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"Bereitschaft"
Drucksache 255/14
Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Erhaltung und Schaffung von energetisch hochwertigem und barrierearmem Wohnraum in vom demografischen Wandel besonders betroffenen Gebieten
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Sanierungsrate von Bestandsgebäuden und damit die Energieeffizienz gesteigert werden muss, um die mittel- und langfristigen Ziele der Energiewende im Gebäudebestand zu erreichen. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz müssen sich an den Prinzipien Wirtschaftlichkeit und Technologieoffenheit sowie am Prinzip der Freiwilligkeit orientieren, sofern sie nach den geltenden Gesetzen und Rechtsverordnungen nicht bereits verpflichtend vorgeschrieben sind. Um die angestrebte Erhöhung der Quote energetischer Sanierungsmaßnahmen insbesondere in Regionen, die vor besonderen demografischen Herausforderungen stehen, zu erreichen, sind zusätzliche Instrumente zur Erhöhung der Sanierungsbereitschaft von Privateigentümern, Investoren und Wohnungsunternehmen nötig.
Drucksache 223/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... b) Die Sicherung des Fachkräftebedarfs in der Altenpflege erfordert weitere Maßnahmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, spätestens mit der Schaffung eines Pflegeberufegesetzes für eine gerechtere Verteilung der Ausbildungskosten zu sorgen, um die Ausbildungsbereitschaft und die Ausbildungsqualität in der Altenpflege zu stärken.
Drucksache 166/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34 /EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung - COM(2014) 213 final; Ratsdok. 8847/14
... Der Bundesrat befürchtet, dass gerade variable Vergütungsbestandteile bei Vorstandsmitgliedern einen Anreiz für eine besondere Risikobereitschaft und kurzfristige Unternehmensentscheidungen mit hoher Renditeerwartung setzen können. Diese Risikobereitschaft widerspricht aber der Zielsetzung der Kommission, die langfristige und nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens zu steigern. Um Anreize für solche, an schnellen und kurzfristigen Gewinnen orientierte Unternehmensentscheidungen einzudämmen, erscheint eine verbindliche Obergrenze für den Anteil von variablen Vergütungsbestandteilen an der Gesamtvergütung der Unternehmensleitung ein sachgerechtes Mittel.
Drucksache 444/14
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur bundesweiten Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
... Die bedarfsgerechte Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen kann angesichts der bestehenden Situation und der sich abzeichnenden Verschärfung in Zukunft nur in gemeinsamer Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen gesichert werden. Eine Verteilung innerhalb des gesamten Bundesgebiets ist nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit, sondern zum Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich. Darüber hinaus ist außerdem eine finanzielle Unterstützung durch den Bund notwendig. Die Bereitschaft der Bundesregierung, im Rahmen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen mit den Ländern darüber zu verhandeln, wie Länder und Kommunen aufgrund der steigenden Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entlastet werden können, wird insoweit als ein erstes positives Signal gewertet.
Drucksache 157/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... Diese Änderungen sind auch erforderlich und geeignet, die notwendige Investitionsbereitschaft aufrecht zu erhalten, um im Zielkorridor zu bleiben. Damit tragen sie dazu bei, dass für das letzte heute noch funktionierende Marktsegment der PV-Branche im Inland - kleine Dachanlagen - der Investitionsanreiz Eigenverbrauch erhalten bleibt.
Drucksache 202/14
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates - Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme
... Die Zuwanderung von Menschen ohne jegliche Qualifikation und damit ohne Chancen am deutschen Arbeitsmarkt stellt die Sozialsysteme zunehmend vor Probleme und hilft auch den Betroffenen nicht. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wurde für den Arbeitsmarkt geschaffen, nicht für die Zuwanderung in Sozialsysteme. Freizügigkeit darf nicht als Wahlfreiheit in Bezug auf die besten Sozialleistungen Europas missverstanden werden. Solche Entwicklungen würden die Solidaritätsbereitschaft unterminieren.
Drucksache 216/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz - ANSG )
... und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Apothekengesetzes
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2.1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden
2.2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung
3. Erfüllungsaufwand
Artikel 1 Apothekengesetz
Artikel 2 Arzneimittelgesetz
Artikel 3 Arzneimittelpreisverordnung
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 18
Zu § 18
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20a
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2522: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 88/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers - COM(2013) 44 final
... (f) Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
Drucksache 630/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom des Rates - COM(2013) 580 final
... Da diese Ziele in den Verträgen auf grundsätzlich verschiedenen Rechtsgrundlagen fußen, umfasste das Rahmenprogramm zwei Rechtsinstrumente. Zum einen wurde mit Beschluss 2007/125/JI des Rates das Spezifische Programm Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung aufgelegt ("ISEC-Programm"). Das Spezifische Programm umfasste vier Themenbereiche: Kriminalprävention und Kriminologie, Strafverfolgung, Schutz und Unterstützung von Zeugen sowie Schutz von Opfern. Zum anderen wurde mit Beschluss 2007/124/EG,Euratom das Spezifische Programm Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken aufgelegt ("CIPS-Programm"). Das Programm sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (4) Eine gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland setzt voraus, dass Europa auf einen stabilen Wachstumskurs zurückkehrt. Deshalb setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die verbesserten und neu eingeführten europäischen Verfahren zur wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung konsequent umgesetzt werden. Dies betrifft auch eine volle Nutzung der im Rahmen des Ungleichgewichteverfahrens zur Verfügung stehenden Instrumente. Neben dem präventiven Arm kann das in entsprechend gelagerten Fällen den Einsatz des korrektiven Arms erfordern. Die Bundesregierung setzt sich außerdem dafür ein, Stabilitätsregeln verbindlicher zu machen und die Reformbereitschaft und Eigenverantwortung in den europäischen Ländern zu stärken. In diesem Sinne begrüßt sie das Bestreben, die länderspezifischen Empfehlungen künftig noch differenzierter, präziser und schlagkräftiger auszugestalten. Sie lehnt Vorschläge ab, die im Ergebnis auf eine Vergemeinschaftung von Haftungsrisiken hinauslaufen.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 113/13
... Betroffen von der Aushangpflicht sind Gebäude mit nicht behördlich genutzten Flächen ab mehr als 500 m2, die starken Publikumsverkehr aufweisen. Zur Ermittlung des Anwendungsbereichs des neuen Absatzes 4 ist die Begriffsbestimmung im neuen § 2 Nummer 16 heranzuziehen (vgl. auch Erwägungsgrund 24 der Richtlinie). Dabei muss es sich nicht um eine Nutzung des ganzen Gebäudes, z.B. als Supermarkt oder Bank, handeln. Ausreichend ist eine teilweise Nutzung beispielsweise des Erdgeschosses, wenn dort auf mehr als 500 m2 starker Publikumsverkehr herrscht. Normadressat der Aushangpflicht ist - wie bei den von Behörden genutzten Gebäuden nach Absatz 3 Satz 2 - zunächst der Eigentümer. Durch die entsprechende Anwendung von Absatz 3 Satz 3 und 4 ist Normadressat in den Fällen, in denen der Eigentümer die Fläche, auf welcher der starke Publikumsverkehr stattfindet, nicht oder nicht überwiegend selbst nutzt, sondern sie vermietet oder verpachtet ist, der Nutzer. Bei privat, z.B. gewerblich, genutzten Gebäuden wird es solche Fallgestaltungen häufig geben (beispielsweise bei Verpachtung als Gaststätte). Um sicherzustellen, dass die Erfüllung der Aushangpflicht nicht an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft eines Nutzers scheitert, soll der Nutzer selbst der Verpflichtete sein und für die Erfüllung der Aushangpflicht Sorge tragen. Um ihm dies faktisch zu ermöglichen, muss der Eigentümer ihm den vorhandenen Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben (entsprechende Anwendung von Absatz 3 Satz 4). Dies ist vor allem bei bestehenden Miet- oder Pachtverträgen von Bedeutung, in denen es die Pflicht zur Übergabe des Energieausweises nach Abschluss des Mietvertrages nach dem geänderten Absatz 2 noch nicht gab.
