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"Bereitschaft"
Drucksache 275/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) KOM (2005) 121 endg.; Ratsdok. 8081/05
... Innovation ist ein Geschäftsprozess, der mit der Nutzung von Marktchancen für neue Produkte, Dienstleistungen und Prozesse in Zusammenhang steht. In der Tat ist ein starker Wettbewerbsdruck unerlässlich, denn er bietet den Unternehmen einen kräftigen Anreiz, sich kontinuierlich auf dem Gebiet der Innovation und FTE zu engagieren. Dies steht in engem Zusammenhang mit der Bereitschaft, Risiken einzugehen und neue Ideen auf dem Markt zu testen. Entscheidend hierfür ist die Verfügbarkeit von Risikokapital. Mangelnde Innovation ist ein Hauptgrund für die enttäuschenden Wachstumsraten in Europa. Aus diesem Grund unterstützt das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation horizontale Tätigkeiten, die die Innovation (einschließlich der Öko-Innovation) in Unternehmen verbessern, voranbringen und fördern. Dazu zählt u. a. die sektorspezifische Innovationsförderung, die Förderung von Clustern, Innovationspartnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen und der Einsatz von Innovationsmanagement. Darüber hinaus trägt es zur Bereitstellung von Innovationsunterstützungsdiensten auf regionaler Ebene bei, insbesondere für den grenzübergreifenden Wissens- und Technologietransfer und für die Verwaltung von geistigen und gewerblichen Schutzrechten.
Begründung
1. Einleitung
2. DAS Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation
3. Verwaltung des neuen Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
4. ÜBEREINSTIMMUNG mit anderen Politikbereichen
5. Konsultationen und Folgenabschätzung
6. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
7. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Titel I gemeinsame Bestimmungen
Kapitel I Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
Artikel 1 Einrichtung
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Budget
Artikel 4 Teilnahme von Drittländern
Kapitel II Durchführung des Rahmenprogramms
Artikel 5 Arbeitsprogramme
Artikel 6 Art der Durchführungsmaßnahmen
Artikel 7 Technische Unterstützung
Artikel 8 Überwachung und Bewertung
Artikel 9 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Titel II Die spezifischen Programme
Kapitel I Programm „unternehmerische Initiative und Innovation“
Abschnitt 1 Ziele und Aktionsbereiche
Artikel 10 Einrichtung und Ziele
Artikel 11 Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase
Artikel 12 Zusammenarbeit zwischen KMU
Artikel 13 Innovation, einschließlich Öko-Innovation, in Unternehmen
Artikel 14 Unternehmerische Initiative und Innovationskultur
Artikel 15 Unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform
Abschnitt 2 Durchführung
Artikel 16 Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU
Artikel 17 Die GIF
Artikel 18 Die SMEG-Fazilität
Artikel 19 Das CBS
Artikel 20 Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation
Artikel 21 Instrument zur Förderung von Innovation in Unternehmen
Artikel 22 Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit den Teilnehmerländern
Artikel 23 Partnerschaften zwischen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene
Artikel 24 Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung des Programms
Abschnitt 3 Arbeitsprogramm
Artikel 25 Arbeitsprogramm
Kapitel II Programm zur Unterstützung der IKT-Politik
Abschnitt 1 Ziele und Aktionsbereiche
Artikel 26 Einrichtung und Ziele
Artikel 27 Europäischer Informationsraum
Artikel 28 Förderung der Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT
Artikel 29 Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität Aktionen zur Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, zur Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und zur Verbesserung der Lebensqualität haben folgende Ziele:
Abschnitt 2 Durchführung
Unterabschitt 1 Projekte
Artikel 30 Allgemeines
Artikel 31 Projekte, Best Practice-Aktionen und thematische Netze
Unterabschnitt 2 Sonstige Bestimmungen
Artikel 32 Anträge
Artikel 33 Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit den Teilnehmerländern
Artikel 34 Werbung, Kommunikation, Information und Verbreitung
Artikel 35 Projekte von gemeinsamem Interesse: Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage von gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten technischen Spezifikationen
Abschnitt 3 Arbeitsprogramm
Artikel 36 Arbeitsprogramm
Kapitel III Das Programm „Intelligente Energie - Europa“
Abschnitt 1 Ziele und Aktionsbereiche
Artikel 37 Einrichtung und Ziele
Artikel 38 Operative Ziele
Artikel 39 Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie (SAVE)
Artikel 40 Neue und erneuerbare Energiequellen (ALTENER)
Artikel 41 Energie im Verkehrswesen (Steer)
Artikel 42 Bereichsübergreifende Aktionen
Abschnitt 2 Durchführung
Artikel 43 Projekte zur Werbung und Informationsverbreitung Folgendes wird unterstützt:
Artikel 44 Technologievermarktungsprojekte
Abschnitt 3 Arbeitsprogramm
Artikel 45 Arbeitsprogramm
Titel II allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 46 Ausschüsse
Artikel 47 Aufgehobene Rechtsakte
Artikel 48 Übergangsbestimmungen
Artikel 49 Inkrafttreten
Anhang I Vorläufige Aufteilung der Mittel
Anhang II Bestimmungen für den zum Einsatz der in Artikel 16 genannten Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU
1. Gemeinsame Bestimmungen für alle Finanzierungsinstrumente
2. Durchführung der Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU GIF
3. Durchführung der KMU-Bürgschaftsfazilität SMEG
4. Durchführung des Programms für den Aufbau von Kapazitäten CBS
5. Bewertung
Anhang III Nähere Angaben zu den in Artikel 20 genannten Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation
Drucksache 322/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft des Bundes, diese Zielsetzung ebenfalls mit einer Gesetzesinitiative zu unterstützen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 943/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2006 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006)
... Die Vorschrift dient der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (vgl. § 10 ERP-Verwaltungsgesetz, § 18 Abs. 2 Nr. 2 BHO). Sie ist insbesondere erforderlich zur kurzfristigen Liquiditätsüberbrückung, damit die ständige Zahlungsbereitschaft unabhängig von den Terminen der Zins- und Tilgungseingänge gewahrt werden kann. Der hierfür vorgesehene Rahmen ist gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Drucksache 320/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld unter den vereinfachten Bedingungen des § 428 zu beziehen, wird in Anbetracht der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Die Erklärung nach § 428 lässt jederzeit zu, die Arbeitsbereitschaft nur teilweise einzuschränken oder sich wieder uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle steht auch den Beziehern von Leistungen nach § 428 die Möglichkeit offen, das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu nutzen. Lediglich die Verpflichtung, Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, bleibt bestehen.
