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"Berufszugangs"
Drucksache 12/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/958
) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften A. Problem und Ziel
... zu beachten, soweit sie Berufszugangs- oder -ausübungsregelungen erlassen oder ändern.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 3 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des IHK-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Drucksache 523/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... Die Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks als subjektive Berufszugangsregelung stellt einen Eingriff in die von Artikel 12 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung
§ 126
Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demographische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Fliesen -, Platten- und Mosaikleger:
5 Estrichleger:
Behälter - und Apparatebauer:
5 Parkettleger:
Rollladen - und Sonnenschutztechniker:
Drechsler Elfenbeinschnitzer und Holzspielzeugmacher:
5 Böttcher:
5 Glasveredler:
5 Raumausstatter:
Orgel - und Harmoniumbauer:
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern
Verwaltung Länder
II.2. Weitere Kosten
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 467/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)
... Die Qualität der Hochschulstudiengänge wird durch die Obersten Landesbehörden durch die Auflagen zur Akkreditierung und durch die eigene berufszugangsrechtliche Prüfung sichergestellt.
Drucksache 355/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV )
... Nach der Systematik des § 37 PflBG umfasst die hochschulische Pflegeausbildung die bereits in Anlage 2 näher definierten Kompetenzen aus § 5 Absatz 2 und 3 PflBG und die weiteren akademischem Kompetenzen in § 37 Absatz 3 Satz 2 PflBG. Die Festlegungen in Anlage 5 enthalten eine Mischung der dort genannten Kompetenzen. Ziel der oben genannten Regelungen des PflBG ist durch eine Standardisierung der Anforderungen zu den Kompetenzen nach § 5 PflBG sicher zu stellen, dass die Patientensicherheit durch die Reglementierung des Berufszugangs gewahrt ist.
Anlage Entschließung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Drucksache 467/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)
... Die Qualität der Hochschulstudiengänge wird durch die Obersten Landesbehörden durch die Auflagen zur Akkreditierung und durch die eigene berufszugangsrechtliche Prüfung sichergestellt.
Drucksache 355/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV )
... Nach der Systematik des § 37 PflBG umfasst die hochschulische Pflegeausbildung die bereits in Anlage 2 näher definierten Kompetenzen aus § 5 Absatz 2 und 3 PflBG und die weiteren akademischem Kompetenzen in § 37 Absatz 3 Satz 2 PflBG. Die Festlegungen in Anlage 5 enthalten eine Mischung der dort genannten Kompetenzen. Ziel der oben genannten Regelungen des PflBG ist durch eine Standardisierung der Anforderungen zu den Kompetenzen nach § 5 PflBG sicher zu stellen, dass die Patientensicherheit durch die Reglementierung des Berufszugangs gewahrt ist.
Drucksache 441/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor - COM(2017) 281 final; Ratsdok. 9668/17
... für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) festgelegten Kriterien für die Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters auch nach dem Rechtsrahmen der geänderten Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 441/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
... für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) festgelegten Kriterien für die Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters auch nach dem Rechtsrahmen der geänderten Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 45/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - COM(2016) 822 final
... 5. Der Vorschlag bedeutet einen Eingriff in das Recht der Mitgliedstaaten zur Regulierung reglementierter Berufe. Es obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, Regelungen in Bezug auf den Zugang zu einem Beruf oder seine Ausübung einzuführen, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. [Des Weiteren ist zu befürchten, dass ein so weitgehender Eingriff in das innerstaatliche System zum Erlass von Regelungen für den Berufszugang auch Auswirkungen auf die Qualitätsstandards in der Bildung und auf den Verbraucherschutz haben wird.]
