126 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Behindertenrecht"
Drucksache 346/20
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten -Ausgleichsabgabeverordnung
... Die Änderung der Verordnung knüpft an des Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit und Beschäftigung nach Artikel 27 UN-Behindertenrechtskonvention an. Das dort verankerte Recht zur Teilhabe an einem "offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt" beinhaltet auch das Recht und die Möglichkeit, den Lebensunterhalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu verdienen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 469/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... c) Nach Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention gilt es jedoch sicherzustellen, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben".
Drucksache 469/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... c) Nach Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention gilt es jedoch sicherzustellen, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben".
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
Drucksache 388/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr - Antrag der Länder Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen -
... es des Bundes und Artikel 9 der VN-Behindertenrechtskonvention definiert und damit abgeschwächt. Dies ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da in der Begründung selbst auf die genannten Rechtsquellen rekurriert wird. Zudem könnte die Eingrenzung des Begriffs "Barrierefreiheit" auf in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen auch zu einer Nichtberücksichtigung von Belangen sensorisch behinderter Menschen führen.
Drucksache 351/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Auch Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 muss die Möglichkeit offen stehen, die Entschädigungszahlung als Abfindung zu erhalten. Ein genereller Ausschluss der Abfindungsmöglichkeit für diese Geschädigten liefe den Wertungen der VN-Behindertenrechtskonvention zuwider, da es dadurch zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung aufgrund des Ausmaßes der Behinderung kommen würde. Es sind keine rechtfertigenden Gründe vorhanden, warum der generelle Ausschluss der Abfindungsmöglichkeit notwendig ist. Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nehmen auch heutzutage in vielfältiger Hinsicht am gesellschaftlichen Leben teil, gehen teilweise einer Erwerbstätigkeit nach oder engagieren sich in sozialen und kulturellen Bereichen. Diesen Personen die Selbstbestimmung über ihre Leistungsansprüche nach dem SGB XIV generell abzusprechen, ist weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar. Die
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *
19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV
24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV
28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *
33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG
49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG
§ 20 Kostenregelung
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG
52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG
53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 351/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Auch Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 muss die Möglichkeit offen stehen, die Entschädigungszahlung als Abfindung zu erhalten. Ein genereller Ausschluss der Abfindungsmöglichkeit für diese Geschädigten liefe den Wertungen der VN-Behindertenrechtskonvention zuwider, da es dadurch zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung aufgrund des Ausmaßes der Behinderung kommen würde. Es sind keine rechtfertigenden Gründe vorhanden, warum der generelle Ausschluss der Abfindungsmöglichkeit notwendig ist. Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nehmen auch heutzutage in vielfältiger Hinsicht am gesellschaftlichen Leben teil, gehen teilweise einer Erwerbstätigkeit nach oder engagieren sich in sozialen und kulturellen Bereichen. Diesen Personen die Selbstbestimmung über ihre Leistungsansprüche nach dem SGB XIV generell abzusprechen, ist weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar. Die Möglichkeit von Abfindungen bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 ist gerechtfertigt und würde diesen Geschädigten eine umfassendere gesellschaftliche Selbstbestimmung ermöglichen.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
17. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
19. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
24. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
32. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
33. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
37. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
38. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG Artikel 13 Nummer 7 § 17 Satz 3 und 4 VwRehaG
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
39. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 388/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr
... Die Barrierefreiheit von Bahnanlagen und Fahrzeugen leitet sich bereits aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) ab, das seine nationale Umsetzung unter anderem im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) gefunden hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 8 Barrierefreiheit
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 388/19
Gesetzesantrag der Länder Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr
... Die Barrierefreiheit von Bahnanlagen und Fahrzeugen leitet sich bereits aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) ab, das seine nationale Umsetzung u.a. im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) gefunden hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 8 Barrierefreiheit
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 495/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Es ist normal, verschieden zu sein"
... Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) gibt den Konventionsstaaten vor, eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern (Artikel 8 UN-BRK). Es bedarf der Prüfung, welche Maßnahmen der Bewusstseinsbildung in Deutschland ergriffen werden sollten.
Anlage Entschließung des Bundesrates Es ist normal, verschieden zu sein
Drucksache 86/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
... c) Der Bundesrat empfiehlt, die Formulierung in § 12a Absatz 1 BGG-E eng an den bisher bestehenden Wortlaut des § 12 Absatz 1 BGG anzugleichen. Andernfalls würde der Bereich der grafischen Programmoberflächen, die mit den Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, von den Regelungen nicht erfasst werden. Dies würde der bisherigen Praxis zuwiderlaufen und entspräche ferner auch nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, welche der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 9, 21 und 27 UN-BRK) und somit der Verpflichtung, eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen und einen ungehinderten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen zu ermöglichen, verpflichtet sind.
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 3
Drucksache 495/18
Antrag der Länder Bremen, Berlin
Entschließung des Bundesrates "Es ist normal, verschieden zu sein"
... Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) gibt den Konventionsstaaten vor, eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern (Artikel 8 UN-BRK). Es bedarf der Prüfung, welche Maßnahmen der Bewusstseinsbildung in Deutschland ergriffen werden sollten.