Drucksache 820/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen KOM (2005) 548 endg.; Ratsdok. 13425/05
... 8. Bei der interpersonellen, interkulturellen und sozialen Kompetenz, der Bürgerkompetenz sowie der unternehmerischen Kompetenz wird ein schwer zu entwirrendes Anspruchspaket von persönlichen Werten (Toleranz, Motivation und Eigenaktivität, Kreativität, Innovation und Risikobereitschaft) bis hin zu praktischem Know-how (Projektmanagement) gefordert, während bei der kulturellen Kompetenz eine sehr allgemein formulierte "positive Haltung" den verschiedenen Formen des kulturellen Ausdrucks gegenüber im Vordergrund steht.
Drucksache 238/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens
... Die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen, ihren Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren zurückzunehmen und Anklage zu erheben. Dies kann zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, die gerade dem aus dem Erziehungsgedanken abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Jugendsachen widerspricht. Der Beschleunigungseffekt hängt damit von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ab. Durch die Ergänzung des § 78 Abs. 3
Drucksache 870/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen KOM (2004) 718 endg.; Ratsdok. 13852/04
... 6. Der Erfolg von außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren hängt von der Bereitschaft der Parteien zur Offenlegung aller relevanten Fakten ab. Dies setzt voraus, dass die Parteien darauf vertrauen können, dass ihnen aus der Offenlegung von Informationen im Mediationsprozess bei einem Scheitern der Verhandlungen insbesondere in einem nachfolgenden streitigen Verfahren keine Nachteile erwachsen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Vertraulichkeit und die Verwendung von Erkenntnissen aus der Mediation in Gerichtsverfahren ausdrücklich geregelt werden sollen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zu detaillierte Reglementierungen den besonderen Vorteil außergerichtlicher Streitschlichtungsverfahren und damit die Attraktivität dieser Verfahren für Streitparteien mindern. Mediation zeichnet sich durch ein hohes Maß an Flexibilität und Einzelfallbezogenheit aus, dem die starre Regelung der Geheimhaltungspflicht, die der Richtlinienvorschlag vorsieht, nicht gerecht wird, zumal der Anwendungsbereich durch Artikel 2 des Richtlinienvorschlags sehr weit gefasst wird. Auch der Grad der gewünschten Vertraulichkeit kann individuell unterschiedlich sein und sollte von den Beteiligten autonom festgelegt und nicht vom Gesetzgeber vorgegeben werden.
Drucksache 917/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Position der Bundesregierung zur Halbzeitbilanz der Lissabon-Strategie (Oktober 2004) - Wachstum und Beschäftigung für die Jahre bis 2010
... 16. Nach Auffassung des Bundesrates sollten die nationalen Anstrengungen für mehr Wachstum und Arbeitsplätze mit Hilfe des Lissabon-Instrumentariums europapolitisch flankiert werden. Aufgabe der EU und der Kommission sollte es sein, über einen Best-Practice-Ansatz und das Aufzeigen vorhandener Stärken und Defizite das Bewusstsein für die Notwendigkeit konkreter Reformen in den Mitgliedstaaten und die Bereitschaft zu Reformen nachdrücklich zu fördern. Ohne solche deutlich verbesserte Argumentationshilfen der Kommission wird die Reformdebatte in den Mitgliedstaaten auch in Zukunft zu langsam vorankommen. Entscheidend wird sein, dass sich die vergleichende Bewertung im Sinne eines Benchmarking auf einige wenige Kriterien und Indikatoren beschränkt, mit denen die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung gemessen wird.
Drucksache 802/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ..... der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zum Markt für Hafendienste KOM (2004) 654 endg.; Ratsdok. 13681/04
... 4. Der Bundesrat befürchtet bei In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Richtlinie eine verringerte Investitionsbereitschaft der Hafendiensteanbieter wegen der Unsicherheiten in Bezug auf die Bestandsgarantie vorhandener Verträge sowie wegen kürzerer Geltungsdauer künftiger Vertragslaufzeiten und unklarer Entschädigungsregelungen.
Drucksache 846/04 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
Straftaten des Menschenhandels sind den so genannten Kontrolldelikten zuzurechnen. Dies bedeutet, dass auf Grund der spezifischen Situation mit Strafanzeigen nicht zu rechnen ist. Es erscheint deshalb dringend erforderlich, Kronzeugenregelungen zu schaffen. Sie bieten auch die Grundlage, Kooperationsbemühungen von "Freiern" in besonderer Weise bei der Strafzumessung zu honorieren. Die Förderung der Kooperationsbereitschaft solcher Personen erscheint erforderlich, um an die Hintermänner heranzukommen.
Drucksache 769/04
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes
... Die zwischen den veräußernden deutschen Grundstückseigentümern und den kaufenden Schweizer Landwirten, die nach der Rechtsprechung (BGHZ 101,95) in Deutschland rechtlich Nichtlandwirten gleichgestellt werden dürfen, vereinbarten Kaufpreise für landwirtschaftliche Grundstücke liegen regelmäßig zwischen 25 und 49 % über dem Verkehrswert. Um dem Kaufvertrag mit dem Schweizer Landwirt die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen zu können, müsste somit ein aufstockungsbedürftiger deutscher Landwirt auf einen Preis eingehen, der nicht auf der Grundlage der für die einheimischen Betriebe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf der Basis der für die landwirtschaftlichen Betriebe günstigeren wirtschaftlichen Faktoren der benachbarten Schweiz kalkuliert ist. Zur Zahlung solcher Preise sind deutsche Landwirte unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der EU nicht in der Lage. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt ein Preis von höchstens 20 % über dem Verkehrswert das Äußerste dar, was betriebswirtschaftlich vertretbar ist. Die Bereitschaft zu einem solchen Aufschlag genügt indessen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht.