Drucksache 737/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 24. begrüßt das erneuerte Engagement der Mitgliedstaaten für die ehrgeizige Zielsetzung des Gefechtsverbandkonzepts und die Zusicherung, Beiträge aufgrund regelmäßig zu leistender Verpflichtungen vorzusehen, sodass künftig Lücken im Dienstplan der Gefechtsverbände vermieden werden; ermutigt zur Weiterentwicklung von Gefechtsverbänden im Sinne langfristiger Partnerschaften über den Bereitschaftszeitraum hinaus, um so die militärischen und wirtschaftlichen Vorteile gemeinsamer Beschaffung von Ausrüstungen und Dienstleistungen sowie der Bündelung und gemeinsamen Nutzung optimal auszuschöpfen; stellt fest, dass der von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) abgeschlossene Rahmenvertrag über grundlegende logistische Dienstleistungen für den EU-Gefechtsverband, der sich im zweiten Halbjahr 2012 in Bereitschaft befindet, einen konkreten Schritt in diese Richtung darstellt;
Entschließung
Entschließung
Allgemeine Erwägungen
Die Verbesserung der Fähigkeiten der EU zur Planung und Durchführung militärischer Operationen
Die Stärkung der Gefechtsverbände der EU, des schnellen Krisenreaktions- und Stabilisierungsinstruments der Union
Der Aufbau von Strukturen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Mängeln bei Schlüsselkompetenzen
Mehr Kohärenz in ständigen multinationalen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten
Die Stärkung der europäischen Dimension im Bereich Ausbildung, Schulung und Übungen
Die Ausweitung der Vorteile der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO
Eine neue Ebene der GSVP
Entschließung
Fakultativer Rechtsrahmen für europäische transnationale Unternehmensvereinbarungen
Entschließung
Drucksache 370/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
... Der Bundesrat betont die andauernde Bereitschaft der deutschen Länder, die Republik Kroatien bei ihren Reformanstrengungen auch nach dem EU-Beitritt u.a. durch Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit in gemeinsamen Regierungskommissionen weiter zu unterstützen.
Drucksache 689/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21 /EG und 2002/22 //EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 - COM(2013) 627 final
... 3. Der Bundesrat erkennt die besondere Schwierigkeit, treffende Formulierungen zur Regelung einer so vielschichtigen und technisch anspruchsvollen Materie zu finden, und begrüßt die grundsätzliche Bereitschaft der Kommission, diese Herausforderung anzunehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass das gewählte Instrument einer Verordnung wegen seiner unmittelbaren Wirkung stets besonders hohen Ansprüchen an Bestimmtheit und Praktikabilität der darin normierten Regeln genügen muss. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die vielfache Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen im vorliegenden Verordnungsvorschlag als problematisch. In Kernbereichen der Regelung (z.B. Artikel 23 Absatz 2 und 5, Artikel 24 Absatz 1 und 2) lässt der Verordnungstext unangemessen viel Interpretationsspielraum für Normadressaten und nationale Gerichte und lässt eindeutige Definitionen vermissen. Dies trägt weder zur Rechtssicherheit noch zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen im Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation bei.
Zur Vorlage allgemein
Zum Umfang der Harmonisierung
Zur EU-weiten Genehmigung
Zur Frequenzvergabe
Zur Netzneutralität
Zum Best-Effort-Prinzip
Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz
Zu den Roaming-Gebühren und den Tarifen für Fernverbindungen in Festnetzen
2 Gesamtempfehlung
2 Direktzuleitung
Drucksache 29/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... es und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben von der vertraglichen Regelung unberührt. In den Verhandlungen wurde der Bund jedoch auf das Problem der Kommunen, Zuordnungsverfahren nur für einen Teil der Grundstücke selbst in die Wege leiten zu können, hingewiesen (Antrag nur auf Zuordnung an sich selbst möglich); der Bund signalisierte hier die Bereitschaft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, von den Kommunen an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben herangetragene Fälle einvernehmlich und schnellstmöglich zu lösen. Zur Bekräftigung wurde Satz 2 aufgenommen. Soweit nach der Prüfung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben keine Zugehörigkeit zum Finanzvermögen gegeben ist, soll gemeinsam mit der Kommune die zuständige Behörde zur Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Absatz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes aufgefordert werden. Bund und Länder gehen gemeinsam davon aus, dass in diesen Fällen das erforderliche öffentliche Interesse vorliegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zustimmung zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Konzeption
II. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin Finanzvermögen-Staatsvertrag
2 Präambel
Artikel 1 Regelungsgegenstand
Artikel 2 Vermögensaufteilung
Artikel 3 Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH
Artikel 4 Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)
Artikel 5 Entschädigungsfonds
Artikel 6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 7 Nicht zugeordnetes Finanzvermögen
Artikel 8
Artikel 9 Ratifikation, Inkrafttreten
Erläuterungstext zur Präambel des Staatsvertrages
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2356: Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund und den neuen Ländern (Finanzvermögens- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Finanzvermögensstaatsvertrag
2. Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen- Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Drucksache 370/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
... Der Bundesrat betont die andauernde Bereitschaft der deutschen Länder, die Republik Kroatien bei ihren Reformanstrengungen auch nach dem EU-Beitritt u.a. durch Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit in gemeinsamen Regierungskommissionen weiter zu unterstützen.
Drucksache 266/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
... Die Ursachen für die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sind vielfältig. Sie reichen von falsch verstandener Kameradschaft unter Sportlern über die Befürchtung, als "Verräter" ausgegrenzt zu werden, bis hin zur Angst vor selbst spürbaren Konsequenzen in Form sportrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen. Für die sportgerichtlichen Verfahren wurde hieraus mit Artikel 10.5.3 des NADA-Codes die Konsequenz gezogen, indem eine verhängte Sperre unter Umständen ausgesetzt werden kann, wenn der betroffene Athlet einer Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder einem Berufs-Disziplinargericht substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer ein Verstoß einer anderen Person aufdeckt oder nachgewiesen werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu § 6a
Zu § 6a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 190/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
... Außerdem ist bei medizinischen Großschadenslagen (zum Beispiel bei einer Grippepandemie) die Einbindung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in die Rettungsleitstelle von erheblichem Vorteil, da alle diesbezüglichen Anforderungen in einer Stelle zusammenlaufen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Leistungen des Rettungsdienstes
§ 60 Kosten der Krankenfahrten
§ 133 Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 175/13
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)
... n) das Verhalten des Unternehmers (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Kooperationsbereitschaft),
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb
§ 11a Kontrollprogramm Futtermittel
§ 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln
§ 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln
Anlage 1a (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben
1. Einstufung in Risikobetriebsarten
2. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben
2.1. Zweck und Anwendung
2.2. Aufbau
2.3. Durchführung 2.3.1 Grundsätzliches
2.3.2 Ersteinstufung:
2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart RBA 2.3.3.1 Standardeinstufung
2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs
2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko
Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum
Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur
Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung
Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung
2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren
2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz
2.3.6.1. Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten
2.3.6.2. Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb
2.3.6.3. Zuordnung zu einer Risikoklasse / Kontrollfrist
Anhang 1 : Zuordnung der Risikobetriebsarten I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten
Tabelle
Anhang 1 : Zuordnung der Risikobetriebsarten II)Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tab. 1) zugeordnet.
