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"Bereitschaft"
Drucksache 197/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... Der Bundesrat erinnert daran, dass ausweislich des Zwischenberichts zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (AVSS) die Bereitschaft der Unternehmen, sich an Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen, weiterhin nur sehr eingeschränkt ist, BR-Drucksache 650/18(B), Ziffer 2, und in 1 614 von 2 210 Fällen (73 Prozent) keine Beteiligung stattfand. Er weist darauf hin, dass ausweislich des Sachberichtes 2017 des Online-Schlichters die Bereitschaft zu einer Teilnahme bei solchen Schlichtungsstellen, die keine Gebühren erheben (wie beim sog. Online-Schlichter der Fall), wesentlich größer ist: hier nehmen nur weniger als 15 Prozent der Unternehmen nicht teil. Er nimmt zur Kenntnis, dass auch weiterhin von einem Unternehmen, das zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr erhoben werden soll (§ 31 VSBG-E), wobei die Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 42 Absatz 2 VSBG-E).
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Angesichts der fortwährenden real existierenden Stigmatisierung in der Alltagswelt weiblicher, männlicher und trans* Prostituierter soll die Anonymität so weit wie möglich gewahrt werden. Prostituierte scheuen noch immer vor einer Offenlegung ihrer Tätigkeit gegenüber Behörden zurück, weil sie fürchten, gesellschaftliche Ausgrenzung zu erleben, wenn bekannt wird, dass sie als Prostituierte arbeiten. Diese Befürchtung wird zusätzlich genährt durch die vermeintliche Langlebigkeit der von öffentlichen Stellen erhobenen personenbezogenen Daten, möglicherweise auch noch lange nachdem konkrete Personen aus der Arbeit in der Prostitution ausgeschieden sind. Angesichts der weit verbreiteten Vorbehalte gegenüber Prostituierten und der damit einhergehenden möglichen Nachteile in anderen Lebensbereichen, zum Beispiel wenn eine (frühere) Tätigkeit in der Prostitution ungewollt bekannt wird, besteht ein erhöhtes Datenschutzbedürfnis, dem durch eine besonders datenschutzsensible Ausgestaltung der Anmeldepflicht Rechnung getragen werden musste. Die zur Aufgabenerfüllung notwendige Behördenstruktur soll zudem auf eine möglichst hohe Akzeptanz stoßen und die Bereitschaft unter den Prostituierten erhöhen, die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu erfüllen (vergleiche BT-Drucksache 18/8556, Seite 63 ff.).
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 469/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Da die Regelung nur den Erwerber vor überraschenden Vereinbarungen der ursprünglichen Mietvertragsparteien schützen soll, ist er nicht schutzwürdig, wenn der Mieter bereit ist, auf eventuell formlos abgeschlossene Zusatzvereinbarungen zu verzichten und den Vertrag zu den Bedingungen fortzusetzen, die sich aus den die Schriftform wahrenden Vereinbarungen ergeben. Die Kündigung soll daher unwirksam werden, wenn der Mieter ihr unter Erklärung dieser Bereitschaft binnen 2 Wochen widerspricht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
G. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... 4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
Drucksache 102/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG )
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz -
Drucksache 512/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... b) Der Bundesrat verweist auf die gemeinsame Erklärung der Präsidenten des Bundesrates und des Französischen Senates vom 19. März 2019 und auf seine Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (BR-Drucksache 180/19(B)). In beiden Dokumenten erklären die Länder ihre Bereitschaft, einen eigenen Beitrag zur Umsetzung des Aachener Vertrags zu leisten. Zugleich werden darin die im Vertrag angelegten Maßnahmen zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit begrüßt. Der Bundesrat betont erneut die auf der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern begründete besondere Verantwortung der Länder bei der Umsetzung des Aachener Vertrags.
Drucksache 376/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates: Mehr Sicherheit beim Abbiegevorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber den deutschen Versicherern dafür einzusetzen, dass diese für Nutzfahrzeuge mit Abbiegeassistenzsystemen geeignete Rabatte bei der Versicherung gewähren, um auch dadurch die Investitionsbereitschaft des Güterkraftverkehrsgewerbes zu erhöhen.
Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Die Auswirkungen des Gesetzes auf die Bereitschaft der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten, sich auch auf eigene Kosten fortzubilden, lassen sich nicht abschätzen. Verpflichtende Vorgaben sind insoweit nicht vorgesehen, Anreize zum Erwerb eines Fortbildungszertifikats werden jedoch durch die Möglichkeit der Übertragung weitergehender Kompetenzen gesetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
§ 5 Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
§ 6 Berufsbild
§ 7 Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14 Staatliche Prüfung
§ 15 Schulische Ausbildung
§ 16 Mindestanforderungen an die Schulen
§ 17 Praktische Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 18 Ausbildungsvertrag
§ 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
§ 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22 Sachbezüge
§ 23 Probezeit
§ 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5 Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 36 Anpassungsmaßnahmen
§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 39 Eignungsprüfung
§ 40 Kenntnisprüfung
§ 41 Anpassungslehrgang
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
§ 42 Dienstleistungserbringung
§ 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 48 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50 Zuständige Behörden
§ 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 52 Warnmitteilung
§ 53 Löschung einer Warnmitteilung
§ 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
§ 57 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Artikel 2 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten
Abschnitt 4 Grundsätze und Systematik der Notenbildung
§ 15a Benotung
§ 15b Vornoten
§ 15c Prüfungsnoten
§ 15d Gesamtnote
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)
Teil A Studienumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung
Teil B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde
2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen
4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
5. Fachbezogene Mathematik
6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
7. Arzneimittelkunde, Medizinprodukte, einschließlich Information und Beratung; Übungen zur Abgabe und Beratung
8. Ernährungskunde und Diätetik
9. Körperpflegekunde
10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und EDV
11. Personale und soziale Kompetenzen
Teil C Lerngebiete der praktischen Ausbildung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Ausbildung
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Zu Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
Zu Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Zu Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
Zu Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
Zu § 57
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Teil A
Zu Nummer 1
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Teil B
Zu Teil C
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4813, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten - PTA-Reformgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand
4 Wirtschaft
III. Ergebnis
Drucksache 521/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Zudem wird das Ziel der zunehmenden Reduzierung von Treibhausgasen zur Verbesserung des Klimaschutzes im Gebäudebereich zu erhöhten baulichen Standards und damit Folgekosten führen. Dies bedeutet insbesondere im geförderten Wohnungsbau der Länder, dass die Bereitschaft der Investoren, sich weiter zu engagieren, sinken wird, obwohl bezahlbarer Wohnraum zu einem immer drängenderen Problem der Bürger in ganz Deutschland wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 4 KSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 KSG
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 5 - neu - KSG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 KSG
8. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 KSG
9. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 KSG
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... Verlässlichkeit einer vom Standort der jeweiligen Ausbildungsstätte unabhängigen finanziellen Ausbildungssicherung. Sie ermöglicht es, die erforderliche Mobilitätsbereitschaft der Geförderten zu sichern und die vorhandenen Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen. Dies ist Voraussetzung für die Förderung und Erhaltung leistungsfähiger Wirtschaftsstrukturen im Bundesgebiet. Würde die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nicht bundeseinheitlich geregelt sein, gäbe es mithin verschiedene landesrechtliche Regelungen, könnte dies dazu führen, dass regionale Ausbildungsplatzangebote nicht in Anspruch genommen werden würden.
