/05
0836/05
0363/05
0139/05
0123/1/05
0615/05
0002/05B
0117/1/05
0036/05
0627/05
0042/05
0002/1/05
0924/05B
0192/05
0322/05
0631/05
0336/05
0373/05
0636/05
0080/05
0341/05B
0321/05
0005/05
0003/1/05
0390/05
0942/05B
0652/05
0632/05
0052/05B
0052/05
0210/1/05
0576/05
0237/05
0123/05B
0196/05
0433/05
0942/05
0770/05
0924/1/05
0003/05B
0122/05
0320/05
0014/2/05
0873/04
0872/04B
0759/04B
0769/04
0712/04B
0712/04
0666/04B
0877/04
0666/2/04
0872/1/04
0789/04
0466/04
0720/04
0782/04
0891/04
0586/04
0945/04
0429/04
0664/04
0759/1/04
0721/04
0906/1/04
0665/04B
0909/04
0702/04
0606/04B
0732/04
0817/1/04
0945/04B
0666/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0665/1/04
0888/04
0560/03
0736/03
0830/03B
0560/03B
0663/03B
0560/1/03
Drucksache 239/17

... "Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn gegen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3 rechtskräftig entschieden hat."



Drucksache 645/16

... Sollte der Antragsteller nach Gewährung des Vorschusses feststellen, dass er die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllen wird, hat er die BLE darüber gemäß § 5 Absatz 5 unverzüglich zu unterrichten. Die BLE wird den Vorschuss dann mittels Rückforderungsbescheids zurückfordern.



Drucksache 406/1/16

... an einem - in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegenen - Gebäude durchgeführt worden sind. Die von der zuständigen Gemeindebehörde erteilte Bescheinigung ist Grundlagenbescheid und notwendige Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen.



Drucksache 227/16

... - Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Forschungsprämie bzw. Steuergutschrift, die mit der Jahresveranlagung des Unternehmens / des Unternehmers (Einkommens- oder Körperschaftssteuer) ausgezahlt wird. Für den Fall, dass die Forschungsprämie höher ist als die Steuerschuld, sollte eine Erstattung vorgesehen werden, damit auch Startups und ertragsschwächere Unternehmen profitieren. - Die Beratung der Antragsteller und die Prüfung der Förderanträge sollten durch externe Technologieexperten erfolgen, da es der Finanzverwaltung an dieser Stelle an wissenschaftlicher Expertise fehlt. Die externen Technologieexperten beurteilen und bescheinigen die inhaltliche Qualität der FuE-Personaltätigkeit. Die Finanzämter errechnen unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der Forschungsprämie und erteilen die Bescheide. Eine Nachweiskontrolle erfolgt im Rahmen von Betriebsprüfungen.



Drucksache 10/16

... b) eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

§ 11a
Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse

§ 13a
Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Artikel 2
Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Weitere Verordnungsfolgen

Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

2.3. Evaluation

2.4. Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 285/16

... - Eine förmliche Zustellung (inkl. Zustellurkunde) ist nur noch bei ablehnenden Bescheiden des BAMF erforderlich, bei positiven Bescheiden reicht eine einfache postalische Zustellung aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 5
Weitere Änderung der Integrationskursverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung

5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Kosten

7. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz

I. Zusammenfassung

1. Im Einzelnen

2. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Umstellungsaufwand Verwaltung

Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

5. Evaluation

6. Gesamtbetrachtung


 
 
 


Drucksache 453/16

... "Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden." ‘



Drucksache 413/16

... Auseinandersetzungen aufgrund von Anfechtungen der Gebührenbescheide vermindert wird.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Wenn der Altkonzessionär nicht Eigentümer der zu übereignenden Verteilungsanlagen ist, sind ihm wahrscheinlich die aufgeführten Daten (Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 HGB, Jahr der Aktivierung, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, kalkulatorische Restwerte laut Bescheiden der Regulierungsbehörden) nicht bekannt. Dann würr Auskunftsanspruch insoweit ins Leere laufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG


 
 
 


Drucksache 603/16

... , die nicht vor dem 2. März 2016 in einen entsprechenden Bußgeldbescheid überführt werden konnten bzw. keine Rechtskraft erlangt haben, besteht darüber hinaus folgende Problematik:



Drucksache 533/16

... - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung: Im November 2014 drangen vertrauliche Informationen über eine bisweilen missbräuchliche Handhabung von Steuervorbescheiden an die Öffentlichkeit. Die Kommission hat rasch eine umfangreiche Agenda für eine gerechtere, einfachere und effizientere Unternehmensbesteuerung in der EU entworfen. Ihr Vorschlag für einen automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide zwischen den Mitgliedstaaten wurde mit Januar 2015 vorgestellt und Ende des Jahres angenommen.



