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0676/04B
0701/04B
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0710/04
0160/04
0701/2/04
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0428/04B
0450/04
0894/04
0664/04
0717/04B
0995/04
0664/04B
0875/1/04
0365/04
0682/04
0455/04B
0764/04
0709/04
0613/04
0850/04
0967/04
0012/1/04
0915/04
1013/04
0818/04
0428/04
0663/03
0546/03
0450/03
0849/03
0663/03B
0560/1/03
Drucksache 264/2/13

... Der Gesetzentwurf sieht nunmehr keine zeitliche Begrenzung für die Geltung des Notlagentariftarifs mehr vor. Ein länger andauernder Ausschluss von Kindern und Jugendlichen von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz und von Leistungen zur Verhütung von Krankheiten sollte unbedingt vermieden werden. Insbesondere sollte auch im Notlagentarif eine ausreichende medizinische Versorgung von chronisch kranken und behinderten Kindern sichergestellt bleiben. So könnte in bestimmten Fällen auch Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder dem



Drucksache 616/13 (Beschluss)

... b) Obwohl die Bundesregierung in dem Teilhabebericht feststellt, dass die aktive Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderung gestärkt werden muss, sind im Haushaltsentwurf für 2014 unter dem Titel "Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung" neben den 3,6 Millionen Euro für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Behindertenpolitik und Teilhabebericht keine zusätzlichen Haushaltsmittel für weitere Inklusionsprojekte eingeplant.



Drucksache 102/13

... (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder einer Personalvertretung noch einer Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein.



Drucksache 49/1/13

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen -



Drucksache 556/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat betont, dass die UN-Behindertenrechtskonvention eine große Chance darstellt. Sie kann für alle Akteure Impulsgeber für eine gemeinsame Umgestaltung des deutschen Bildungssystems sein. Dabei ist Inklusion nicht auf bestimmte Schülergruppen oder Schularten beschränkt, sondern alle Kinder können profitieren. In einer inklusiven Schule wird jedes Kind so aufgenommen, wie es ist und individuell mit seinen Stärken und Schwächen gefördert und erhält dabei die Unterstützung, die es benötigt. Der gemeinsame Schulbesuch fördert die Emanzipation von Menschen mit Behinderung, indem sie Teilhabe und Selbstbestimmung erfahren. Am Ende profitieren alle Kinder von mehr individueller Förderung und sozialer Vielfalt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Gute Bildung und gute Wissenschaft für Deutschland

1. Bildungschancen in Deutschland

2. Finanzielle Verantwortung

3. Kita-Ausbauprogramm

4. Ganztagsschulprogramm

5. Inklusion

6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung

7. Änderung des Grundgesetzes


 
 
 


Drucksache 356/1/13

... es so zu verbessern, dass insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt daran teilhaben können.



Drucksache 189/1/13

... c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Gewährleistung eines angemessenen Leistungsniveaus für hilfebedürftige, kranke und behinderte Menschen originäre Aufgabe des Sozialstaates ist, dem sich dieser nicht durch die Förderung einer freiwilligen Zusatzversicherung für eine kleine Personengruppe entziehen kann.



Drucksache 356/13

... Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/13




§ 16
Barrierefreiheit

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 21
Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Artikel 26
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


 
 
 


Drucksache 141/13 (Beschluss)

... 21. Unbeschadet der seit dem Jahr 2009 erfolgenden schrittweisen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulsystemen der deutschen Länder und des teilweise mit hohem Nachdruck erfolgenden Ausbaus inklusiver Schulen verwahrt sich der Bundesrat aus denselben rechtlichen Gründen gegen die Empfehlung der Kommission, die Inklusion aller Lernenden sicherzustellen. Er hinterfragt in diesem Zusammenhang zudem die von der Kommission geforderte, nicht näher erläuterte "Beseitigung des Missbrauchs der sonderpädagogischen Förderung".



Drucksache 93/13

... 5. Die Befristung des Leistungstatbestandes zur Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird verlängert.



Drucksache 49/13

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen



Drucksache 671/1/13

... Das Straßenverkehrsgesetz lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. Um eine Bevorrechtigung beim Halten und Parken auch für die Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen zu erreichen, sind entsprechende Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und -buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 StVG, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht.



Drucksache 7/13

... In § 99 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Landesbehörden" die Wörter "und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen" eingefügt.