Drucksache 397/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Die Klarstellung ist notwendig, damit die Regelung, nach der eine Apotheke nur bei Anwesenheit eines Apothekers oder einer vertretungsberechtigten Person betrieben werden darf, auch während der Dienstbereitschaft, während der die Apotheke definitionsgemäß nicht geöffnet ist, greift.
Drucksache 115/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt - COM(2019) 128 final
... 5. Er begrüßt die grundsätzliche Bereitschaft der Kommission, über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen die Entwicklung von "grüneren" Arzneimitteln zu unterstützen, die sich in Abwasserbehandlungsanlagen und der Umwelt leichter zu unschädlichen Stoffen abbauen lassen. Hierbei kommt den Herstellern von Arzneimitteln eine besondere Verantwortung zu.
Drucksache 47/4/19
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: Klimaschutz in der Marktwirtschaft - Für ein gerechtes und effizientes System der Abgaben und Umlagen im Energiebereich - Antrag des Landes Schleswig-Holstein - Punkt 23 der 981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019
... "6a. Im Zusammenhang mit der umfassenden systematischen Überprüfung von Abgaben und Umlagen im Energiesektor sowie den daraus resultierenden Reformvorschlägen weist der Bundesrat, insbesondere vor dem Hintergrund der Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030, ausdrücklich darauf hin, dass die damit verbundenen finanziellen Lasten fair zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufzuteilen sind. Hierzu muss die Bundesregierung zunächst darlegen, in welchem Umfang sich aus dem geplanten Maßnahmenpaket im Einzelnen finanzielle Belastungen für die Haushalte von Ländern und Kommunen ergeben, sowie die Bereitschaft erklären, sich perspektivisch an den zu erwartenden finanziellen Mehrbelastungen angemessen zu beteiligen."
Drucksache 469/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Da die Regelung nur den Erwerber vor überraschenden Vereinbarungen der ursprünglichen Mietvertragsparteien schützen soll, ist er nicht schutzwürdig, wenn der Mieter bereit ist, auf eventuell formlos abgeschlossene Zusatzvereinbarungen zu verzichten und den Vertrag zu den Bedingungen fortzusetzen, die sich aus den die Schriftform wahrenden Vereinbarungen ergeben. Die Kündigung soll daher unwirksam werden, wenn der Mieter ihr unter Erklärung dieser Bereitschaft binnen zwei Wochen widerspricht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 159/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien
... Die Beitrittsgespräche haben im Oktober 2018 stattgefunden. Dabei hat die Regierung in Skopje ihre Bereitschaft und Fähigkeit dokumentiert, alle Pflichten, die sich aus einer NATO-Mitgliedschaft ergeben, vollständig zu erfüllen. Im Rahmen der Gespräche wurden u.a. folgende Themen besprochen:
Drucksache 257/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschafts-stärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG )
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschafts-stärkungsgesetz -
Drucksache 581/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Der Beauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) hat zu dem ihm übersandten Referentenentwurf Stellung genommen. Der BWV äußert insbesondere Bedenken, ob bei einer geplanten Erhöhung des Förderanteils des Bundes von bis zu 90 Prozent noch von Investitionen der Länder und der Gemeinden gesprochen werden könne. Die Bereitschaft der Länder, sich in angemessenem Umfang an der Finanzierung ihrer Kernaufgaben zu beteiligen, ist aus Sicht des BWV unverzichtbar. Der BWV rät von einer Ausweitung der Förderung der Grunderneuerung ab und fordert eine eindeutige Definition des Begriffes besonderer Bahnkörper. Erfolgskontrollen werden angesichts der erheblichen Bundesmittel für unverzichtbar gehalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 164/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Die weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union - Aktuelle Lage und mögliche nächste Schritte - COM(2019) 163 final
... 10. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorlegten Vorschlag zum Schutz des Haushalts der Union im Fall von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an seine Anregung einer stärkeren Verknüpfung von Missständen und Sanktionierung durch klar gefasste Tatbestandsmerkmale. Hierzu gehört die Kooperationsbereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden der EU, zum Beispiel dem Amt für Korruptionsbekämpfung OLAF (Stellungnahme des Bundesrates vom 12. April 2019, BR-Drucksache 167/18 (Beschluss (2)).