Drucksache 72/16

... Nähere Inhalte des Bescheids, die die Überwachung bzw. erforderlichenfalls den Widerruf der Anerkennung erleichtern sollen, werden in der Verordnung detailliert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

4 Bund:

Länder und Kommunen:

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7a
Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung

§ 7b
Überwachung von Ausbildungsstätten

§ 9
Bußgeldvorschriften

§ 10
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 11
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

II. Lösung und Inhalt der Regelungen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger:

2. Wirtschaft:

3. Verwaltung:

5 Bund:

Länder und Kommunen:

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

§ 11
:

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 491/1/16

... weiterhin schriftlich entschieden wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird und die einmonatige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Außerdem kann nur durch einen schriftlichen Bescheid die notwendige Rechtssicherheit für Antragsteller und Antragstellerinnen, Unterhaltsschuldner und Unterhaltsschuldnerinnen sowie die Unterhaltsvorschussstelle geschaffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 491/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 17 EGovG

2. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 3a Absatz 4 - neu - VwVfG

'Artikel 5 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 201-6

3. Zu Artikel 47 Nummer 4 Buchstabe a § 7b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AM-HandelsV

4. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe satz 3 Satz 2 BImSchG

5. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG

6. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 5 der 9. BImSchV

'Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 2129-8-9

7. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 10 Absatz 1 Satz 7 - neu - der 9. BImSchV

'Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 2129-8-9

8. Zu Artikel 62 Nummer 2 Anhang IV Nummer 1.1 Satz 5 AltholzV

9. Zu Artikel 69 § 9 Absatz 2 Satz 1 UhVorschG


 
 
 


Drucksache 491/16 (Beschluss)

... weiterhin schriftlich entschieden wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird und die einmonatige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Außerdem kann nur durch einen schriftlichen Bescheid die notwendige Rechtssicherheit für Antragsteller und Antragstellerinnen, Unterhaltsschuldner und Unterhaltsschuldnerinnen sowie die Unterhaltsvorschussstelle geschaffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 491/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 47 Nummer 4 Buchstabe a § 7b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AM-HandelsV

2. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe satz 3 Satz 2 BImSchG

3. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG

4. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 5 der 9. BImSchV

'Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 2129-8-9

5. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 10 Absatz 1 Satz 7 - neu - der 9. BImSchV

'Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 2129-8-9

6. Zu Artikel 62 Nummer 2 Anhang IV Nummer 1.1 Satz 5 AltholzV

7. Zu Artikel 69 § 9 Absatz 2 Satz 1 UhVorschG


 
 
 


Drucksache 408/16

... Die Übergangsvorschrift des Absatzes 7 Satz 1 regelt, dass die Bundesanstalt die Umlagebeträge des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde der FMSA für das Umlagejahr 2017 festsetzt. Diese Regelung ist deshalb erforderlich, weil die Festsetzung erst im Jahr 2018 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der ehemalige Aufgabenbereich Abwicklung der FMSA bereits in die Bundesanstalt eingegliedert ist. Nach Satz 2 erfolgt die Ermittlung der Umlagebeträge nach Maßgabe der Vorschriften, die vor Eingliederung der FMSA in die Bundesanstalt anzuwenden waren. Denn bei den umzulegenden Kosten handelt es sich um solche, die der FMSA vor der Eingliederung des Aufgabenbereichs Abwicklung in die Bundesanstalt entstanden sind. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass die Umlage der Kosten für den Aufgabenbereich Abwicklung für das Umlagejahr 2017 völlig getrennt von der Umlage der Kosten für die anderen Bereiche der Bundesanstalt erfolgt. Satz 3 bestimmt, dass der Umlageabrechnung 2017 die vom Leitungsausschuss der FMSA für dieses Jahr aufgestellte Haushaltsrechnung zugrunde zu legen ist. Satz 4 regelt die Anrechnung der von der FMSA erhobenen Umlagevorauszahlungsbeträge auf die von der Bundesanstalt festgesetzten Umlagebeträge für das Umlagejahr 2017. Satz 5 verpflichtet die FMSA, der Bundesanstalt die Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erstattung überzahlter Umlagevorauszahlungen benötigt, da die Umlagevorauszahlungen für 2017 von der FMSA erhoben wurden. Für den umgekehrten Fall verpflichtet Satz 6 die Bundesanstalt, nachgeforderte und von den Umlagepflichtigen gezahlte Umlagebeträge an die FMSA weiterzuleiten, da es sich um Beträge handelt, die zur Deckung der Kosten dienen, die der FMSA im Umlagejahr 2017 entstanden sind. Die Sätze 7 und 8 regeln besondere Fallkonstellationen, die nur in der ersten Jahreshälfte 2018 auftreten können. Hebt z.B. die Bundesanstalt als Rechtsnachfolgerin der FMSA im Aufgabenbereich Abwicklung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens einen Umlagebescheid der FMSA für ein früheres Umlagejahr im März 2018 auf, so erstattet sie dem Widerspruchsführer die zu Unrecht gezahlten Kosten aus ihrem Haushalt. Diese Zahlung ist auf die Leistungen nach Satz 6 anzurechnen. Satz 9 stellt klar, welches Recht die Bundesanstalt in Verfahren anzuwenden hat, die Umlagebeträge des Jahres 2016 und früherer Jahre betreffen.