Drucksache 983/2/04
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
... Der Bundesrat unterstreicht seine Bereitschaft, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Europaangelegenheiten zu verbessern und damit die deutsche Verhandlungsposition in Brüssel weiter zu stärken.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
- Subsidiaritätsrüge:
- Klagerecht des Bundesrates:
- Passerelle-Klausel:
2 V.
- Umfang des Begriffs Angelegenheiten bzw. Vorhaben in Artikel 23 GG/EUZBLG:
- Konkretisierung des Begriffs Schwerpunkt:
- Artikel 308 EGV/Artikel I-18 Verfassungsvertrag:
- Zustimmung zur Aufnahme von Verhandlungen über EU-Beitritte und Vertragsverhandlungen:
- Vertretung der Länder in der Ständigen Vertretung:
- Einbindung der Länder in informelle Räte und informelle Sitzungen von Ratsarbeitsgruppen:
- Mitwirkung der Länder bei Ernennungen von EuGH-Richtern:
- Erfolgskontrolle:
2 VI.
Drucksache 712/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG)
... (3) Das Jugendamt bietet den Personensorgeberechtigten Leistungen, insbesondere Hilfe zur Erziehung, an. Sind diese nicht bereit oder in der Lage, die Leistungen in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise die Gefährdung abzuwenden, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren und auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Bei Gefahr im Verzug oder fehlender Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr hat das Jugendamt selbst die Information weiterzugeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
a Änderung des Artikels 1
b Änderung des Artikels 4
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummern 5 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 42
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 712/04
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG)
... (3) Das Jugendamt bietet den Personensorgeberechtigten Leistungen, insbesondere Hilfe zur Erziehung, an. Sind diese nicht bereit oder in der Lage, die Leistungen in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise die Gefährdung abzuwenden, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren und auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Bei Gefahr im Verzug oder fehlender Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr hat das Jugendamt selbst die Information weiterzugeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
3 Inhaltsübersicht:
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder - und Jugendhilfe -
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 2 wird Nr. 5 gestrichen, Nr. 6 wird Nr. 5.“
3. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
5. Die Überschrift Vierter Abschnitt vor § 27 erhält folgende Fassung: Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige“
6. In § 27 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
7. Die Überschrift - Zweiter Unterabschnitt: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - wird gestrichen.
8. § 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 35a wird gestrichen.
10. Die Überschrift Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - wird gestrichen.
11. § 36 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
12. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
13. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
14. § 37 wird wie folgt geändert:
15. § 39 wird wie folgt geändert:
16. In § 40 Satz 1 erster Halbsatz
17. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
18. In § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
19. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
§ 50a Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
20. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
4 21.
22. In § 78a Abs. 1 wird Nr. 5 gestrichen; Nr. 6, 7 werden zu Nr. 5, 6.
23. Nach § 80 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
24. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
25. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
26. § 86 wird wie folgt gefasst:
27. In § 86a Abs. 4 Satz 1
28. In § 86b Abs. 3 werden die Worte §§ 27 bis 35 a“ ersetzt durch §§ 27 bis 35“.
29. § 89a wird aufgehoben.
30. In § 89e Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
31. Die Überschrift zum Achten Kapitel wird wie folgt gefasst:
32. § 90 wird wie folgt geändert:
3. die bisherige Nr. 3 wird Nr. 7, sie erhält folgende Fassung:
4. § 90 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
33. In § 91 Abs. 1 wird Nr. 5 gestrichen; Nr. 6, 7 werden zu Nr. 5, 6.
34. §§ 91, 92 werden wie folgt geändert:
35. §§ 93 ff werden wie folgt gefasst:
§ 93 Heranziehung des jungen Menschen
36. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
§ 93a Heranziehung des Ehegatten und des Lebenspartners
37. § 94 wird wie folgt gefasst:
§ 94 Heranziehung der Eltern
38. § 96 wird gestrichen.
39. Nach § 97a Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
40. § 97a wird wie folgt geändert:
41. Nach § 97a wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 97b Übergangsregelung
42. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:
§ 97c SGB VIII Erhebung von Gebühren und Auslagen
43. In § 98 Nr. 1 wird Buchstabe c gestrichen.
44. § 99 wird wie folgt geändert:
45. In § 101 Abs. 1 werden die Worte die Erhebungen nach Abs. 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2002“ gestrichen.“
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird vor dem Wort Mehrkosten“ das Wort unverhältnismäßigen“ gestrichen.
3. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. § 28 wird wie folgt geändert:
5. In § 29 Abs. 1 S. 5 werden die Worte nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet“ ersetzt durch die Worte: nicht zur Übernahme der Aufwendungen verpflichtet“.
6. § 40 wird aufgehoben.
7. § 75 Abs. 2 SGB XII wird wie folgt gefasst:
8. § 77 Abs. 2 S. 4 SGB XII wird wie folgt gefasst:
9. In § 82 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
10. Der erste Abschnitt des Zwölften Kapitels §§ 97 bis 99 wird aufgehoben.
11. § 102 wird wie folgt gefasst:
§ 102 Kostenersatz durch Erben
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
1. An § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. § 67a wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummern 5 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummern 14 bis 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummern 27 bis 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummern 34 bis 41
Zu Nummer 42
Zu Nummern 43 bis 45
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 846/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... Straftaten des Menschenhandels sind den so genannten Kontrolldelikten zuzurechnen. Dies bedeutet, dass auf Grund der spezifischen Situation mit Strafanzeigen nicht zu rechnen ist. Es erscheint deshalb dringend erforderlich, Kronzeugenregelungen zu schaffen. Sie bieten auch die Grundlage, Kooperationsbemühungen von "Freiern" in besonderer Weise bei der Strafzumessung zu honorieren. Die Förderung der Kooperationsbereitschaft solcher Personen erscheint erforderlich um an die Hintermänner heranzukommen.
Drucksache 959/04
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zum effizienten Einsatz der so genannten Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II
... II ein geeignetes Instrument, im Wege öffentlich geförderter Beschäftigung sowohl einerseits die Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit der Leistungsbezieher festzustellen, als auch andererseits Erwerbsfähigkeit und Qualifikationen zu erhalten und zu verbessern und damit den Betroffenen eine echte Integrationsperspektive zu bieten. Der Einsatz von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II muss allerdings dort seine Grenze finden, wo die Gefahr besteht, dass reguläre Arbeitsplätze verdrängt werden. Der Bundesrat betont deshalb ausdrücklich, dass die Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen und darüber hinaus stets auch im öffentlichen Interesse liegen müssen.
Drucksache 803/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) als Einrichtung der Europäischen Union KOM (2004) 623 endg.; Ratsdok. 13506/04
... Bisher wird die EPA durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Diese Art der Finanzierung hat zu einer Reihe von Problemen geführt (z.B. verspätete Zahlungen oder mangelnde Bereitschaft einzelner Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Finanzmitteln für wichtige Vorhaben wie die Entwicklung des Europäischen Netzes für die Schulung von Polizeikräften (European Police Learning Net, EPLN), einem virtuellen Lernmittel, das die niederländische Polizeischule LSOP mit Hilfe anderer Ausbildungseinrichtungen sowie mit Unterstützung aus den Programmen OISIN und AGIS1 entwickelt hat.
