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"Behindertengleichstellungsgesetzen"
Drucksache 601/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15
... 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Begriffsbestimmung sehr weitgehend ist, da keinerlei Einschränkungen vorgesehen sind. Er ist der Auffassung, dass ein Begriff der Barrierefreiheit, ähnlich dem im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen, der der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen umfassend Rechnung trägt und damit auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang steht, vorzugswürdig ist. Danach sind barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff der Barrierefreiheit nach dem Richtlinienvorschlag sollte nicht weitergehen, als der nach dem deutschen Recht geltende Begriff im Behindertengleichstellungsrecht.
Drucksache 601/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15
... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Begriffsbestimmung sehr weitgehend ist, da keinerlei Einschränkungen vorgesehen sind. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Begriff der Barrierefreiheit, ähnlich dem im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen, der der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen umfassend Rechnung trägt und damit auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang steht, vorzugswürdig ist. Danach sind barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff der Barrierefreiheit nach dem Richtlinienvorschlag sollte nicht weitergehen, als der nach dem deutschen Recht geltende Begriff im Behindertengleichstellungsrecht.
Drucksache 543/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... X oder auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) und der damit verbundenen Kommunikationshilfenverordnung (KHV) zurückgegriffen. Nach § 5 Abs. 1 KHV würde demnach die Vergütung in entsprechender Anwendung des ZuSEG (jetzt
1. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b - neu - § 73 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
2. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 79 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
3. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I
4. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 SGB V , Nr. 3 - neu - § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB V , Nr. 4 - neu - § 281 Abs. 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 6 Nr. 01 - neu - § 34 Abs. 3 SGB VI
6. Zu Artikel 6 Nr. 11 § 184 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI
7. Zu Artikel 6a - neu - § 254d Abs. 3 Satz 01 - neu - SGB VI
8. Zu den Vorruhestandsvereinbarungen
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 543/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... X oder auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) und der damit verbundenen Kommunikationshilfenverordnung (KHV) zurückgegriffen. Nach § 5 Abs. 1 KHV würde demnach die Vergütung in entsprechender Anwendung des ZuSEG (jetzt
1. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b - neu - § 73 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
2. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 79 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
3. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I
4. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - § 78 Abs. 3 Satz 3 SGB V , Nr. 3 - neu - § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB V , Nr. 4 - neu - § 281 Abs. 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 6 Nr. 01 - neu - § 34 Abs. 3 SGB VI
6. Zu Artikel 6 Nr. 11 § 184 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI
7. Zu Artikel 6a - neu - § 254d Abs. 3 Satz 01 - neu - SGB VI
8. Zu den Vorruhestandsvereinbarungen
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Chemikalien ,
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