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0753/08
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0102/2/08
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0180/08
0700/08
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0229/08
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0699/08
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0324/06B
0485/06
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0329/05
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0097/05
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0614/05
0622/05
0301/05
0290/1/05
0423/05
0570/05
0715/05
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0618/05
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0571/05
0571/05B
0764/05
0192/05B
0621/04
0269/04
0569/04
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0712/04
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0917/04
0377/04
0710/04B
0993/04B
0993/1/04
0664/2/04
0622/04
0805/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0676/04B
0701/04B
0544/04B
0875/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0160/04
0701/2/04
0993/04
0428/04B
0450/04
0894/04
0664/04
0717/04B
0995/04
0664/04B
0875/1/04
0365/04
0682/04
0455/04B
0764/04
0709/04
0613/04
0850/04
0967/04
0012/1/04
0915/04
1013/04
0818/04
0428/04
0663/03
0546/03
0450/03
0849/03
0663/03B
0560/1/03
Drucksache 255/15 (Beschluss)

... Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind in der Regel mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Das Zeichen 286 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, auch weil dort zeitlich unbegrenzt be- und entladen werden darf und Schwerbehinderte mit besonderer Parkberechtigung dort bis zu drei Stunden parken dürfen.



Drucksache 52/15

... Die Regelung zur Mittelausstattung des beratenden Gremiums ist den Vorschriften über die von der Bundesregierung bestellten Beauftragten nachgebildet (vgl. z.B. § 14 des Behindertengleichstellungsgesetzes, § 92 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesministergesetzes

§ 6a

§ 6b

§ 6c

§ 6d

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 50

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6d

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3174: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 283/15

... und die Geschäftsordnung sind im Internet zu veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen



Drucksache 354/15 (Beschluss)

... Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte sowie Städte und Gemeinden) erbringen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und ihre Familien schon jetzt in vielfältiger Form umfangreiche Unterstützungsleistungen wie beispielsweise die kommunale Altenhilfe. Vielfach beteiligen sie sich bereits jetzt schon an den Pflegestützpunkten durch Beteiligung an den Sach- und/oder Personalkosten oder als Träger eines Pflegestützpunktes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB XI

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bisheriger § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7c Absatz 1a - neu - und Absatz 1b - neu - SGB XI

7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7d - neu - SGB XI und Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht - § 7d SGB XI

§ 7d
Modellkommunen Pflege

8. Zu Empfehlungen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Versorgung

9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 10a - neu - SGB XI und Nummer 13 § 18 Absatz 3b Satz 4 SGB XI

§ 10a
Berichterstattung der Träger der Pflegeversicherung und der privaten Versicherungsunternehmen

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 18a Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 2 Satz 1 SGB XI

11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 35a Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI

12. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB XI ,

13. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI

14. Zu Artikel 1 Nummer 31a - neu - § 109 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XI

15. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI

16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113a Absatz 1 Satz 3 SGB XI

17. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 113b Absatz 2 Satz 1 und Satz 9 SGB XI

18. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 113c Absatz 1 Satz 1 SGB XI

19. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 7 SGB XI

20. Zur Ausgestaltung der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen § 115 SGB XI

21. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 19 Satz 3 SGB XI

22. Zu Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XI

23. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI

24. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 1 SGB XI

25. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 3a - neu - SGB XI

26. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - SGB XI

27. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 6 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI

28. Zu Artikel 2 Nummer 33a - neu - § 72 Absatz 6 - neu - SGB XI und Nummer 35 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 - neu - und Satz 3 SGB XI

29. Zu Artikel 2 Nummer 34a - neu - § 76 Absatz 4 SGB XI

30. Zu Artikel 2 Nummer 45a - neu - § 114a Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB XI

31. Zu Artikel 2 Nummer 50 § 141 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI

32. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - § 208 - neu - SGB VI Dem Artikel 5 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

§ 208
Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

33. Zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Artikel 5

34. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 4a - neu - und § 10 Absatz 2a - neu - SGB IX und Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 31 Absatz 2 SGB XI

'Artikel 7a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

35. Zur Finanzierung der Pflegeausbildung

36. Zur Neuordnung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung

37. Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften

38. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 350/1/15

... 7. Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird in Deutschland unter anderem durch die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht Rechnung getragen. In diesem Kontext sind die gemeinsamen Inklusionsbemühungen von Bund, Ländern und Kommunen auch auf eine gesicherte finanzielle Grundlage zu stellen. Eine neue Kostendynamik im System der Eingliederungshilfe und Teilhabe zulasten der Haushalte von Ländern und Kommunen ist zu vermeiden. Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang an ihre bereits im Jahr 2012 gegebene Zusage, mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung im Umfang von 5 Mrd. Euro jährlich bei den Kosten der Eingliederungshilfe herbeizuführen.