Drucksache 593/19
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... (6) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 1 Absatz 2 Satz 2 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter oder die verantwortliche Berichterstatterin zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
§ 1 Durchführung des Monitorings
§ 2 Ausschuss Monitoring
§ 3 Aufgaben des Ausschusses Monitoring
§ 4 Expertengruppen
§ 5 Monitoringplan des Ausschusses Monitoring
§ 6 Untersuchungsplan des Bundesamtes
§ 7 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik
§ 8 Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 9 Handbuch
§ 10 Datenübermittlung
§ 11 Berichterstattung
§ 12 Aufhebung der AVV Monitoring 2016-2020, Übergangsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Drucksache 621/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
... X. Um das Verhältnis zu diesen allgemeinen Regeln klarer zu fassen und den Anwendungsbereich dieser Sonderregeln trennscharf abzugrenzen sowie weiter zu differenzieren, ist die Einfügung der Sätze 2 und 3 erforderlich. Das Gesamtsystem des Absatzes 7 zielt darauf ab, der betriebserlaubniserteilenden Behörde das notwendige differenzierte Instrumentarium an die Hand zu geben, um sowohl konkrete Kindeswohlgefährdungen abwehren zu können (zwingende Aufhebung, Satz 1), als auch strukturellen Gefährdungen zu begegnen, die sich aus einer anfänglichen oder nachträglichen Rechtswidrigkeit der Betriebserlaubnis ergeben (Aufhebung nach Ermessen unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Auflagenerteilung, Satz 2 und 3). Bei einer konkreten Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen und mangelnder Bereitschaft oder Fähigkeit des Trägers, diese abzuwenden, gilt weiterhin Satz 1, nach dem die Betriebserlaubnis im Sinne einer gebundenen Entscheidung aufzuheben ist. Über Satz 2 wird klargestellt, dass eine bereits erteilte Betriebserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Vorrausetzungen der Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen. Erfasst ist hiervon zunächst die anfängliche Rechtswidrigkeit ("nicht vorliegen"), bei der nach den allgemeinen Regeln eine Rücknahme nach § 45
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Artikel 1
§ 36b Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
§ 45a Einrichtung
§ 46 Prüfung
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
− Qualifizierung der Heimaufsicht:
− Qualifizierung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen:
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. der Institutsvergütungsverordnung (InstVergV) unterliegen auf Grund ihrer Relevanz für die Finanzstabilität bereits besonderen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Die Staats- und Regierungschefs der G20-Mitgliedsstaaten haben sich auf dem Gipfel in Pittsburgh 2009 zur Anwendung der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) formulierten Grundsätze für solide Vergütungspraxis und der dazugehörigen Durchführungsstandards verpflichtet, die die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und die Eindämmung der Risikobereitschaft natürlicher Personen zum Gegenstand haben. Mit der EU-Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie
Drucksache 559/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... im Rahmen der parlamentarischen Beratungen neu gefasst worden ist. Dadurch werden erwachsene Auszubildende jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung und Anrechnung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt. Die Neuregelungen bewirken, dass erwachsene Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden freizustellen sind, das heißt, nicht mehr in den Betrieb kommen müssen. Außerdem werden den Auszubildenden diese Berufsschultage mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf ihre Ausbildungszeit angerechnet, das heißt als voller Arbeitstag mit zum Beispiel acht Stunden. Der Bundesrat stellt fest, dass Unternehmen, insbesondere KMU, durch diese Neuregelungen stärker belastet werden. Zudem steht zu befürchten, dass die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe sinken wird. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Neuregelungen zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einer Evaluation zu unterziehen. Dabei soll insbesondere überprüft werden, ob nicht zur bisherigen Regelung des § 15
Drucksache 256/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Beim Zensus 2011 gab es seitens der Auskunftspflichtigen große Kritik gegen das von ihnen zu entrichtende Porto. Das hat nicht nur Personalkapazitäten in den Statistikämtern gebunden, sondern auch Strafportozahlungen zur Folge gehabt. Es sollte daher - wie schon im VZ-Gesetz 1987 - eine Regelung vorgesehen werden, die es den Auskunftspflichtigen ermöglicht, Erhebungsvordrucke (in Papierform) gebührenfrei versenden zu können, wie es beispielsweise bei der Briefwahl für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen geregelt ist. Eine derartige Regelung verspricht mehr Auskunftsbereitschaft, geringere Kosten und weniger persönliche Nachfragen.
Drucksache 333/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Die Situation der Pflege durch Pflegepersonaluntergrenzen spürbar verbessern
... Personalschlüsselzahlen für die Hebammenbetreuung im Kreißsaal und auf Wöchnerinnenstationen wurden bislang nicht festgesetzt. Für die Betreuung durch Beleghebammen, die im Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus tätig sind (sog. Dienst-Beleghebammen) hat die Schiedsstelle nach § 134a Absatz 4
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Die Situation der Pflege durch Pflegepersonaluntergrenzen spürbar verbessern - BR-Drucksache 48/18 B
Drucksache 582/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... und der Bereitschaft, einen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes entsprechenden Anteil, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straße, zu leisten, wird im Gegenzug eine gerechte Regelung erwartet.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 134/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... § 127 Absatz 3 Satz 2 StVollzG betrifft den Fall, dass die Fixierung außerhalb der Zeiten des täglichen richterlichen Bereitschaftsdiensts von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr erfolgen soll (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rz.100) bzw. das Gericht aus einem anderen Grund nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Liegt Gefahr im Verzug vor, kann also der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreicht werden, sofern die Herbeiführung einer vorherigen richterlichen Anordnung abgewartet werden müsste, soll ausnahmsweise die Anstaltsleitung die nicht nur kurzfristige Fixierung anordnen können. In Übereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 GG muss die richterliche Entscheidung in diesem Fall unverzüglich nachgeholt werden (§ 127 Absatz 3 Satz 4 StVollzG). Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" setzt voraus, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt wird (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rz. 99).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Siebzehnter Titel Fixierung
§ 127 Fixierung
§ 128 Zuständigkeit
§ 128a Gerichtliches Verfahren
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei nicht nur kurzfristiger Fixierung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts
a Vorbehalt des Gesetzes
b Richtervorbehalt
2. Schlussfolgerungen für den Straf- und Maßregelvollzug
3. Einbeziehung freiheitsentziehender Fixierungen aufgrund der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 127 StVollzG
§ 128 StVollzG
§ 128a StVollzG
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Zu den Nummern 1 bis 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 12
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 115/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt - COM(2019) 128 final
... 7. Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche Bereitschaft der Kommission, über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen die Entwicklung von "grüneren" Arzneimitteln zu unterstützen, die sich in Abwasserbehandlungsanlagen und der Umwelt leichter zu unschädlichen Stoffen abbauen lassen. Hierbei kommt den Herstellern von Arzneimitteln eine besondere Verantwortung zu.
