1461 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Behinderte"
Drucksache 495/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr für Vielkläger im sozialgerichtlichen Verfahren
... Vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2019 gingen beim Hessischen Landessozialgericht insgesamt 29.718 Verfahren ein. Davon wurden 5.843 Verfahren von nur 140 der Kostenfreiheit im Sozialgerichtsprozess unterliegenden Klägerinnen und Klägern (Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen), die in diesem Zeitraum jeweils 10 oder mehr Verfahren angestrengt haben, geführt. Das entspricht einem Anteil von fast 20 % aller im genannten Zeitraum geführten Verfahren, während die betreffenden Vielklägerinnen bzw. Vielkläger nur einen Anteil von nicht einmal 1 % der Gesamtzahl der Rechtsschutzsuchenden ausmachen. Ein
Drucksache 469/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... c) Nach Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention gilt es jedoch sicherzustellen, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben".
Drucksache 437/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es (2. BMGÄndG)
... Es ist nunmehr festzustellen, dass die Ausdehnung auf Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen und Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen in der meldebehördlichen Praxis nicht im Sinne der Vorschrift vollzogen werden kann und für die Betroffenen keinen spürbaren Schutz entfaltet.
Drucksache 86/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... c) In Absatz 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Krankenhausgesellschaft" die Wörter "sowie Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker oder behinderter Menschen vertreten," einzufügen.
Drucksache 75/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... d) Durch die alleinige Verengung der Vertragskompetenz auf die Bundesebene stehen etwa jahrelange, kassenartenübergreifende Individualverträge mit Einrichtungen und Einrichtungsträgern zur Versorgung von dort betreuten behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen vor dem Ende. Unter Hinweis auf das TSVG haben die Krankenkassen deutlich gemacht, dass sie für eine Fortführung dieser Verträge über den 30. Juni 2020 hinaus keine Rechtsgrundlage mehr sehen. Damit würde die Versorgung der betreffenden Kinder und Jugendlichen durch einen gesetzlichen Eingriff des Bundes massiv beeinträchtigt.
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Der Schwerpunkt der Regelungen, die die Umsetzung bestimmter Verpflichtungen beim Transport von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität zum Gegenstand haben, rechtfertigt die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamts.
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... 2. vier Vertretern der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind,
Drucksache 469/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... c) Nach Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention gilt es jedoch sicherzustellen, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben".
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
Drucksache 239/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es und zur Änderung weiterer Vorschriften
... 3. die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, betreffen oder
Drucksache 75/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... d) Durch die alleinige Verengung der Vertragskompetenz auf die Bundesebene stehen etwa jahrelange, kassenartenübergreifende Individualverträge mit Einrichtungen und Einrichtungsträgern zur Versorgung von dort betreuten behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen vor dem Ende. Unter Hinweis auf das TSVG haben die Krankenkassen deutlich gemacht, dass sie für eine Fortführung dieser Verträge über den 30. Juni 2020 hinaus keine Rechtsgrundlage mehr sehen. Damit würde die Versorgung der betreffenden Kinder und Jugendlichen durch einen gesetzlichen Eingriff des Bundes massiv beeinträchtigt
Drucksache 232/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetz es und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
... § 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Drucksache 86/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... In Absatz 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Krankenhausgesellschaft" die Wörter "sowie Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker oder behinderter Menschen vertreten," einzufügen.
Drucksache 432/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa0 -neu-, Doppelbuchstabe bb § 33b Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 65 Absatz 1 EStDV
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 86/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... V) ergeben. Für die Träger der Eingliederungshilfe können ebenfalls nicht bezifferbare Mehrausgaben für intensivpflegebedürftige Personen entstehen, die von der eigenen Häuslichkeit in eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe umziehen. Ebenfalls nicht bezifferbare Mehrausgaben können den Trägern der Sozialhilfe entstehen, wenn Krankenkassen bei Wegfall des Anspruchs auf außerklinische Intensivpflege keine Satzungsleistungen nach § 37c Absatz 3 Satz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Gesetzliche Krankenversicherung
3. Soziale Pflegeversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 37c Außerklinische Intensivpflege
§ 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
§ 132j Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
Soziale Pflegeversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Demografische Aspekte
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bbbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 432/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 33 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa0 -neu-, Doppelbuchstabe bb § 33b Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 65 Absatz 1 EStDV
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 2/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... 4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches.
