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"Beaufsichtigten"
Drucksache 206/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EU) Nr. 2019/876
aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final
... Durch die Änderungen an Artikel 473a Absatz 9 CRR können sich Institute, die ursprünglich gegen die Übergangsbestimmungen optiert hatten, während des Übergangszeitraums jederzeit umentscheiden, sofern ihre zuständige Behörde dies vorher genehmigt hat. Darüber hinaus gibt Artikel 473a Absatz 9 CRR den Instituten die Möglichkeit, nur die dynamische Komponente anzuwenden. Damit überwacht werden kann, wie viele Institute in der EU die Übergangsbestimmungen nutzen, werden die zuständigen Behörden schließlich verpflichtet, der EBA regelmäßig zu melden, bei wie vielen der von ihnen beaufsichtigten Institute dies der Fall ist.
Drucksache 362/20
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Stärkung der Führungsaufsicht
... Die in Baden-Württemberg eingerichtete "Kommission Kinderschutz" hat u.a. auch die Vorschriften zur Führungsaufsicht einer Bewertung unterzogen. Die "Kommission Kinderschutz" war im Zusammenhang mit dem so genannten "Staufener Missbrauchsfall" eingerichtet worden. Im Herbst 2017 wurde bekannt, dass ein damals neunjähriger Junge nicht nur von seiner Mutter und ihrem Freund auf schwerste Weise sexuell missbraucht, sondern auch über das "Darknet" weiteren Männern gegen Geld zu diesem Zweck angeboten und von diesen in der Folge missbraucht worden war. Der Haupttäter und damalige Lebensgefährte der Mutter stand vor und während der Missbrauchstaten unter Führungsaufsicht. Die führungsaufsichtsrechtliche Weisung, zu Kindern keinen unbeaufsichtigten Kontakt aufzunehmen, befolgte er nicht. Dieser Kontakt führte letztendlich zu den zahlreichen Missbrauchstaten zu Lasten des Jungen. Auch eine im Zeitraum der Missbrauchstaten erfolgte Verurteilung des Haupttäters wegen Verstoßes gegen das im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Kontaktverbot mit Kindern gemäß § 145a Satz 1
Drucksache 325/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
... Diese augenfälligen Probleme sind sowohl auf die Gestaltung des Aufsichtsrahmens als auch seine Umsetzung zurückzuführen. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in der EU derzeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten beaufsichtigt. Qualität und Wirksamkeit sind innerhalb der EU unterschiedlich, was auf erhebliche Unterschiede bei den personellen und finanziellen Ressourcen, den Kompetenzen und den Prioritäten zurückzuführen ist. Die Union verfügt über keine ausreichend wirksamen Vorkehrungen für den Umgang mit grenzüberschreitenden Vorfällen im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der EU-Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nur so stark wie sein schwächstes Glied, und Mängel bei einer zuständigen nationalen Behörde bergen Risiken für den gesamten Binnenmarkt. Dadurch entsteht der gesamten EU ein finanzieller, ein wirtschaftlicher und ein Reputationsschaden.
Drucksache 362/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Stärkung der Führungsaufsicht
... Die in Baden-Württemberg eingerichtete "Kommission Kinderschutz" hat u.a. auch die Vorschriften zur Führungsaufsicht einer Bewertung unterzogen. Die "Kommission Kinderschutz" war im Zusammenhang mit dem so genannten "Staufener Missbrauchsfall" eingerichtet worden. Im Herbst 2017 wurde bekannt, dass ein damals neunjähriger Junge nicht nur von seiner Mutter und ihrem Freund auf schwerste Weise sexuell missbraucht, sondern auch über das "Darknet" weiteren Männern gegen Geld zu diesem Zweck angeboten und von diesen in der Folge missbraucht worden war. Der Haupttäter und damalige Lebensgefährte der Mutter stand vor und während der Missbrauchstaten unter Führungsaufsicht. Die führungsaufsichtsrechtliche Weisung, zu Kindern keinen unbeaufsichtigten Kontakt aufzunehmen, befolgte er nicht. Dieser Kontakt führte letztendlich zu den zahlreichen Missbrauchstaten zu Lasten des Jungen. Auch eine im Zeitraum der Missbrauchstaten erfolgte Verurteilung des Haupttäters wegen Verstoßes gegen das im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Kontaktverbot mit Kindern gemäß § 145a Satz 1
Drucksache 352/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Genauso wichtig ist zum anderen ein Rechtsrahmen für Kryptowerte, der klar und verständlich gestaltet ist - gerade mit Blick auf Ansiedlungen und Gründungen durch ausländische Marktteilnehmer. Aufgrund des dynamischen und innovativen Charakters der erstmals im KWG weitreichend beaufsichtigten "Kryptowerte" s i.d.R. chtsunklarheiten zu vermeiden. Sie würden den Finanzstandort Deutschland weniger attraktiv machen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen die Erlaubnispflichten des § 32 KWG strafbewehrt ist (§ 54 KWG).
