5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Beraterschaft"
Drucksache 353/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... Mit dem Hauptzweckansatz ist eine Fülle neuer Auslegungs- und Abgrenzungsfragen verbunden, die nach Rückmeldungen aus der Praxis der zuständigen Länderfinanzverwaltungen wie auch der Beraterschaft zu einem deutlich erhöhten Bürokratieaufwand für Bürger, Unternehmen und Verwaltung sowie zu verstärktem Streitpotential führen und die Gefahr eines strukturellen Vollzugsdefizits erhöhen. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene arbeitsintensive Einzelbewertung jedes einzelnen Wirtschaftsguts des begünstigten und des nicht begünstigten Vermögens und dessen Zuordnung zu dem Hauptzweck des Unternehmens, bei Zusammentreffen verschiedener, ggf. ebenbürtiger Zwecke oder auch bei einer Änderung des Hauptzwecks des Unternehmens. Auf die Einzelbewertung vor allem der Wirtschaftsgüter des begünstigten Vermögens kann auch zukünftig in aller Regel verzichtet werden, sofern man an der bisherigen Abgrenzungsmethode festhält.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 3 und 6 ErbStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 6 ErbStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 9a - neu - §§ 13a Absatz 9 Satz 9 - neu und 30 Absatz 5 - neu - ErbStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 und 4 § 13a Absatz 10 Satz 2 - neu -, § 13b ErbStG
§ 13b Begünstigtes Vermögen
Begründung
2 Allgemein
Im Einzelnen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
Zu § 13b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 13b ErbStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13c Absatz 1, 2, 3 und 4 ErbStG
Begründung
2 Allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Im Einzelnen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 28a Absatz 7, 8 und 9 ErbStG
Begründung
2 Allgemein
Im Einzelnen
Drucksache 661/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Durch den – von den berufsständischen Vertretern der Steuerberaterschaft ausdrücklich gewünschten – fortbestehenden Einsatz von Prüfern der Finanzverwaltung in den Prüfungsausschüssen ist weiterhin gewährleistet, dass der Berufsstand nicht allein entscheidet, wer neu in ihn aufgenommen wird.
Drucksache 508/07
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Durch den – von den berufsständischen Vertretern der Steuerberaterschaft ausdrücklich gewünschten – fortbestehenden Einsatz von Prüfern der Finanzverwaltung in den Prüfungsausschüssen ist weiterhin gewährleistet, dass der Berufsstand nicht allein entscheidet, wer neu in ihn aufgenommen wird.
Drucksache 542/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ..... der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
... entsprechend anwenden. Die Schwierigkeit ist allerdings, dass die ausländische Körperschaft die Anforderungen der §§ 27 ff. KStG (Aufstellung einer Steuerbilanz nach deutschen Grundsätzen, alljährliche Feststellungserklärungen) nicht erfüllen kann, so dass die entsprechende Anwendung der §§ 27 ff. KStG letztendlich auf eine grobe Schätzung hinausläuft die in der Vielzahl der Fälle weniger zutreffend sein wird als die vorerwähnten Rechtsprechungsregeln. § 27 Abs. 8 KStG-E hat bereits jetzt eine Fülle von Fragen aus der Beraterschaft und aus der Verwaltung hervorgerufen zudem sind aus der Praxis Probleme oder Härten aus der Anwendung der richterrechtlichen Grundsätze bis heute nicht bekannt geworden. Bei Einlagerückzahlungen von Körperschaften aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union sollen die Rechtsprechungsregeln ohnehin weiter angewendet werden. § 27 Abs. 8 KStG-E soll ausweislich des Gesetzentwurfs grundsätzlich durch das nach § 20 AO zuständige Finanzamt und nur hilfsweise durch das Bundeszentralamt für Steuern vollzogen werden. Der Zuständigkeitskatalog des § 20 AO ist sehr breit; in den meisten der dort geregelten Fälle wird das örtliche Finanzamt nicht die erforderlichen Daten haben, um einen Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG-E sachgerecht bearbeiten zu können; auch werden sich oft Zuständigkeiten mehrerer Finanzämter ergeben. Vor allem sind zur Bearbeitung eines Antrags nach § 27 Abs. 8 KStG-E Grundkenntnisse der jeweiligen ausländischen Bilanz- und Gesellschaftsrechte des Europäischen Raums erforderlich, die an den örtlichen Finanzämtern nicht vorhanden sind und auch dort nicht gewonnen werden können. Diese Spezialfragen können sinnvollerweise nur an einer zentralen Stelle geprüft und bearbeitet werden, die das erforderliche Wissen sammelt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d § 27 Abs. 8 KStG
3. Zu Artikel 3 Nr. 12 und 13 §§ 37 und 40 KStG
Begründung
Zu Artikel 3
§ 37 Abs. 3
§ 37 Abs. 4
§ 37 Abs. 5
§ 37 Abs. 6
§ 37 Abs. 7
Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 6 § 1 Abs. 4a - neu - UmwStG
5. Zu Artikel 6 Umwandlungssteuergesetz
6. Zu Artikel 7 Außensteuergesetz
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 542/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
... entsprechend anwenden. Die Schwierigkeit ist allerdings, dass die ausländische Körperschaft die Anforderungen der §§ 27 ff. KStG (Aufstellung einer Steuerbilanz nach deutschen Grundsätzen, alljährliche Feststellungserklärungen) nicht erfüllen kann, so dass die entsprechende Anwendung der §§ 27 ff. KStG letztendlich auf eine grobe Schätzung hinausläuft, die in der Vielzahl der Fälle weniger zutreffend sein wird als die vorerwähnten Rechtsprechungsregeln. § 27 Abs. 8 KStG-E hat bereits jetzt eine Fülle von Fragen aus der Beraterschaft und aus der Verwaltung hervorgerufen; zudem sind aus der Praxis Probleme oder Härten aus der Anwendung der richterrechtlichen Grundsätze bis heute nicht bekannt geworden. Bei Einlagerückzahlungen von Körperschaften aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union sollen die Rechtsprechungsregeln ohnehin weiter angewendet werden.
1. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
2. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d § 27 Abs. 8 KStG
3. Zu Artikel 3 Nr. 12 und 13 §§ 37 und 40 KStG
Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 6 § 1 Abs. 4a - neu - UmwStG
5. Zu Artikel 6 Umwandlungssteuergesetz
6. Zu Artikel 7 Außensteuergesetz
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.