Drucksache 1/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetz es und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
... § 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Drucksache 346/20
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten -Ausgleichsabgabeverordnung
... Schwerbehinderten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 82/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Es ist normal, verschieden zu sein"
... 1. Die derzeitige Bezeichnung des Schwerbehindertenausweises und mögliche alternative Benennungsmöglichkeiten,
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates Es ist normal, verschieden zu sein vom 23. November 2018 (BR-Drs. 495/18 Beschluss)
Zu Punkt 1 des Entschließungsantrages:
Zu Punkt 2 des Entschließungsantrages:
Zu den Punkten 3 und 4 des Entschließungsantrages:
Drucksache 346/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten -Ausgleichsabgabeverordnung
... Schwerbehinderten
Drucksache 269/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... in der Fassung des Einigungsvertrages in Verbindung mit der Änderung dieser Vorschrift durch das Adoptionsfristgesetz vom 30. September 1991 jedem Elternteil, ohne dessen Einwilligung die Adoption eines Kindes in der DDR vorgenommen worden ist, das Recht, bis zum 3. Oktober 1993 die Aufhebung dieser Annahme zu verlangen. Ziel dieser Vorschriften war es, die politisch bedingten Adoptionen aufzugreifen, die anderen nach den Regeln des Familiengesetzbuchs vorgenommenen Adoptionen jedoch bestehen zu lassen. Das Misstrauen des Einigungsvertrages gegen die Adoptionspraxis beruht auf Berichten von Republikflüchtlingen, insbesondere aus den 70er Jahren. Auch war zu berücksichtigen, dass in der DDR 9 % aller Annahmen an Kindes statt ohne elterliche Einwilligung vorgenommen worden sind, in der Bundesrepublik demgegenüber nur 4,6 %. Gesicherte Erkenntnisse, in wie vielen dieser Fälle politische Motive für den Entzug des Elternrechts oder für die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption maßgeblich waren, lagen jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages noch nicht vor.3 Die ursprünglich nur vorgesehene Jahresfrist zur Stellung des Antrages behinderte das Ziel, die groben Verletzungen des Elternrechts juristisch und menschlich aufarbeiten zu können und ging an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Möglichkeit, den Aufhebungsantrag zu stellen, war vielfach noch unbekannt. Die Adoptionen liegen zum Teil weit zurück. Die Eltern, die ihr Kind verloren haben, scheuten sich möglicherweise auch, die eigene Vergangenheit neu aufzurollen. Die mit der Aufarbeitung einhergehende starke emotionale Beanspruchung der Betroffenen, das Aufrollen schmerzlicher Erinnerungen und die Ungewissheit über die Reaktion ihrer Kinder, aber unter Umständen auch die Angst, erneut durch staatliches Handeln enttäuscht zu werden, erforderte die Gewährung eines längeren Zeitraums für die Antragstellung4. Die Kinder sind inzwischen oft erwachsen und die Eltern müssen überlegen, ob es andere Wege gibt, als die Aufhebung der Adoption. Die Antragsfrist von nur einem Jahr hatte sich für die betroffenen Menschen als zu kurz erwiesen, um von ihren Möglichkeiten zu erfahren, sich beraten zu lassen und zu entscheiden, ob sie das Verfahren aufnehmen wollen. Durch entsprechenden politischen Druck des Bundestages wurde die Antragsfrist durch das Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen (AdoptFristG) vom 25. September 1991 auf 3 Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts, d.h. bis zum 2. Oktober 1993 verlängert. Da unsicher war, ob der bei einem unzuständigen Gericht gestellte Antrag die Frist wahrt, bestimmte Artikel 234 § 13 Abs. 4 Satz 2
Drucksache 347/19
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetz es zur Förderung der Elektromobilität
... § 554a BGB gewährt dem Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache ermöglichen.
Drucksache 388/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr
... Die Barrierefreiheit von Bahnanlagen und Fahrzeugen leitet sich bereits aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) ab, das seine nationale Umsetzung unter anderem im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) gefunden hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 8 Barrierefreiheit
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 158/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die bis zu 70 cm breiten akustisch kaum wahrnehmbaren Fahrzeuge werden auf den häufig sehr schmalen Gehwegen insbesondere mit Kindern, Senioren, blinden und sehbehinderten Menschen sowie Menschen mit kognitiven Behinderungen zu zahlreichen Konflikten führen.