Drucksache 728/1/13

... "d) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebedürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör- und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten auszurichten



Drucksache 101/13

... Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ist.



Drucksache 199/13

... (18) Behinderte Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und andere Personen mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen, haben unter Umständen größere Schwierigkeiten, sich im Fall einer Flugunterbrechung um eine Unterbringung zu kümmern. Diese Kategorien von Fluggästen sollten daher von den Beschränkungen des Rechts auf Unterbringung, die im Fall außergewöhnlicher Umstände oder bei regionalen Flugverkehrsdiensten vorgesehen sind, ausgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 199/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Geltender Rechtsrahmen

1.2. Jüngste Entwicklungen

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung

2.1. Konsultationsprozess

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

3.3.1. Wirksame und einheitliche Durchsetzung der Fluggastrechte

3.3.1.1. Klärung wesentlicher Grundsätze

3.3.1.2. Wirksame und einheitliche Sanktionen

3.3.1.3. Effiziente Bearbeitung individueller Ansprüche und Beschwerden

3.3.2. Stärkere Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen

3.3.3. Bessere Durchsetzung der Fluggastrechte in Bezug auf unsachgemäß behandeltes Gepäck

3.3.4. Anpassung der Haftungshöchstbeträge an den allgemeinen Preisanstieg

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

‚Artikel 6 Große Verspätungen

‚Artikel 6a Verpasste Anschlussflüge

‚Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

‚Artikel 13 Regressansprüche

‚Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste

‚Artikel 16 Durchsetzung

‚Artikel 16a Forderungen und Beschwerden von Fluggästen

Artikel 16b
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 16c
Ausschussverfahren

‚Artikel 17 Bericht

Artikel 2

‚Artikel 6a

Artikel 6b

Artikel 6c

Artikel 6d

Artikel 6e

‚Artikel 7

Artikel 3

Anhang 1

Anhang
: Nicht erschöpfende Liste außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Verordnung

Anhang 2

Anhang
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Schadensersatz BEI TOD ODER Körperverletzung

3 VORSCHUSSZAHLUNGEN

VerspätungEN BEI der Beförderung von FluggästeN

Verlust, BESCHÄDIGUNG ODER Verspätung von Reisegepäck

HÖHERE HAFTUNGSGRENZE für Reisegepäck

Fristen für Beanstandungen BEIM Reisegepäck

Haftung des Vertraglichen und des Ausführenden LuftfahrtunternehmenS

3 KLAGEFRISTEN

Grundlage dieser Informationen


 
 
 


Drucksache 356/13 (Beschluss)

... es so zu verbessern, dass insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt daran teilhaben können.



Drucksache 535/13

... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.



Drucksache 321/13

... Die Technik bietet heute mehr Möglichkeiten zur Unterstützung von Sehbehinderten, Hörgeschädigten und Menschen mit kognitiven Behinderungen als je zuvor. Diese Möglichkeiten blieben jedoch ungenutzt, wenn es keine entsprechenden Inhalte, d.h. Untertitelung, Übersetzung in Gebärdensprache oder Audiodeskription, gibt oder diese dem Endnutzer nicht zur Verfügung gestellt werden.



Drucksache 460/13

... Um die freie Wahl des Wohnortes für Menschen mit einer Beeinträchtigung tatsächlich zu verwirklichen, bedarf es jedoch - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention - einer ausreichenden Zahl an Angeboten jenseits von Heimen. Auch angesichts der demographischen Veränderungen sind altersgerechtes und barrierefreies Bauen und Wohnen daher zentrale Anliegen der Quartiersentwicklung in den Kommunen.



Drucksache 141/1/13

... 30. Unbeschadet der seit dem Jahr 2009 erfolgenden schrittweisen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulsystemen der deutschen Länder und des teilweise mit hohem Nachdruck erfolgenden Ausbaus inklusiver Schulen verwahrt sich der Bundesrat [aus denselben rechtlichen Gründen] gegen die Empfehlung der Kommission, die Inklusion aller Lernenden sicherzustellen. Er hinterfragt in diesem Zusammenhang zudem die von der Kommission geforderte, nicht näher erläuterte "Beseitigung des Missbrauchs der sonderpädagogischen Förderung".