Drucksache 176/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung KOM (2004) 95 endg.; Ratsdok. 6741/04
... Die Entwicklung von Qualifikationen im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung ist ein wesentlicher Bestandteil des lebenslangen Lernens, da sie die Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern verbessert und die lebenslange Beschäftigungsfähigkeit sichert. An den Investitionen der Unternehmen in die betriebliche Weiterbildung lässt sich ihre Bereitschaft ablesen, durch Ressourceneinsatz auf die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren. Darüber hinaus sind die Investitionen jedoch auch ein Indikator für das Potenzial, über das die Unternehmen in diesem Bereich verfügen.
Drucksache 683/3/04
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung - Antrag des Freistaates Bayern -
... Befinden sich Verbraucher in einer Lebenskrise, sind sie durch unseriöse Angebote besonders gefährdet. Es treten dann sachlich rationale und wirtschaftliche Erwägungen des Verbrauchers beim Vertragsschluss als Schutzmechanismen vor unangemessenen Vertragsbedingungen oft in den Hintergrund, weil sich das Angebot für den Verbraucher als Mittel zur Bewältigung seiner Probleme darstellt. In dieser besonderen Nachfragesituation ist typischerweise die Kritikbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt.
Drucksache 678/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen KOM (2004) 560 endg.; Ratsdok. 11911/04
... Seit der Unterzeichnung des Übereinkommens hat die Gemeinschaft nicht nur ihr Interesse an dem Beitritt zu dem Übereinkommen bekundet, sondern auch ihre Bereitschaft, die Bestimmungen des Übereinkommens sogar vor dem Beitritt in der Praxis anzuwenden.
Begründung
1. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
2. Beschluss des Rates VOM 14. DEZEMBER 1987
3. BEITRITT der Gemeinschaft zum Übereinkommen
4. Gründe für eine Aufhebung des Ratsbeschlusses VOM 14. DEZEMBER 1987
5. Inhalt des Vorschlags für einen Beschluss des Rates
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang
Begründung
1. Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
2. Beschluss des Rates VOM 27. NOVEMBER 1989
3. BEITRITT der Gemeinschaft zum Übereinkommen
4. Gründe für eine Aufhebung des Ratsbeschlusses VOM 27. NOVEMBER 1989
5. Inhalt des Vorschlags für einen Beschluss des Rates
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang
Drucksache 242/04 (Beschluss)
... "Zur Förderung der Ausbildungsbereitschaft ist es erforderlich, eine Mindestvergütung festzulegen. Die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung beträgt 3,5 vom Hundert der sich für einen Monat ergebenden anteiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (z. Zt. 152,25 € monatlich in den neuen und 180,25 € monatlich in den alten Bundesländern). Damit orientiert sich die Mindestvergütung in den neuen Bundesländern an den Vergütungen, die in den Bund/Länderprogrammen zur außerbetrieblichen Ausbildung in den neuen Bundesländern festgelegt sind.
Drucksache 547/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
... es soll dem gestiegenen Bedürfnis der Patienten nach Informationen über Arzneimittel Rechnung tragen, das aus der zunehmenden Bereitschaft beziehungsweise dem Erfordernis, Eigenverantwortung im gesundheitlichen Bereich zu übernehmen, resultiert. Auch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass nach Wirksamwerden der Regelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes die gesetzlichen Krankenkassen, von Ausnahmen abgesehen, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr übernehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 737/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88 /EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung KOM (2004) 607 endg.; Ratsdok. 12683/04
... 3. Die Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof in mehreren Vorabentscheidungen gemäß Artikel 234 des Vertrags hat tief greifende Auswirkungen auf den Begriff Arbeitszeit" und damit auf wesentliche Richtlinienbestimmungen. Deshalb hat die Kommission es für sinnvoll erachtet, die Auswirkungen dieser Rechtsprechung zu analysieren, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen SIMAP2 und Jaeger3. In beiden Urteilen geht es um die Frage, inwieweit die persönliche Anwesenheit von Ärzten in Gesundheitseinrichtungen im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts per se als Arbeitszeit anzurechnen ist.
Drucksache 850/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)
... Es ist davon auszugehen, dass sich der höchste Arbeitnehmeranteil bei der Beteiligung eines deutschen Unternehmens aus dem deutschen Mitbestimmungsmodell ergibt. Da dieses bei ausländischen Investoren auf Bedenken stößt, dürfte deren Bereitschaft, mit deutschen Unternehmen eine SE zu gründen, eher gering sein.
Drucksache 834/04
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG )
... (3) Geeignet im Sinn von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Drucksache 846/2/04
Antrag des Landes Baden-Württemberg
... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (...StrÄndG)
... " in besonderer Weise bei der Strafzumessung zu honorieren. Die Förderung der Kooperationsbereitschaft solcher Personen erscheint erforderlich um an die Hintermänner heranzukommen.
Drucksache 802/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zum Markt für Hafendienste
... 4. Der Bundesrat befürchtet bei In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Richtlinie eine verringerte Investitionsbereitschaft der Hafendiensteanbieter wegen der Unsicherheiten in Bezug auf die Bestandsgarantie vorhandener Verträge sowie wegen kürzerer Geltungsdauer künftiger Vertragslaufzeiten und unklarer Entschädigungsregelungen. Der Richtlinienvorschlag enthält keine Übergangsvorschriften für bereits tätige Hafendiensteanbieter. Dies ist weder mit den im deutschen Recht verankerten Prinzipien von Bestands- und Vertrauensschutz vereinbar, noch stärkt es die Investitionsbereitschaft bei den Unternehmen. Eine Zurückhaltung bei den Investitionen wäre für die deutschen Häfen kontraproduktiv, da diese in den vergangenen Jahren hohe Wachstumsraten zu verzeichnen hatten. Alle derzeitigen Prognosen gehen von einer Fortsetzung dieses Trends aus. Um den steigenden Anforderungen gerade im Containerumschlag sowie im Fähr- und RoRo-Verkehr gerecht zu werden, sind sowohl neue als auch laufende Investitionen in bereits vorhandene Hafenanlagen erforderlich.
Drucksache 622/04 ...
Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann
der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre
Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall
betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese
Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran,
autonome Entscheidungen zu treffen.