Drucksache 603/16
... Nach geltender Rechtslage (§ 3 Absatz 2 Satz 2 GüKG) wird eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer (bis zu zehn Jahre, siehe § 3 Absatz 2 Satz 1) abgelaufen ist, zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt. Durch die Streichung des § 3 Absatz 2 Satz 2 GüKG entfällt die Möglichkeit einer unbefristeten Erteilung, eine (wiederholte) Erteilung ist dann nur noch für die Dauer von bis zu 10 Jahren möglich. Somit ist durch das Unternehmen zukünftig alle 10 Jahre ein entsprechender Antrag zu stellen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 5 Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 593/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer -Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter "oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraft-verkehr" ersetzt.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
4. Zu Artikel 4 Nummer 2
Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... Die Zugangsberechtigung zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ebenso wie für die Durchführung der Eignungsprüfung und mithin durch das zuständige Prüfungsamt zu prüfen. In der Praxis sind allerdings die Anforderungen an die Berufsqualifikation für den Rechtsanwaltsberuf, die in den mittlerweile 31 nach der Anlage zu § 1 EuRAG in Frage kommenden Staaten (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz) gestellt werden, außerordentlich vielgestaltig. Dies bedeutet nicht nur für die Prüfungsämter einen erheblichen Prüfungsaufwand. Erfahrungsgemäß ist es auch für die Antragsteller oft schwierig, sämtliche fachliche Berufszugangsvoraussetzungen nachzuweisen. Im Einzelfall können hierfür etwa Nachweise über den Abschluss der universitären Ausbildung, der praktischen Rechtsanwaltsausbildung (die in einen oder mehrere theoretische und praktische Teile zerfallen kann) und verschiedener Examina erforderlich sein, die, wenn sie dem Antragsteller nicht (mehr) vorliegen, unter Umständen von verschiedenen Behörden beschafft und darüber hinaus in aller Regel übersetzt werden müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
Drucksache 12/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
... wird als Inhaberin bzw. Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Insofern ist also nach deutschem Handwerksrecht der Berufszugang auch für abhängig Beschäftigte an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft, sofern sie als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen tätig werden wollen. Auch dieser Fall ist daher in der EU/EWR HwV geregelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung
§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
§ 4 Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
§ 6 Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen
§ 7 Eignungsprüfung
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
§ 8 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
§ 9 Anzeige vor Dienstleistungserbringung
§ 10 Nachprüfung der Berufsqualifikation
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Regelungsinhalt
III. Ermächtigungsgrundlage
IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu §§ 8
Zu § 10
Zu § 11
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... Die Zugangsberechtigung zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ebenso wie für die Durchführung der Eignungsprüfung und mithin durch das zuständige Prüfungsamt zu prüfen. In der Praxis sind allerdings die Anforderungen an die Berufsqualifikation für den Rechtsanwaltsberuf, die in den mittlerweile 31 nach der Anlage zu § 1 EuRAG in Frage kommenden Staaten (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz) gestellt werden, außerordentlich vielgestaltig. Dies bedeutet nicht nur für die Prüfungsämter einen erheblichen Prüfungsaufwand. Erfahrungsgemäß ist es auch für die Antragsteller oft schwierig, sämtliche fachliche Berufszugangsvoraussetzungen nachzuweisen. Im Einzelfall können hierfür etwa Nachweise über den Abschluss der universitären Ausbildung, der praktischen Rechtsanwaltsausbildung (die in einen oder mehrere theoretische und praktische Teile zerfallen kann) und verschiedener Examina erforderlich sein, die, wenn sie dem Antragsteller nicht (mehr) vorliegen, unter Umständen von verschiedenen Behörden beschafft und darüber hinaus in aller Regel übersetzt werden müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
Drucksache 496/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... Die Berufszugangsregelungen, die mit diesem Gesetzentwurf eingeführt werden, greifen weitreichend in die Berufsfreiheit ein. Die Bundesregierung begründet dies damit, eine Anhebung der Qualifikation im Bereich der Immobilienvermittlung und der Wohnungseigentumsverwaltung sei erforderlich, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO Artikel 2 Absatz 1 und 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe bb