Tabelle
Tabelle
Anhang 2 : Kontrollfrequenzen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2347: Entwurf der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 680/13
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates für eine gerechte und zukunftsorientierte Wirtschafts-, Steuer- und Sozialpolitik in Deutschland
... Der Bundesrat wendet sich deshalb gegen eine Politik, die mit massiven neuen Belastungen und Steuererhöhungen auf breiter Front die Leistungsfähigkeit und - bereitschaft der Bürger und der Unternehmen in Deutschland schwächen und zu einer umfassenden Politik der Bevormundung und der Beschränkung von Freiheiten und Wahlchancen führen würde.
Drucksache 315/13
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit
... Der jeweilige Arbeitsrhythmus und die Organisation der Arbeitszeit sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und physische oder psychische Gesundheit vermieden oder so weit wie möglich begrenzt wird. Eine angemessene Verteilung von Pausen und Ruhezeiten ist zu gewährleisten. Bei flexibler Arbeitszeit und räumlicher Mobilität sind Arbeit und arbeitsfreie Zeit abzugrenzen; bei der Übertragung von Aufgaben außerhalb der Regelarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass Rufbereitschaft und Erreichbarkeit begrenzt werden und ein angemessener und belastungsnaher Freizeitausgleich erfolgt.
Drucksache 199/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr - COM(2013) 130 final; Ratsdok. 7615/13
... 49. Ein wichtiger Aspekt sollte die Herstellung von größerer Akzeptanz der Regelungen sein, um Streit zu vermeiden und die Bereitschaft der Parteien zu außergerichtlichen Kompromissen zu erhöhen. Die Akzeptanz könnte dadurch erhöht werden, dass sich die verschuldensunabhängig zu leistende Ausgleichszahlung für Flugverspätungen am gezahlten Flugpreis als Obergrenze orientiert. Dem Fluggast bliebe unbenommen, bei vom Luftfahrtunternehmen verschuldeten Leistungsstörungen weitergehende vertragliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Drucksache 524/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
... Die Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe nationalen Ausmaßes ist eine Aufgabe der bundesstaatlichen Gemeinschaft. Der Fond erhält aus dem Bundeshaushalt einen Zuschuss zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen. Auf der Grundlage der Bereitschaft der Länder, sich als Mitglied der bundesstaatlichen Gemeinschaft an dem nationalen Solidaritätsfonds zu beteiligen, werden auch die auf die Länder entfallenden Erstattungsbeträge als Festbeträge festgelegt. Die Höhe des Länderanteils ergibt sich aus den Zinskosten, die dem Bund auf der Grundlage seiner durchschnittlichen Kreditmarktkosten für die Schuldenaufnahme zuzüglich Tilgungsbeiträgen in den nächsten 20 Jahren entstehen. Hierbei bezieht sich der Finanzierungsanteil der Länder auf3,25 Milliarden Euro. Das Zinsänderungsrisiko trägt der Bund.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG)
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Fonds
§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Verwaltungskosten
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz
§ 1
§ 2
Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes
§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
§ 5 Zweckbindung
§ 6 Überweisung an die Länder
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
C. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr.2638: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Aufbauhilfegesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 789/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder - COM(2013) 822 final; Ratsdok. 17633/13
... 17. Die Regelung blendet insbesondere aus, dass das Kind und/oder seine Erziehungsberechtigten möglicherweise auf eine - mit zusätzlichen Belastungen verbundene - Ton- und Bildaufnahme verzichten möchten. Sie wirft zudem die Frage auf, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der beschuldigte Jugendliche zwar grundsätzlich Aussagebereitschaft signalisiert, sich aber einer audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - etwa unter Berufung auf seine Persönlichkeitsrechte - verweigert oder seine Erziehungsberechtigten eine solche Aufzeichnung ablehnen.
Drucksache 728/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
... Rein praktisch würden die in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen die staatlichen Prüfungsausschüsse vor große Herausforderungen stellen. Die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten zur Mitarbeit in den Prüfungsausschüssen ist häufig eher gering. Im konkreten Fall ist die Zielgruppe durch die formalen Anforderungen an die fachliche Qualifikation noch eingeschränkt.
1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3
2. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4
3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 3
4. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
5. Zu § 11 Absatz 1
6. Zu § 11 Absatz 2 Satz 1
7. Zu § 11 Absatz 3 Satz 1
8. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
9. Zu § 16 Absatz 1
10. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1
11. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
12. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4
13. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2
14. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3
15. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5
16. Zu Anlage 1 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
18. Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g
19. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3
20. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
21. Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
22. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1
23. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich
Drucksache 59/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa - COM(2013) 37 final
... Aufgrund von Einnahmenverlusten und Unsicherheiten können sich unlautere Handelspraktiken negativ auf Investitionen und Innovation auswirken. Insbesondere kann die rückwirkende Anwendung missbräuchlicher Klauseln zu Unsicherheiten in der Geschäftsplanung und zur Zurückhaltung bei Investitionen führen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen beinhalten die Bewertung potenzieller Risiken. Rückwirkende Änderungen oder die "missbräuchliche" Nutzung von Informationen können Unternehmen in ihren Möglichkeiten beschränken, zu investieren, zu innovieren, zu expandieren oder neue Produktlinien zu entwickeln. Dies wäre etwa der Fall, wenn unverkaufte und an den Lieferanten zurückgesandte Ware (z.B. saisonale Haushaltswaren oder Produkte mit begrenzter Lagerfähigkeit) trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarungen nicht bezahlt wird - was Lieferanten unnötige Kosten aufbürden, Unsicherheiten schaffen und sich negativ auf die Investitionstätigkeit auswirken kann. Wenngleich die möglichen negativen Folgen unlauterer Handelspraktiken alle Akteure entlang der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel treffen, gilt dies jedoch in unverhältnismäßig hohem Maße für KMU: Häufig fehlt es ihnen an Fachkenntnissen in Bezug auf komplexe Verträge, zudem schlagen die Kosten eines Wechsels bei ihnen stärker zu Buche, sie verfügen über weniger Handelskontakte, ihre Bereitschaft, förmliche Durchsetzungsmechanismen in Anspruch zu nehmen, ist geringer und sie haben mächtigen Handelspartnern weniger entgegenzusetzen.
Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa Text von Bedeutung für den EWR
1. Einleitung
2. Definition des Begriffs unlautere Handelspraktiken
2.1. Der Begriff unlautere Handelspraktiken
2.2. Beispiele unlauterer Handelspraktiken
2.3. Potenzielle Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken
3. Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
3.1. Fragmentierung der Rechtsrahmen auf nationaler Ebene
Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Rechtsvorschriften über unlautere Handelspraktiken
Zivilrecht, Handelsrecht und unlautere Handelspraktiken
Spezifische nationale Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
3.2. Schutz vor unlauteren Handelspraktiken auf EU-Ebene
4. Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
4.1. Durchsetzungsmechanismen auf nationaler Ebene
4.2. Durchsetzungsmechanismen auf EU-Ebene
5. Arten unlauterer Handelspraktiken
5.1. Mehrdeutige Vertragsbestimmungen
5.2. Fehlen eines schriftlichen Vertrags
5.3. Rückwirkende Vertragsänderungen
5.4. Unbillige Übertragung des kommerziellen Risikos
5.5. Missbräuchliche Nutzung von Informationen
5.6. Unbillige Beendigung einer Geschäftsbeziehung
5.7. Regionale Angebotsbeschränkungen
5.8. Gemeinsame Merkmale unlauterer Handelspraktiken
6. Allgemeine Bemerkungen
7. Nächste Schritte
Drucksache 315/13 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit
... Der jeweilige Arbeitsrhythmus und die Organisation der Arbeitszeit sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und physische oder psychische Gesundheit vermieden oder so weit wie möglich begrenzt wird. Eine angemessene Verteilung von Pausen und Ruhezeiten ist zu gewährleisten. Bei flexibler Arbeitszeit und räumlicher Mobilität sind Arbeit und arbeitsfreie Zeit abzugrenzen; bei der Übertragung von Aufgaben außerhalb der Regelarbeitszeit ist zu gewährleisten, dass Rufbereitschaft und Erreichbarkeit begrenzt werden und ein angemessener und belastungsnaher Freizeitausgleich erfolgt.
Drucksache 199/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr - COM(2013) 130 final; Ratsdok. 7615/13
... 38. Ein wichtiger Aspekt sollte die Herstellung von größerer Akzeptanz der Regelungen sein, um Streit zu vermeiden und die Bereitschaft der Parteien zu außergerichtlichen Kompromissen zu erhöhen. Die Akzeptanz könnte dadurch erhöht werden, dass sich die verschuldensunabhängig zu leistende Ausgleichszahlung für Flugverspätungen am gezahlten Flugpreis als Obergrenze orientiert. Dem Fluggast bliebe unbenommen, bei vom Luftfahrtunternehmen verschuldeten Leistungsstörungen weitergehende vertragliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Drucksache 527/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/71 /Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen - Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - COM(2013) 343 final
... /Euratom des Rates ist es erforderlich, im Falle radiologischer Notstandssituationen für eine geeignete Intervention zur Verringerung oder Beendigung von Radionuklidfreisetzungen zu sorgen und die Folgen der radiologischen Notstandssituation und die Wirksamkeit der Intervention zu bewerten und aufzuzeichnen. Ferner sollte es Vorkehrungen für den Schutz und die Überwachung der Umwelt und der Bevölkerung geben. Allerdings sind spezifischere Bestimmungen über die anlageninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung erforderlich, um Situationen zu bewerten, die möglicherweise anlageninterne Schutzmaßnahmen verlangen, um über eine Organisationsstruktur und Koordinierungsmechanismen zwischen den Bereitschaftsstellen zu verfügen und um zu gewährleisten, dass ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen, um diese angemessenen Schutzmaßnahmen selbst in extremen Fällen anzuwenden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Begründung und Zielsetzung
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften der EU im Bereich der nuklearen Sicherheit
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation der interessierten Kreise
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
3.3. Rechtliche Aspekte
3 Ziele
3 Begriffsbestimmungen
Gesetzes -, Vollzugs- und Organisationsrahmen
3 Transparenz
Ziele im Bereich der nuklearen Sicherheit
Anlage ninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung
Peer Reviews
Angemessene Durchführung der geänderten Richtlinie
Bericht
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. ERLÄUTERNDE Dokumente
• Komplexität der Umsetzung der geänderten Richtlinie über nukleare Sicherheit auf nationaler Ebene
• Bereits bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften
• Rahmenrichtlinie
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Entwurf
Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
Artikel 1
Abschnitt 1 Allgemeine Verpflichtungen.
Artikel 7 Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit
Artikel 8 Transparenz
Abschnitt 2 Besondere Verpflichtungen
Artikel 8a Sicherheitsziel für kerntechnische Anlagen
Artikel 8b Umsetzung des Sicherheitsziels für kerntechnische Anlagen
Artikel 8c Methodik für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen
Artikel 8d Anlageninterne Notfallvorsorge und -bekämpfung
Kapitel 2a PEER REVIEWS und Leitlinien
Artikel 8e Peer Reviews
Artikel 8f Leitlinien für die Verbesserung der nuklearen Sicherheit
Kapitel 2b Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9a Sanktionen
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 151/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... d) Der Bundesrat nimmt die in der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Beschluss des Bundesrates vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 789/12(B) -) dargelegte Dialogbereitschaft zur Kenntnis. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Bundesregierung keinerlei konkrete Änderungen zur Heilung der verwaltungsgerichtlich angemahnten Mängel oder gar grundsätzliche Veränderungen der gesetzlichen Vorschriften im Sinne einer Konsolidierung der Transparenzregelungen für amtliche Überwachungsergebnisse vorgenommen hat.
Drucksache 321/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte - COM(2013) 231 final
... Die wichtigsten Faktoren, die für die Nutzung dieses Potenzials erforderlich sind, sind bekannt: ein für Wachstum hinreichend großer Markt, ein von Wettbewerb geprägtes Umfeld, Bereitschaft zur Anpassung vorhandener Geschäftsmodelle, Interoperabilität und eine geeignete Infrastruktur. Um die durch das Internet geprägte Zukunft der Medien zu gestalten, muss Europa diese Faktoren befördern und zugleich die Grundwerte schützen, auf die sich die Regulierung audiovisueller Mediendienste stützt.