Drucksache 808/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister KOM (2004) 664 endg.; Ratsdok. 13742/04
... Dass ein solcher weitergehender Informationsaustausch sinnvoll wäre, hat z.B. der Fall Fourniret gezeigt. Gegen ein Abwarten bis zur Einrichtung eines Informatiksystems spricht, dass derzeit nicht sicher ist, dass die Einrichtung eines solchen Systems beschlossen wird, und jedenfalls mehrere Jahre bis zu seiner Einsatzbereitschaft vergehen würden.
Drucksache 850/04 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)
... Es ist davon auszugehen, dass sich der höchste Arbeitnehmeranteil bei der Beteiligung eines deutschen Unternehmens aus dem deutschen Mitbestimmungsmodell ergibt. Da dieses bei ausländischen Investoren auf Bedenken stößt dürfte deren Bereitschaft, mit deutschen Unternehmen eine SE zu gründen eher gering sein.
Drucksache 737/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88 /EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung KOM (2004) 607 ; Ratsdok. 12683/04
... /EG, insbesondere die Neuregelung des Bereitschaftsdienstes in Artikel 2 und 2a sowie die Änderung der Bezugszeiträume in Artikel 16 und 17 der Richtlinie. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf die Umsetzung der entsprechenden Änderungen hinzuwirken.
Drucksache 782/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetz es (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG )
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 24 Änderung. der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 544/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz)
... Eine Bereitschaft zu freiwilligem Wechsel in einen anderen Gerichtszweig besteht selten. So gelang es etwa während der "Asylwelle" Anfang der 90er-Jahre kaum, Richterinnen und Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit und ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewinnen. Eine anlässlich der anstehenden Zuständigkeitsverlagerung zum 1. Januar 2005 in manchen Ländern durchgeführte Umfrage innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wer sich einen Wechsel in die Sozialgerichtsbarkeit vorstellen könne, hat erheblich weniger Meldungen als erforderlich ergeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/Sonstige Kosten)
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz)
Artikel 1 Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte - GOF -)
§ 1 Errichtung einheitlicher Fachgerichte und eines einheitlichen Oberfachgerichts
§ 2 Änderung der Gerichtsorganisation
§ 3 Zuständigkeiten der einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte
§ 4 Spruchkörper
§ 5 Besetzung der Gerichte
§ 6 Bildung und Besetzung der Spruchkörper, Verfahren, Entscheidungen, Rechtsmittel, Wiederaufnahme des Verfahrens, Kosten und Vollstreckung
§ 7 Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichte
§ 8 Präsidium und Geschäftsverteilung
§ 9 Geschäftsstelle
§ 10 Dienstaufsicht
§ 11 Rechts- und Amtshilfe
§ 12 Vertreter des öffentlichen Interesses
§ 13 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
§ 14 Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1
§ 15 Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2
§ 16 Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 3
§ 17 Präsidialrat
§ 18 Personalvertretung
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Finanzielle Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Drucksache 892/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV )
... 2. der Einhaltung der sonstigen zu beachtenden Rechtsvorschriften, soweit sie die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und 3, der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem.
Drucksache 12/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005)
... Die Zuwanderung aus dem Ausland und die Integration von Migranten ist ein immer wichtiger werdendes politisches Thema, zu dem bisher wesentliche Grundinformationen fehlen. Die Angaben zur Einbürgerung sind für eine Integrationsberichterstattung bedeutsam, weil über die Einbürgerung eine formale Integration erfolgt, die Rückschlüsse auf die Integrationsbereitschaft dieser Migranten zulässt.
Drucksache 280/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union KOM (2004) 200 endg.; Ratsdok. 7890/04
... Obgleich 21 beteiligte Länder ausdrücklich ihre Hilfsbereitschaft bekundet hatten, erhielt Portugal schließlich nur von Italien (2 Canadairs) und Deutschland (3 Hubschrauber) Unterstützung, da die meisten Kapazitäten bereits genutzt wurden, um Brände anderswo im Mittelmeerraum zu bekämpfen.
Drucksache 586/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG )
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 408/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu öffentlichprivaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen KOM (2004) 327 endg.; Ratsdok. 9206/04
... 38. So kann bereits frühzeitig die Bereitschaft der Wirtschaftsteilnehmer zu Investitionen in bestimmte Projekte sondiert werden. Außerdem ist es für diese ein Anreiz, technisch innovative Lösungen zu entwickeln oder anzuwenden, die den besonderen Bedürfnissen der Vergabestelle gerecht werden.