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Für diese Fälle soll gemäß dem Regierungsentwurf eine Privilegierung hinsichtlich der KWKG-Umlage nur noch Unternehmen eingeräumt werden, die einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen sind, die ältere Bestandsanlagen betreiben, für die sich die EEG-Umlage nach § 61d des EEG auf null Prozent verringert hat und wenn das Unternehmen nicht über einen Begrenzungsbescheid nach der besonderen Ausgleichsregelung des EEG verfügt.

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Drucksache 619/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG

§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen

§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG

§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 409/1/16

... an die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 PBefG zuständigen Behörden weiterzugeben. Die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf ein künftiges Fehlverhalten eines Gewerbetreibenden hindeuten, stützt sich nicht allein auf eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Grundlage hierfür ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass allein durch die Übermittlung von Informationen der Zollverwaltung an die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 PBefG zuständigen Behörden personenbeförderungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.



Drucksache 73/16

... 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.

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Drucksache 73/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 46
Wegenutzungsverträge

§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.

§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

§ 46a
Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 320/16

... (5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert festzustellen, wenn er der Besteuerung nach dem Einkommen unterliegt. Zuständig für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. Der Anleger hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abzugeben. Die gesonderte Feststellung des Gewinns kann mit dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid des Anlegers für den entsprechenden Veranlagungszeitraum verbunden werden.



Drucksache 414/16 (Beschluss)

... a) bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 3 LuftSiG

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ddd1 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a LuftSiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe Absatz 9b - neu - LuftSiG , Buchstabe f - neu - § 7 Absatz 11 Satz 1 LuftSiG , Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 1a - neu - und 1b - neu -, Absatz 3 LuftSiG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 8 Absatz 2 LuftSiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a bis c, d - neu - bis g - neu - § 10 Satz 1, 2, 2a - neu -, Satz 3, 3a - neu -, Satz 4 und 6 LuftSiG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 4 LuftSiG

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 9 LuftSiG


 
 
 


Drucksache 591/16

... Bei den Ländern entsteht ein Umstellungsaufwand, weil in einigen Ländern die Zahlungen an die Friedhofsträger auf Grund von Zuwendungsbescheiden erfolgen, die neu gefasst werden müssen. In einigen anderen Ländern erfolgt eine schriftliche Festsetzung, die ebenfalls den neuen Sätzen angepasst werden muss. Bei einer dritten Gruppe von Ländern entsteht kein Umstellungsaufwand, weil die Höhe der Leistung jedes Jahr neu bestimmt und bekanntgegeben wird. Nach Mitteilung der Länder sind insgesamt 734 Bescheide oder Festsetzungen zu ändern. Für das Erstellen und Absenden der Bescheide wird ein Zeitbedarf von 15 Minuten je Bescheid zugrunde gelegt. Dies ergibt einen Zeitaufwand von 183,5 Stunden. Die Bearbeitung dieser Vorgänge ist Aufgabe des gehobenen

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Drucksache 591/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Pauschalen

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 117/16 (Beschluss)

... Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine Regelung zur vorläufigen Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens handelt, erscheint die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Korrektur des Bescheides erforderlich, beispielsweise entsprechend der Regelung des § 18e Absatz 4 Satz 4

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Drucksache 117/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V

2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 172c Absatz 1a SGB VII

3. Zu Artikel 23 Absatz 3 Inkrafttreten

4. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 655/16 (Beschluss)

... Durch die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung würden daher unnötige Kosten bei den Notaren bzw. allen künftigen Grundstücks(ver)käufern und in der Verwaltung bei Bearbeitung der Anträge und Erstellung der Bescheide anfallen.

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Drucksache 655/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 77 WHG Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 bis 3 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Satz 2 , Nummer 6 § 78a Absatz 2 Satz 3 WHG

Zu Buchstabe a

Zu § 78

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 WHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 2 WHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 4 WHG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 7 - neu - WHG

12. Zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 78b WHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78b Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 WHG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 WHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d WHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

20. Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

23. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

24. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 184/16 (Beschluss)

... Die Beschränkung der Überprüfungspflicht des Gerichts bei der Sachentscheidung fügt sich in die vorhandenen Klagearten ein. Rechtshängig und Gegenstand der Rechtskraft bleibt der gesamte Anspruch und der Ausgangsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Es verbleibt in Höheverfahren bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4

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Drucksache 184/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

1. Konsentierter Einzelrichter

2. Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungspflicht

3. Änderungen im Recht der Berufung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 266/1/16

... XII ausgeschlossen sind. Aufgrund dieser Sperrwirkung kann es zu Finanzierungslücken kommen, wenn Studierende mit Fluchthintergrund auch nach Ablauf von 15 Monaten noch keinen Asylbescheid wegen andauernder Asylverfahren erhalten haben. Besonders betroffen sind Personen, die mit ihrem späteren Aufenthaltstitel (Asylbescheid) einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem



Drucksache 546/16 (Beschluss)

... Die Ergänzung ist notwendig, da durch die Löschungsvorschriften des § 16 ZensVorbG 2021-E das Recht der von den ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheiden betroffenen Gebietskörperschaften auf effektiven Rechtsschutz vereitelt werden könnte. Die Ausgestaltung der Löschungsregelungen zum Teil als Sollvorschriften ist - auch angesichts der Gesetzesbegründung vor allem zu § 16 Absatz 1 ZensVorbG 2021-E - nicht ausreichend, um diesem Recht der Gebietskörperschaften ausreichend Geltung zu verschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Absatz 1 ZensVorbG 2021

3. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2 ZensVorbG 2021

4. Zu § 7a - neu -, § 9 Absatz 1 ZensVorbG 2021

§ 7a
Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

5. Zu § 8 Absatz 3 Nummer 2 ZensVorbG 2021

6. Zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 - neu - ZensVorbG 2021 § 9 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

7. Zu § 10 Absatz 2 Satz 3, 5, 7 - neu - und Satz 8 - neu - ZensVorbG 2021 § 10 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

8. Zu § 12 Absatz 4 - neu - ZensVorbG 2021 Dem § 12 ist folgender Absatz anzufügen:

9. Zu § 15 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZensVorbG 2021 Dem § 15 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

10. Zu § 16 Absatz 5 - neu - ZensVorbG 2021 Dem § 16 ist folgender Absatz anzufügen:


 
 
 


Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Bei der aktuellen Rechtslage werden umgangsgeprägte Bedarfe nicht angemessen berücksichtigt: Kinder getrennt lebender Eltern, die sich in Wahrnehmung ihres Umgangsrechts länger als einen Tag im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils aufhalten, bilden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit diesem für die Dauer des Umgangs eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Beziehen beide Elternteile existenzsichernde Leistungen, müssen für einzelne Wochentage des Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil diesem die Grundsicherungsleistungen für das Kind zuerkannt und im Gegenzug beim sorgeberechtigten Elternteil wiederum in Abzug gebracht werden. Dies erfordert eine sehr verwaltungsaufwändige Leistungsberechnung und führt zu umfangreichen Leistungsbescheiden, die für die Berechtigten nur schwer nachvollziehbar sind.



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... XII ausgeschlossen sind. Aufgrund dieser Sperrwirkung kann es zu Finanzierungslücken kommen, wenn Studierende mit Fluchthintergrund auch nach Ablauf von 15 Monaten noch keinen Asylbescheid wegen andauernder Asylverfahren erhalten haben. Besonders betroffen sind Personen, die mit ihrem späteren Aufenthaltstitel (Asylbescheid) einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem



Drucksache 546/1/16

... Die Ergänzung ist notwendig, da durch die Löschungsvorschriften des § 16 ZensVorbG 2021-E das Recht der von den ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheiden betroffenen Gebietskörperschaften auf effektiven Rechtsschutz vereitelt werden könnte. Die Ausgestaltung der Löschungsregelungen zum Teil als Sollvorschriften ist - auch angesichts der Gesetzesbegründung vor allem zu § 16 Absatz 1 ZensVorbG 2021-E - nicht ausreichend, um diesem Recht der Gebietskörperschaften ausreichend Geltung zu verschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Absatz 1 ZensVorbG 2021

3. Zu § 2 Absatz 2 Satz 2 ZensVorbG 2021

4. Zu § 7a - neu -, § 9 Absatz 1 ZensVorbG 2021

§ 7a
Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

5. Zu § 8 Absatz 3 Nummer 2 ZensVorbG 2021

6. Zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 - neu - ZensVorbG 2021

7. Zu § 10 Absatz 2 Satz 3, 5, 7 - neu - und Satz 8 - neu - ZensVorbG 2021

8. Zu § 12 Absatz 4 - neu - ZensVorbG 2021

9. Zu § 15 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZensVorbG 2021

10. Zu § 16 Absatz 5 - neu - ZensVorbG 2021


 
 
 


Drucksache 73/1/16

... Wenn der Altkonzessionär nicht Eigentümer der zu übereignenden Verteilungsanlagen ist, sind ihm wahrscheinlich die aufgeführten Daten (Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 HGB, Jahr der Aktivierung, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, kalkulatorische Restwerte laut Bescheiden der Regulierungsbehörden) nicht bekannt. Dann würr Auskunftsanspruch insoweit ins Leere laufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG

29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 409/16 (Beschluss)

... an die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 PBefG zuständigen Behörden weiterzugeben. Die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf ein künftiges Fehlverhalten eines Gewerbetreibenden hindeuten, stützt sich nicht allein auf eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Grundlage hierfür ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass allein durch die Übermittlung von Informationen der Zollverwaltung an die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 PBefG zuständigen Behörden personenbeförderungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.