Drucksache 621/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - A. Problem und Ziel
... X. Um das Verhältnis zu diesen allgemeinen Regeln klarer zu fassen und den Anwendungsbereich dieser Sonderregeln trennscharf abzugrenzen sowie weiter zu differenzieren, ist die Einfügung der Sätze 2 und 3 erforderlich. Das Gesamtsystem des Absatzes 7 zielt darauf ab, der betriebserlaubniserteilenden Behörde das notwendige differenzierte Instrumentarium an die Hand zu geben, um sowohl konkrete Kindeswohlgefährdungen abwehren zu können (zwingende Aufhebung, Satz 1), als auch strukturellen Gefährdungen zu begegnen, die sich aus einer anfänglichen oder nachträglichen Rechtswidrigkeit der Betriebserlaubnis ergeben (Aufhebung nach Ermessen unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Auflagenerteilung, Satz 2 und 3). Bei einer konkreten Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen und mangelnder Bereitschaft oder Fähigkeit des Trägers, diese abzuwenden, gilt weiterhin Satz 1, nach dem die Betriebserlaubnis im Sinne einer gebundenen Entscheidung aufzuheben ist. Über Satz 2 wird klargestellt, dass eine bereits erteilte Betriebserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Vorrausetzungen der Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen. Erfasst ist hiervon zunächst die anfängliche Rechtswidrigkeit ("nicht vorliegen"), bei der nach den allgemeinen Regeln eine Rücknahme nach § 45
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft
3. Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
§ 36b Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
§ 45a Einrichtung
§ 46 Prüfung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Nummer 1
Zu Absatz 2
Nummer 2
Zu Absatz 2
Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Drucksache 230/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... Kompetenz bezeichnet im DQR die Fähigkeit und Bereitschaft der Einzelnen, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu nutzen und sich durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Kompetenz wird in diesem Sinne als umfassende Handlungskompetenz verstanden. Der DQR unterteilt Kompetenz in die Dimensionen Fachkompetenz, differenziert nach Wissen und Fertigkeiten, und personale Kompetenz, differenziert nach Sozialkompetenz und Selbstständigkeit. Im Evaluierungsbericht zum
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 3 BBiG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 5 § 27b Absatz 2 Satz 1 HwO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 16 Absatz 2 Satz 2 - neu - BBiG , Nummer 25 § 53b Absatz 5 - neu -, § 53c Absatz 5 - neu -, § 53d Absatz 5 - neu - BBiG , Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a - neu - § 31 Absatz 2 Satz 2 - neu - HwO , Nummer 17 § 42b Absatz 5 - neu -, § 42c Absatz 5 - neu -, § 42d Absatz 5 - neu - HwO
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 17 Absatz 8 - neu - BBiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 19 Absatz 2 BBiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 30 Absatz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 22b Absatz 1 HwO , Nummer 30 Buchstabe b - neu - § 45 Absatz 3 HwO , Nummer 33 Buchstabe a - neu - § 51a Absatz 3 Satz 2 HwO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 34 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 BBiG , Nummer 33 § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, f, l, Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, 6 - neu - BBiG , Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 28 Absatz 8 HwO , Nummer 39 Buchstabe b Anlage D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 HwO
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 34 Absatz 2 Nummer 2 BBiG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 37 Absatz 3 Satz 2, 3 BBiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 37 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 BBiG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 38 Satz 2, 3 BBiG
12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 39 Absatz 1 Satz 3 - neu - BBiG , Artikel 2 Nummer 9 § 33 Absatz 1 Satz 2a - neu - HwO
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 40 Absatz 6 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 9 Satz 1 HwO
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 40 Absatz 6 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - BBiG
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG
16. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 2 Satz 2 HwO
18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 3 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 3 Satz 1 HwO
19. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 5 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 5 HwO
20. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 47 Absatz 5 - neu - BBiG
21. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 48 Absatz 3 BBiG , Artikel 2 Nummer 15 § 39 Absatz 3 HwO
22. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 53a Absatz 1 Nummer 2, 3, § 53c Überschrift, Absatz 1, 4, § 53d Überschrift, Absatz 1, 4, § 54 Absatz 3 Nummer 2, 3 BBiG , Artikel 2 Nummer 17 § 42a Absatz 1 Nummer 2, 3, § 42c Absatz 1, 4, § 42d Absatz 1, 4, § 42f Absatz 3 Nummer 2, 3 HwO , Nummer 30 § 45 Absatz 2 HwO , Nummer 32 § 51 Buchstabe b HwO
23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 22:
Zu Artikel 1 Nummer 25
§ 53a Fortbildungsstufen
§ 42a In der höherqualifizierenden Berufsbildung gibt es drei Fortbildungsstufen. Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 53f - neu -, § 56 Absatz 3 - neu - BBiG
§ 53f Fortbildungsabschlüsse
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - BBiG
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 56 Absatz 1 Satz 2 BBiG , Artikel 2 Nummer 17 § 42h Absatz 1 Satz 2 HwO
27. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 59 Satz 1a - neu - BBiG
28. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - § 90 Absatz 3 Nummer 5 - neu -, 6 - neu - BBiG
29. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - § 92 Absatz 3 Satz 3 BBiG
30. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 105 BBiG
31. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 31 Absatz 2 Satz 1a - neu - Absatz 3 HwO *
32. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 7 Satz 1 HwO
33. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 9 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - HwO
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt Höhere Berufsbildung
Drucksache 582/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... und der Bereitschaft, einen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes entsprechenden Anteil, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straße, zu leisten, wird im Gegenzug eine gerechte Regelung erwartet.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG
‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *
4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 256/19 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Beim Zensus 2011 gab es seitens der Auskunftspflichtigen große Kritik gegen das von ihnen zu entrichtende Porto. Das hat nicht nur Personalkapazitäten in den Statistikämtern gebunden, sondern auch Strafportozahlungen zur Folge gehabt. Es sollte daher - wie schon im VZ-Gesetz 1987 - eine Regelung vorgesehen werden, die es den Auskunftspflichtigen ermöglicht, Erhebungsvordrucke (in Papierform) gebührenfrei versenden zu können, wie es beispielsweise bei der Briefwahl für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen geregelt ist. Eine derartige Regelung verspricht mehr Auskunftsbereitschaft, geringere Kosten und weniger persönliche Nachfragen.
Drucksache 358/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Neben einer allgemeinen Aufklärung der Bevölkerung bedarf es jedoch auch einer guten Information der Fachöffentlichkeit und hier besonders der Ärzteschaft. Es ist aus Studien der BZgA bekannt, dass die Ärztin und der Arzt einen ganz entscheidenden Einfluss auf die Impfbereitschaft haben. Hier hat in den letzten Jahren das RKI auch im Zusammenhang mit der Geschäftsstelle der STIKO sehr gute Informationen zur Verfügung gestellt. Dies muss weiter sichergestellt und kann ausgebaut werden. Die Aufgabe könnte entweder in § 20 Absatz 2 IfSG oder in § 4 IfSG aufgeführt werden.