Drucksache 258/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
... Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (sogenannte UN-Behindertenrechtskonvention - BRK -, BGBL. 2008 II S. 1420) regelt unter anderem das Recht von Menschen mit Behinderungen, am kulturellen Leben teilzuhaben, ohne dass ungerechtfertigte oder diskriminierende Barrieren für den Zugang zu kulturellen Inhalten bestehen (Artikel 30 BRK). Der Marrakesch-Vertrag setzt dies bezogen auf die Literatur um: Er regelt, dass blinde, seh- oder anderweitig lesebehinderte Menschen Zugang zu barrierefreien Fassungen von Literatur erhalten können, ohne dass es auf eine Zustimmung des Autors oder Verlegers ankommt. Gleichzeitig ist dieser Zugang zu Literatur und anderen Werken, wie Zeitungen, Zeitschriften und wissenschaftlichen Veröffentlichungen die Voraussetzung, um am politischen und öffentlichen Leben gleichberechtigt teilzunehmen und ungehindert seine Meinungs- und Informationsfreiheit auszuüben (Artikel 21 und 29 BRK). Der Vertrag von Marrakesch trägt zudem dem Recht auf Bildung und Arbeit (Artikel 24 und 27 BRK) Rechnung. Vor diesem Hintergrund war der Vertrag von Marrakesch auch Gegenstand der Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ersten Staatenprüfung Deutschlands zur BRK.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken
2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen
1. Völkerrecht
2. Unionsrecht
5 Unionsgrundrechte
3. Nationales Recht
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 45b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 45c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 45d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 545/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention
Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... VIII "oder" wird der Zugang zur gleichberechtigten Teilhabe relativiert und bliebe hinter den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention zurück, vergleiche unter anderem § 26 der UN-Behindertenrechtskonvention.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG
33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
Zu Artikel 4
'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40
Zu Artikel 5a
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
Zu Ziffern 48, 49, 50, 51
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 443/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle - COM(2017) 283 final
... Vor dem Hintergrund, dass von dieser Agenda alle Europäerinnen und Europäer profitieren sollen, werden auch Aussagen zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen (vergleiche beispielsweise Nummer 3.1 der Mitteilung) vermisst. Der Weg hin zu einer nachhaltigen Mobilität darf diese Belange mit Blick auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskon-vention in der EU nicht außer Acht lassen. So wird in Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention die Aussage getroffen, dass die Vertragspartner - also auch die EU - wirksame Maßnahmen zu treffen haben, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen.
Drucksache 443/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle - COM(2017) 283 final
... Vor dem Hintergrund, dass von dieser Agenda alle Europäerinnen und Europäer profitieren sollen, werden auch Aussagen zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen (vergleiche beispielsweise Nummer 3.1 der Mitteilung) vermisst. Der Weg hin zu einer nachhaltigen Mobilität darf diese Belange mit Blick auf die Umsetzung der UN-Behinderten-rechtskonvention in der EU nicht außer Acht lassen. So wird in Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention die Aussage getroffen, dass die Vertragspartner - also auch die EU - wirksame Maßnahmen zu treffen haben, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen.
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Mit den vorgeschlagenen Rechtsänderungen soll die festgestellte Schutzlücke in angemessener Weise unter Beachtung des Ultima-ratio-Gebots geschlossen werden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs auch nach der Neuregelung nur das letzte Mittel sein, das ausschließlich in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung und zudem nur dann in Betracht kommt, wenn keine den Betroffenen weniger belastende Behandlungsalternative zur Verfügung steht, die das Behandlungsziel ebenso gut wie die geplante ärztliche Zwangsmaßnahme zu erreichen vermag. Die geltenden strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind also beizubehalten und, soweit sinnvoll und geboten, mit dem Ziel einer weiteren Stärkung des Selbstbestimmungsrechts zu ergänzen (vgl. § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB in der Entwurfsfassung). Denn der Gesetzgeber hat, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 (Rn. 82) feststellt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der freie Wille des Betroffenen zu respektieren ist. Auf der Grundlage von strikten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen alle Personen, die an der Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme mitwirken (Betreuer bzw. Bevollmächtigter, behandelnder Arzt, Verfahrenspfleger, Sachverständiger und Betreuungsrichter), dafür Sorge tragen, dass der früher oder aktuell erklärte bzw. sonst zu Tage getretene freie Wille des Betroffenen mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und bei der Entscheidung über die konkrete ärztliche Maßnahme auch beachtet wird. Die jeder-zeitige Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen entspricht den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (VN-Behindertenrechtskonvention), die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind. Das sind insbesondere Artikel 12 Absatz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention, mit dem die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, sowie Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention, der die Vertragsstaaten verpflichtet, bei Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, den Willen und die Präferenzen der betreffenden Person zu achten, Artikel 14 Absatz 1a) der VN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen, und Artikel 17 der VNBehindertenrechtskonvention, wonach jeder Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit hat. Allerdings ist den Konventionsbestimmungen kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen zu entnehmen, die gegen den natürlichen Willen von Menschen mit Behinderungen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Dies ergibt sich deutlich unter anderem aus dem Regelungszusammenhang des Artikels 12 Absatz 4 der VN-Behindertenrechtskonvention, der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in der Ausübung seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie ihre Zulässigkeit unter anderem dadurch, dass Artikel 12 Absatz 4 der VN-Behindertenrechtskonvention die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016, Rn. 87 ff.; siehe auch schon Beschluss vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282 322, Rn. 53). Die Bestimmungen der Konvention schließen es demzufolge nicht aus, dass im Einzelfall zum Wohl des Betroffenen auch eine Entscheidung gegen dessen natürlichen Willen getroffen und durchgesetzt werden darf, wenn der Betroffene nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist und dies zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Artikel 10 und 25 der VN-Behindertenrechtskonvention den Vertragsstaat verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss des Rechts auf Leben durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sowie ihnen das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung zu gewähren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312 Unterbringungssachen