Drucksache 141/13

... Abgesehen von jungen Menschen sind auch (ältere) Frauen, Erwerbslose, behinderte Menschen sowie in Europa lebende Migrantinnen und Migranten mit Härten konfrontiert. In diesen Bevölkerungsgruppen herrscht eine sehr hohe Arbeitslosigkeit (19,6 % im Jahr 2011 gegenüber 9,7 % beim Bevölkerungsdurchschnitt). Die Beschäftigungsquote behinderter Menschen liegt etwa 25 % unter derjenigen von Menschen ohne Behinderungen. Des Weiteren übersteigt das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung der im Ausland geborenen 25- bis 54-Jährigen das entsprechende Risiko anderer Personen EU-weit durchschnittlich um mehr als zehn Prozentpunkte21. Die Kluft beim Armutsrisiko nach Sozialtransfer zwischen Migrantinnen und Migranten einerseits und EU-Bürgerinnen und -Bürgern andererseits ist mit acht Prozentpunkten ebenfalls beträchtlich22. Darüber hinaus besteht für Kinder mit Migrationshintergrund ein höheres Schulabbruchrisiko.



Drucksache 67/13 (Beschluss)

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen



Drucksache 433/13

... 6. für Personen, die nicht in Deutschland geboren wurden und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind oder deren Vater oder Mutter nicht in Deutschland geboren wurde und 1960 oder später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind: Gründe, die gegebenenfalls das Finden einer qualifikationsadäquaten Erwerbstätigkeit behindert haben;



Drucksache 67/13

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand und Informationspflichten

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Für die Wirtschaft

E.3 Für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Voraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene

§ 2
Anerkannte Organisationen

§ 3
Anerkennung weiterer Organisationen

§ 4
Entzug der Anerkennung

§ 5
Verfahren der Beteiligung

§ 6
Übergangsvorschrift

§ 7
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und wesentliche Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand und Informationspflichten

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Wirtschaft

Für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2424: Entwurf einer Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 301/13

... IX) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verwiesen. Zur Begründung führt der Bundesrat an, dass sich Menschen mit Behinderungen durch den bisher in den Gesetzen verwendeten Begriff "behinderte Menschen" auf ihre Behinderung reduziert und diskriminiert fühlen.



Drucksache 254/13

... 4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.



Drucksache 264/13 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht nunmehr keine zeitliche Begrenzung für die Geltung des Notlagentariftarifs mehr vor. Ein länger andauernder Ausschluss von Kindern und Jugendlichen von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz und von Leistungen zur Verhütung von Krankheiten sollte unbedingt vermieden werden. Insbesondere sollte auch im Notlagentarif eine ausreichende medizinische Versorgung von chronisch kranken und behinderten Kindern sichergestellt bleiben. So könnte in bestimmten Fällen auch Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder dem



Drucksache 444/13

... b) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben Bund

2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Anforderungen an die Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 2
Nachweis der Befähigung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 3
Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen

§ 4
Lebensmittelkontrollassistenten, Anforderungen an die Befähigung

§ 5
Nachweis der Befähigung für Lebensmittelkontrollassistenten

§ 6
Fachliche Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

§ 7
Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen

§ 8
Fortbildung der Lebensmittelkontrollpersonen und Lebensmittelkontrollassistenten

§ 9
Fortbildung der in amtlichen Prüflaboratorien tätigen Personen

§ 10
Ausnahmen für die Bundeswehr

§ 11
Übergangsvorschriften

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 3) Tätigkeitsbeschreibung der Lebensmittelkontrollpersonen

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung für Lebensmittelkontrollpersonen

Abschnitt I

Abschnitt II

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollpersonen

1. Zweck der Prüfung

2. Durchführung der Prüfung

3. Prüfungsausschuss

4. Antrag auf Zulassung zur Prüfung

5. Entscheidung über die Zulassung

6. Durchführung der Prüfung

7. Schriftliche Prüfung

8. Praktische Prüfung

9. Mündliche Prüfung

10. Rücktritt, Nichtteilnahme

11. Bewertungsschlüssel

12. Feststellung des Prüfungsergebnisses

13. Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

14. Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

15. Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1) Tätigkeitsbeschreibung für Lebensmittelkontrollassistenten

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 2) Inhalte der fachlichen Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