1. Die Entwicklung der Öffentlich-Privaten Partnerschaft: Feststellungen und Herausforderungen
1.1. Was ist unter einer öffentlichprivaten Partnerschaft zu verstehen?
1.2 Der Binnenmarkt als Herausforderung, die Weiterentwicklung von ÖPP auf der Basis effektiven Wettbewerbs und rechtlicher Klarheit zu gewährleisten6
1.3. Ziel und Struktur des Grünbuchs
2. ÖPP auf Vertragsbasis vor dem Hintergrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen
2.1. Auswahl des privaten Partners
2.1.1. Partnerschaft auf Vertragsbasis: als öffentlicher Auftrag eingestufte Beauftragung
2.1.2. Partnerschaft auf Vertragsbasis: als Konzession eingestufte Beauftragung
2.2. Fragen in Zusammenhang mit der Auswahl eines Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen einer privat initiierten ÖPP
2.3. Die Phase nach der Auswahl des privaten Partners
2.3.1. Vertraglicher Rahmen
2.3.2. Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Aufgaben
3. Institutionalisierte ÖPP vor dem Hintergrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen
3.1. Einrichtung einer Partnerschaft durch die Gründung eines gemeinsamen Adhoc-Wirtschaftsgebildes des öffentlichen und des privaten Sektors1
3.2. Übernahme der Kontrolle über ein öffentliches Unternehmen durch einen privaten Akteur
4. Schlussbemerkungen
Drucksache 930/04
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz - SDGIeiG )
... (5) Im Rahmen von besonderen Auslandsverwendungen gilt dieses Gesetz, es sei denn, das Bundesministerium der Verteidigung erklärt es im Einzelfall zur Gewährleistung der Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen für nicht oder nur eingeschränkt anwendbar; in diesem Fall hat das Bundesministerium der Verteidigung den Deutschen Bundestag hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Drucksache 232/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Die neue Generation von Programmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung nach 2006 KOM (2004) 156 endg.; Ratsdok. 7351/04
... – Durch die Neuausrichtung des Programms auf ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept konnte eine größere Wirkung auf die Rechtssetzung in den Partnerländern erzielt und die Offenheit und Bereitschaft dieser Länder für die internationale Zusammenarbeit gesteigert werden. Öffentliche Konsultation zur künftigen Entwicklung der Programme
Mitteilung
2 Zusammenfassung
2 Einleitung
Teil I Politischer Kontext
Der Lissabon-Prozess
Der Ziele-Prozess – Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa
Lebenslanges Lernen
Wandel in der Hochschulbildung - Der Bologna-Prozess
Steigerung von Qualität und Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung - Der Kopenhagen-Prozess
Die EU im Wandel und mit neuen Grenzen
Teil II Notwendigkeit von Gemeinschaftsmassnahmen
3 Mobilität
Erlernen von Fremdsprachen
Informations - und Kommunikationstechnologien IKT
Veränderung der Gesellschaft
Alternde Gesellschaft = länger lernen
Schneller Wandel des Arbeitsmarktes
Größere soziale Vielfalt
Entwicklung der externen Dimension im Bereich allgemeine und berufliche Bildung
Künftige Bedürfnisse
Teil III Im Rahmen der Programme gesammelte Erfahrungen
Sokrates und Leonardo da Vinci – Zwischenevaluierungen
Tempus III Zwischenevaluierung
Teil IV Gemeinschaftsinterne Politik: Das integrierte Programm für Mobilität und Zusammenarbeit im Bereich lebenslanges lernen
Leitgedanken für die neue Programmgeneration
Das Querschnittsprogramm
Das Programm Jean Monnet
Teil V Aussenpolitik: Tempus PLUS
Tempus Plus – ein Förderprogramm für lebenslanges Lernen
Teil VI Vereinfachung der Verfahren
Nächste Schritte und Zeitplan für die Annahme des Vorschlags
Drucksache 917/3/04
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Position der Bundesregierung zur Halbzeitbilanz der Lissabon-Strategie (Oktober 2004) - Wachstum und Beschäftigung für die Jahre bis 2010
... 14. Nach Auffassung des Bundesrates sollten die nationalen Anstrengungen für mehr Wachstum und Arbeitsplätze mit Hilfe des Lissabon-Instrumentariums europapolitisch flankiert werden. Aufgabe der EU und der Kommission sollte es sein, über einen Best-Practice-Ansatz und das Aufzeigen vorhandener Stärken und Defizite das Bewusstsein für die Notwendigkeit konkreter Reformen in den Mitgliedstaaten und die Bereitschaft zu Reformen nachdrücklich zu fördern. Ohne solche deutlich verbesserte Argumentationshilfen der Kommission wird die Reformdebatte in den Mitgliedstaaten auch in Zukunft zu langsam vorankommen. Entscheidend wird sein, dass sich die vergleichende Bewertung im Sinne eines Benchmarking auf einige wenige Kriterien und Indikatoren beschränkt, mit denen die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung gemessen wird.
Drucksache 983/04 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
... Der Bundesrat unterstreicht seine Bereitschaft, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Europaangelegenheiten zu verbessern und damit die deutsche Verhandlungsposition in Brüssel weiter zu stärken.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 979/04
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur politischen Lage in Belarus nach den Parlamentswahlen und dem Referendum vom 17. Oktober 2004
ihre Bereitschaft zur Respektierung demokratischer Werte und der Rechtsstaatlichkeit unter
Drucksache 1012/04
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen der Tagung des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004 in Brüssel Bereitschaft
Das Europäische Parlament,
Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie und Bericht der hochrangigen Gruppe Kok-Bericht
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: das Haager Programm
Kommunikation in Europa
3 Irak
Naher Osten
3 Sudan
3 Iran
3 Ukraine
Außenpolitische Aspekte der EU-Politik der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Drucksache 504/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Schwierigkeit besteht darin, eine mangelnde Bereitschaft eines Einrichtungsträgers, dem Integrationspostulat zu entsprechen, als relevanten Tatbestand unter den unbestimmten Begriff des "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Drucksache 238/04
Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens
... Allerdings sind die Gerichte hier bislang auf das freiwillige Erscheinen des Täters angewiesen. Erscheint der Jugendliche nicht, verkehrt sich die mit dem vereinfachten Jugendverfahren angestrebte Verfahrensbeschleunigung in ihr Gegenteil. Die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen, ihren Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren zurückzunehmen und Anklage zu erheben. Dies kann zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, die gerade dem aus dem Erziehungsgedanken abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Jugendsachen widerspricht. Der Beschleunigungseffekt hängt damit von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ab. Durch die Ergänzung des § 78 Abs. 3
Drucksache 105/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen hinsichtlich der Überprüfung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung KOM (2003) 843 endg.; Ratsdok. 5188/04
... 2. In Deutschland überwiegen während des Bereitschaftsdienstes die Zeiten ohne Arbeitsleistung (Inanspruchnahme nicht mehr als 49 %). Der Arbeitnehmer hat somit während des Bereitschaftsdienstes ausreichend Zeit, sich zu regenerieren.
Drucksache 450/04
... 4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
A Problem und Ziel
B Lösung
C Alternativen
D Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte
E Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 Übergangsvorschriften
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 der Verordnung
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
1.4 Energieverteilungsanlagen
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
1.6 Fenster, Oberlichter
1.7 Türen, Tore
1.8 Verkehrswege
1.10 Laderampen
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge.
2 Massnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsfläche
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
3.5 Raumtemperatur
3.6 Lüftung
3.7 Lärm
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.