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 496/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... Die Berufszugangsregelungen, die mit diesem Gesetzentwurf eingeführt werden, greifen weitreichend in die Berufsfreiheit ein. Die Bundesregierung begründet dies damit, eine Anhebung der Qualifikation im Bereich der Immobilienvermittlung und der Wohnungseigentumsverwaltung sei erforderlich, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 34c Absatz 2a
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 3
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO
10. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 593/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter "oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraft-verkehr" ersetzt.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
4. Zu Artikel 4 Nummer 2
Drucksache 653/14
... Berufszugangsverordnung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrpersonalverordnung
§ 24a Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeiten Änderung der FPersV
aa Fahrzeuge zur Zustellung von Sendungen im Rahmen des Postuniversaldienstes § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a FPersV
Tabelle
bb Fahrzeuge mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb § 18 Absatz 1 Nummer 6 FPersV
Tabelle
Tabelle
Tabelle
cc Fahrzeuge für die Beförderung lebender Tiere § 18 Absatz 1 Nummer. 16 FPersV
Tabelle
b Verkürzung der Auditierungsintervalle
c Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr GüKGrKabotageV
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3061: Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
Drucksache 471/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012 bis 2017 - COM(2013) 355 final
... 10. Die bestehenden beruflichen Ausbildungs-, Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln stützen somit die stabile deutsche Konjunktur und sind einer der Gründe der hohen Wettbewerbsfähigkeit sowie der im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten signifikant geringen Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugend und der Abgänger von Hochschulen.
Drucksache 717/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
1. Einleitung
2. warum IST ES wichtig, ALLE Berufe einer überprüfung zu unterziehen?
2.1 Mögliche Vorteile einer Reglementierung des Berufszugangs
2.1.1 Dem Verbraucher helfen, die Qualität einer Dienstleistung zu bewerten
2.1.2 Das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft in einem Mitgliedstaat unterstützen
Verbraucherschutz und Gemeinwohl
Auswirkungen auf Dritte
2.2 Vorteile einer Öffnung des Berufszugangs
2.2.1 Größere Auswahl für den Verbraucher zu einem niedrigeren Preis Niedrigere Preise
Größere Auswahl für die Verbraucher
2.2.2 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Beschäftigung auf nationaler Ebene
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderung der Beschäftigung
2.3 Bewertung der ökonomischen Auswirkungen von Reglementierungen
2.4 Fachkräften die Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts ermöglichen
2.5 Notwendigkeit vollständiger Transparenz und einer fundierten Analyse
3. WIE WIRD die Kommission die gegenseitige Evaluierung Durchführen?
3.1 Umfang
3.2 Bewertung der Berechtigung der Reglementierung
3.2.1 Mehrschichtigkeit der Reglementierung
3.2.2 Schutzmaßnahmen durch Bildungssysteme oder Arbeitgeber
3.2.3 Vorschriften auf regionaler Ebene
3.3 Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Reglementierung
3.3.1 Umfang und Anzahl der vorbehaltenen Tätigkeiten
3.3.2 Auswirkungen auf die Dienstleistungsempfänger und auf den Markt
3.3.3 Alternative Modelle im Vergleich
4. der Arbeitsplan
4.1 Erste Phase: Bestandsaufnahme der reglementierten Berufe in jedem Mitgliedstaat
4.2 Zweite Phase November 2013 - April 2015 : Überprüfung, Evaluierung und nationale Aktionspläne für die erste Gruppe von Wirtschaftszweigen
4.3 Dritte Phase Juni 2014 - Januar 2016 : Überprüfung, Evaluierung und nationale Aktionspläne für die zweite Gruppe von Wirtschaftszweigen
5. Schlussfolgerungen
Anhang I Unterschiedliche Ansätze für die Reglementierung beruflicher Tätigkeiten
1. Reglementierte Berufe in Verbindung mit vorbehaltenen Tätigkeiten
2. Berufliche Tätigkeiten, deren Reglementierung durch eine obligatorische Zertifizierung erfolgt
3. Geschützte Berufsbezeichnungen
4. Systeme der Zertifizierung auf freiwilliger Basis
Anhang II
Drucksache 717/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
Drucksache 717/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
Drucksache 471/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012 bis 2017 - COM(2013) 355 final
... 11. Die bestehenden beruflichen Ausbildungs-, Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln stützen somit die stabile deutsche Konjunktur und sind einer der Gründe der hohen Wettbewerbsfähigkeit sowie der im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten signifikant geringen Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugend und der Abgänger von Hochschulen.