1. Einleitung1
2. Wachstum und Innovation
2.1. Marktüberlegungen
2.2. Finanzierungsmodelle
2.3. Interoperabilität von Hybridfernsehen
2.4. Infrastruktur und Frequenzen
3. Werte
3.1. Rechtsrahmen
3.2. Freiheit und Pluralismus der Medien 62
3.3. Kommerzielle Kommunikation
3.4. Schutz von Minderjährigen
3.5. Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen
4. Nächste Schritte
Drucksache 598/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG )
... Die Implementierung des mit dem AMNOG eingeführten Verfahrens der Nutzenbewertung einschließlich anschließender Erstattungsbetragsverhandlung für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen stellt für alle Beteiligten eine Herausforderung dar. Die Umsetzung erfordert die Bereitschaft aller Akteure, sich konstruktiv zu beteiligen, aus den gemachten Erfahrungen zu lernen und auf dieser Grundlage zur Weiterentwicklung des Systems beizutragen. Das Verfahren war von Anfang an als lernendes System konzipiert, das sich aus den im Rahmen der Umsetzung gemachten Erfahrungen weiterentwickelt. Dies ist in einigen Punkten bereits geschehen. Gesetzliche Anpassungen wurden mit dem Zweiten und mit dem Dritten Gesetz zur Änderung
I. Berichtsauftrag
II. Inhalt und Ziel der gesetzlichen Regelung
III. Stand der Umsetzung und bisherige Erfahrungen
a Nutzenbewertung
b Preisbildung und Erstattung
c Bisherige Erfahrungen und Weiterentwicklung
IV. Erfahrungen aus Sicht der beteiligten Akteure bei der Preisbildung und Erstattung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
V. Fazit
Drucksache 514/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - COM(2013) 404 final
... 10. Der in den Artikeln 6 und 7 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Ausschluss von Kronzeugenunternehmenserklärungen von der Offenlegungspflicht nach Artikel 5 begegnet indessen ebenso Bedenken wie die in Artikel 11 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Privilegierung des als Kronzeuge agierenden Gesamtschuldners, nur dann zu haften, wenn der Geschädigte nachweist, dass er von den anderen Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, keinen vollständigen Schadensersatz erlangen kann. Dadurch, dass dem Geschädigten der Zugriff auf Unterlagen des Kronzeugen verwehrt wird, wird ihm die Beweisführung erschwert oder gar unmöglich gemacht. Ebenso wird dem Geschädigten seine Rechtsdurchsetzung erschwert, wenn er Kronzeugen nur nachrangig in Anspruch nehmen kann. Eine solche bewusste Erschwerung der privatrechtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist auch mit dem Ziel der Regelung, die Bereitschaft der Kronzeugen zur Zusammenarbeit zu gewährleisten, nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Marktes soll letztlich vor allem dem Schutz der Marktteilnehmer dienen. Abgesehen davon wird ein Anreiz für Kronzeugen zur Zusammenarbeit bereits dadurch geschaffen, dass eine gemeinschaftsrechtliche Sanktion des Wettbewerbsverstoßes gemildert oder ganz erlassen wird. Im Übrigen läuft die vorgesehene Beschränkung der Offenlegungspflicht der in Ziffer 1.2 Absatz 1 der Begründung des Richtlinienvorschlags genannten Zielsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie zuwider, die Interaktion zwischen behördlicher und privater Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts zu verbessern.
Drucksache 190/13
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
... Außerdem ist bei medizinischen Großschadenslagen (z.B. bei einer Grippepandemie) die Einbindung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in die Rettungsleitstelle von erheblichem Vorteil, da alle diesbezüglichen Anforderungen in einer Stelle zusammenlaufen.
Drucksache 641/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
... daran gekoppelt, dass sie mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und gilt nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Bei fehlender Aussagebereitschaft oder bei geleisteter Zeugenaussage droht nach Abschluss des Strafverfahrens, soweit keine weitergehenden humanitären Gründe vorliegen, die Abschiebung und damit die zwangsweise Rückkehr in die Situation, die sie in den Menschenhandel gedrängt hat beziehungsweise zum Opfer des Menschenhandels hat werden lassen. Ein vom Strafverfahren unabhängiges Aufenthaltsrecht würde den Betroffenen die notwendige Sicherheit geben, sich frühzeitig und aktiv als Opfer von Menschenhandel zu erkennen zu geben, wodurch auch die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtert würde.
Drucksache 92/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union COM(2013) 48 final
... Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit (NIS). Hierbei geht es um die Erhöhung der Sicherheit des Internets und der privaten Netze und Informationssysteme, die für das Funktionieren unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften unverzichtbar sind. Dies soll erreicht werden, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Abwehrbereitschaft zu erhöhen und ihre Zusammenarbeit untereinander zu verbessern, und indem die Betreiber kritischer Infrastrukturen wie Energieversorger, Verkehrsunternehmen und wichtige Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (Plattformen für den elektronischen Geschäftsverkehr, soziale Netze usw.) und die öffentlichen Verwaltungen verpflichtet werden, geeignete Schritte zur Beherrschung von Sicherheitsrisiken zu unternehmen und den zuständigen nationalen Behörden gravierende Sicherheitsvorfälle zu melden.
Drucksache 515/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... - durch den Ausbau der Ausbildungsprogramme und speziell auf die Jugend ausgerichtete Anwerbeverfahren die Beschäftigung junger Menschen in der Branche fördern; - die Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrates für die Stahlindustrie anregen, um die in den Bereichen Qualifikationsentwicklung und Beschäftigung im Stahlsektor tätigen nationalen Organisationen zusammenzuführen; dem Qualifikationsrat können - je nach Bereitschaft und Kapazitäten der sektoralen Organisationen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter auf europäischer und nationaler Ebene sowie Organisationen von Aus- und Weiterbildungsanbietern angehören;
1. Die Stahlindustrie in Europa
2. Globaler Markt für Stahl und technologische Entwicklungen
2.1. Maßgebliche Trends auf dem Weltmarkt
2.2. Wichtige technologische Antriebskräfte und Herausforderungen
3. Die Herausforderungen annehmen - Aktionsplan für die Stahlindustrie
3.1. Der richtige Regulierungsrahmen
3.2. Die Stahlnachfrage ankurbeln
3.3. Gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene
Zugang zu Rohstoffen
5 Handel
3.4 Energie-, Klima-, Ressourcen- und Energieeffizienzpolitik zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
Eine weitere Herausforderung sind die emissionshandelsbedingten
5 Klimaschutzpolitik
Gewährleistung einer weltweiten Vergleichbarkeit
zur Förderung von Innovationen
mittel - bis langfristig
zur Diversifizierung der Versorgung
3.5 Innovation
3.6 Die soziale Dimension: Restrukturierung und Qualifikationsbedarf
4. Fazit
Drucksache 290/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen COM(2013) 213 final
... Privatversicherungen können einige Probleme lösen helfen und zu nachhaltigen öffentlichen Finanzen beitragen10. Der Versicherungsschutz ist neben der Risikoprävention, den Maßnahmen zur Verbesserung der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung ein Instrument des Katastrophenrisikomanagements: Ein Versicherungssystem für Katastrophen kann über die Risikoteilungsfunktion hinaus auf allen Ebenen des Risikomanagementzyklus greifen, angefangen bei Risikoerkennung und Risikomodellen bis zum Risikotransfer und Wiederaufbau. Dem Versicherungsschutz kommt eine besondere Funktion zu: Er verhindert den Verlust von Menschenleben oder Vermögenswerten nicht, vermindert aber die wirtschaftlichen Auswirkungen und hilft beim Wiederaufbau nach Katastrophen. Gut konzipierte Versicherungsverträge wirken auch als Marktinstrument, indem sie riskantes Verhalten bestrafen, Sensibilisierungsmaßnahmen fördern und die Katastrophensicherung zu einem Kernpunkt wirtschaftlicher und finanzieller Entscheidungen machen.
Drucksache 689/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 - COM(2013) 627 final
... 2. Der Bundesrat erkennt die besondere Schwierigkeit, treffende Formulierungen zur Regelung einer so vielschichtigen und technisch anspruchsvollen Materie zu finden, und begrüßt die grundsätzliche Bereitschaft der Kommission, diese Herausforderung anzunehmen. Er weist jedoch darauf hin, dass das gewählte Instrument einer Verordnung wegen seiner unmittelbaren Wirkung stets besonders hohen Ansprüchen an Bestimmtheit und Praktikabilität der darin normierten Regeln genügen muss. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die vielfache Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen im vorliegenden Verordnungsvorschlag als problematisch. In Kernbereichen der Regelung (z.B. Artikel 23 Absatz 2 und 5, Artikel 24 Absatz 1 und 2) lässt der Verordnungstext unangemessen viel Interpretationsspielraum für Normadressaten und nationale Gerichte und lässt eindeutige Definitionen vermissen. Dies trägt weder zur Rechtssicherheit noch zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen im Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation bei.