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... es. Das Bundesversicherungsamt erhält mit Blick auf das erhebliche Gewicht der von ihm beaufsichtigten bundesunmittelbaren Krankenkassen (69 Prozent der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung) zwanzig Stimmen. Das BMG als einzige aufsichtsführende Behörde unter den an der Aufsichtsbehördentagung teilnehmenden Bundesministerien erhält sechs Stimmen. Aufsichtsbehörden, die von einem Beschlussgegenstand nicht berührt sind, können sich der Stimme enthaltenen.
Drucksache 645/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem in das erweiterte Führungszeugnis
... Die dargestellte Rechtslage hat zur Folge, dass es wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich ist, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Tätigkeit bei einem öffentlichen oder privaten Träger, in Kindertagesstätten oder Vereinen nachzugehen. Die Gefährdung der Minderjährigen durch einen solchen engen und unbeaufsichtigten Kontakt mit verurteilten Sexualstraftätern ist nicht hinzunehmen und zum Schutz der Minderjährigen zu vermeiden.
Drucksache 645/19
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis
... Die dargestellte Rechtslage hat zur Folge, dass es wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich ist, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Tätigkeit bei einem öffentlichen oder privaten Träger, in Kindertagesstätten oder Vereinen nachzugehen. Die Gefährdung der Minderjährigen durch einen solchen engen und unbeaufsichtigten Kontakt mit verurteilten Sexualstraftätern ist nicht hinzunehmen und zum Schutz der Minderjährigen zu vermeiden.
Drucksache 352/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Genauso wichtig ist zum anderen ein Rechtsrahmen für Kryptowerte, der klar und verständlich gestaltet ist - gerade mit Blick auf Ansiedlungen und Gründungen durch ausländische Marktteilnehmer. Aufgrund des dynamischen und innovativen Charakters der erstmals im KWG weitreichend beaufsichtigten "Kryptowerte" s i.d.R. chtsunklarheiten zu vermeiden. Sie würden den Finanzstandort Deutschland weniger attraktiv machen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen die Erlaubnispflichten des § 32 KWG strafbewehrt ist (§ 54 KWG).
Drucksache 398/19
... Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat seine heutige Bezeichnung im Rahmen des Artikelgesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung im Jahre 2016 erhalten. Laut Gesetzesbegründung sollte das Bundesamt diese Bezeichnung erhalten, "um dessen Aufgabenbereich eindeutig jetzt auch gegenüber der neuen Bundesgesellschaft abzugrenzen." Es sollte damit eine eindeutige Abgrenzbarkeit von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Startphase des Standortauswahlverfahrens und den Aufgaben des BfE im Bereich der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle muss konstatiert werden, dass das Ziel einer für die Öffentlichkeit eindeutig wahrnehmbaren Abgrenzung der Behörde BfE gegenüber den privatrechtlich organisierten Bundesgesellschaften BGE und BGZ nicht erreicht worden ist: Durch die Ähnlichkeit der Namen besteht eine hohe und laufend eintretende Verwechselungsgefahr auf allen Ebenen:
Drucksache 374/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401
geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
... (1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 271/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "InvestEU"
... 15. Darüber hinaus dürfen die Hürden für einen direkten Zugang (über die Kommission) für regionale Förderbanken auch nicht zu hoch angesetzt werden. Daher regt der Bundesrat an, dass die strikte Vorgabe, dass "mindestens drei Länder von jedem Finanzprodukt abgedeckt sein müssen", gelockert wird und keine zu hohen zusätzlichen Anforderungen an die bereits regulierten und beaufsichtigten Förderbanken im Rahmen der neu eingeführten Säulenbewertung ("Pillar Assessments") gestellt werden.