Drucksache 444/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV )
... Die Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson bzw. Lebensmittelkontrollassistent darf in Zukunft - abgesehen von bestimmten besonders qualifizierten Hochschulabsolventen - nur von Personen ausgeübt werden, welche eine fachliche Zusatzausbildung erfolgreich durchlaufen und die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben. Die Vereinheitlichung der Prüfungsanforderungen sowie des Prüfungsverfahrens ist dabei nicht nur fachlich zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualifikationsniveaus der Lebensmittelkontrollpersonen sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen der mit der Verordnung verbundenen Beschränkung des Berufszuganges geboten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben Bund
2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Erfüllungsaufwand für den Bund
2. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Anforderungen an die Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen
§ 2 Nachweis der Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen
§ 3 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen
§ 4 Lebensmittelkontrollassistenten, Anforderungen an die Befähigung
§ 5 Nachweis der Befähigung für Lebensmittelkontrollassistenten
§ 6 Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
§ 7 Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen
§ 8 Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen und Lebensmittelkontrollassistenten
§ 9 Fortbildung der in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen
§ 10 Ausnahmen für die Bundeswehr
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3) Tätigkeitsbeschreibung der Lebensmittelkontrollpersonen
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung für Lebensmittelkontrollpersonen
Abschnitt I
Abschnitt II
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen
1. Zweck der Prüfung
2. Durchführung der Prüfung
3. Prüfungsausschuss
4. Antrag auf Zulassung zur Prüfung
5. Entscheidung über die Zulassung
6. Durchführung der Prüfung
7. Schriftliche Prüfung
8. Praktische Prüfung
9. Mündliche Prüfung
10. Rücktritt, Nichtteilnahme
11. Bewertungsschlüssel
12. Feststellung des Prüfungsergebnisses
13. Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
14. Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
15. Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Tätigkeitsbeschreibung für Lebensmittelkontrollassistenten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
Abschnitt I
Abschnitt II
Anlage 6 (zu § 6 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
1. Qualifikationsanforderungen an Lebensmittelkontrollpersonen
2. Einbeziehung der Tabakkontrolleure
3. Vollständige Regelung der fachlichen Zusatzausbildung einschließlich Prüfung
4. Lebensmittelkontrollassistenten als neue Gruppe des Kontrollpersonals
5. Einbeziehung des Laborpersonals in die Fortbildungspflicht
6. Verhältnis zum Landesbeamtenrecht
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben Bund
2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Nachhaltigkeit
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2095: Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Darstellung des Erfüllungsaufwands:
2. Bewertung:
Drucksache 721/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion COM(2013) 690 final
... 15. Mitteilung der Kommission zur "Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs", 2.10.2013.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der sozialen Dimension der WWU
2.1 Die übergeordnete soziale Dimension der Strategie Europa 2020
2.2 Die soziale Dimension der WWU
3. stärkere überwachung der BESCHÄFTIGUNGS- und SOZIALPOLITISCHEN Herausforderungen und intensivere politische Koordinierung
3.1 Verstärktes Monitoring beschäftigungs- und sozialpolitischer
3.2 Entwicklung eines Scoreboards mit beschäftigungs- und sozialpolitischen
3.3 Stärkere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Europäischen Semester
4. Verantwortung, Solidarität und verstärktes Handeln IM Bereich BESCHÄFTIGUNG und Arbeitskräftemobilität