Drucksache 759/16

... es wurden Länder und Kommunen in einer Größenordnung von ca. 31 Millionen Euro im Jahre 2015 und von jeweils ca. 43 Millionen Euro in den Folgejahren entlastet. Hinzu kommen Entlastungen der Kommunen bei den Impfkosten von ca. 10 Millionen Euro. - Als Ergebnis einer Verabredung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015 hat der Bund den für 2015 vorgesehenen Betrag zur Entlastung der Länder um eine Milliarde Euro erhöht, die über Umsatzsteuer-punkte verteilt werden. Seit dem 1. Januar 2016 trägt darüber hinaus der Bund einen Teil der Kosten für den Zeitraum von der Registrierung bis zur Erteilung des Asylbescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der ermittelte durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 670 Euro monatlich wird den Ländern erstattet. Einbezogen sind darin alle Fälle, die am 1. Januar 2016 im Verfahren sind und im Laufe des Jahres in das Verfahren kommen für die jeweilige Dauer. Unter den zugrunde gelegten Prämissen (durchschnittlich 800.000 Asylbewerber im Verfahren beim BAMF und einer Verfahrensdauer von fünf Monaten) ergibt sich daraus ein rechnerischer Betrag von 2,68 Mrd. Euro. Ende 2016 erfolgt eine Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.



Drucksache 346/16

... (2) Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Beide Genehmigungen können in einem Bescheid erteilt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 542/16

... Mit der entsprechenden Bedarfsfestlegung im AsylbLG durch die neue Bedarfsstufe wird zugleich eine Ungleichgleichbehandlung der jungen Erwachsenen im Anwendungsbereich des AsylbLG und des SGB II vermieden. Da die betroffene Personengruppe nach positiver Bescheidung ihres Asylgesuchs - bei fortbestehender Bedürftigkeit - regelmäßig in den Bezug von Leistungen nach dem SGB II wechseln, werden zugleich Brüche bzw. Schwankungen in der Leistungshöhe vermieden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

§ 3
Grundleistungen

§ 3a
Bedarfssätze der Grundleistungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs

II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene

II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 678/16

... Dass die Notwendigkeit eines positiven fiskalischen Kurses für das Euro-Währungsgebiet in den Fokus gerückt wird, ist vor dem breiteren Hintergrund eines resilienten, aber bescheidenen Wirtschaftswachstums zu sehen, wie es durch die jüngste Herbstprognose 2016 der Kommission3 veranschaulicht wird. In den letzten Jahren wurden erhebliche Fortschritte erzielt: Das reale BIP des Euroraums hat seit 2015 sein Vorkrisenniveau wieder erreicht, die Arbeitslosigkeit ist auf ihren niedrigsten Stand seit 2010-11 gesunken und die Investitionen ziehen allmählich an. Allerdings erholt sich der Euroraum weiterhin nur langsam, erhebliche Kapazitäten an Arbeit und Kapital bleiben ungenutzt und die allgemeine Verunsicherung ist groß. Hinzu kommt, dass die gedämpften und ungewissen Wachstumsaussichten außerhalb der EU, wenn überhaupt, nur eine geringe Unterstützung durch die Exporte erwarten lassen. Die Fortsetzung des Aufschwungs im Euroraum müsste daher zunehmend von der Binnennachfrage getragen werden.



Drucksache 570/16

... - prüft und bescheidet mit Gründen versehene Anträge von registrierten Interessenvertretern auf Überprüfung von Sekretariatsbeschlüssen nach Anhang IV dieser Vereinbarung;



Drucksache 10/1/16

... b) eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV

Zu Absatz 7

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 6 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 35 Absatz 2 InVeKoSV


 
 
 


Drucksache 373/16

... Der erste Schritt auf dem Weg zu einer gerechteren und effektiveren Besteuerung war die transparentere Gestaltung der Besteuerung in ganz Europa. Nach Vorlage zweier ehrgeiziger Transparenzvorschläge der Kommission haben sich die Mitgliedstaaten kürzlich auf mehr Offenheit und Zusammenarbeit zwischen ihren Steuerbehörden sowie die verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Steuerpraktiken von Unternehmen geeinigt. Ab 2017 werden alle Mitgliedstaaten automatisch und systematisch Informationen über Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung untereinander austauschen. Im März 2016 einigten sich die Mitgliedstaaten zudem darauf, dass ihre Steuerbehörden automatisch die länderbezogene Berichterstattung über steuerlich relevante Tätigkeiten multinationaler Konzerne austauschen werden. Durch diese neuen Rechtsvorschriften werden die Mitgliedstaaten wesentlich besser in der Lage sein, ihre Steuergrundlagen zu schützen und gegen Steuervermeidungsstrategien vorzugehen.