4.1 Sanitärräume
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
4.3 Erste-Hilfe-Räume
4.4 Unterkünfte
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.November bis 31. März
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. AIlgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Artikel 1 - Verordnung über Arbeitsstätten
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zum Anhang der Verordnung
Zu 1. Allgemeine Anforderungen
Zu 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Zu 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
Zu 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Zu 1.4 Energieverteilungsanlagen
Zu 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
Zu 1.6 Fenster, Oberlichter
Zu 1.7 Türen, Tore
Zu 1.8 Verkehrswege
Zu 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
Zu 1.10 Laderampen
Zu 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
Zu 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
Zu 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände
Zu 2.2 Schutz vor Entstehungsbrände
Zu 2.3 Fluchtwege, Notausgänge
Zu 3 Arbeitsbedingungen
Zu 3.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Zu 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
Zu 3.4 Beleuchtung
Zu 3.5 Raumtemperatur
Zu 3.6 Lüftung
Zu 3.7 Lärm
Zu 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
Zu 4.1 Sanitärräume
Zu 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
Zu 4.3 Erste-Hilfe-Räume
Zu 4.4 Unterkünfte
Zu 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
Zu 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
2. Artikel 2 - Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
3. Artikel 3 - Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März
4. Artikel 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Drucksache 722/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
... 6. Um der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts Rechnung zu tragen, den das Bundesverfassungsgericht als eine wirksame „vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz" ansieht (Absatz Nr. 87; vgl. auch BVerfGE 103, 142, 151), sieht Absatz 5 Satz 6 vor, dass im Zweifel über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet hat, herbeigeführt werden muss (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 172, 185, 191, 193, 280, 282). Bei den im grundrechtssensiblen Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung vorzunehmenden Güterabwägungen handelt es sich um eine komplexe Materie, deren sachgerechte Beurteilung spezialisierte und unabhängige Experten gewährleisten sollen. Die grundrechtssichernde Funktion des Richtervorbehalts kann es daher erfordern, dass bei den betroffenen Gerichten Bereitschaftsdienste eingerichtet werden, deren Mitglieder im Einzelfall unverzüglich vom Überwachungspersonal benachrichtigt werden können, um die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. In besonders sensiblen Einzelfällen können diese auch gehalten sein, selbst die Durchführung der Maßnahme zu überwachen und die Anordnung gegebenenfalls auf bestimmte Zeitfenster, in denen sie eine entsprechende Kontrolle gewährleisten können, zu beschränken. Dementsprechend weist das Bundesverfassungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung (Absatz Nr. 272), wie auch schon mehrfach zuvor (vgl. BVerfGE 103, 142, 152; 105, 239, 248), darauf hin, dass nicht nur der Gesetzgeber sondern auch alle anderen staatlichen Organe verpflichtet sind, Defiziten bei der Wirksamkeit der verfahrensmäßigen Kontrolle von Grundrechtseingriffen entgegen zu wirken. Um die Praktikabilität dieser verfahrensmäßigen Kontrolle sicherzustellen, ist in Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 mit dem Verweis auf § 100d Abs. 4 StPO-E vorgesehen, dass eine die Unterbrechung der Maßnahme anordnende Entscheidung auch durch den Vorsitzenden des anordnenden Gerichts alleine getroffen werden kann.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c
§ 100d
§ 100e
§ 100f
2. In § 100i Abs. 2
3. § 101 wird wie folgt geändert:
4. In § 110e Halbsatz 2
5. In § 477 Abs. 2 Satz 2
6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
1. § 74a wird wie folgt geändert:
2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
4 I.
4 II.
4 III.
4 IV.
4 V.
4 VI.
Drucksache 894/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) für andere Zweige der Sozialversicherung
... Ausgangspunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) ist der notwendige Ausgleich der spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, welche dadurch entstehe, dass nicht mehr in der Regel alle Versicherten einen "generativen Beitrag" erbringen. Mit der Feststellung, dass jede staatliche Gemeinschaft auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen angewiesen ist, identifiziert das Bundesverfassungsgericht selbst das Erbringen des "generativen Beitrags" als die zentrale Frage. Neben die Erforderlichkeit eines Belastungsausgleichs tritt die Notwendigkeit eines bereichsübergreifenden familienpolitischen Ansatzes, mit dem die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger gefördert wird, Kinder zu bekommen, zu betreuen und zu erziehen.
Bericht
I. Ausgangslage: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001
II. Stellungnahme der Bundesregierung
III. Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94
IV. Umsetzung des Urteils in der Sozialen Pflegeversicherung
V. Zur Gesetzlichen Rentenversicherung
VI. Zur gesetzlichen Krankenversicherung
VII. Zur Gesetzlichen Unfallversicherung
VIII. Zur Arbeitsförderung Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
IX. Bessere Rahmenbedingungen für das Leben mit Familien - Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch eine bereichsübergreifende Familienpolitik
Drucksache 438/04 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)
... Es ist davon auszugehen, dass sich der höchste Arbeitnehmeranteil bei der Beteiligung eines deutschen Unternehmens aus dem deutschen Mitbestimmungsmodell ergibt. Da dieses bei ausländischen Investoren auf Bedenken stößt dürfte deren Bereitschaft, mit deutschen Unternehmen eine Europäische Gesellschaft zu gründen, eher gering sein.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
8. Zu Artikel 1 § 2 SEAG
9. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 SEAG
10. Zu Artikel 1 §§ 5, 7, 9, 12 SEAG
11. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 - neu - SEAG
12. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 SEAG
13. Zu Artikel 1 § 7 SEAG
14. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 - neu - SEAG
15. Zu Artikel 1 §§ 8, 13 SEAG
16. Zu Artikel 1 §§ 15 bis 19 SEAG
17. Zu Artikel 1 §§ 20 bis 49 SEAG
18. Zu Artikel 1 §§ 21, 22 SEAG
19. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 3 SEAG
20. Zu Artikel 1 § 40 Abs. 8 SEAG
21. Zu Artikel 1 § 41 SEAG
22. Zu Artikel 1 §§ 41, 46 SEAG
23. Zu Artikel 1 § 46 SEAG
24. Zu Artikel 1 § 53 SEAG
25. Zu Artikel 1 § 53 SEAG
26. Zu Artikel 2 § 4 SEBG
27. Zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b § 4 Abs. 2 SpruchG
28. Zu Artikel 7 Änderung der Handelsregisterverordnung
29. Zu Artikel 7 Nr. 7 § 62 Nr. 4 Satz 3 HRV
30. Zu § 7 Abs. 1 VAG
Drucksache 458/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG )
... Im Übrigen steht zu erwarten, dass das neue Institut der vorläufigen Zahlungsanordnung die Vergleichsbereitschaft in Einzelfällen fördern und insoweit die Gerichte entlasten wird.