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7 Evaluierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten - Justiz
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 62/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
... Ziele des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK), hier konkret aus Artikel 9 UN-BRK werden berücksichtigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes
§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
§ 19 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4030, BMI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... VIII "oder" wird der Zugang zur gleichberechtigten Teilhabe relativiert und bliebe hinter den Regelungen der UNBehindertenrechtskonvention zurück, vergleiche unter anderem § 26 der UNBehindertenrechtskonvention.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
27. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
28. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 KKG und Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
30. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
32. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
33. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
34. Zu Artikel 5a - neu - § 54 Absatz 3 SGB XII
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
35. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
36. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
37. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
38. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
39. Zum Gesetzentwurf allgemein Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
40. Zum Gesetzentwurf allgemein Sozialdatenschutzrecht
41. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
aa Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
bb Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems
cc Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter
Drucksache 18/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... a) Der Bundesrat erkennt die Verbesserungen in der Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts an. Besonders die Klarstellung zur Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne der UNBehindertenrechtskonvention, die Einrichtung einer Schlichtungsstelle als niedrigschwellige Möglichkeit vor Verbandsklagen und die Errichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit sind positive Ergänzungen im Behindertengleichstellungsrecht. Die Berücksichtigung Leichter Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten (Menschen mit geistiger Behinderung) und die Verpflichtung zur Umsetzung von Barrierefreiheit bei bestehenden Gebäuden des Bundes sind sachgerechte Regelungen, die Lücken im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz schließen können.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffer 2
Drucksache 505/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Eine - durch Manifestation eines entgegenstehenden Willens abwendbare - Annahme der Bevollmächtigung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dient dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person auch im Lichte der UNBehindertenrechtskonvention. Die Regelung soll nur in Fällen greifen, in denen der Betroffene weder positiv entschieden hat, wer im Vorsorgefall für ihn und in seinem Sinne handeln und entscheiden soll, noch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ehegatte oder Lebenspartner hierfür nicht in Betracht kommt. Erst wenn weder eine positive noch eine negative ausdrückliche Willensbekundung ersichtlich ist, stellt sich die Frage, was die betroffene Person vermutlich gewollt hätte: Die bereits zitierten Umfragen stützen die Annahme, dass sie ihren Ehegatten oder Lebenspartner (außer im Fall des Getrenntlebens) mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut wissen möchte und insoweit auch als betraut ansieht und zudem nicht gewünscht hätte, dass hierfür das (Betreuungs-)Gericht eingeschaltet wird. Dass das Betreuungsgericht jederzeit von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten und erforderlichenfalls eine andere Person zum Betreuer zu bestellen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner den Wünschen oder dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft oder der Partner hierbei schlicht überfordert ist, bietet - im Zusammenspiel mit den im gleichen Umfang wie bei der Vorsorgevollmacht geltenden gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten und der Bindung an den Willen und die Wünsche des Betroffenen - zugleich eine wirksame und ausreichende Sicherung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Drucksache 366/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention: Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft
Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention: Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft
Drucksache 516/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bunderates "Treiwilligendienste stärker unterstützen und anerkennen"
... Bisher sind Menschen mit Behinderungen in den Freiwilligendiensten unterrepräsentiert. Um auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Freiwilligendienst zu ermöglichen, müssen Barrieren abgebaut und die Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angepasst werden. Durch Übernahme des Mehrbedarfs von Freiwilligen mit einer Behinderung könnte der Bund eine höhere Beteiligung der Menschen mit Behinderungen am Freiwilligendienst erreichen. Damit könnte in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention der inklusive Gedanke auch im Freiwilligendienst vorangetrieben und unterstützt werden. Dabei ist auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung bzw. zum Ausbau gemeinsamer Freiwilligendienste von Menschen mit und ohne Behinderungen (Tandem-Projekte) zu prüfen.
Anlage Entschließung des Bunderates Treiwilligendienste stärker unterstützen und anerkennen
Drucksache 18/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... Der Bundesrat erkennt die Verbesserungen in der Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts an. Besonders die Klarstellung zur Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, die Einrichtung einer Schlichtungsstelle als niedrigschwellige Möglichkeit vor Verbandsklagen und die Errichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit sind positive Ergänzungen im Behindertengleichstellungsrecht. Die Berücksichtigung Leichter Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten (Menschen mit geistiger Behinderung) und die Verpflichtung zur Umsetzung von Barrierefreiheit bei bestehenden Gebäuden des Bundes sind sachgerechte Regelungen, die Lücken im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz schließen können.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 18/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... Zu diesem Ergebnis kommt auch die Evaluation des BGG, die in den Jahren 2013/2014 im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) "Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft" durchgeführt worden ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten
b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau
c Leichte Sprache
d Barrierefreie Informationstechnik
e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
f Schlichtungsstelle
g Partizipation
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.
§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.