Zur Vorlage allgemein
Zum Umfang der Harmonisierung
Zur EU-weiten Genehmigung
Zur Frequenzvergabe
Zur Netzneutralität
Zum Best-Effort-Prinzip
Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz
Zu den Roaming-Gebühren und den Tarifen für Fernverbindungen in Festnetzen
2 Gesamtempfehlung
2 Direktzuleitung
Drucksache 262/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Schaffung eines Binnenmarktes für grüne Produkte - Erleichterung einer besseren Information über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen - COM(2013) 196 final
... Die Kommission wird 2013 einen Aufruf veröffentlichen, in dem Interessenträger (auch aus Drittländern) zur freiwilligen Teilnahme an der Aufstellung von PEFCR- und OEFSR-Regeln bzw. zur Leitung dieses Prozesses aufgefordert werden. Welche Produktkategorien und Sektoren für die Pilotphase ausgewählt werden, hängt ab von Erwägungen wie dem Ausmaß der Umweltwirkungen, der Bereitschaft von Interessenträgern zur Teilnahme bzw. Leitung, der notwendigen Einbeziehung unterschiedlicher Produkte (einschließlich komplexer Produkte) und Sektoren (mit dynamischer Lieferkette), dem Vorliegen entsprechender Arbeiten 35 und der Verfügbarkeit von Informationen (Lebenswegdaten). Der Erfolg der Pilotphase wird anhand der Verschiedenartigkeit und Repräsentativität der ausgewählten Produkte und Sektoren sowie der Anzahl und Relevanz der beteiligten Interessenträger bewertet, wobei auf eine angemessene Vertretung von KMU und NRO geachtet wird und auch die Kosten und Nutzen der Anwendung dieser Methoden und der damit verbundene Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern auf den regelmäßig stattfindenden IPP/SCP-Sitzungen36 regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Kontext des Vorschlags
2.1. Die Herausforderungen der Umwelt- und Ressourceneffizienz
2.2. Die Umweltvorteile grüner Produkte und grüner Organisationen
2.3. Die wirtschaftlichen Vorteile grüner Produkte und grüner Organisationen
3. die Probleme, die mit Diesem Vorschlag in Angriff Genommen werden Sollen
3.1. Fehlen einer gemeinsamen Definition für grünes Produkt und grüne Organisation
3.2. Unnötige Kosten für die Unternehmen
3.3. Hindernisse für den freien Verkehr von als grün vermarkteten Produkten
Kasten 1 - Konkrete Hindernisse für den Handel mit als grün vermarkteten Produkten im Binnenmarkt
3.4. Mangelndes Vertrauen der Verbraucher gegenüber Umweltaussagen
4. die politische Antwort der EU
4.1. Handlungsziel der EU
4.2. Methodische Arbeiten zur Messung der Umweltwirkung von Produkten und Organisationen
4.3. Das Vorschlagspaket als erste Phase einer neuen Politik
4.3.1. Die Empfehlung der Kommission
4.3.2. Pilotphase: Testen der Anwendung der Umweltfußabdruckmethoden
4.3.3. Umweltaussagen und bessere Leitlinien für die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
4.3.4. Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen
4.4. Die zweite Phase: Evaluierung und künftige Politik
5. Globaler Kontext und internationale Zusammenarbeit
Drucksache 438/13
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG-Verordnung - EVPGV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Ziel der Verordnung
II. Regelungsinhalt
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten, Folgen für die Wirtschaft
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2438: Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Drucksache 612/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV )
... Leistungen für individuelle Schäden werden im Rahmen der Verteilungsgerechtigkeit nach Schadensbelastung (§ 2 Absatz 3 AufbhG) nur für tatsächlich entstandene Schäden und nur bis zu einer Höhe von 80 % des entstandenen Schadens gewährt. Die Geschädigten müssen daher im Regelfall einen Eigenanteil von 20 % tragen, es sei denn dieser Eigenanteil wird durch Leistungen Dritter, insbesondere Leistungen von Versicherungen, getragen. Diese Regelung soll die Bereitschaft, verstärkt Versicherungen abzuschließen, nachhaltig fördern. Auch die Spendenbereitschaft wird durch diese Regelung gestärkt. Andererseits ist eine Überkompensation individueller Schäden ausgeschlossen. Wenn die Leistung des Dritten den Eigenanteil des Geschädigten übersteigt, ist dieser darüber hinausgehende Teil der Leistung des Dritten auf die Leistung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 AufbhG anzurechnen. Für den Fall, dass staatliche Leistungen vor den Leistungen Dritter gewährt werden, ist sie deshalb unter einen Rückforderungsvorbehalt zu stellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
3 Eingangsformel
§ 1 Mittelverteilung
§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
§ 6 Liquidität des Fonds
§ 7 Fondsverwaltung
§ 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
3 Vorbemerkung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
3. Bewertung
Drucksache 663/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
... Bereits zum geltenden Recht wird vereinzelt die Auffassung vertreten, eine koordinierte Konzernsanierung sei über einen einheitlichen Insolvenzplan mit einheitlicher Gruppenbildung zulässig. Dies wird jedoch überwiegend unter Hinweis auf den rechtsträgerbezogenen Ansatz der Insolvenzordnung in Frage gestellt. Als Lösungsweg wird de lege lata vorgeschlagen, inhaltlich aufeinander abgestimmte Insolvenzpläne vorzulegen, deren darstellender Teil sich zu den Sanierungsoptionen für den Gesamtkonzern verhält. Der gestaltende Teil der Pläne der Einzelunternehmen könne dann die jeweils erforderlichen Rechtsänderungen enthalten. Ein solches Verfahren dürfte allerdings sehr aufwändig sein und eine hohe Verständigungsbereitschaft bei den involvierten Insolvenzverwaltern erfordern. Der in § 269h InsO-E geregelte Koordinationsplan kann demgegenüber allein von dem Koordinationsverwalter unter Einbindung eines etwaig bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses konzipiert werden.
