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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beaufsichtigungsverfahren"


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Drucksache 822/11

... Was die Registrierung und Beaufsichtigung der Verwalter "Europäischer Risikokapitalfonds" angeht, so soll mit der vorgeschlagenen Verordnung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit einer wirkungsvollen Beaufsichtigung dieser Fonds, dem Interesse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen solche Fonds ihren Sitz haben oder den möglichen Anlegerkategorien angeboten werden, und der koordinierenden Rolle der ESMA gewährleistet werden. Um ein lückenloses Beaufsichtigungsverfahren zu schaffen, wird die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten "Europäischen Risikokapitalfonds" niedergelassen ist, den von diesem eingereichten Registrierungsantrag prüfen und die Registrierung vornehmen, sobald sie beurteilt hat, ob der Verwalter ausreichende Garantien dafür bietet, dass er in der Lage ist, den Anforderungen der Verordnung nachzukommen. Bei der Beaufsichtigung des registrierten Verwalters wird die zuständige Behörde, die den Verwalter registriert hat, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen der qualifizierte Fonds vertrieben wird. Die ESMA wird eine zentrale Datenbank mit allen registrierten Verwaltern führen, die die Bezeichnung "Europäischer Risikokapitalfonds" verwenden dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 822/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Inhalt des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verwendung der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds

Artikel 5
Zusammensetzung des Portfolios

Artikel 6
In Frage kommende Anleger

Artikel 7
Wohlverhaltensregeln und Vermeidung von Interessenkonflikten

Artikel 8
Interessenkonflikte

Artikel 9
Sonstige organisatorische Anforderungen

Artikel 10
Bewertung

Artikel 12
Angabepflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 13
Beaufsichtigung

Artikel 14
Aktualisierung der Angaben über qualifizierte Risikokapitalfonds

Artikel 15
Grenzüberschreitende Unterrichtung

Artikel 17
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

Artikel 18
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 19
Sanktionen

Artikel 20
Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen

Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 22
Berufsgeheimnis

Artikel 23
Bedingungen für die Befugnisübertragung

Artikel 24
Überprüfung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Kapitel III
Aufsicht, Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25


 
 
 


Drucksache 818/11

... Hinsichtlich der Registrierung und Beaufsichtigung der Verwalter von "Fonds für soziales Unternehmertum" soll mit dem Vorschlag ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bedarf an wirkungsvoller Aufsicht, dem Interesse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen solche Fonds entweder ihren Sitz haben oder den in Frage kommenden Kategorien von Anlegern angeboten werden, und der Koordinierungsaufgabe der ESMA geschaffen werden. Um ein reibungsloses Beaufsichtigungsverfahren einzurichten, wird die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Verwalter des qualifizierten "Fonds für soziales Unternehmertum" niedergelassen ist, die vom antragstellenden Verwalter eingereichten Registrierungsunterlagen prüfen und die Registrierung des Antragstellers vornehmen, nachdem er beurteilt hat, ob der Antragsteller ausreichende Garantien dafür bietet, dass er in der Lage ist, den Anforderungen der Verordnung nachzukommen. Bei der Beaufsichtigung des registrierten Verwalters wird die zuständige Behörde, die den Verwalter registriert hat, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen der qualifizierte Fonds vertrieben wird. Die ESMA wird eine zentrale Datenbank mit allen registrierten Verwaltern führen, die die Bezeichnung "Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum" tragen dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Inhalt des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verwendung der Bezeichnung Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum

Artikel 5
Zusammensetzung des Portfolios

Artikel 6
In Frage kommende Anleger

Artikel 7
Regelnfür die Geschäftstätigkeit

Artikel 8
Interessenkonflikte

Artikel 9
Messungpositiver sozialer Auswirkungen

Artikel 10
Organisatorische Anforderungen

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Jahresberichte

Artikel 13
Offenlegung gegenüber den Anlegern

Artikel 14
Beaufsichtigung

Artikel 15
Aktualisierung der Informationen

Artikel 16
Grenzüberschreitende Mitteilungen

Artikel 17
ESMA-Datenbank

Artikel 18
Aufsicht durch die zuständigen Behörden

Artikel 19
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 20
Sanktionen

Artikel 21
Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen

Artikel 22
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 23
Berufsgeheimnis

Artikel 24
Bedingungen der Befugnisübertragung

Artikel 25
Überprüfung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung Europäischer FONDS für Soziales Unternehmertum

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Kapitel III
Beaufsichtigung Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26


 
 
 


Drucksache 404/07

... 25. betont, wie wichtig die Annäherung der Beaufsichtigungsverfahren in Bezug auf die transatlantische Konsolidierung der Börsen ist; wiederholt daher seine Forderung nach einer Intensivierung des Dialogs über die Regelung der Finanzmärkte durch eine zweimal jährlich stattfindende politische Überprüfung der transatlantischen Finanzdienste vor und nach dem jeweiligen Jahresgipfeltreffen EU-USA; legt den Teilnehmern des Gipfeltreffens EU-USA nahe, die gegenseitige Anerkennung von

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Drucksache 404/07




Politische, sicherheitspolitische und menschenrechtsbezogene Angelegenheiten

Wirtschaft und Handel

Institutioneller Rahmen und Rolle des Parlaments


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.