§ 3 Menschen mit Behinderungen
§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
§ 19 Förderung der Partizipation
Artikel 2 Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Folgeänderungen
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK
2. Verbesserung der Barrierefreiheit
3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen
4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung
6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren
8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen
9. Klarstellung des Geltungsbereichs
10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Folgen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten
b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau
c Leichte Sprache
d Barrierefreie Informationstechnik
e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
f Schlichtungsstelle
g Partizipation
4. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung
2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit
3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten
4. Aufbau eines Netzwerks
5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit
6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit
Zu Absatz 3
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
1. Leichte Sprache
2. Schlichtungsverfahren
3. Partizipation
Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:
1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden
2. Leichte Sprache
3. Barrierefreie Informationstechnik
4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Schlichtungsstelle
6. Partizipation
3 Evaluation
Drucksache 812/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
... Das AA wird im Verhältnis zum ZIF auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken. Ebenfalls setzt sich das AA im Verhältnis zum ZIF dafür ein, dass das ZIF die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit der VNBehindertenrechtskonvention (VN-BRK) berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung angemessener Vorkehrungen im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 4 VNBRK und damit zusammenhängend die Berücksichtigung von Artikel 27 Buchstabe i) bzw. Artikel 32 Buchstabe a) VN-BRK. Auch die Ziele des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verträge zur Sekundierung
§ 4 Sekundierende Einrichtungen
Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen
§ 5 Altersvorsorge
§ 6 Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
§ 7 Absicherung gegen Haftungsrisiken
§ 8 Reisekosten
§ 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen
§ 10 Bestand der Leistungen
Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
§ 11 Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
§ 12 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Befristung
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
Zu § 11
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Votum
Drucksache 254/1/16
... Nach Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Hier wird nicht zwischen öffentlichen und privaten Anbietern unterschieden. Die Regelungen für öffentliche Anbieter können demzufolge nur ein erster Schritt sein, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen.
Drucksache 505/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Eine - durch Manifestation eines entgegenstehenden Willens abwendbare - Annahme der Bevollmächtigung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dient dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person auch im Lichte der UNBehindertenrechtskonvention. Die Regelung soll nur in Fällen greifen, in denen der Betroffene weder positiv entschieden hat, wer im Vorsorgefall für ihn und in seinem Sinne handeln und entscheiden soll, noch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ehegatte oder Lebenspartner hierfür nicht in Betracht kommt. Erst wenn weder eine positive noch eine negative ausdrückliche Willensbekundung ersichtlich ist, stellt sich die Frage, was die betroffene Person vermutlich gewollt hätte: Die bereits zitierten Umfragen stützen die Annahme, dass sie ihren Ehegatten oder Lebenspartner (außer im Fall des Getrenntlebens) mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut wissen möchte und insoweit auch als betraut ansieht und zudem nicht gewünscht hätte, dass hierfür das (Betreuungs-)Gericht eingeschaltet wird. Dass das Betreuungsgericht jederzeit von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten und erforderlichenfalls eine andere Person zum Betreuer zu bestellen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner den Wünschen oder dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft oder der Partner hierbei schlicht überfordert ist, bietet - im Zusammenspiel mit den im gleichen Umfang wie bei der Vorsorgevollmacht geltenden gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten und der Bindung an den Willen und die Wünsche des Betroffenen - zugleich eine wirksame und ausreichende Sicherung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der Fürsorge dienenden Angelegenheiten
Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Drucksache 194/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016 - 2020 - Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung - COM(2016) 179 final
... 3. Der Bundesrat bittet daher die Kommission, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass strukturelle Barrieren in den Blick genommen werden, die Bürgerinnen und Bürgern den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien verwehren. Hier sind in besonderem Maße die spezifischen Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen zu berücksichtigen, um eine volle und wirksame Teilhabe im Sinne von Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen. Für die Umsetzung der benannten Ziele wird die Einhaltung und Anwendung der BITV 2.0 (
Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz. Dafür sollen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um behinderten Personen ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren zu erleichtern. Zudem hat sich der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden Bemerkungen vom 13. Mai 2015 (CRPD/C/DEU/CO/1) unter anderem besorgt gezeigt, dass Strukturen und verfahrenstechnische Vorkehrungen, die spezifisch dazu vorgesehen sind, Menschen mit Behinderungen Assistenz zu gewähren, im Justizbereich fehlen. Darüber hinaus hat der UN-Fachausschuss die mangelnde Barrierefreiheit gerichtlicher Einrichtungen beklagt. Deutschland wird daher vom UN-Fachausschuss empfohlen, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der physischen und kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten, Justizbehörden und anderen in die Anwendung des Rechts involvierten Stellen zu ergreifen (vgl. Ziffer 27, 28a) der Abschließenden Bemerkungen). Die Bundesregierung hat sich zudem bereits in ihrem am 15. Juni 2011 beschlossenen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) dazu bekannt, den barrierefreien Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz zu verbessern. Ferner sind verfassungsrechtliche Vorgaben für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Neben allgemeinen Verfassungsprinzipien, insbesondere dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip, bestehen ausdrücklich die Benachteiligungsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 GG - niemand darf wegen seiner Behinderung oder Sprache benachteiligt werden -, der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 GG sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Eine von der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14. November 2013 eingerichtete Arbeitsgruppe hat die bestehenden Vorschriften überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf die gleichberechtigte Teilhabe von Personen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren an bestimmten Stellen Regelungslücken bestehen könnten. Der Entwurf sieht daher vor, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren zu verbessern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 43