Drucksache 190/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg -
... "Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Einsatzlenkung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes auch durch Rettungsleitstellen zulässig ist und die Einzelheiten hierzu durch Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Trägern der Rettungsleitstelle zu regeln sind."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 38a Absatz 6 Satz 1 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 38a Absatz 6 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 75 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB V
Drucksache 86/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 14. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... f) Zu den wichtigen Rahmenbedingungen des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen gehört die Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen sowie dort mitzubestimmen und sich zu beteiligen, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben. Garant dieser Chancen für Kinder und Jugendliche vor Ort ist das Jugendamt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, um die von der Berichtskommission empfohlenen unabhängigen ombudsschaftlichen Beratungs- und Schlichtungsstellen ("Ombudsstellen") für junge Menschen und ihre Familien durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf den Weg zu bringen. Da die Bundesregierung noch immer keine Bereitschaft zeigt, die Kinderrechte in das
Drucksache 430/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
... Von zentraler Bedeutung ist Absatz 3, der zum einen die Staaten auffordert, den Vertrag auf die größtmögliche Bandbreite konventioneller Waffen anzuwenden. Zum anderen legt er den Mindestumfang der Definitionen der nationalen Kontrolllisten unter Bezugnahme auf bestehende Definitionen im VN-Rahmen fest. Dieser Verweis ist teildynamisch, da auf die jeweiligen Definitionen anderer Instrumente zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages abgestellt wird; er könnte Rückwirkungen auf die Bereitschaft zur Weiterentwicklung eben dieser Instrumente haben. Andererseits könnte eine erfolgte, weitgehende Weiterentwicklung Staaten von der Zeichnung/ Ratifizierung des ATT abhalten. Besondere Bedeutung kommt hier dem VN-Waffenregister zu, das noch vor Inkrafttreten des ATT einer turnusgemäßen Überprüfung unterzogen wird. Hier gilt es, eine ausgewogene Balance zwischen der aus deutscher Sicht dringend erforderlichen Weiterentwicklung der Instrumente und der Sicherstellung einer breiten Teilnahme von Staaten am ATT zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die großen Im- und Exporteure.
Drucksache 151/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... d) Der Bundesrat nimmt die in der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Beschluss des Bundesrates vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 789/12(B) -) dargelegte Dialogbereitschaft zur Kenntnis. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Bundesregierung keinerlei konkrete Änderungen zur Heilung der verwaltungsgerichtlich angemahnten Mängel oder gar grundsätzliche Veränderungen der gesetzlichen Vorschriften im Sinne einer Konsolidierung der Transparenzregelungen für amtliche Überwachungsergebnisse vorgenommen hat.
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... abgedeckt werden. Dieser Nebeneffekt des eher pauschalierenden Erweiterungsfaktors könnte sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft einzelner Netzbetreiber und die Integrationsgeschwindigkeit erneuerbarer Energien auswirken. Dies ist der gemeinsame Befund der Plattform "Zukunftsfähige Netze" der Bundesregierung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Einen solchen gemeinsamen Befund gibt es für andere Netzebenen und -arten dagegen nicht.
Drucksache 524/3/13
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
... 1. Der Bundesrat bekräftigt seine Bereitschaft zu gesamtstaatlicher Solidarität im Rahmen der Bewältigung der jüngsten Hochwasserkatastrophe und ihrer Folgen. Als Ausdruck gesamtstaatlicher Verantwortung werden die Länder den vereinbarten Beitrag leisten.
Drucksache 789/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder - COM(2013) 822 final; Ratsdok. 17633/13
... 10. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass auch die Regelung in Artikel 9 des Richtlinienvorschlags, die die audiovisuelle Aufzeichnung grundsätzlich jeder Befragung von Kindern vorsieht, zu weitgehend und nicht sachgerecht ist. Die verpflichtende regelhafte audiovisuelle Aufzeichnung strafrechtlicher Befragungen und Vernehmungen von jugendlichen Beschuldigten erhöht den zeitlichen und personellen Aufwand und erscheint nicht zielführend. Die Regelung blendet insbesondere aus, dass das Kind und/oder seine Erziehungsberechtigten möglicherweise auf eine - mit zusätzlichen Belastungen verbundene - Ton- und Bildaufnahme verzichten möchten. Sie wirft zudem die Frage auf, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der beschuldigte Jugendliche zwar grundsätzlich Aussagebereitschaft signalisiert, sich aber einer audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - etwa unter Berufung auf seine Persönlichkeitsrechte - verweigert oder seine Erziehungsberechtigten eine solche Aufzeichnung ablehnen.
Drucksache 188/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt - COM(2013) 123 final
... Die Kommission hat unlängst eine Mitteilung42 veröffentlicht, in der die Notwendigkeit betont wird, die Reaktionsbereitschaft für die Umsetzung des Umweltrechts auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verbessern. In dieser Mitteilung wird eingeräumt, dass durch die Aktualisierung des bestehenden Rahmens für Inspektionen und Überwachung Verbesserungen möglich wären.
Drucksache 721/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion COM(2013) 690 final
... Bereitschaft ausgedrückt6, die derzeitigen Monitoring-Instrumente7 weiterzuentwickeln und die multilaterale Überwachung und politische Koordinierung durch ein Scoreboard für beschäftigungs- und sozialpolitische Indikatoren zu verstärken.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der sozialen Dimension der WWU
2.1 Die übergeordnete soziale Dimension der Strategie Europa 2020
2.2 Die soziale Dimension der WWU
3. stärkere überwachung der BESCHÄFTIGUNGS- und SOZIALPOLITISCHEN Herausforderungen und intensivere politische Koordinierung
3.1 Verstärktes Monitoring beschäftigungs- und sozialpolitischer
3.2 Entwicklung eines Scoreboards mit beschäftigungs- und sozialpolitischen
3.3 Stärkere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Europäischen Semester
4. Verantwortung, Solidarität und verstärktes Handeln IM Bereich BESCHÄFTIGUNG und Arbeitskräftemobilität
4.1 Größere Solidarität durch verstärkte Finanzinstrumente
4.2 Verstärktes Engagement für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte
4.3 Vertiefung der WWU: ehrgeizige Ziele und sorgfältige Planung
5. STÄRKUNG des sozialen Dialogs
5.1 Optimale Nutzung der bestehenden Foren
5.2 Konsultation während des Europäischen Semesters
6. Fazit
Anhang Indikative Tabelle für das Scoreboard der wichtigsten Beschäftigungs- und Sozialindikatoren (sind im Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts fair das Europäische Semester 2014 zu analysieren)
Drucksache 50/13 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) - Begründung
... Der Direktor führt die Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr. Kernaufgaben des Direktors sind die Führung der Schule, das Planen und Steuern der Ausbildung in den Aufgabenfeldern sowie die Durchführung besonderer Fachtagungen und internationaler Programme. Der Direktor verantwortet den wissenschaftlichen Beitrag der Schule. Er ist für die Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit der Spezialaufklärungselemente (Spezial- ABC-Abwehr Reaktionszug, mobile ABC-Untersuchungsstellen) verantwortlich. Dem Direktor sind vier Abteilungen/Bereiche mit über 450 Soldaten sowie Zivilbeschäftigte (bis Wertebene Besoldungsgruppe A 16) unterstellt. Insgesamt ist das Aufgabengebiet durch die Wahrnehmung einer breiten Führungsfunktion mit sehr hohem Anspruch in beiden Aufgabenbereichen geprägt. Bislang wurde die Schule stets durch einen Oberst (Besoldungsgruppe B 3) geleitet. Vor dem Hintergrund des veränderten Aufgabenzuschnitts ist der Dienstposten des Direktors wechselseitig zivil und militärisch zu besetzen; die Besetzung mit vergleichbar qualifizierten Beamten wird durch das Einfügen einer entsprechenden Amtsbezeichnung in Besoldungsgruppe B 3 ermöglicht.