Drucksache 344/1/15

... Bei einer aktiven Umgestaltung der bestehenden stationären Angebote in ambulante Wohnangebote stellt dies für die Leistungsträger ein Hindernis dar. Die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebende Zielsetzung, dass gemeindenahe Unterstützungsdienste eingerichtet werden und zugleich das stationäre Einrichtungssystem langfristig umgewandelt werden sollte, kann daher nicht erreicht werden. Dieses Hindernis wird durch die Neuregelung beseitigt.

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Drucksache 344/1/15




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII

4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII

5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII Artikel 1a - neu - § 11a Absatz 6 - neu - SGB II

'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III

8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG

10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende


 
 
 


Drucksache 519/15

... (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können den Versicherten in den Einrichtungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Versicherte sollen über die medizinischpflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, sollen mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativmedizinischen, palliativpflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung des Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach angeboten werden.



Drucksache 601/1/15

... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Begriffsbestimmung sehr weitgehend ist, da keinerlei Einschränkungen vorgesehen sind. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Begriff der Barrierefreiheit, ähnlich dem im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen, der der Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen umfassend Rechnung trägt und damit auch mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang steht, vorzugswürdig ist. Danach sind barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff der Barrierefreiheit nach dem Richtlinienvorschlag sollte nicht weitergehen, als der nach dem deutschen Recht geltende Begriff im Behindertengleichstellungsrecht.



Drucksache 395/1/15

... [Mit der geplanten Novellierung des WissZeitVG sollen künftig unsachgerecht kurze Befristungen unterbunden werden. So wird darin die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Promotion zwingend an die Dauer des Qualifikationsvorhabens geknüpft und eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung muss sich künftig an der Dauer der Drittmittelbewilligung orientieren. Die Möglichkeit der Drittmittelbefristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen Personals wird aus dem Gesetz gestrichen. Hervorzuheben ist auch die Einführung einer behindertenpolitischen Komponente in das Gesetz, die einen wichtigen weiteren Schritt zur Inklusion behinderter Menschen in das Wissenschaftssystem darstellt.]



Drucksache 395/15

... 4. Der neue Satz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine zunehmende Zahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung nach wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifizierung strebt. Mit der Ausweitung der zeitlichen Höchstfristen für diese Personengruppe wird dem aus den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention abgeleiteten gleichberechtigten Zugang zu beruflicher Qualifizierung entsprochen und neben der Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Behinderung ermöglicht.

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Drucksache 395/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 6
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

§ 8
Evaluation

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder

II.4 Evaluation


 
 
 


Drucksache 350/15 (Beschluss)

... 7. Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird in Deutschland unter anderem durch die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht Rechnung getragen. In diesem Kontext sind die gemeinsamen Inklusionsbemühungen von Bund, Ländern und Kommunen auch auf eine gesicherte finanzielle Grundlage zu stellen. Eine neue Kostendynamik im System der Eingliederungshilfe und Teilhabe zulasten der Haushalte von Ländern und Kommunen ist zu vermeiden. Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang an ihre bereits im Jahr 2012 gegebene Zusage, mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes eine Entlastung im Umfang von 5 Mrd. Euro jährlich bei den Kosten der Eingliederungshilfe herbeizuführen.

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Drucksache 350/15 (Beschluss)




Finanzplan des Bundes 2015 bis 2019

Zum Gesetzentwurf und Finanzplan allgemein


 
 
 


Drucksache 309/1/15

... Ziel aus sozialrechtlicher und behinderten-/inklusionspolitischer Sicht ist die Ermöglichung zunehmender und zunehmend selbständiger Teilhabe. Hierfür wirken Schule und Eingliederungshilfe im Rahmen einer Verantwortungspartnerschaft zusammen. Im Sinne der Betroffenen gehört hierzu, dass die systemübergreifende Verantwortung für die Betroffenen spürbar wird durch ein verbessertes Zusammenspiel der einzelnen Verantwortlichen unter Optimierung der bestehenden Schnittstellen.