§ 112 Übergangsregelungen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG
b Erforderlichkeit der Regelung
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen
aa Ausgangspunkt
bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten
cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit
dd Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa Andere Teile der Verhandlung
bbb Nur oberste Bundesgerichte
b Gerichtsinterne Übertragungen
aa Geringere Eingriffsintensität
bb Medienarbeitsraum
cc Beschränkung auf die Tonübertragung
c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung
d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
e Andere Gerichtsbarkeiten
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Weitere Folgeänderungen
III. Alternativen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Im Einzelnen
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand
- Medienöffentlichkeit/Dokumentation
- Übersetzungsleistungen
II.2 Evaluierung
Drucksache 490/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. So werden unter anderem mit der durch das Gesetz beabsichtigten stärkeren Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung bzw. der beabsichtigten Stärkung der Wahlrechte der Versicherten zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln Ziele des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBehindertenrechtskonvention - UN-BRK) umgesetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich
2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung
3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich
4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses
5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling
6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung
7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten
8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5a
Zu Absatz 5b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Weitere Kosten:
4 Evaluierung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft und Verwaltung
- Modellvorhaben Blankoverordnung
4 Wirtschaft
- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS
- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte
4 Verwaltung
Drucksache 492/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Die vorgeschlagene Änderung fügt sich in das bestehende System der Kostentragung nach § 91 ZPO ein. Der unterlegene Prozessgegner trägt auch jetzt schon die Kosten für sonstige Dolmetscher. Die Befreiung der seh-, hör- oder sprachbehinderten Partei von der Kostentragung für die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers hat ihren Grund in den Vorschriften zur Verbesserung der Situation der Behinderten wie der UN-Behindertenrechtskonvention und soll lediglich deren Teilnahme am Verfahren erleichtern. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb auch der nicht betroffene Prozessgegner davon profitieren sollte, soweit er Kostenschuldner ist. Dessen derzeitige Privilegierung beruht allein darauf, dass die Ausnahmevorschriften zu weit gefasst sind und insoweit ohne sachlichen Grund vom bestehenden System der Kostentragung der unterlegenen Partei nach § 91 ZPO abweichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG , Artikel 4a - neu - Nummer 9005 Absatz 3 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG , Artikel 4b - neu - Nummer 2005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 FamGKG , Artikel 4c - neu - Nummer 31005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG
'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4b Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen
Artikel 4c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Drucksache 288/2/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13 /EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten - COM(2016) 287 final
... 14. Der Bundesrat widerspricht dem Kommissionsvorschlag, soweit die Streichung der Barrierefreiheitsanforderungen des Artikels 7 AVMD-Richtlinie betroffen ist. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention. Aufgrund der medienspezifischen Besonderheiten sollte der Regelungsstandort weiterhin in der AVMD-Richtlinie sein und nicht im "European Accessibility Act".
Drucksache 742/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) wurde in Deutschland ein deutlicher gesellschaftlicher und politischer Paradigmenwechsel eingeleitet: weg von der Fürsorge und Gängelung, hin zu mehr Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Spätestens seit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 hat das Thema "Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" deutlich an Fahrt aufgenommen. Das Leitmotiv der UN-BRK:
Drucksache 492/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Die vorgeschlagene Änderung fügt sich in das bestehende System der Kostentragung nach § 91 ZPO ein. Der unterlegene Prozessgegner trägt auch jetzt schon die Kosten für sonstige Dolmetscher. Die Befreiung der seh-, hör- oder sprachbehinderten Partei von der Kostentragung für die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers hat ihren Grund in den Vorschriften zur Verbesserung der Situation der Behinderten wie der UN-Behindertenrechtskonvention und soll lediglich deren Teilnahme am Verfahren erleichtern. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb auch der nicht betroffene Prozessgegner davon profitieren sollte, soweit er Kostenschuldner ist. Dessen derzeitige Privilegierung beruht allein darauf, dass die Ausnahmevorschriften zu weit gefasst sind und insoweit ohne sachlichen Grund vom bestehenden System der Kostentragung der unterlegenen Partei nach § 91 ZPO abweichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG ,
'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4b Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen
Artikel 4c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Drucksache 194/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016 - 2020 Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung - COM(2016) 179 final
... 3. Er bittet daher die Kommission, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass strukturelle Barrieren in den Blick genommen werden, die Bürgerinnen und Bürgern den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien verwehren. Hier sind in besonderem Maße die spezifischen Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen zu berücksichtigen, um eine volle und wirksame Teilhabe im Sinne von Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen. Für die Umsetzung der benannten Ziele wird die Einhaltung und Anwendung der BITV 2.0 (
Drucksache 279/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Angaben über die Entwicklung der Wohnversorgung der Haushalte und der Mieten sowie der Leerstände sind insbesondere als Grundlage für wohnungspolitische Entscheidungen erforderlich. Fragen nach der Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin sowie Fragen nach dem Einzugsjahr der Haushalte ergänzen diese Angaben. Alter der Wohnung, Art und Größe des Wohnraums, Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der Räume sowie Angaben zur Ausstattung der Wohnung mit Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgern sind wichtige Faktoren zur Beurteilung der Wohnsituation, die sich z.B. auch auf die Miethöhe auswirken. Angaben zu Barrieren beim Zugang zur Wohnung (z.B. Stufen zum oder im Haus) bzw. in der Wohnung liefern zudem wichtige Daten für gesellschafts-, sozial- und wohnungspolitische Handlungsfelder. Hierzu gehören u.a. die bedarfsorientierte Gestaltung von Förderprogrammen der KfW ("Altersgerecht Umbauen"), Aktivitäten zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und Arbeiten im Rahmen der Demografiestrategie der Bundesregierung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz - MZG)