Abschnitt I

Abschnitt II

Anlage 6
(zu § 6 Absatz 5) Prüfungsordnung für die Zusatzausbildung der Lebensmittelkontrollassistenten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt

1. Qualifikationsanforderungen an Lebensmittelkontrollpersonen

2. Einbeziehung der Tabakkontrolleure

3. Vollständige Regelung der fachlichen Zusatzausbildung einschließlich Prüfung

4. Lebensmittelkontrollassistenten als neue Gruppe des Kontrollpersonals

5. Einbeziehung des Laborpersonals in die Fortbildungspflicht

6. Verhältnis zum Landesbeamtenrecht

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben Bund

2. Haushaltsausgaben Länder und Kommunen

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VII. Nachhaltigkeit

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2095: Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittel- und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Darstellung des Erfüllungsaufwands:

2. Bewertung:


 
 
 


Drucksache 74/13

... 10. die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen.



Drucksache 671/13 (Beschluss)

... Das Straßenverkehrsgesetz lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. Um eine Bevorrechtigung beim Halten und Parken auch für die Führer von Elektrofahrzeugen und anderen besonders emissionsarmen Kraftfahrzeugen zu erreichen, sind entsprechende Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und -buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 StVG, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht.



Drucksache 500/13

... "(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben."



Drucksache 728/13 (Beschluss)

... "d) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebedürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör- und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten auszurichten



Drucksache 503/1/12

... Um die Belange der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen, die seit März 2009 in Deutschland als verbindliches Recht zu beachten ist (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl. II S. 1419), ist die Aufnahme einer Passage in der Begründung angezeigt. Damit soll bei der Umsetzung des Gesetzes sichergestellt werden, dass die IT-Lösungen gerade auch den Belangen von Behinderten gerecht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 503/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 Satz 4 ZPO , Nummer 11 Buchstabe b § 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d § 130a Absatz 5 Satz 6 - neu - ZPO , Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d § 14 Absatz 6 Satz 6 - neu - FamFG , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d § 46c Absatz 5 Satz 6 - neu - ArbGG , [Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 55a Absatz 2b Satz 6 - neu - VwGO ], Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d § 65a Absatz 2b Satz 6 - neu - SGG , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d § 52a Absatz 2b Satz 6 - neu - FGO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130d Absatz 2 Satz 4 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 371a Absatz 2 - neu - ZPO, Nummer 15a - neu - § 371b - neu - ZPO

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

7. Zu Artikel 2 Nummer 16 - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 34 Absatz 3 Inkrafttreten

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - § 82 Absatz 1 Satz 3 VwGO , Nummer 6 - neu - § 86 Absatz 5 Satz 1 VwGO , Artikel 6 Nummer 6 - neu - § 92 Absatz 1 Satz 4 SGG , Artikel 7 Nummer 4 - neu - § 65 Absatz 1 Satz 4 FGO und Nummer 5 - neu - § 77 Absatz 2 Satz 1 FGO

9. Zur Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 Absatz 5 -neu-

10. Zur Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 ZPO


 
 
 


Drucksache 92/12

... gesetzes in erheblichem Umfang neue Aufgaben übertragen worden. Dazu gehört auch die neue Zuständigkeit für einige politisch besonders verantwortungsvolle Aufgaben wie die der Geschäftsstelle der Contergan-Stiftung für behinderte Menschen, der Regiestelle "Toleranz fördern - Demokratie stärken" oder der Verwaltung des Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975". Diesen gestiegenen Anforderungen trägt die Änderung Rechnung.



Drucksache 1/12

... Neben den Anstrengungen zur Optimierung von Finanzierung und Governance ist es erforderlich, die Beteiligung unterrepräsentierter Gruppen an der Hochschulbildung in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, u.a. von Personen aus benachteiligten Gebieten oder sozioökonomischen Verhältnissen, von Angehörigen ethnischer Minderheiten und von behinderten Menschen.



Drucksache 633/12

... "(2) Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Menschen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/12




Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundesreisekostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 5
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 419/1/12

... - die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bildungsbereich, - die Stärkung der Integrationspolitik durch Bildung, - die Weiterentwicklung der frühkindlichen Bildung, - die Sicherung kommunaler Bildungsinfrastrukturen, - der weitere quantitative und qualitative Aufbau von Ganztagsschulen,



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.