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"Besatzungskosten"


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Drucksache 873/04

... es die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen äußeren und inneren Kriegsfolgelasten zu tragen hat (dazu zählen auch die Kosten der Wiedervereinigung), auch korrespondierende Einnahmen gem. Artikel 120 Abs. 2 des Grundgesetzes zustehen. Wegen des Sachzusammenhanges zu den Forderungen des Finanzvermögens nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sollen Beträge gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 direkt dem Entschädigungsfonds zufließen, da eine abweichende Belegenheit der Forderung allein Zufälligkeiten geschuldet ist und eine entsprechende Differenzierung im Übrigen nicht gerechtfertigt erscheint. Sie gehören allerdings nicht zum Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages, da sie nicht enteignet werden konnten. Etwas anderes gilt für Forderungen von Kreditinstituten, die in der Sowjetischen Besatzungszone ihren Sitz hatten und infolge der Enteignung ihrer Vermögenswerte untergegangen sind. Hier ist zumindest auf Umwegen anzunehmen, dass derartige Forderungen dem Finanzvermögen nach Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages zustehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

§ 1
Forderungsberechtigung

§ 2
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 3
Umrechnung, Tilgungsleistungen

Artikel 2
Änderung des Entschädigungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen Artikel 1

II. Änderung des Entschädigungsgesetzes Artikel 2

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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