§ 1 Art und Gegenstand der Erhebung
§ 2 Zweck der Erhebung
§ 3 Erhebungseinheiten
§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
§ 5 Periodizität, Berichtswoche
§ 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale
§ 7 Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung
§ 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen
§ 9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie
§ 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften
§ 11 Hilfsmerkmale
§ 12 Erhebungsbeauftragte
§ 13 Auskunftspflicht
§ 14 Trennung und Löschung von Angaben
§ 15 Datenübermittlung
§ 16 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
§ 17 Weitere Stichprobenerhebungen
§ 18 Experimentierklausel
§ 19 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
§ 4 Hilfsmerkmale
Artikel 3 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
§ 9 Hilfsmerkmale
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
VII. Folgen für die nachhaltige Entwicklung
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu den Nummern 1 bis 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 7
Zu Absatz 1
Im Einzelnen
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3689: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... Die Bezeichnung "Behinderte" ist spätestens seit dem Inkrafttreten der UNBehindertenrechtskonvention im Jahr 2009 für den betroffenen Personenkreis diskriminierend. An anderen Stellen in der
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
Zu Satz 1
Zu Satz 2
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11b Änderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11c Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Drucksache 279/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Mit Bezug auf die aus Artikel 31 UN-Behindertenrechtskonvention resultierenden Verpflichtungen für die Vertragsstaaten sind die Merkmale nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 MZG-E als jährlich zu erfassende Erhebungsmerkmale in § 7 Absatz 1 MZG-E aufzunehmen. Für eine zeitnahe kontinuierliche Analyse und Berichterstattung zur Auswertung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt bedarf es eines jährlichen Betrachtungszeitraums. Die Integration in den Arbeitsmarkt ist eines der entscheidenden Kriterien zur Verbesserung der Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 MZG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b MZG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 - neu - MZG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e MZG :
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 MZG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MZG
8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG
9. Zu Artikel 1 § 13 MZG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 516/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bunderates "Treiwilligendienste stärker unterstützen und anerkennen"
... Bisher sind Menschen mit Behinderungen in den Freiwilligendiensten unterrepräsentiert. Um auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Freiwilligendienst zu ermöglichen, müssen Barrieren abgebaut und die Förderrichtlinien des BMFSFJ angepasst werden. Durch Übernahme des Mehrbedarfs von Freiwilligen mit einer Behinderung könnte der Bund eine höhere Beteiligung der Menschen mit Behinderungen am Freiwilligendienst erreichen. Damit könnten in Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention der inklusive Gedanke auch im Freiwilligendienst vorangetrieben und unterstützt werden. Dabei ist auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung bzw. zum Ausbau gemeinsamer Freiwilligendienste von Menschen mit und ohne Behinderungen (Tandem-Projekte) zu prüfen.
Drucksache 471/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Forschungsbericht - Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen
... die Bundesregierung hat im ersten Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention beschlossen, eine Studie in Auftrag zu geben, in der die tatsächliche Situation behinderter Menschen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts untersucht wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem europaweiten Vergabeverfahren im Dezember 2013 die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftler Prof. Dr. Lang et al. mit der Durchführung der Studie beauftragt.
Drucksache 742/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
... IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) wurde in Deutschland ein deutlicher gesellschaftlicher und politischer Paradigmenwechsel eingeleitet: weg von der Fürsorge und Gängelung, hin zu mehr Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Spätestens seit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009 hat das Thema "Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" deutlich an Fahrt aufgenommen. Das Leitmotiv der UN-BRK "Nichts über uns ohne uns" kommt mehr und mehr in der Gesellschaft an. Schon jetzt besteht die Aufgabe von Assistenzhunden darin, ein selbstbestimmtes Leben, wie es die UN-BRK vorsieht, zu ermöglichen. Assistenzhunde, zu denen Begleithunde, Diabeteswarnhunde,
Anlage Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Zu 1.
Zu 2.
Zu 3.
Drucksache 279/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Mit Bezug auf die aus Artikel 31 UN-Behindertenrechtskonvention resultierenden Verpflichtungen für die Vertragsstaaten sind die Merkmale nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 MZG-E als jährlich zu erfassende Erhebungsmerkmale in § 7 Absatz 1 MZG-E aufzunehmen. Für eine zeitnahe kontinuierliche Analyse und Berichterstattung zur Auswertung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt bedarf es eines jährlichen Betrachtungszeitraums. Die Integration in den Arbeitsmarkt ist eines der entscheidenden Kriterien zur Verbesserung der Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 MZG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b MZG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 - neu - MZG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e MZG :
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 MZG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MZG
8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG
9. Zu Artikel 1 § 13 MZG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 367/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... /EU verwendet in Artikel 42 Absatz 1 Unterabschnitt 4 und Artikel 62 Absatz 1 den Begriff "Menschen mit Behinderungen" und nicht "Menschen mit Behinderung" ebenso wie die in Deutschland und der EU als geltendes Recht zu beachtende UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dabei hat die Benutzung des Plurals "Behinderungen" einen materiellen Hintergrund. Gemäß Artikel 1 der UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Die Benutzung des Plurals "Behinderungen" verdeutlicht, dass es nicht nur eine in dem Menschen liegende Behinderung ist, sondern das Zusammenspiel mit den verschiedenen "Behinderungen", die als Barrieren in der Gesellschaft vorhanden sind, und die volle Teilhabe der Menschen am Leben verhindern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 105 Absatz 3 - neu - GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 118 Absatz 1 und 2, § 121 Absatz 2 GWB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 2 GWB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 3 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 4 - neu - GWB
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131a - neu - GWB
§ 131a Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen auf der Straße