Drucksache 197/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... 6. Der Bundesrat erinnert daran, dass ausweislich des Zwischenberichts zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (AVSS) die Bereitschaft der Unternehmen, sich an Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen, weiterhin nur sehr eingeschränkt ist, BR-Drucksache 650/18(B), Ziffer 2, und in 1 614 von 2 210 Fällen (73 Prozent) keine Beteiligung stattfand. Er weist darauf hin, dass ausweislich des Sachberichtes 2017 des Online-Schlichters die Bereitschaft zu einer Teilnahme bei solchen Schlichtungsstellen, die keine Gebühren erheben (wie beim sog. Online-Schlichter der Fall), wesentlich größer ist: hier nehmen nur weniger als 15 Prozent der Unternehmen nicht teil. Er nimmt zur Kenntnis, dass auch weiterhin von einem Unternehmen, das zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr erhoben werden soll (§ 31 VSBG-E), wobei die Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 42 Absatz 2 VSBG-E).
Zum Gesetzentwurf insgesamt
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 - neu - VSBG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 26 Absatz 4 - neu - VSBG
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 31 Absatz 1 Satz 2 VSBG
12. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG
13. Zu Artikel 7 § 47a Absatz 1 TKG
14. Zu Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 57b Absatz 1 Satz 1a - neu - LuftVG
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... § 58 Betriebsbereitschaft
Drucksache 97/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Angesichts der fortwährenden real existierenden Stigmatisierung in der Alltagswelt weiblicher, männlicher und trans* Prostituierter soll die Anonymität so weit wie möglich gewahrt werden. Prostituierte scheuen noch immer vor einer Offenlegung ihrer Tätigkeit gegenüber Behörden zurück, weil sie fürchten, gesellschaftliche Ausgrenzung zu erleben, wenn bekannt wird, dass sie als Prostituierte arbeiten. Diese Befürchtung wird zusätzlich genährt durch die vermeintliche Langlebigkeit der von öffentlichen Stellen erhobenen personenbezogenen Daten, möglicherweise auch noch lange nachdem konkrete Personen aus der Arbeit in der Prostitution ausgeschieden sind. Angesichts der weit verbreiteten Vorbehalte gegenüber Prostituierten und der damit einhergehenden möglichen Nachteile in anderen Lebensbereichen, zum Beispiel wenn eine (frühere) Tätigkeit in der Prostitution ungewollt bekannt wird, besteht ein erhöhtes Datenschutzbedürfnis, dem durch eine besonders datenschutzsensible Ausgestaltung der Anmeldepflicht Rechnung getragen werden musste. Die zur Aufgabenerfüllung notwendige Behördenstruktur soll zudem auf eine möglichst hohe Akzeptanz stoßen und die Bereitschaft unter den Prostituierten erhöhen, die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu erfüllen (vergleiche BT-Drucksache 18/8556, Seite 63 ff.).
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 15a Einschränkung eines Grundrechts
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 15a
11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... 2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die Herkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben zu integrieren, sowie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 1 Adoptionsvermittlung
§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
§ 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot.
§ 2b Unbegleitete Auslandsadoption
§ 2c Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
§ 4a Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
§ 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
§ 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 16 Bericht
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 196a Zurückweisung des Antrags
Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen
§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
§ 8 Bericht
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Zu Abschnitt E.1 - Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.1.1 Verpflichtende Begleitung bei Auslandsadoptionen
E.1.2 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.1.3 Begleitete Einsicht in den Herkunftsnachweis bei einem vertraulich geborenen Kind
E.1.4 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.1.5 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.1.6 Sonstiges
Zu Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Abschnitt E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
E.3.1 - Erfüllungsaufwand für den Bund durch Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2 - Erfüllungsaufwand für die Länder
E.3.2.1 Kooperationsgebot
E.3.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Vermittlung
E.3.2.4 Informationsaustausch oder Kontakt vor oder nach der Adoption eines Kindes
E.3.2.5 Begleitung eines vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht in den Herkunftsnachweis
E.3.2.6 Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht
E.3.2.7 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen
E.3.2.8 Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung; Lotsenfunktion
E.3.2.9 Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahrens
E.3.2.10 Sonstiges
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 13
Zu § 7a
Zu § 7b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7d
Zu § 7e
Zu Nummer 14
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 16
Zu § 9a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4974, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption, Adoptionshilfe-Gesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 554/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
... a) Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung spezifischer Anforderungen von diagnostischen und therapeutischen Versorgungsbereichen im ambulanten und stationären Bereich,
Drucksache 352/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Zudem beeinträchtigt die unsichere Rechtslage hinsichtlich der Meldebefugnis die Anzeigebereitschaft der Notare: Es ist nicht mit der für die Praxis erforderlichen Sicherheit klar, dass sich Notare bei einer Geldwäscheverdachtsmeldung nicht wegen § 203
Drucksache 514/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... b) Der Bundesrat bekennt sich grundsätzlich zur finanzpolitischen Verantwortung der Länder bei der Erreichung der Klimaschutzziele und deren Bereitschaft, wirksame Maßnahmen zur CO
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften*
3. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
4. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG
a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts
b bestehende Heizungsanlagen
c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen
d Nutzungsvoraussetzungen
e Miteigentum
f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E
6. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie
7. Zur Mobilitätsprämie
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 3 insgesamt
11. Zu Artikel 3 Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn
12. Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG
14. Zu Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete
15. Zu Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 650/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Zwischenbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle
... es (VSBG) die Teilnahmebereitschaft der Unternehmen im konkreten Streitfall erhöht werden könnte. Der Bundesrat begrüßt daher Überlegungen, die Effektivität der Informationspflichten nach § 36 VSBG im Rahmen einer Studie näher zu untersuchen.
Drucksache 381/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetz es
... Ohne eine Mitwirkungspflicht ist das BAMF in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren auf die Erkenntnisse der Sicherheits- und Ausländerbehörden oder die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen angewiesen. Vor diesem Hintergrund kommt der Einführung von Mitwirkungspflichten eine große Bedeutung zu. Aufgrund der potentiell nachteiligen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, die eine ausbleibende oder nur teilweise Mitwirkung für den Betroffenen hat, wird eine Befolgung der Pflichten erwartet. Daraus erwächst für das BAMF im Rahmen der Widerrufs- oder Rücknahmeprüfung eine weitere, praktisch bedeutsame Quelle für Erkenntnisse.