Drucksache 347/19 (Beschluss)
... § 554a BGB gewährt dem Mieter gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache ermöglichen.
Drucksache 351/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Minderjährige Nachkriegsopfer institutionell erfahrenen Leids und Unrechts in Einrichtungen der Heimerziehung, der Behindertenhilfe und der Psychiatrie sowie in Schulen, Internaten und sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen (23. Mai 1949 bis 31. Dezember 1975 in der Bundesrepublik sowie 7. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR) sowie Opfer sexueller Gewalt haben die Möglichkeit erhalten, in Ergänzung zum gesetzlichen Sozialleistungssystem als freiwillige Leistungen Hilfen aus den hierzu eingerichteten verschiedenen Opferfonds zu erhalten (Heimkinderfonds, Ergänzendes Hilfssystem sexueller Missbrauch, Stiftung Anerkennung und Hilfe).
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
17. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
19. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
24. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
32. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
33. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
37. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
38. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG Artikel 13 Nummer 7 § 17 Satz 3 und 4 VwRehaG
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
39. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Der durch komplexe Vertriebswege gekennzeichnete Parallelhandel ist nach Beobachtungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörden von einer zunehmenden Zahl von Arzneimittelfälschungsfällen betroffen. Aufgrund der regelhaft beteiligten unterschiedlichsten Händler, Umverpacker und Importeure in verschiedenen Staaten sind Ursprung und Handelswege parallel vertriebener Arzneimittel in bestimmten Fallkonstellationen kaum noch nachvollziehbar. Gleichzeitig erschwert dieses Geschäftsmodell in Verdachtsfällen sowohl den Arzneimitteüberwachungsals auch den Strafverfolgungsbehörden die Einschätzung der Gefahrenlage und behindert ein schnelles und angemessenes Eingreifen.
Drucksache 196/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Bisher gelten alle Vorschriften für die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) grundsätzlich auch für die "anderen Leistungsanbieter", es sei denn, die Regelung wird explizit in § 60 SGB IX genannt und damit ausgeschlossen. Bisher wirken alle genannten Ausnahmen sich erleichternd für die anderen Leistungsanbieter aus - zum Beispiel müssen sie nicht über eine förmliche Anerkennung oder eine Mindestplatzzahl oder die in WfbM erforderliche räumliche Ausstattung verfügen. Dies dient der Stärkung des Wahlrechtes der Menschen mit Behinderung, denen tatsächlich eine Alternative zur WfbM zur Verfügung gestellt werden soll.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Der durch komplexe Vertriebswege gekennzeichnete Parallelhandel ist nach Beobachtungen der Strafverfolgungsbehörden sowie der für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörden von einer zunehmenden Zahl von Arzneimittelfälschungsfällen betroffen. Aufgrund der regelhaft beteiligten unterschiedlichsten Händler, Umverpacker und Importeure in verschiedenen Staaten sind Ursprung und Handelswege parallel vertriebener Arzneimittel in bestimmten Fallkonstellationen kaum noch nachvollziehbar. Gleichzeitig erschwert dieses Geschäftsmodell in Verdachtsfällen sowohl den Arzneimitteüberwachungsals auch den Strafverfolgungsbehörden die Einschätzung der Gefahrenlage und behindert ein schnelles und angemessenes Eingreifen.