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 157 Absatz 4 Satz 3 - neu - GWB
Drucksache 354/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)
... Die Betroffenenorganisationen haben zwar bisher ein Rederecht im Qualitätsausschuss, aber kein Stimmrecht, obwohl die Betroffenen selbst zu einem erheblichen Anteil Kostenträger sind und eine den Pflegekassen und Sozialhilfeträger mindestens vergleichbare Interessen- bzw. Betroffenenlage haben. Die pflegebedürftigen und behinderten Menschen müssen einen bedeutsamen Teil der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen selbst zahlen. Aus diesem Grund haben sie ein großes Interesse daran, auch im Rahmen der Vereinbarungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege, mitbestimmen zu können. Ein einfaches Rederecht, wie es bisher in § 113b SGB XI für die Betroffenen vorgesehen ist, wird den Interessen der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nicht gerecht. Den Betroffenenorganisationen muss daher ein Stimmrecht im Qualitätsausschuss eingeräumt werden, um bei solch wichtigen Entscheidungen, die teils deutliche Auswirkungen auch auf die Kostenlast der Betroffenen haben können, mitbestimmen zu können. Ein minderes Beteiligungsrecht widerspricht zudem Artikel 4 Absatz 3 der UNBehindertenrechtskonvention.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bisheriger § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7c Absatz 1a - neu - und Absatz 1b - neu - SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7d - neu - SGB XI und Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht - § 7d SGB XI
§ 7d Modellkommunen Pflege
8. Zu Empfehlungen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Versorgung
9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 10a - neu - SGB XI und Nummer 13 § 18 Absatz 3b Satz 4 SGB XI
§ 10a Berichterstattung der Träger der Pflegeversicherung und der privaten Versicherungsunternehmen
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 18a Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 2 Satz 1 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 35a Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB XI ,
13. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 31a - neu - § 109 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113a Absatz 1 Satz 3 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 113b Absatz 2 Satz 1 und Satz 9 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 113c Absatz 1 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 7 SGB XI
20. Zur Ausgestaltung der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen § 115 SGB XI
21. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 19 Satz 3 SGB XI
22. Zu Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XI
23. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
24. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 1 SGB XI
25. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 3a - neu - SGB XI
26. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - SGB XI
27. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 6 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 2 Nummer 33a - neu - § 72 Absatz 6 - neu - SGB XI und Nummer 35 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 - neu - und Satz 3 SGB XI
29. Zu Artikel 2 Nummer 34a - neu - § 76 Absatz 4 SGB XI
30. Zu Artikel 2 Nummer 45a - neu - § 114a Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 2 Nummer 50 § 141 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
32. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - § 208 - neu - SGB VI Dem Artikel 5 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
§ 208 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
33. Zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Artikel 5
34. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 4a - neu - und § 10 Absatz 2a - neu - SGB IX und Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 31 Absatz 2 SGB XI
'Artikel 7a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
35. Zur Finanzierung der Pflegeausbildung
36. Zur Neuordnung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung
37. Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften
38. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 344/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... Bei einer aktiven Umgestaltung der bestehenden stationären Angebote in ambulante Wohnangebote stellt dies für die Leistungsträger ein Hindernis dar. Die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebende Zielsetzung, dass gemeindenahe Unterstützungsdienste eingerichtet werden und zugleich das stationäre Einrichtungssystem langfristig umgewandelt werden sollte, kann daher nicht erreicht werden. Dieses Hindernis wird durch die Neuregelung beseitigt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
Drucksache 395/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
... 4. Der neue Satz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine zunehmende Zahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung nach wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifizierung strebt. Mit der Ausweitung der zeitlichen Höchstfristen für diese Personengruppe wird dem aus den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention abgeleiteten gleichberechtigten Zugang zu beruflicher Qualifizierung entsprochen und neben der Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Behinderung ermöglicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
§ 8 Evaluation
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder
II.4 Evaluation
Drucksache 344/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... Bei einer aktiven Umgestaltung der bestehenden stationären Angebote in ambulante Wohnangebote stellt dies für die Leistungsträger ein Hindernis dar. Die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebende Zielsetzung, dass gemeindenahe Unterstützungsdienste eingerichtet werden und zugleich das stationäre Einrichtungssystem langfristig umgewandelt werden sollte, kann daher nicht erreicht werden. Dieses Hindernis wird durch die Neuregelung beseitigt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII Artikel 1a - neu - § 11a Absatz 6 - neu - SGB II
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
Drucksache 350/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016): Finanzplan des Bundes 2015 bis 2019
... 7. Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird in Deutschland unter anderem durch die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht Rechnung getragen. In diesem Kontext sind die gemeinsamen Inklusionsbemühungen von Bund, Ländern und Kommunen auch auf eine gesicherte finanzielle Grundlage zu stellen. Eine neue Kostendynamik im System der Eingliederungshilfe und Teilhabe zulasten der Haushalte von Ländern und Kommunen ist zu vermeiden. Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang an ihre bereits im Jahr 2012 gegebene Zusage, mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung im Umfang von 5 Mrd. Euro jährlich bei den Kosten der Eingliederungshilfe herbeizuführen.
Drucksache 601/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15
... 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Begriffsbestimmung sehr weitgehend ist, da keinerlei Einschränkungen vorgesehen sind. Er ist der Auffassung, dass ein Begriff der Barrierefreiheit, ähnlich dem im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen, der der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen umfassend Rechnung trägt und damit auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang steht, vorzugswürdig ist. Danach sind barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff der Barrierefreiheit nach dem Richtlinienvorschlag sollte nicht weitergehen, als der nach dem deutschen Recht geltende Begriff im Behindertengleichstellungsrecht.