Drucksache 219/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten - COM(2018) 244 final
... Die Prüfung von Möglichkeiten für einen physischen Vorrat an Impfstoffen wurde vorgeschlagen, weil derzeit in vielen EU-Mitgliedstaaten wichtige Impfstoffe knapp sind. Jeder Mitgliedstaat muss über Bereitschaftspläne verfügen, weshalb die Empfehlung den Aufruf enthält, die Vorhersageverfahren zu verbessern. Um den Mitgliedstaaten zu helfen, kurzfristige Engpässe, etwa aufgrund von Krankheitsausbrüchen, unterschätztem Bedarf, Produktionsausfällen oder außergewöhnlichen Ereignissen wie Migrantenströmen aufzufangen, wären konzertierte EU-Hilfsmaßnahmen sehr von Vorteil. Eine 2015 vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten durchgeführte Risikobewertung zu Impfstoffengpässen kommt zu dem Schluss, dass gegenwärtig in der EU und im EWR häufiger Impfstoffengpässe auftreten als in der Vergangenheit, und es daher ratsam sei, dass die Länder Bestände für routinemäßige Impfprogramme anlegen, um bei zukünftigen Engpässen Immunisierungsunterbrechungen zu vermeiden. Manche Mitgliedstaaten haben bereits bei der Kommission Impfstoffe angefragt, um mithilfe des EU-Gesundheitssicherheitsausschusses Engpässe zu überwinden. Allerdings sehen die aktuellen EU-Instrumente zur Finanzierung des Gesundheitswesens keine Beschaffung von Impfstoffen vor. Daher plant die Kommission nun eine Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten und einen Dialog mit der Industrie, um Möglichkeiten für eine Bevorratung auf EU-Ebene auszuloten; dabei soll auch der an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtete Aufruf des Europäischen Parlaments Berücksichtigung finden, Lösungen für eine bessere Impfstoffversorgung und -verfügbarkeit zu entwickeln, die auch die Anlegung von Impfstoffvorräten umfassen.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
- Konsultationen der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Beobachtungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten,
BEGRÜSST die ABSICHT der Kommission, in ENGER Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Massnahmen DURCHZUFÜHREN:
BEGRÜSST die ABSICHT der Kommission,
Drucksache 372/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... Derzeit besteht für Gebietskörperschaften keine Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 8 Absatz 7 KStG und § 4 Absatz 6 KStG auf Verluste aus der Errichtung und Verpachtung eines Breitbandnetzes. Die Rechtsunsicherheit wirkt sich negativ auf die Bereitschaft der Gebietskörperschaften aus, in kommunale Breitbandnetze zu investieren. Hierdurch wird der von Bund und Ländern angestrebte flächendeckende Ausbau einer hochleistungsfähigen Breitbandinfrastruktur behindert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗
8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG
11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG
13. Zum Körperschaftsteuergesetz
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗
15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Artikel 8a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten
Artikel 8b Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz
20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG
21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG
22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG
23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG
24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG
1. Zu § 25e Absatz 1 UStG
2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG
4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG
25. Zur Änderung der Abgabenordnung
26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG
27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG
28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Artikel 15a Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Drucksache 205/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... Die Begründung des Regelungsvorhabens erläutert, wann ein "ernsthaftes Bemühen" anzunehmen sei. Nicht genügend sei nur eine schriftliche Anfrage zur Übernahmebereitschaft oder eine Aufforderung zu Verhandlungen. Vielmehr müsse das Angebotsschreiben Angaben zu Bedingungen enthalten, die angemessen sein müssen. Bei einem Angebot an ein konzernverbundenes Unternehmen sei die Angemessenheit anzunehmen, wenn eine unentgeltliche Übertragung vorgesehen sei. In konzernübergreifenden Konstellationen sei dies anzunehmen, wenn der Wert vertretbar sei, was nicht dem Verkehrswert entsprechen müsse. Das sei anzunehmen, wenn die Kosten gedeckt und ein angemessener Gewinn ermöglicht werde.
Drucksache 467/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)
... Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt gerade für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende im SGB II hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Helferbereich werden häufig aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Überlegungen bevorzugt, obwohl diese in der Regel den Leistungsbezug nicht auf Dauer beenden. Die Jobcenter brauchen daher - über die Erfolgsprämie in § 131a Absatz 3 Nummer 2 SGB III hinaus - ein wirksames Instrument, mit dem die Weiterbildungsbereitschaft und das Durchhaltevermögens gezielt gesteigert werden kann.
Drucksache 423/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... (2) Im Fall von Kontrollbereichen, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass diese Bereiche während der Einschaltzeit und der Betriebsbereitschaft mindestens mit den Worten "Kein Zutritt - Röntgen" gekennzeichnet werden. Die dauerhafte Kennzeichnung nach § 91 Absatz 1 und Absatz 1 Satz 1 ist entbehrlich. Die Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
Drucksache 166/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 4. Angesichts reduzierter Einnahmen durch den Brexit und steigender Ausgaben durch die Wahrnehmung neuer Aufgaben, die einen Mehrwert für Europa und seine Mitgliedstaaten schaffen, werden die Beiträge der Mitgliedstaaten in angemessenem, moderatem Umfang steigen müssen. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, sich dieser Verantwortung zu stellen. Damit sendet Deutschland ein wichtiges politisches Signal in herausfordernden europäischen Zeiten. Ein stärkeres Europa ist im Interesse Deutschlands.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
3 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
3 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
3 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
3 Migration
3 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion
3 Sicherheit
3 Verteidigung
3 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 165/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit dem vorliegenden Gesetzentwurf seine Bereitschaft zum Ausdruck bringt, auch in Zukunft gemeinsam mit den Ländern Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung zu übernehmen und dabei die in der Föderalismusreform vereinbarten Kompetenzen der Länder zu respektieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG *
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104e - neu - GG *
Artikel 104e
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 4 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.
Drucksache 110/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Mehr Sicherheit beim Abbiege-vorgang von Nutzfahrzeugen durch Abbiegeassistenzsysteme
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber den deutschen Versicherern dafür einzusetzen, dass diese für Nutzfahrzeuge mit Abbiegeassis-tenzsystemen geeignete Rabatte bei der Versicherung gewähren, um auch dadurch die Investitionsbereitschaft des Güterkraftverkehrsgewerbes zu erhöhen.