4.1 Größere Solidarität durch verstärkte Finanzinstrumente
4.2 Verstärktes Engagement für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte
4.3 Vertiefung der WWU: ehrgeizige Ziele und sorgfältige Planung
5. STÄRKUNG des sozialen Dialogs
5.1 Optimale Nutzung der bestehenden Foren
5.2 Konsultation während des Europäischen Semesters
6. Fazit
Anhang Indikative Tabelle für das Scoreboard der wichtigsten Beschäftigungs- und Sozialindikatoren (sind im Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts fair das Europäische Semester 2014 zu analysieren)
Drucksache 82/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz es (Freistellungs-Verordnung)
... Soweit Personenbeförderungen mit einem Kraftomnibus durchgeführt werden und hierfür ein Entgelt verlangt wird, besteht die Gefahr, dass die Freistellung dazu führt, dass die Anforderungen der europäischen Berufszugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Sonstige Kosten
IV. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1892: Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung
Drucksache 472/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... liegen vor, denn zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist es im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, die von diesem Gesetzesvorhaben betroffene Materie bundeseinheitlich zu regeln. Der Entwurf ändert bundesweit geltendes Recht. Die davon betroffenen Gewerbetreibenden sind nicht nur regional, sondern bundesweit tätig. Die von den Bestimmungen betroffenen Gewerbetreibenden würden durch regional unterschiedliche Regelungen, insbesondere Anforderungen, in ihrem wirtschaftlichen Handeln erheblich beeinträchtigt. Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist es daher erforderlich, bundeseinheitliche Berufszugangs- und -ausübungsregelungen zu schaffen. Im Hinblick auf die Änderung des § 33i
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Erfüllungsaufwand
V. Gleichstellungsspezifische Aspekte
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2071: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Drucksache 773/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Zu Artikel 1 Nummer 6
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
Drucksache 814/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG - Recht der Wirtschaft. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor. Denn zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit liegt es im gesamtstaatlichen Interesse, die von diesem Gesetzgebungsvorhaben betroffenen Einzelthemen aus dem Bank- und Börsenwesen durch ein bundeseinheitliches System der Beaufsichtigung und Sanktionierung von Finanzmarktteilnehmern zu regeln. Ferner ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung aus dem international geprägten Charakter der Finanzmärkte, dem nur mit einer auf der Bundesebene angesiedelten, einheitlichen Aufsicht angemessen begegnet werden kann. Auch die bundeseinheitliche Regelung der Bedingungen für die Berufsausübung und den Zugang zu der beruflichen Tätigkeit als gewerblicher Honorar-Finanzanlagenberater liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Da die Tätigkeit dieser Berater nicht zwingend an bestimmte Regionen oder Länder gebunden ist, ist es erforderlich, zur Wahrung der Rechtseinheit bundeseinheitliche Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen zu schaffen und ein bundeseinheitliches Schutzniveau zu gewährleisten. Es besteht ein gesamtstaatliches Interesse, Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Unternehmen aufgrund unterschiedlicher Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen sowie aufgrund unterschiedlich ausgestalteter Schutzbestimmungen zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 36c Register über Honorar-Anlageberater
§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung*)
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummern 7 bis 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes
Anlage beratung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.