Drucksache 309/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen rechtssicher ermöglichen
... Mit Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention haben sich alle Vertragsstaaten verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen rechtssicher ermöglichen
Drucksache 367/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG )
... /EU wird aufgeführt, dass bei der Umsetzung der Richtlinie der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) - und damit der Barrierefreiheit (vergleiche Artikel 9 Absatz 1 UN-BRK) - Rechnung getragen werden soll. Um dies zu verdeutlichen, ist es erforderlich, den Aspekt der Barrierefreiheit bei der Regelung der Vergabegrundsätze in § 97
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 97 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 97 Absatz 5 Satz 2 - neu - GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 105 Absatz 3 - neu - GWB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 GWB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 118 Absatz 1 und 2, § 121 Absatz 2 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 2 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 3 GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 123 Absatz 4a - neu -, 5 Satz 2, § 124 Absatz 1 Nummer 1 GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 Satz 4 GWB
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 Satz 4, 5 - neu - GWB
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 Satz 5 - neu - GWB *
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 - neu - GWB
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB
§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Eignungs-, Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 129 GWB - Hilfsempfehlung zu Ziffer 13
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 GWB
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 4 - neu - GWB
20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131a - neu - GWB
§ 131a Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen auf der Straße
21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 152 Absatz 3 Satz 3
22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 157 Absatz 4 Satz 3 - neu - GWB
Drucksache 601/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15
... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Begriffsbestimmung sehr weitgehend ist, da keinerlei Einschränkungen vorgesehen sind. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Begriff der Barrierefreiheit, ähnlich dem im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen, der der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen umfassend Rechnung trägt und damit auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang steht, vorzugswürdig ist. Danach sind barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff der Barrierefreiheit nach dem Richtlinienvorschlag sollte nicht weitergehen, als der nach dem deutschen Recht geltende Begriff im Behindertengleichstellungsrecht.
Drucksache 350/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
... 7. Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird in Deutschland unter anderem durch die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht Rechnung getragen. In diesem Kontext sind die gemeinsamen Inklusionsbemühungen von Bund, Ländern und Kommunen auch auf eine gesicherte finanzielle Grundlage zu stellen. Eine neue Kostendynamik im System der Eingliederungshilfe und Teilhabe zulasten der Haushalte von Ländern und Kommunen ist zu vermeiden. Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang an ihre bereits im Jahr 2012 gegebene Zusage, mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung im Umfang von 5 Mrd. Euro jährlich bei den Kosten der Eingliederungshilfe herbeizuführen.
Finanzplan des Bundes 2015 bis 2019
Zum Gesetzentwurf und Finanzplan allgemein
Drucksache 309/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen rechtssicher ermöglichen
... Mit Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention haben sich alle Vertragsstaaten verpflichtet, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen.
Drucksache 141/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... 30. Unbeschadet der seit dem Jahr 2009 erfolgenden schrittweisen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulsystemen der deutschen Länder und des teilweise mit hohem Nachdruck erfolgenden Ausbaus inklusiver Schulen verwahrt sich der Bundesrat [aus denselben rechtlichen Gründen] gegen die Empfehlung der Kommission, die Inklusion aller Lernenden sicherzustellen. Er hinterfragt in diesem Zusammenhang zudem die von der Kommission geforderte, nicht näher erläuterte "Beseitigung des Missbrauchs der sonderpädagogischen Förderung".
Drucksache 356/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... In § 16 EGovG wird geregelt, dass die Bundesbehörden die Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente "in angemessener Form gewährleisten sollen". Damit wird zum einen die eigentliche Vollzugsebene der Bundesgesetze - Landes- und Kommunalbehörden - ohne nachvollziehbare Gründe ausgespart. Zum anderen wird ein Ermessensspielraum eröffnet, der zu Rechtsunsicherheit führt und die berechtigten Interessen von Menschen mit Behinderungen entgegen den für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen rechtswidrig vernachlässigt. Eine Orientierung bei der zukünftigen Änderung der angesprochenen Gesetze bietet die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf.
Drucksache 301/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Sprache gestaltet das Denken"
... Das Anliegen der Entschließung wird von der Bundesregierung grundsätzlich geteilt und begrüßt. Die Änderung des Begriffs "behinderte Menschen" in zahlreichen Gesetzen des Bundes setzt eine umfassende Überprüfung der damit verbundenen Folgen voraus. Eine Änderung des Behindertenbegriffes muss sich an der internationalen Klassifikation der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) ebenso wie an den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention orientieren. Die Arbeiten am nächsten Bericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen haben gezeigt, dass dies ein umfassender, noch nicht abgeschlossener Prozess ist. Die als Maßnahmen im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention aufgeführten Überprüfungen des
Drucksache 49/13
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen
... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich die in ihrem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossene Studie zur aktiven und passiven Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Wahlen zum Abschluss zu bringen und die von ihr angekündigten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Partizipation vorzulegen.
Drucksache 67/13
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV )
... Die Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung setzt einen wesentlichen Aspekt des Artikel 4 Absatz 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) um. Nach dieser Vorschrift führen die Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand und Informationspflichten
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Für die Wirtschaft
E.3 Für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene
§ 2 Anerkannte Organisationen
§ 3 Anerkennung weiterer Organisationen
§ 4 Entzug der Anerkennung
§ 5 Verfahren der Beteiligung
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und wesentliche Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand und Informationspflichten
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Wirtschaft
Für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2424: Entwurf einer Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.