Drucksache 170/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten COM(2018) 238 final
... Eine Beschränkung des Tätigwerdens der Union auf die Förderung freiwilliger Maßnahmen der Branche und bestimmter Begleitmaßnahmen wäre zwar möglich, aber kaum wirksam, da sie sich im Wesentlichen auf eigene Anreize der Branche und auf deren Bereitschaft zur Änderung des Status quo stützen würde. Zwar haben sowohl die Dienstleister als auch ihre gewerblichen Nutzer ein Interesse daran, auf den Plattformen möglichst viele Interaktionen und Transaktionen mit Verbrauchern abzuwickeln, doch ihre kurzfristigen Interessen bei der Behandlung von Problemen, die in ihren Geschäftsbeziehungen auftreten, decken sich kaum. Zudem lassen frühere Erfahrungen mit der "Supply Chain Initiative" (SCI) im Lebensmittelsektor darauf schließen, dass rein freiwillige Initiativen nicht dafür geeignet sind, einen funktionierenden, unabhängigen Rechtsschutzmechanismus und Lauterkeitsvorschriften zu schaffen, die für beide Seiten des Marktes attraktiv und glaubwürdig sind. Trotz einiger Fortschritte (Ausarbeitung von Grundsätzen für eine gute Praxis und Einrichtung einer Governance-Gruppe) haben sich die Anbieter landwirtschaftlicher Produkte, die die Hauptbegünstigten des Systems sein sollten, aufgrund von Vertraulichkeits- und Durchsetzungsbedenken nicht dem System angeschlossen. In der Zwischenzeit haben 21 Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften und Initiativen zur Bekämpfung potenziell schädlicher Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette eingeführt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Geschäftsbedingungen
Artikel 4 Aussetzung und Beendigung
Artikel 5 Ranking
Artikel 6 Differenzierte Behandlung
Artikel 7 Datenzugang
Artikel 8 Einschränkung der Möglichkeit, andere Bedingungen auf anderem Wege anzubieten
Artikel 9 Internes Beschwerdemanagementsystem
Artikel 10 Mediation
Artikel 11 Spezialisierte Mediatoren
Artikel 12 Klageeinreichung vor Gericht durch repräsentative Organisationen oder Verbände und durch öffentliche Stellen
Artikel 13 Verhaltenskodex
Artikel 14 Überprüfung
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 165/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund mit dem vorliegenden Gesetzentwurf seine Bereitschaft zum Ausdruck bringt, auch in Zukunft gemeinsam mit den Ländern Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung zu übernehmen und dabei die in der Föderalismusreform vereinbarten Kompetenzen der Länder zu respektieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und 4 GG
Drucksache 315/18
Antrag der Länder Brandenburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates - Herausforderungen in der Pflege angehen und Kosten gerecht verteilen
... a. Die Länder sehen eine Bereitschaft der Solidargemeinschaft, höhere Versicherungsbeiträge zu akzeptieren, sofern diese tatsächlich den Beschäftigten in der Pflege durch bessere Arbeitsbedingungen und gerechterer Bezahlung zu Gute kommen.
Drucksache 473/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... 8. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Effizienz von Rückkehrverfahren nicht vorrangig davon abhängt, ob Gerichte über die Aussetzung einer Rückkehrentscheidung innerhalb von 48 Stunden entscheiden. Rückkehrverfahren sind vor allem deshalb nicht effizient, weil bestehende und gerichtlich bestätigte Rückkehrverpflichtungen im Verwaltungsweg häufig nicht vollzogen werden können. Ein entscheidender Hinderungsgrund der Vollziehung einer Rückkehrverpflichtung ist, wie die Kommission selbst feststellt, neben der fehlenden Mitwirkung der Drittstaatsangehörigen vor allem die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Herkunftsstaaten. Der Bundesrat bittet, die Bemühungen in der Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten weiter fortzusetzen.
Drucksache 37/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... 36. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, die Globalisierung aktiv durch ein regelbasiertes und multilaterales Handelssystem zu gestalten und dem wieder erstarkenden Protektionismus entschlossen entgegenzutreten. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass eine moderne Handels- und Investitionspolitik durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen zu verfolgen ist. Hierbei müssen die Standards der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Umwelt-, Verbraucher-, Sozial- und Arbeitsschutzes sowie der Grundrechte sichergestellt sein. Da der Eintritt in ausländische Märkte für kleine und mittlere Unternehmen mit spezifischen Schwierigkeiten verbunden ist, sollte ihren Bedürfnissen und Interessen bei Fragen des Markzugangs stärker Rechnung getragen werden.
A Dynamische Wirtschaft, erfolgreiche Wirtschaftspolitik - Jahresprojektion 2018 der Bundesregierung
B Solide Finanzpolitik, gesamtdeutsche Strukturpolitik
C Impulse für Investitionen und Innovationen, Stärkung der Industrie
D Gute Rahmenbedingungen für private Investitionen und Wettbewerbsbedingungen
E Zeitgemäße und faire Gestaltung der Arbeitswelt und der sozialen Sicherung
F Moderne, wettbewerbsfähige und umweltverträgliche Energiepolitik; effektiver Klimaschutz
G Vertrauen in ein starkes Europa und in stabile Finanzmärkte
H Gegen Protektionismus, für moderne Handelsregeln und nachhaltige Entwicklung
Drucksache 618/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Ein sauberer Planet für alle - Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft
... Durch eine "nasse Bewirtschaftung" lassen sich Treibhausgasemissionen vermindern und es kann sich gegebenenfalls eine Kohlenstoffsenke entwickeln. Werden landwirtschaftliche Flächen mit dem Ziel der Emissionsminderung durch Anhebung von Grundwasserständen in organischen Böden in eine "nasse Bewirtschaftung" mit Paludikulturen (zum Beispiel Schilf oder Rohrkolben) überführt, ist gegenwärtig in der Regel keine Gewährung der EU-Flächenprämie zulässig. Mit Einführung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik muss dies geändert werden, um die europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu erreichen und die Bereitschaft der Landwirte zu einer "nassen Bewirtschaftung" derartiger Flächen zu stärken.