2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung
3. Evaluation
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
Drucksache 773/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 PBZugV
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 6
§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfung
Drucksache 447/12
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
3 Geltungsbereich
Erlaubnis - und Lizenzerteilungsverfahren
3 Anhörungsverfahren
3 Unternehmer
3 Verkehrsleiter
Fachliche Eignung
Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigter Kopien
3 Insolvenzverfahren
3 Unterrichtungspflichten
Urkundenberichtigung und Sitzverlegung
Verlust einer Urkunde Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung oder beglaubigte Kopie
Nachweis des Erbrechts
Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs
Untersagung und Wiedergestattung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften
3 Fahrerbescheinigung
Mitteilung
Mitteilung
Nationale Kontaktstelle, Europäischer Informationsaustausch
Hinweise zur Datenspeicherung und -übermittlung
Überwachung, Risikoeinstufung, Erfassung von Verstößen
3 Schlussbestimmungen
3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu Randnummer 3) Antrag auf Erteilung einer o Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Absatz 1 GüKG) o Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)
1. Antragstellendes Unternehmen
1.1 Ort der Niederlassung
1.2 Ort des Hauptsitzes im handelsrechtlichen Sinne soweit abweichend von Nr. 1.1
1.3. Weitere Niederlassungen
2. Antragstellender Unternehmer und Verkehrsleiter
2.1 Angaben über den/die Inhaber, gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft geschäftsführender Gesellschafter, Geschäftsführer
2.2 Angaben über den Verkehrsleiter diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn die Person nicht bereits als Unternehmer unter Nr. 2.1 genannt ist
2.3 Tätigkeit in weiteren Unternehmen
3. Anzahl der Fahrzeuge
4. Anzahl der benötigten Ausfertigungen/beglaubigten Kopien
5. Bestätigung der Unterschrift
Anlage 2 (zu Randnummer 17) Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
Anlage 3 (zu Randnummer 17) Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
Anlage 4 (zu Randnummer 44) Hinweise zum Datenschutz:
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Verwaltungsvorschrift
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Erfüllungsaufwand
IV. Weitere Kosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Randnummer 1
Randnummer 2
Randnummer 3
Randnummer 4
Randnummer 5
Randnummer 6
Randnummer 7
Randnummer 8
Randnummer 9
Randnummer 10
Randnummer 11
Randnummer 12
Randnummer 13
Randnummer 14
Randnummer 15
Randnummer 16
Randnummer 17
Randnummer 18
Randnummer 19
Randnummer 20
Randnummer 21
Randnummer 22
Randnummer 23
Randnummern 24 und 25
Randnummer 26
Randnummer 27
Randnummer 28
Randnummern 29 und 30
Randnummer 31
Randnummer 32
Randnummer 33
Randnummer 34
Randnummer 35
Randnummer 36
Randnummer 37
Randnummer 38
Randnummer 39
Randnummer 40
Randnummer 41
Randnummer 42
Randnummer 43
Randnummer 44
Randnummer 45
Randnummer 46
Randnummer 47
Randnummer 48
Randnummer 49
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2142: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Drucksache 84/2/12
Antrag des Landes Hessen
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
... Berufszugangsverordnung
Drucksache 84/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
... Berufszugangsverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4
5. Zu Artikel 1 Nummer 7
Drucksache 710/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV )
... 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand:
E. Bürokratiekosten
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen
§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)
2. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen
§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung
§ 5 Fahrtenberichtheft
§ 6 Urkundenänderung
§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung
§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung
3. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen
§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil
4. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen
§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung
§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung
§ 12 Ausnahmen
5. Abschnitt Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr
§ 13 Definition
§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
5a. Abschnitt Kabotage
§ 17a Befugnis zur Kabotage
6. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
§ 19 Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr
7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung
§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung
§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung
§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
§ 24 Überwachung
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung und der zu Grunde liegenden EU-Bestimmungen
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 7a
Zu § 8
Zu § 9
Zu §§ 10
Zu § 20
Zu § 21
Zu §§ 22
Zu § 25
Zu § 26
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1633: Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kab tageverkehr o
Drucksache 707/11 (Beschluss)
... Die Änderungen durch die neue EU-Berufszugangsverordnung haben dazu geführt, dass keine der in der bisherigen Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 707/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
... für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 der bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind.