Drucksache 753/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Feldbestandsprüfer vorgenommen werden kann. Da eine solche Vorgehensweise zur Vereinfachung des amtlichen Anerkennungsverfahrens beitragen kann, hat Deutschland gegenüber der EU-Kommission seine Bereitschaft zur Teilnahme an dem Versuch erklärt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
Artikel 5 Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Artikel 6 Neubekanntmachung
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummern 1 bis 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 114/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
... Nach deutschem Recht werden Zeiten, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten haben, um erforderlichenfalls ihre Arbeitstätigkeit un verzüglich aufzunehmen (Bereitschaftsdienst), in vollem Umfang - also auch hinsichtlich der Zeiten der Nichtinanspruchnahme - als Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitrechts anerkannt. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2a ArbZG.
Drucksache 728/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
... Rein praktisch würden die in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen die staatlichen Prüfungsausschüsse vor große Herausforderungen stellen. Die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten zur Mitarbeit in den Prüfungsausschüssen ist häufig eher gering. Im konkreten Fall ist die Zielgruppe durch die formalen Anforderungen an die fachliche Qualifikation noch eingeschränkt.
Anlage Anlage zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3
2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
3. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
4. Zu § 16 Absatz 1
5. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1
6. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
7. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4
8. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3
10. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5
11. Zu Anlage 1 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstaben b bisg, Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e, Nummer 4 Buchstaben a bis c, Nummer 5 Buchstaben a bis f, Nummer 6 Buchstaben a bis d, Nummer 7 Buchstaben a bis e und Buchstabe h, Nummer 8 Buchstabe d, Nummer 9 Buchstaben d und e, Nummer 10 Buchstaben c und d und Anlage 3 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstaben a bis e, Nummer 4 Buchstaben a bis e, Nummer 5 Satz 1 Buchstaben a bis c und Nummer 6 Buchstaben a bis c
12. Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g
13. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3
14. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
15. Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
16. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1
17. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 524/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
... a) Der Bundesrat bekräftigt seine Bereitschaft zu gesamtstaatlicher Solidarität im Rahmen der Bewältigung der jüngsten Hochwasserkatastrophe und ihrer Folgen. Als Ausdruck gesamtstaatlicher Verantwortung werden die Länder den vereinbarten Beitrag leisten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 AufbhG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 AufbhG
Drucksache 109/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
... (4) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen tragen die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege. Nach diesem Gesetz geförderte Schienenwege sind während der technisch möglichen und üblichen Nutzungszeit betriebsbereit vorzuhalten. Für die Betriebsbereitschaft der Schienenwege gilt § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 4 entsprechend. Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in dem Zuwendungsbescheid nach § 3 Absatz 1 festgelegt.
Drucksache 152/1/12
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Energiewende voranbringen: Investitionssicherheit, Planbarkeit und Kostendeckung der Photovoltaikförderung durch das Erneuerbare -Energien-Gesetz sichern - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz
... ) bereits ausreichende Möglichkeiten zur Direktvermarktung. Der Bundesrat sieht in einem begrenzten Maße über die bereits gesetzlich verankerten Degressionsschritte hinaus Potentiale zur Reduktion der Förderung. Dies bedarf jedoch zunächst einer grundlegenden Überprüfung aller Folgen für die heimische Solarwirtschaft und des betroffenen Handwerks sowie der möglichen Wirkung auf die Investitionsbereitschaft in Solartechnik. Die vom Deutschen Bundestag beschlossene abrupte Absenkung des Förderniveaus um 20 bis über 30 Prozent führt jedoch in allen Marktsegmenten zu erheblichen kurzfristigen Einschnitten, die in dem geplanten Umfang nicht kostenseitig aufgefangen werden können. Der Bundesrat steht den weitgehenden Einschnitten kritisch gegenüber, die sich nicht nur durch einmalige Absenkungen, sondern auch durch das Marktintegrationsmodell, monatliche Degressionsschritte, Einführung neuer Größenklassen für die Vergütungssätze sowie Größenbeschränkungen bei Freiflächenanlagen ergeben.
Drucksache 92/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG )
... Im militärischen Bereich kann der unter Berücksichtigung der Fluktuation bis 2017 prognostizierte Überhang von rund 9 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten durch systemische Steuerungsmaßnahmen um ein Drittel verringert werden. Hierzu sind neben der Reduzierung der Personalergänzung auf das für die neue Struktur erforderliche Soll bereits in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 1 000 Übernahmen weniger in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten erfolgt. In Fortsetzung dieser Maßnahmen werden in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt nochmals weniger Übernahmen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als eigentlich notwendig erfolgen sowie im Zeitraum 2014 bis 2016 weniger Feldwebelanwärterinnen und -anwärter als künftig strukturell tatsächlich erforderlich eingestellt. Darüber hinaus werden ab der für das Jahr 2015 vorgesehenen Einnahme der neuen Organisationsstruktur Berufsunteroffiziere auf Dienstposten verwendet, die üblicherweise von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit besetzt werden. Durch dieses Maßnahmenpaket wird der personelle Überhang im militärischen Bereich von 9 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf ca. 6 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten reduziert. Darüber hinaus gehende Eingriffe würden zu nicht mehr ausgleichbaren Strukturverwerfungen führen und damit die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte schmälern. Um den verbleibenden Personalüberhang von ca. 6 200 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sozialverträglich abbauen zu können, sind daher zusätzliche Instrumente erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Instrumente zur Personalanpassung sowie reformbegleitende Hilfen und Initiativen
2. Weitere Gesetze
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte(Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG)
Abschnitt 1 Dienstrecht
§ 1 Beurlaubung
§ 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
Abschnitt 2 Finanzieller Ausgleich
§ 3 Einmalzahlung
§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Versorgung
§ 5 Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 6 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
§ 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
§ 8 Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 9 Freistellung vom militärischen Dienst
§ 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
§ 11 Evaluation
Artikel 2 Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen und Bundeswehrbeamten- Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG)
Abschnitt 1 Dienstrecht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verwendung bei anderen Dienstherren
§ 3 Beurlaubung
§ 4 Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 2 Finanzieller Ausgleich
§ 5 Einmalzahlung
§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Abschnitt 3 Versorgung
§ 7 Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 8 Evaluation
Artikel 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffbestimmung
§ 2 Dienstgrad
§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
§ 6 Diensteid
§ 7 Sachmittel und Entschädigungen
§ 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
§ 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
§ 10 Benachteiligungsverbot
§ 11 Versorgung
§ 12 Beendigungsgründe Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
§ 13 Entlassung
Artikel 4 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
Artikel 8 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 9 Änderung des Soldatengesetzes
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
Artikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 11 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 13e
§ 21
§ 39
§ 101
§ 102
Artikel 15 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
In der Altersgruppe I bis 40. Lebensjahr :
In der Altersgruppe II 40. bis 50. oder 52. Lebensjahr :
In der Altersgruppe III ab dem 50. oder 52. Lebensjahr :
Erstattung von Kosten für die Kinderbetreuung
Bedarfsorientierte Verpflichtungsprämie
Weiterentwicklung der Berufsförderung
Schaffung und Anpassung wehrrechtlicher und sonstiger Vorschriften
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Haushaltsausgaben
1. Instrumente zur Personalanpassung und reformbegleitende Hilfen und Initiativen
1. Weitere Gesetze
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
V. Sonstige Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Relevanz
VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IX. Nachhaltigkeit
X. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 8
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Artikel 4
Zu den Nummern 1 bis 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu den einzelnen Bundesoberbehörden:
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu den Nummern 15 bis 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 101
Zu § 102
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1980: Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.