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... Auch bei der Erfüllung von Regulierungsauflagen und bei der Aufsicht bringen FinTech neue Chancen und Herausforderungen mit sich. Durch sie kann das Compliance- und Meldewesen vereinfacht, verschlankt und automatisiert und die Aufsicht verbessert werden. Dienstleister könnten beaufsichtigten Unternehmen FinTech-gestützte Compliance-Dienste anbieten. Die beaufsichtigten Unternehmen bleiben jedoch für die Erfüllung ihrer Pflichten selbst verantwortlich. So dürfen etwa Unternehmen, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nach der Geldwäscheverordnung Kundenkontrollen durchführen müssen, die Verantwortung für die Erfüllung dieser Auflagen nicht an externe Dienstleister weitergeben.
Drucksache 271/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "InvestEU"
... 13. Darüber hinaus dürfen die Hürden für einen direkten Zugang (über die Kommission) für regionale Förderbanken auch nicht zu hoch angesetzt werden. Daher regt der Bundesrat an, dass die strikte Vorgabe, dass "mindestens drei Länder von jedem Finanzprodukt abgedeckt sein müssen", gelockert wird und keine zu hohen zusätzlichen Anforderungen an die bereits regulierten und beaufsichtigten Förderbanken im Rahmen der neu eingeführten Säulenbewertung ("Pillar Assessments") gestellt werden.
Drucksache 775/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17
... 5. Wertpapierfirmen übernehmen Tätigkeiten von anderen beaufsichtigten Marktteilnehmern (zum Beispiel Alternative Investment Fonds). Durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag kann es in diesen Fällen dazu kommen, dass dasselbe Risiko doppelt beaufsichtigt wird, was zu zusätzlichen Kosten sowohl bei den Betroffenen als auch bei der Aufsicht führt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb darauf hinzuwirken, dass derartige aufsichtliche Doppelungen vermieden werden.
Drucksache 697/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760
über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM(2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17
... b) Eine Eigenmandatierung zu Level-3-Maßnahmen muss verhindert werden, wenn diese zu Lasten von konkreten Mandaten für Level-2-Maßnahmen geht. Für die beaufsichtigten Institute schaffen insbesondere die Level-2-Maßnahmen Rechtssicherheit für die Implementierung von Verordnungen oder Richtlinien. Von daher müssen erst die Level-2-Maßnahmen abgeschlossen sein, bevor Level-3-Maßnahmen angegangen werden. Das Projekt "MiFid II" hat deutlich gemacht, dass bei künftigen Legislativvorschlägen auf Level 1 darauf zu achten ist, deren Inkrafttreten von der Erstellung notwendiger Level-2-Maßnahmen abhängig zu machen.
Drucksache 290/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... (1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen,
Drucksache 697/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unter-nehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760
über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM(2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17
... bb) Eine Eigenmandatierung zu Level-3-Maßnahmen muss verhindert werden, wenn diese zu Lasten von konkreten Mandaten für Level-2-Maßnahmen geht. Für die beaufsichtigten Institute schaffen insbesondere die Level-2-Maßnahmen Rechtssicherheit für die Implementierung von Verordnungen oder Richtlinien. Von daher müssen erst die Level-2-Maßnahmen abgeschlossen sein, bevor Level-3-Maß-nahmen angegangen werden. Das Projekt "MiFid II" hat deutlich gemacht, dass bei künftigen Legislativvorschlägen auf Level 1 darauf zu achten ist, deren Inkrafttreten von der Erstellung notwendiger Level-2-Maßnahmen abhängig zu machen.
Drucksache 775/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
, (EU) Nr. 600/2014
und (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2017) 790 final; Ratsdok. 16017/17
... 5. Wertpapierfirmen übernehmen Tätigkeiten von anderen beaufsichtigten Marktteilnehmern (zum Beispiel Alternative Investment Fonds). Durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag kann es in diesen Fällen dazu kommen, dass dasselbe Risiko doppelt beaufsichtigt wird, was zu zusätzlichen Kosten sowohl bei den Betroffenen als auch bei der Aufsicht führt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb darauf hinzuwirken, dass derartige aufsichtliche Doppelungen vermieden werden.
Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... (3j) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person vorsätzlich gegen eine der in Absatz 3h genannten Vorschriften verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt.
Drucksache 346/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... (4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die als Körperschaft des öffentlichen Recht anerkannten Religionsgemeinschaften sowie für die von ihnen beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden kann.