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Bürokratiekosten
F. Weitere Kosten
Verordnung
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr GBZugV
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit
§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 4 Fachliche Eignung
§ 5 Fachkundeprüfung
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Gleichwertige Abschlussprüfungen
§ 8 Übergangsregelung für die Anerkennung leitender Tätigkeit
§ 9 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
§ 10 Erlaubnisverfahren
§ 11 Kontrolle
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
Anlage 1 ( zu § 10 Absatz 4)
Begründung
A. Allgemeines
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung und der zu Grunde liegenden EU-Bestimmungen
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Sonstige Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Anlage 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1631: Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Drucksache 834/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 23. Der Bundesrat hält es für möglich, dass es Absolventen, die noch nicht den vollen Berufszugang haben, in besonderen Fällen ermöglicht werden könnte, den praktischen Ausbildungsteil in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Die allgemeine Regelung der Berufsanerkennungsrichtlinie könnte zu diesem Zweck auf derartige Absolventen Anwendung finden. Voraussetzung wäre allerdings, dass Herkunfts- und Aufnahmestaat einen zeitlich und inhaltlich vergleichbaren praktischen Ausbildungsteil vorsehen. Dies ist beispielsweise im Bereich der Lehrer nicht der Fall, in dem die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen.
Drucksache 707/1/11
... Die Änderungen durch die neue EU-Berufszugangsverordnung haben dazu geführt, dass keine der in der bisherigen Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr.
1. Zu § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 GBZugV
Drucksache 834/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 9. Der Bundesrat hält es für möglich, dass es Absolventen, die noch nicht den vollen Berufszugang haben, in besonderen Fällen ermöglicht werden könnte, den praktischen Ausbildungsteil in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Die allgemeine Regelung der Berufsanerkennungsrichtlinie könnte zu diesem Zweck auf derartige Absolventen Anwendung finden. Voraussetzung wäre allerdings, dass Herkunfts- und Aufnahmestaat einen zeitlich und inhaltlich vergleichbaren praktischen Ausbildungsteil vorsehen. Dies ist beispielsweise im Bereich der Lehrer nicht der Fall, in dem die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen.
Drucksache 378/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... Ein partieller Zugang zu einem reglementierten Beruf hat zur Folge, dass der Betroffene nicht alle Tätigkeiten ausüben darf, die Angehörige des jeweiligen Berufs üblicherweise ausführen dürfen. Bestimmten Berufsangehörigen regelmäßig einen partiellen Zugang zu ihrem Beruf einzuräumen, würde nach Meinung des Bundesrates zu einer Zersplitterung gewachsener Berufsbilder und damit zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Auch bestünde die Gefahr, Bürger mit Ausbildung aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber Bürgern des Aufnahmestaates zu bevorzugen, die ihre Ausbildung im Aufnahmestaat nicht abschließen konnten. Zudem ließe sich das Verbot, bestimmte berufliche Tätigkeiten auszuführen, die Angehörige dieses reglementierten Berufes üblicherweise ausführen, in der Praxis in vielen Fällen nur schwer kontrollieren. Aus Sicht des Bundesrates wäre es besser, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, jedem Berufsangehörigen anzubieten, durch Ausgleichsmaßnahmen den vollen Berufszugang zu erwerben.
2 Allgemeines:
Im Einzelnen:
Zu Frage 1
Zu Frage 2a
Zu Frage 2b
Zu Frage 2c
Zu Frage 3
Zu Frage 4
Zu Frage 5
Zu Frage 6
Zu Fragen 7 und 8 - Vorbemerkung
Zu Frage 7
Zu Frage 8
Zu Frage 9
Zu Frage 10
Zu Frage 11
Zu Frage 12
Zu Frage 13
Zu Frage 14
Zu Frage 15
Zu Frage 16
Zu Frage 17
Zu Frage 18
Zu Frage 19
Zu Frage 20
Zu Frage 21
Zu Frage 22
Zu Frage 23
Zu Frage 24
Berücksichtigung der Stellungnahme:
>> Weitere Fundstellen >>
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