Drucksache 25/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches." ʻ
Drucksache 395/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
... Es wird grundsätzlich begrüßt, dass der Gesetzentwurf mit der Übergangsregelung eine Problematik aufgreift, die allein aus der Systemumstellung durch das BTHG (Trennung der Fachleistungen von den Lebensunterhaltsleistungen; Aufgabe des sogenannten Bruttoprinzips für Einrichtungen der Behindertenhilfe) entsteht. Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung (ab 1. Januar 2020 = besondere Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII) leben und zugleich eine Rente beziehen, haben nämlich eine vorübergehende Finanzierungslücke. Damit würden gerade die Menschen mit Behinderung, deren Lebenssituation mit vollem Inkrafttreten des BTHG positiv verändert werden soll, Gefahr laufen, mangels bereiter Einkünfte ihren notwendigen Lebensunterhalt für Miete, Verpflegung, Barbeträge zur eigenen Verwendung für persönliche Bedürfnisse usw. im Monat Januar 2020 nicht bestreiten zu können. Die Finanzierungslücke resultiert daraus, dass die Rentenzahlung, die bisher in vollem Umfang auf den Einrichtungsträger übergeleitet wurde, nach dem Systemwechsel erstmals Ende Januar 2020 auf das eigene Konto der Leistungsberechtigten gezahlt wird. Gleichzeitig wird aber dieses erst am Ende des Monats zur Verfügung stehende Einkommen nach den Regeln des Sozialhilferechts (Zuflussprinzip) bereits am Anfang des Monats auf den im Voraus zu erbringenden Sozialhilfeanspruch angerechnet.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 27c Absatz 1 Nummer 2 SGB XII , Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 134 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB IX , Nummer 7 § 142 Absatz 3, 4 SGB IX*
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 140 Satz 1 Nummer 2 SGB XII
5. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 98 Absatz 5 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX
7. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 185 Absatz 5 Satz 2 SGB IX , Nummer 9 § 191 SGB IX
Drucksache 196/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Bisher gelten alle Vorschriften für die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) grundsätzlich auch für die "anderen Leistungsanbieter", es sei denn, die Regelung wird explizit in § 60 SGB IX genannt und damit ausgeschlossen. Bisher wirken alle genannten Ausnahmen sich erleichternd für die anderen Leistungsanbieter aus - zum Beispiel müssen sie nicht über eine förmliche Anerkennung oder eine Mindestplatzzahl oder die in WfbM erforderliche räumliche Ausstattung verfügen. Dies dient der Stärkung des Wahlrechtes der Menschen mit Behinderung, denen tatsächlich eine Alternative zur WfbM zur Verfügung gestellt werden soll.
Drucksache 158/3/19
Antrag des Saarlandes
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... b) eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen." ‘
Drucksache 502/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... b) die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder
Drucksache 158/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Zu berücksichtigen und zu sichern sind hier insbesondere die Mobilitätsbedürfnisse von Kindern, Senioren, blinden und sehbehinderten Menschen sowie Menschen mit kognitiven Behinderungen. Fußgängerzonen stehen bisher daher ausschließlich Fußgängern offen, daneben auch solchen mit Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, geführten Fahrrädern und "sonstigen Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24
Drucksache 359/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Es ist nicht nachvollziehbar, warum lediglich die Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen auf Landesebene ein Stimmrecht im neuen Verwaltungsrat des MD erhalten sollen.
Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Es ist nicht nachvollziehbar, warum lediglich die Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen auf Landesebene ein Stimmrecht im neuen Verwaltungsrat des MD erhalten sollen.
Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... d) In Absatz 5 werden die Wörter "behinderter Prüflinge" durch die Wörter "der zu prüfenden Personen mit Behinderungen" ersetzt.
Drucksache 120/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
... - Das Ausbildungsgeld für Teilnehmende an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie an vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter wird auf das Niveau des "Taschengeldes" nach § 123 Nummer 2
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... c) Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als behinderte Menschen auf den Unterhalt des Bediensteten angewiesen sind.
Drucksache 581/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Materiell geändert wird die Voraussetzung, dass die Vorhaben nach § 2 Absatz 1 gänzlich auf besonderem Bahnkörper geführt werden müssen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Innenstadtlagen diese Forderung teilweise nicht umsetzbar ist oder zu unverhältnismäßig großem Aufwand und Kosten führen kann und alternativ auch eine Bevorrechtigung der Bahnen gegenüber dem sonstigen Verkehr durch Vorrangschaltungen erfolgen kann. Die zu fördernden Vorhaben müssen jedoch weit überwiegend, d.h. mindestens zu 80 Prozent auf besonderem Bahnkörper geführt werden, um dem Ziel der unbehinderten Beschleunigung des ÖPNV
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz ist die Vertragskompetenz im Heilmittelbereich grundsätzlich auf die Bundesebene verlagert worden. Für ergänzende Verträge auf regionaler Ebene sind lediglich eng begrenzte Rechtsgrundlagen geschaffen worden, die nicht ausreichend sind, auf regionale Besonderheiten angemessen reagieren zu können. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, ergänzend zu den Bundesverträgen noch regionale Verträge zur Versorgung mit Heilmitteln vereinbaren bzw. bestehende aufrechterhalten zu können. Dies betrifft zum Beispiel Verträge zur Versorgung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen.
Drucksache 557/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... 13. den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.