Drucksache 56/15

... Keiner ausdrücklichen Kodifizierung im nationalen Recht bedarf vor diesem Hintergrund die Grundnorm des Artikels 3 der Opferschutzrichtlinie, der lediglich allgemein das Recht des Verletzten behandelt, zu verstehen und verstanden zu werden. Die Vorgaben der Absätze 1 und 2 zur Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden in einfacher und verständlicher Sprache und unter Berücksichtigung der individuellen Verständigungsfähigkeiten des Verletzten liegen bereits der Regelung im geltenden § 406h Satz 1 StPO zugrunde, wonach Verletzte möglichst frühzeitig in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte aufgeklärt werden sollen (künftig: § 406i Absatz 1 StPO-E). Zudem finden sich besondere Regelungen für die Kommunikation mit hör-, sprach- und sehbehinderten Personen in § 186 und § 191a GVG. Daneben ist auch auf die Verwaltungsvorschriften in Nummer 21 Absatz 1 und Absatz 5 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) hinzuweisen, die zur Rücksichtnahme auf die Belange behinderter Menschen verpflichten. Die in Artikel 3 Absatz 3 der Opferschutzrichtlinie vorgesehene Möglichkeit für den Verletzten, sich bei der ersten Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, findet sich für den Fall der Vernehmung bereits in § 406f Absatz 2 StPO. Einer Begleitung des Verletzten durch eine Vertrauensperson bei der Anzeigeerstattung steht § 158 StPO ohnehin nicht entgegen.



Drucksache 407/15

... Im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bilden grundlegende materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Es gibt keine Hinweise auf Fälle von Zurückweisung eigener Staatsangehöriger. Vereinzelt sind noch Fälle von Diskriminierung oder Gewalt gegen Angehörige schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder, Behinderte, Roma und LGBTI zu beobachten. Da die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, besteht für Betroffene die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Garantie stellt die Wirksamkeit des Systems der Rechtsbehelfe gegen Menschenrechtsverletzungen sicher. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei sechs von insgesamt 502 Anträgen Verstöße fest. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 0,9 % (70) der Asylanträge von Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien begründet. Mindestens sieben Mitgliedstaaten stufen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicheren Herkunftsstaat ein. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Die Mitgliedstaaten sollten den vorgenannten Umständen besonders Rechnung tragen, wenn sie prüfen, ob ein in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführter Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, und wenn sie im Zuge der Prüfung eines Antrags die in der Richtlinie

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Drucksache 407/15




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

In die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmende Drittstaaten

1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Konsultation der Beteiligten

3. Rechtsgrundlage, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit und Grundrechte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität

3.3. Verhältnismäßigkeit

3.4. Wahl des Instruments

3.5. Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

5.2. Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

Artikel 3
Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten im Falle einer plötzlichen Änderung der Lage

Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 2013/32/EU

Artikel 5

Annex 1 Anhang zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen

Anhang
Gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Artikel 2


 
 
 


Drucksache 195/15 (Beschluss)

... "Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, ambulante Pflege- und Hospizdienste und Krankenhäuser können am Ort der Leistungserbringung den Versicherten eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten."

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Drucksache 195/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 5, Satz 6 und Satz 8 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 6 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 4 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V

6. Zur Durchführung einer Evaluation der vorgesehenen Regelungen

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 6 - neu - SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 28 SGB XI und Nummer 2 § 75 SGB XI

13. Zu Artikel 4 § 17b Absatz 1 Satz 15 KHG

'Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 395/15 (Beschluss)

... Mit der geplanten Novellierung des WissZeitVG sollen künftig unsachgerecht kurze Befristungen unterbunden werden. So wird darin die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Promotion zwingend an die Dauer des Qualifikationsvorhabens geknüpft und eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung muss sich künftig an der Dauer der Drittmittelbewilligung orientieren. Die Möglichkeit der Drittmittelbefristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen Personals wird aus dem Gesetz gestrichen. Hervorzuheben ist auch die Einführung einer behindertenpolitischen Komponente in das Gesetz, die einen wichtigen weiteren Schritt zur Inklusion behinderter Menschen in das Wissenschaftssystem darstellt.



Drucksache 461/15

... Die höhere Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen des Bundes ergibt sich aus der gestiegenen Anzahl der in Werkstätten und Integrationsprojekten für behinderte Menschen tätigen behinderten Menschen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 179 Absatz 1



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... "(1a1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen von der Errichtung bzw. dem Betrieb von Terminservicestellen absehen, wenn sie durch andere organisatorische Maßnahmen sichergestellt haben, dass in Fällen, in denen nach Absatz 1a ein Facharzttermin innerhalb von vier Wochen zu vermitteln wäre, ein solcher Behandlungstermin in ihrem Bezirk innerhalb der Frist auch ohne Vermittlung durch eine Terminvermittlungsstelle zu Stande kommt. Die Einhaltung der Frist ist nachzuweisen, der Nachweis ist alle zwei Jahre erneut zu führen. Absatz 1a Satz 7 und 12 gilt entsprechend, ebenso Regelungen im Bundesmantelvertrag nach Absatz 1a Satz 10 und 11. Den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen."