Drucksache 376/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG )
... XI sowohl beim Punktwert des Komplexleistungssystems, als auch bei der Vergütung nach Zeit und bei der Vergütung von Pauschalen danach, ob der Träger eines Pflegedienstes Gehälter in Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen bzw. entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zahlt oder nur dahinter zurück bleibt, soll die Bereitschaft für flächendeckende Tarifverträge erhöhen, zumindest eine flächendeckenden Anhebung der Gehälter von Pflegefachkräften auf das Niveau der Entlohnung vergleichbarer Fachkräfte erreichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 17b Absatz 4 KHG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 KHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 3 KHG und Artikel 5 Nummer 4 § 14a - neu - KHSFV
§ 14a Nachverteilung
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 7 - neu - KHG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1a - neu - KHG
8. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1b - neu - KHG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 3 KHG
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 4a - neu - KHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - KHSFV
12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Nummer 3 KHSFV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b KHSFV
14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV
15. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV
16. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV
17. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV
18. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 6 KHFSV
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 1 KHSFV
20. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b KHFSV
21. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b, c und d KHSFV
22. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 17 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 KHSFV
23. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG
24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - und a01 - neu - § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 - neu - IfSG
25. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b bis e § 36 Absätze 6 bis 9 IfSG , Nummer 3 § 69 Absatz 1 Nummer 11 IfSG und Nummer 4 § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG
26. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 23 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 1a - neu - und Absatz 5 Satz 1a - neu - bis Satz 1e - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V
27. Zu Artikel 7 Nummer 10 § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V und Artikel 11 Nummer 17 § 89 Absatz 3 Satz 3 SGB XI
28. Zu Artikel 7 Nummer 12 § 137j SGB V
29. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 8 Absatz 10 KHEntgG
30. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 6a Absatz 2 Satz 6 KHEntgG
31. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG
32. Zu Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG
33. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht und Nummer 3a - neu - § 18d - neu - SGB XI
§ 18d Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung
34. Zu Artikel 11 Nummer 3
35. Zu Artikel 11 Nummer 7a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X
36. Zu Artikel 11 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 89 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SGB XI
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 44/18
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... In der Rechtswirklichkeit der DDR wurden aber die Voraussetzungen an die Zuteilungs- und Rückführungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nicht immer mit letzter Konsequenz berücksichtigt. Es wurde auch im Grundstücks- und Bodenrecht der DDR oftmals großzügig mit dem geschriebenen Recht umgegangen. So blieb in vielen Fällen die fehlende Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft folgenlos, soweit ein für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebracht war, die Erbinnen und Erben aber dort trotz Aufnahmeantrages, aus dem sich die Bereitschaft zum Eintritt in eine solche ergab, nicht mehr Mitglied werden konnten, weil die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft keine Mitglieder mehr aufnehmen durfte. Ein Verstoß, der aber in der tatsächlichen Realität in der DDR keine Beachtung gefunden hat, sollte auch in der Bundesrepublik keine Rechtsfolgen haben, insbesondere wenn dies zu einer Übertragung von Grundstücken an den Fiskus führte, bei denen insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne die Änderung der Verhältnisse in der DDR in den Bodenfonds zurückgeführt worden wären. Gleiches muss gelten, wenn Betroffene die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft aufgrund mangelhafter Aktenlage der DDR-Behörden nicht mehr nachweisen können. Ziel ist es, dass insoweit eine gesetzliche Regelung getroffen wird, die geeignet ist, das Vertrauen der Bodenreformerbinnen und Bodenreformerben in den Rechtsstaat und Rechtsfrieden zu stärken.
Drucksache 504/4/18
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Anders verhält es sich, wenn die Terminservicestelle auch für die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes, sprich für die Notdienste zuständig sein soll. Dann ist selbstverständlich eine Bereitschaft von 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche (24/7) nachvollziehbar und angezeigt.
Zu Artikel 1 Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 223/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM(2018) 337 final
... Die Ressource Wasser ist ein begrenztes Gut in der EU, da ein Drittel ihres Gebiets unter Wasserarmut leidet. Durch den zunehmenden Wasserbedarf der Bevölkerung und den Klimawandel wird die Verfügbarkeit von Wasser in ausreichender Menge und Qualität in der Zukunft für Europa sogar zu einer noch größeren Herausforderung werden. Die übermäßige Entnahme von Wasser, insbesondere zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung1, aber auch zur industriellen Nutzung und zur Stadtentwicklung, ist eine der größten Bedrohungen für die Wasserumwelt der EU, wohingegen die Verfügbarkeit von Wasser geeigneter Qualität eine kritische Voraussetzung für Wachstum in wasserabhängigen Wirtschaftsbereichen und die Gesellschaft im Allgemeinen ist. Die Gesamtauswirkungen der Dürreperiode im Jahr 2003 auf die Wirtschaft (vor allem in den Mittelmeerländern, Frankreich und dem Vereinigten Königreich) wurden, als die geschätzten Verluste gemessen, die direkt infolge der Dürre entstanden sind, auf mindestens 8,7 Mrd. EUR geschätzt (Europäische Kommission, 2007). Die unmittelbaren Folgen von Dürreperioden, wie z.B. Schäden für die Landwirtschaft und die Infrastruktur, sowie eher indirekte Auswirkungen wie beispielsweise eine nur zögerliche Bereitschaft, in Risikogebiete zu investieren, können ebenfalls schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 20/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... Die Bereitschaft der Bildung für den digitalen Wandel erfordert Fachwissen und bedeutet Anpassung und Veränderung. Schulen und Berufsbildungseinrichtungen in Europa unterscheiden sich beträchtlich hinsichtlich Ausstattung, Fertigkeiten der Lehrkräfte und der Art, wie an den Einsatz neuer Technologien herangegangen wird. Überall in Europa gibt es punktuelle innovative digitale Bildungsmaßnahmen. Doch innovative Strategien und Verfahren müssen unterstützt werden, damit sie ausgeweitet werden können.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels im Bildungsbereich
3. Die zentrale Rolle EU-weiter Kooperation für Innovation - in größerem Stil - in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten
4. Vorrangige Maßnahmen
4.1. Priorität Nr. 1: Bessere Nutzung digitaler Technologien im Unterricht und zu Lernzwecken
4.2. Priorität Nr. 2: Entwicklung relevanter digitaler Kompetenzen für den digitalen Wandel
4.3. Priorität Nr. 3: Bessere Bildung durch aussagekräftigere Datenanalysen und Prognosen
5. Zusammenfassung und Ausblick
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.