Drucksache 380/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Arbeitsdokument der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Gemeinschaft mit Blick auf eine Influenzapandemie KOM (2004) 201 endg.; Ratsdok. 7975/04 KEP-AE-Nr. 041216
Arbeitsdokument der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Gemeinschaft mit Blick auf eine Influenzapandemie KOM (2004)
2 Zusammenfassung
1. Einleitung
2. Grundsätze, Ziele und Bestandteile des Bereitschaftsplans
3. PHASEN und Stufen
Tabelle
4. Die Kommission und die Mitgliedstaaten: HAUPTAUFGABEN und ROLLE
4.1. Management und Koordinierung
4.1.1. Hauptziele
4.1.2. Die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten
4.2. Überwachung
4.2.1. Ziele
4.2.2. Die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten
4.3. Prävention, Mitigierung und Reaktion
4.3.1. Ziele
4.3.2. Die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten
4.4. Kommunikation
4.5. Katastrophenschutz
4.6. Forschung
5. BEREITSCHAFT und Reaktion auf Influenzapandemien: Wichtigste Massnahmen
6. Schlussfolgerungen
Drucksache 870/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen
Streitschlichtungsverfahren hängt von der Bereitschaft der
Drucksache 105/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen hinsichtlich der Überprüfung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung KOM (2003) 843 endg.; Ratsdok. 5188/04 KEP-AE-Nr. 040170
... " und damit auf wesentliche Richtlinienbestimmungen. Daher ist es notwendig und sinnvoll, die Auswirkungen dieser Rechtsprechung zu analysieren, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen SIMAP5 und Jaeger6 hinsichtlich der Anrechnung des Bereitschaftsdienstes von Ärzten in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus als Arbeitszeit.
2 Einleitung
ERSTER Teil: ANALYSE und Bewertung
1. Die Abweichungen VOM Bezugszeitraum
1.1. Die rechtlichen Bestimmungen
1.2. Die derzeitige Situation in den Mitgliedstaaten
1.3. Die tarifvertragliche Ausdehnung des Bezugszeitraums
2. Die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer I
2.1. Die rechtlichen Bestimmungen
2.2. Die aktuelle Situation in den Mitgliedstaaten
2.2.1. Vereinigtes Königreich
2.2.1.1. Die nationalen Bestimmungen
2.2.1.2. Juristische Bewertung
2.2.1.3. Die praktische Anwendung
2.2.1.4. Wie viele Arbeitnehmer haben die Opt-out-Vereinbarung unterschrieben?
2.2.1.5. Warum wird die Opt-out-Möglichkeit angewandt?
2.2.1.6. Die Auswirkungen des Opt-out auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
2.2.2. Die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i in anderen Mitgliedstaaten
2.2.2.1. Luxemburg
2.2.2.2. Frankreich
2.2.2.3. Andere Mitgliedstaaten
2.2.2.4. Künftige Mitgliedstaaten
3. DEFINITION der Arbeitszeit
3.1. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs
3.1.1. Die Rechtssache SIMAP20
3.1.2. Die Rechtssache Jaeger22
3.2. Die Auswirkungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs
4. Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben
ZWEITER Teil: Optionen
DRITTER Teil: Die nächsten Schritte
Drucksache 507/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
... " auf alle übrigen Staaten der Welt aus, unabhängig von deren Bereitschaft zur Teilnahme am Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung; auch sind die zuständigen Adressaten in den Importländern mitunter nicht bekannt oder erst mit großem Aufwand zu ermitteln. Viele Importländer reagieren nicht auf die gestellten Anträge auf "
Anlage Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
A. Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Nr. 7 - neu - und 8 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5a Abs. 2 - neu -
B. Entschließung
Drucksache 917/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Position der Bundesregierung zur Halbzeitbilanz der Lissabon-Strategie (Oktober 2004) - Wachstum und Beschäftigung für die Jahre bis 2010
... 32. Nach Auffassung des Bundesrates sollten die nationalen Anstrengungen für mehr Wachstum und Arbeitsplätze mit Hilfe des Lissabon-Instrumentariums europapolitisch flankiert werden. Aufgabe der EU und der Kommission sollte es sein, über einen Best-Practice-Ansatz und das Aufzeigen vorhandener Stärken und Defizite das Bewusstsein für die Notwendigkeit konkreter Reformen in den Mitgliedstaaten und die Bereitschaft zu Reformen nachdrücklich zu fördern. Ohne solche deutlich verbesserte Argumentationshilfen der Kommission wird die Reformdebatte in den Mitgliedstaaten auch in Zukunft zu langsam vorankommen. Entscheidend wird sein, dass sich die vergleichende Bewertung im Sinne eines Benchmarking auf einige wenige Kriterien und Indikatoren beschränkt mit denen die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung gemessen wird.
Drucksache 438/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 802. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2004
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft(SEEG)
... Es ist davon auszugehen, dass sich der höchste Arbeitnehmeranteil bei der Beteiligung eines deutschen Unternehmens aus dem deutschen Mitbestimmungsmodell ergibt. Da dieses bei ausländischen Investoren auf Bedenken stößt dürfte deren Bereitschaft, mit deutschen Unternehmen eine Europäische Gesellschaft zu gründen, eher gering sein.
Entwurf
A. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
Drucksache 889/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSE Änd V)
... en besteht im Hinblick auf das generell höhere Gefährdungspotential gegenüber dem Leben von Personen und Tieren sowie Sachwerten eine besondere Verantwortung für den Fahrer. Diese ist vergleichbar mit der Verantwortung bei der Personenbeförderung. Für diesen Bereich ist dem Betriebspersonal ("Bus- und Taxifahrer") nach § 8 Abs. 3 BOKraft untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung soll im Gefahrgutrecht eine vergleichbare Norm aufgenommen werden. Im Grundsatz geht es darum, für Kraftfahrer, die in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential bzw. einer höheren Verantwortung (Personenbeförderung/Gefahrgutbeförderung) tätig sind, vergleichbare Tatbestände zu schaffen und für den Gefahrgutbereich schärfere Sanktionen vorzusehen und ggf. eine höhere "Hemmschwelle" aufzubauen. Die Änderung verfolgt daher hauptsächlich das Ziel der Prävention.
Drucksache 889/04 (Beschluss)
... en besteht im Hinblick auf das generell höhere Gefährdungspotential gegenüber dem Leben von Personen und Tieren sowie Sachwerten eine besondere Verantwortung für den Fahrer. Diese ist vergleichbar mit der Verantwortung bei der Personenbeförderung. Für diesen Bereich ist dem Betriebspersonal ("Bus- und Taxifahrer") nach § 8 Abs. 3 BOKraft untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung soll im Gefahrgutrecht eine vergleichbare Norm aufgenommen werden. Im Grundsatz geht es darum, für Kraftfahrer, die in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential bzw. einer höheren Verantwortung (Personenbeförderung/Gefahrgutbeförderung) tätig sind, vergleichbare Tatbestände zu schaffen und für den Gefahrgutbereich schärfere Sanktionen vorzusehen und ggf. eine höhere "Hemmschwelle" aufzubauen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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