Drucksache 575/14

... IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1d es Gesetzes vom 19. Juni 2001, B GBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 265/14

... (4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. Das Institut kann einen Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich zu informieren. Für die Tätigkeit nach Satz 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Veröffentlichung vorzulegen.



Drucksache 612/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, umgehend die gesetzlichen Voraussetzungen zu formulieren, unter denen in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe Leistungen nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/14 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 612/14

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, umgehend die gesetzlichen Voraussetzungen zu formulieren, unter denen in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe Leistungen nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) bezogen werden können. Alternativ käme eine Öffnung des Begriffs "andere geeignete Orte" für alle stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Betracht.



Drucksache 84/14

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität



Drucksache 509/14

... Zudem müssen Arbeitsstätten und auch Bildschirmarbeitsplätze heute schon auf älter werdende Belegschaften ausgerichtet und entsprechend vorbereitet werden. Arbeitsstätten müssen nicht nur behindertengerecht, sondern auch altersgerecht eingerichtet und betrieben werden.



Drucksache 255/14

... Um die Maßnahmen nachhaltig und zukunftsorientiert umzusetzen, sollen zum einen die energetische Sanierung sowie zum anderen der umfassende barrierefreie bzw. behindertengerechte Umbau angeregt werden. Die Förderung des Barriereabbaus bei der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum ermöglicht einen möglichst langen Verbleib der Bewohner in der gewohnten Umgebung.



Drucksache 608/14

... Alten- und Behindertenheime

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/14




Vorschlag

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Erstellung der harmonisierten Indizes

Artikel 4
Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

Artikel 5
Datenanforderungen

Artikel 6
Periodizität

Artikel 7
Fristen, Austauschnormen und Revisionen

Artikel 8
Pilotstudien

Artikel 9
Qualitätssicherung

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Ausschuss

Artikel 12
Aufhebung

Artikel 13
Inkrafttreten

Anhang 1
Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

Anhang
Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)


 
 
 


Drucksache 447/1/14

... "8. durch die Wohnraum speziell auf die Bedürfnisse älterer oder behinderter Menschen angepasst wird." '



Drucksache 639/14

... Die Beantragung der Ermäßigung für schwerbehinderte Fahrzeughalter wird erleichtert, da die Ermäßigung nicht mehr auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt und der Vermerk bei Wegfall der Ermäßigung nicht mehr gelöscht werden muss.



Drucksache 189/13 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Gewährleistung eines angemessenen Leistungsniveaus für hilfebedürftige, kranke und behinderte Menschen originäre Aufgabe des Sozialstaates ist, dem sich dieser nicht durch die Förderung einer freiwilligen Zusatzversicherung für eine kleine Personengruppe entziehen kann.



Drucksache 556/13

... Der Bundesrat betont, dass die UN-Behindertenrechtskonvention eine große Chance darstellt. Sie kann für alle Akteure Impulsgeber für eine gemeinsame Umgestaltung des deutschen Bildungssystems sein. Dabei ist Inklusion nicht auf bestimmte Schülergruppen oder Schularten beschränkt, sondern alle Kinder können profitieren. In einer inklusiven Schule wird jedes Kind so aufgenommen, wie es ist und individuell mit seinen Stärken und Schwächen gefördert und erhält dabei die Unterstützung, die es benötigt. Der gemeinsame Schulbesuch fördert die Emanzipation von Menschen mit Behinderung, indem sie Teilhabe und Selbstbestimmung erfahren. Am Ende profitieren alle Kinder von mehr individueller Förderung und sozialer Vielfalt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/13




Entschließung

1. Bildungschancen in Deutschland

2. Finanzielle Verantwortung

3. Kita-Ausbauprogramm

4. Ganztagsschulprogramm

5. Inklusion

6. Hochschulen, Wissenschaft und Forschung

7. Änderung des Grundgesetzes


 
 
 


Drucksache 207/13

... (82) Spezifische Maßnahmen haben die Integration von schwerbehinderten Arbeitslosen mit Studien- und Berufsabschlüssen in den Arbeitsmarkt zum Ziel.



Drucksache 49/13 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen


 
 
 


Drucksache 671/13

... 14b. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit Amelie (ihnen fehlen beide Arme) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;" .



Drucksache 49/2/13

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen -



Drucksache 67/1/13

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen



Drucksache 616/1/13

... 3. - Obwohl die Bundesregierung in dem Teilhabebericht feststellt, dass die aktive Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderung gestärkt werden muss, sind im Haushaltsentwurf für 2014 unter dem Titel "Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung" neben den 3,6 Millionen Euro für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Behindertenpolitik und Teilhabebericht keine zusätzlichen Haushaltsmittel für weitere Inklusionsprojekte eingeplant.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.