Drucksache 10/16 (Beschluss)

... b) eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/16 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV

Zu Absatz 7

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 6 InVeKoSV

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 35 Absatz 2 InVeKoSV


 
 
 


Drucksache 67/16

... Aufgrund der geplanten Änderungen ist für die Steuerverwaltung der Länder mit einem im Laufe des Förderzeitraums steigenden, aber geringfügigen Mehraufwand zu rechnen. Dieser beläuft sich voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2016 auf 210.000 Euro und für die folgenden VZ auf 413.000 Euro (2017); 595.000 Euro (2018); 754.000 Euro (2019) und 804.000 Euro (2020). Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass zusätzlich zu diesen bezifferten Mehraufwendungen, weiterer Mehraufwand aufgrund von Änderungsbescheiden und ggf. eingelegten Rechtsbehelfen anfallen wird.



Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Der Darlehensvertrag wird dabei öffentlich-rechtlich überlagert. Unabhängig von der privatrechtlichen Ausgestaltung des Darlehensvertrags sind Fallgestaltungen denkbar, in denen vor Kündigung des Darlehensvertrags (zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen Förderbedingungen) der Widerruf bzw. die Rücknahme des diesem zugrunde liegende Bewilligungsbescheides angezeigt ist. Solange das hierauf bezogene Verwaltungsverfahren sowie das sich gegebenenfalls anschließende Vorverfahren nach §§ 68ff



Drucksache 120/16 (Beschluss)

... kann die Genehmigung auch mit Auflagen versehen werden. Hierin kommt das Verhältnismäßigkeitsprinzip zum Ausdruck, da Nebenbestimmungen im Vergleich zur Versagung das mildere Mittel darstellen. Zwar ist die registrierte Ethik-Kommission nicht die zuständige Genehmigungsbehörde im Mitgliedstaat; eine im Einzelfall positive Stellungnahme zum Nutzen-Risiko-Verhältnis muss gleichwohl Einschränkungen bezüglich einzelner Aspekte der klinischen Prüfung (etwa bezogen auf die Ein- und Ausschlusskriterien oder Abbruchkriterien; Methodik und Fallzahlplanung) enthalten dürfen, damit diese nach ihrer Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde in den von ihr gegebenenfalls zu fassenden Bewertungsbericht und zu erteilenden Genehmigungsbescheid als Auflagen aufgenommen werden können.



Drucksache 816/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die sich aus § 175b Absatz 1 und 2 AO ergebende Pflicht zur Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte dahingehend zu präzisieren ist, dass eine Änderung ausscheidet, wenn die Nichtberücksichtigung oder die nicht zutreffende Berücksichtigung der Daten nach Absatz 1 oder die Unrichtigkeit der Daten nach Absatz 2 auf einer nach Erlass des Bescheides eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder einer nach Erlass des Bescheides eingetretenen Änderung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beruht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die sich aus § 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO ergebende Pflicht zur Übermittlung korrigierter oder stornierter Datensätze in den Fällen entfallen soll, in denen die Unrichtigkeit der Daten auf einer nach Übermittlung eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder einer nach Übermittlung eingetretenen Änderung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beruht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 117c Absatz 2 und 4 AO

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO

Zu § 138b

Zu § 138c

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO-E

5. Zu Artikel 1 nach Nummer 10 § 175b AO

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 379 Absatz 4 AO

7. Zu Artikel 1a - neu - § 4i Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

8. Zu Artikel 1a - neu - § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1a - neu - § 39b Absatz 2 EStG Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Im Einzelnen

Satz 13

Satz 14

Satz 15

Satz 16

10. Zu Artikel 1a - neu - § 39e Absatz 3 Satz 3 und § 52 Absatz 39 EStG

Artikel 1a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

11. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 1b - neu -, 3a - neu -, 3b - neu -, 3c - neu und 4 § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 15 - neu ErbStG

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Nummer 3c

Zu Nummer 4

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 3, 4 § 13 Absatz 1 Nummer 16, § 17 Absatz 3, § 37 Absatz 14 ErbStG

Zu a:

Zu b:

Zu c:

13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 37 Absatz 13 und 14 ErbStG

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

14. Zu Artikel 5a - neu - § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 50 Absatz 4 - neu - InvStG

Artikel 5a
Änderung des Investmentsteuergesetzes

15. Zu Artikel 5b - neu - § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO Artikel 5c - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 5b
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 5c
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 5b

Zu Artikel 5c


 
 
 


Drucksache 431/1/16

... ). Auch wenn in § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG nicht explizit auf die Befähigung zum Richteramt Bezug genommen wird, könnte ein Bescheid mit dem vom Gesetzentwurf vorgesehenen Wortlaut bei wörtlichem Verständnis als Feststellung verstanden werden, dass die im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation jener entspricht und damit der deutschen zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Feststellung unmittelbar aufgrund der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt, als auch dann, wenn die Gleichwertigkeit erst aufgrund einer nach § 16a Absatz 3 EuRAG auferlegten Eignungsprüfung festgestellt wird. Eine solche Feststellung wäre inhaltlich evident unzutreffend. Bereits der Prüfungsstoffkatalog in § 6 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV), aus dem überdies nur das Pflichtfach Zivilrecht, zwei vom Antragsteller gewählte Wahlfächer und das anwaltliche Berufsrecht zum Prüfungsgegenstand zu machen sind, belegt, dass die Eignungsprüfung nicht einmal ansatzweise mit der zweiten juristischen Staatsprüfung vergleichbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO

§ 64
Wahlen zum Vorstand

5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG

6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG

7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG

8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO

10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO

11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO

12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO

13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG

14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO


 
 
 


Drucksache 721/16

... a) bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 721/16




§ 22
Übergangsregelung

‚Artikel 4 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

§ 26a


 
 
 


Drucksache 422/1/16

... Zur Begründung des Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 heißt es, die Behörde habe jeweils vor der öffentlichen Bekanntmachung zu entscheiden, ob es für das Verfahren fördernd ist, eine längere Äußerungsfrist festzulegen. Dieser Entscheidungszeitpunkt ist jedoch dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen. Die geplante Regelung provoziert somit Einwender, Anträge auf Verlängerung der Einwendungsfrist zu stellen. Diese Anträge müsste die zuständige Behörde ermessensfehlerfrei bescheiden, wobei naturgemäß ein Teil dieser Entscheidungen über dem Rechtswege angefochten werden dürfte (z.B. über einen Gesamtangriff auf den erlassenen Planfeststellungsbeschluss). Aber auch wenn die geplante Regelung auf eine einmalige Entscheidung vor der öffentlichen Bekanntmachung präzisiert werden sollte, ist zu erwarten, dass viele Einwender vor Gericht ausführen werden, ihnen sei durch eine zu kurz gewählte Einwendungsfrist unmöglich gemacht worden, alle ihre Belange in das Planfeststellungsverfahren einzubringen (zu dem weiteren möglichen Vortrag, der auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zielt, siehe oben).



Drucksache 172/16

... Langfristig könnte - wie bereits in der Europäischen Migrationsagenda angedacht - die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Asylanträgen von der nationalen auf die EU-Ebene zu verlagern, beispielsweise durch Umwandlung des EASO zu einer erstinstanzlichen Behörde für die Bescheidung von Asylanträgen mit Zweigstellen in allen Mitgliedstaaten, und Einrichtung einer Rechtsbehelfsinstanz auf EU-Ebene. Dabei würden die Mitgliedstaaten für die Aufnahme von Asylbewerbern und die anerkannten, ihnen auf der Grundlage des oben vorgeschlagenen Verteilungsschlüssels zugewiesenen Flüchtlinge zuständig bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/16




I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK

I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise

I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten

5 Prioritäten

a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Stärkung des Eurodac-Systems

c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem

d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU

e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur

a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems

c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem

d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern

e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU

II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE

II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung

II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik

a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung

b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU

c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene

d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern

III. Fazit


 
 
 


Drucksache 507/16

... 2. Jede Genehmigungsbehörde muss den Sicherheitsbescheid für Einrichtungen besitzen, der für den Umgang mit EU-Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads "EU CONFIDENTIAL" oder höher gemäß der Definition im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission7 erforderlich ist.



Drucksache 67/1/16

... "Wird das Gebäude nicht mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung* zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken genutzt und wurden die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das Gebäude erstmals nicht mehr zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken genutzt worden ist.



Drucksache 814/7/16

... Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/7/16




Zu Artikel 23

Artikel 23
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

§ 7a
Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

Zu Artikel 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 117/1/16

... Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine Regelung zur vorläufigen Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens handelt, erscheint die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Korrektur des Bescheides erforderlich, beispielsweise entsprechend der Regelung des § 18e Absatz 4 Satz 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/1/16




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V Artikel 19 § 6 KK-AltRückV

2. Zu Artikel 23 Absatz 3 Inkrafttreten

3. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 472/16

... Für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-AusgabenÜberschussrechnung betreiben, kann ein Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis nicht herangezogen werden. Für sie wird als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein "korrigierter" Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Hierzu werden Beziehungswerte auf der Grundlage eines fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung zugrunde liegenden Testbetriebe ermittelt. Für die Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017 (AELV 2017) wurden bei der Bildung des 5-Jahresdurchschnitts die Wirtschaftsjahre 2010/2011 bis 2014/2015 zugrunde gelegt.



Drucksache 546/16

... ist eine wichtige Information, um die jeweils zuständigen Auskunftspflichtigen der Gebäude- und Wohnungszählung noch treffsicherer zu ermitteln und so unnötigen Fehlversand von Heranziehungsbescheiden zu vermeiden. Die Angaben nach den Nummern 5 und 6 werden aus den Daten nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 erstellt und sind für die Stichprobenmodellierung notwendig. Gespeichert werden hier auch die zu den jeweiligen Anschriften vorhandenen aggregierten Zensusergebnisse sowie Metainformationen zum Zweck der Dokumentation und der späteren Evaluierung (z.B. ob es sich laut Erhebungsergebnis um eine Baulücke handelt oder wie viele Personen an der Anschrift bei der Stichprobe als existent festgestellt wurden).