Drucksache 3/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... beaufsichtigten Unternehmen können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständig; die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 5 und 6 zuständig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.
Drucksache 226/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Kleinanlegerschutzgesetz
... , dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt."
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... 2. Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienstleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln.
Drucksache 45/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union - COM(2014) 43 final; Ratsdok. 6022/14
... 3. Der Bundesrat hält ein EU-weit einheitliches Vorgehen bei den Strukturmaßnahmen im Bankensektor für unerlässlich. Nur so lassen sich die EU-Bankenunion und die damit bezweckte Erhöhung der Finanzstabilität wirksam umsetzen. Bei unterschiedlichen nationalen Regelungen besteht die Gefahr von Ausweichbewegungen und Wettbewerbsverzerrungen, zusätzlichem regulatorischen Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Aufsichtsbehörden als auch auf Seiten der beaufsichtigten Institute sowie negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Er erkennt an, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag EU-weit einheitliche strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der EU vorantreibt. Insoweit sieht er den Vorschlag im Einklang mit seiner Forderung beim deutschen Trennbankengesetz nach einheitlichen Lösungen auf europäischer Ebene (Ziffer 3 der BR-Drucksache 94/13(B)). EU-weit einheitliche Vorgaben dürfen allerdings nur ein Zwischenschritt sein. Aufgrund der globalen Verflechtungen im Finanzsektor ist ein international abgestimmtes Vorgehen bei Bankenstrukturreformen im Rahmen der G 20 notwendig.
Drucksache 638/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass den kollektiven Verbraucherinteressen mit der Einführung eines neuen Absatzes 1a in § 4 FinDAG endlich auch gesetzlich der Rang eines Aufsichtszieles eingeräumt wird, dem die BaFin im Rahmen der Aufsichtstätigkeit verpflichtet ist. In dem Gesetzentwurf wird allerdings nicht eindeutig geregelt, wie sich dieses Aufsichtsziel zu den sonstigen Zielen der BaFin, wie insbesondere der Stabilität der beaufsichtigten Institute, verhalten soll. Lediglich in der Begründung zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass dadurch die noch stärkere Berücksichtigung von kollektiven Verbraucherfragen im Finanzsektor betont werden soll. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass kollektiven Verbraucherinteressen im Verhältnis zu den anderen Aufsichtsaufgaben der BaFin eine lediglich nachrangige Bedeutung zukommen wird. Angesichts der besonderen Bedeutung des Kundenschutzes bittet der Bundesrat daher um gesetzliche Klarstellung, dass die Wahrung von kollektiven Verbraucherinteressen ein im Verhältnis zu den anderen Aufsichtszielen der BaFin gleichberechtigtes Ziel darstellen soll.
Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass den kollektiven Verbraucherinteressen mit der Einführung eines neuen Absatzes 1a in § 4 FinDAG endlich auch gesetzlich der Rang eines Aufsichtszieles eingeräumt wird, dem die BaFin im Rahmen der Aufsichtstätigkeit verpflichtet ist. In dem Gesetzentwurf wird allerdings nicht eindeutig geregelt, wie sich dieses Aufsichtsziel zu den sonstigen Zielen der BaFin, wie insbesondere der Stabilität der beaufsichtigten Institute, verhalten soll. Lediglich in der Begründung zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass dadurch die noch stärkere Berücksichtigung von kollektiven Verbraucherfragen im Finanzsektor betont werden soll. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass kollektiven Verbraucherinteressen im Verhältnis zu den anderen Aufsichtsaufgaben der BaFin eine lediglich nachrangige Bedeutung zukommen wird. Angesichts der besonderen Bedeutung des Kundenschutzes bittet der Bundesrat daher um gesetzliche Klarstellung, dass die Wahrung von kollektiven Verbraucherinteressen ein im Verhältnis zu den anderen Aufsichtszielen der BaFin gleichberechtigtes Ziel darstellen soll.
Drucksache 94/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
... Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und damit zum Risikomanagement von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen richten sich vorrangig an die Institute und Unternehmen als juristische Personen. Mit der Sechsten Novelle des KWG wurden 1998 erstmals ausdrücklich organisatorische Pflichten der beaufsichtigten Institute gesetzlich geregelt. Seither haben Institute gemäß § 25a KWG innerhalb einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement sicherzustellen. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.