Drucksache 18/16

... Jährlicher Erfüllungsaufwand ab dem Jahr 2018 entsteht den Behörden des Bundes, den Sozialleistungsträgern sowie den übrigen Behörden, die Sozialverwaltungsverfahren durchführen, durch die Erläuterung von Bescheiden, Vordrucken und anderen relevanten Unterlagen in Leichter Sprache wie folgt:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 113/16

... (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis

§ 1
Sachkundeprüfung

§ 2
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 3
Prüfungsinhalt, Verfahren

§ 4
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

§ 5
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

2 Vermittlerregister

§ 6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

§ 7
Mitteilungspflichten

§ 8
Zugang

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9
Geltungsbereich der Versicherung

§ 10
Umfang der Versicherung

§ 11
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 3
Verhaltenspflichten

§ 12
Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 13
Verbot der Annahme von Geldern

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 15
Außerordentliche Prüfungen

§ 16
Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten

§ 17
Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 18
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

1. Kundenberatung

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung

2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs

3. Finanzierung und Kreditprodukte

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Pfandleiherverordnung

Artikel 3
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Artikel 4
Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsermächtigung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... kann die Genehmigung auch mit Auflagen versehen werden. Hierin kommt das Verhältnismäßigkeitsprinzip zum Ausdruck, da Nebenbestimmungen im Vergleich zur Versagung das mildere Mittel darstellen. Zwar ist die registrierte Ethik-Kommission nicht die zuständige Genehmigungsbehörde im Mitgliedstaat; eine im Einzelfall positive Stellungnahme zum Nutzen-Risiko-Verhältnis muss gleichwohl Einschränkungen bezüglich einzelner Aspekte der klinischen Prüfung (etwa bezogen auf die Ein- und Ausschlusskriterien oder Abbruchkriterien; Methodik und Fallzahlplanung) enthalten dürfen, damit diese nach ihrer Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde in den von ihr gegebenenfalls zu fassenden Bewertungsbericht und zu erteilenden Genehmigungsbescheid als Auflagen aufgenommen werden können.



Drucksache 649/16

... Die Mindestgebühr für Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG liegt bisher bei 1 000 Euro. Die Mindestgebühr bei Ausgangsbescheiden beträgt jedoch teilweise nur 50 Euro. Die Mindestgebühr der Änderung ist daher in Nummer 5 auf 50 Euro zu senken, da diese nicht höher sein darf, als bei der Ausgangsmaßnahme.



Drucksache 8/16

... - den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 27. Februar 2013



Drucksache 23/16

... (2) Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch einfachen Brief bekannt gegeben oder durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Dies gilt auch für Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 23/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 4
Gleichbehandlung

Artikel 5
Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen

Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften

Artikel 6
Allgemeine Regelungen

Artikel 7
Entsandte Personen

Artikel 8
Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

Artikel 9
Ausnahmevereinbarungen

Teil III
Besondere Bestimmungen

Artikel 10
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Artikel 11
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 12
Besonderheiten für die Republik Albanien

Teil IV
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amts- und Rechtshilfe

Artikel 13
Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen

Artikel 14
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen

Artikel 15
Gebühren

Artikel 16
Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen

Artikel 17
Gleichstellung von Anträgen

Artikel 18
Datenschutz

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens

Artikel 19
Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen

Artikel 20
Währung und Umrechnungskurse

Artikel 21
Erstattungen

Artikel 22
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

Artikel 24
Schlussprotokoll

Artikel 25
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:

2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:

3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:

4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

5. Zu Artikel 4 des Abkommens:

6. Zu Artikel 5 des Abkommens:

7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:

Zu Artikel 7

9. Zu Artikel 9 des Abkommens:

10. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Die dem Antragserfordernis zugrunde liegende Begründung trägt bei der Bezuschussung des gemeinschaftlichen Mittagessens jedoch nicht, soweit es (nur) um die Weitergewährung über den abgelaufenen Bewilligungszeitraum hinaus geht. Es handelt sich um eine Leistung, die (bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit) in der Regel für die gesamte Besuchsdauer der Schule, Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird. Durch die erstmalige Beantragung wird der Leistungsträger über den maßgeblichen Sachverhalt informiert und in die Lage versetzt, über die Leistung selbst sowie deren Erbringung (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) zu entscheiden. Deshalb soll am Erfordernis des Erstantrags festgehalten werden. Zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung liegen diese Erkenntnisse jedoch bereits vor, weshalb die Gefahr einer Bedarfsprüfung für die Vergangenheit nicht besteht. Mögliche leistungserhebliche Änderungen müssen die Leistungsberechtigten ohnehin unabhängig von einem Folgeantrag rechtzeitig anzeigen. Das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit wird zudem bereits im Rahmen des (Folge-)Antrags nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB II geprüft und begründet daher keinen Bedarf an einer gesonderten Antragstellung. Überdies besteht die Möglichkeit der Befristung der Leistung auf die Dauer des Besuchs der Schule, Tagesstätte oder der Kindertagespflege, sofern bei Erlass des jeweiligen Bewilligungsbescheids bereits absehbar.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.