[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

1683 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beamte"


⇒ Schnellwahl ⇒

0495/20
0278/20
0437/1/20
0047/20
0017/20
0087/1/20
0013/20
0025/20
0344/20
0278/20B
0437/20B
0009/20
0164/20
0196/20
0218/20
0275/20
0050/20
0085/20
0002/1/20
0107/20
0232/20
0255/20
0233/20
0139/20
0107/20B
0087/20
0296/20
0002/20
0001/20
0007/20
0576/19
0494/19
0352/19B
0650/1/19
0532/19B
0364/1/19
0363/1/19
0257/19
0558/19
0351/19B
0053/19B
0113/19
0053/1/19
0358/1/19
0228/19B
0586/19
0001/19
0598/1/19
0373/19
0634/19
0598/19B
0501/19
0532/19
0368/1/19
0094/19
0116/19
0094/19B
0368/19B
0351/1/19
0090/19B
0415/19
0090/1/19
0493/19
0532/1/19
0364/19B
0090/19
0556/19
0548/19
0358/19B
0363/19B
0352/1/19
0168/18
0476/18
0175/18
0169/18
0384/18
0378/18
0093/18B
0445/18
0170/18
0093/1/18
0616/1/18
0385/18
0184/18
0182/18
0472/1/18
0486/18
0378/18B
0523/18
0630/18
0215/18B
0563/18
0375/18
0628/18B
0408/18
0432/1/18
0045/18B
0429/18
0522/18
0173/1/18
0173/18
0472/2/18
0041/1/18
0016/18
0249/18
0639/1/18
0217/18
0639/18B
0058/18
0442/18
0173/18B
0488/18
0476/18B
0063/18B
0408/18B
0408/1/18
0045/1/18
0063/1/18
0556/18
0215/1/18
0639/18
0298/18
0126/1/17
0293/17
0065/1/17
0126/2/17
0183/1/17
0162/1/17
0196/17
0498/17
0160/1/17
0196/17B
0645/17
0336/17
0339/17B
0195/17
0556/17B
0448/17
0777/1/17
0373/17
0497/17
0162/17B
0058/17
0236/17
0051/17
0126/17
0500/17
0231/17
0160/17B
0065/17B
0138/17
0339/17
0183/17
0126/17B
0014/17
0289/17
0212/17
0527/17
0713/17
0575/17
0183/17B
0628/17
0120/17
0777/17B
0725/17
0232/17B
0254/17
0602/1/16
0645/16
0628/16B
0156/1/16
0812/16
0158/16B
0101/16
0453/16
0413/16
0274/16B
0333/16
0529/16
0399/16
0230/1/16
0408/16
0369/16
0357/16
0628/1/16
0505/16B
0591/16
0399/16B
0118/16
0121/16
0280/16
0184/16B
0126/1/16
0125/16
0788/1/16
0101/16B
0359/16
0625/16
0505/16
0043/16
0790/16B
0792/16B
0031/16
0336/16
0493/16
0274/1/16
0470/16B
0570/16
0230/16B
0418/1/16
0431/1/16
0126/16B
0492/16
0604/16B
0419/16
0534/16
0294/16
0258/16
0278/16
0507/16
0604/1/16
0792/1/16
0418/16B
0601/16
0018/16
0630/16
0307/16
0522/16
0199/16
0460/16B
0814/2/16
0574/16
0498/16
0295/16
0681/16
0085/16
0602/16B
0431/16B
0104/16
0191/16
0184/16
0460/16
0706/16
0438/16
0338/16B
0116/16B
0411/1/16
0068/16
0338/16
0116/1/16
0411/16B
0501/16
0653/16
0463/16
0470/1/16
0043/1/16
0249/16
0578/16
0094/15
0169/15
0022/15B
0051/15
0414/15
0177/15B
0213/15
0177/15
0007/15B
0025/15
0230/15
0022/1/15
0446/15
0043/15
0007/15
0024/15
0137/15B
0057/15
0481/15
0052/15
0283/15
0273/15B
0016/15
0497/15
0056/15B
0169/15B
0096/15
0137/15
0056/1/15
0342/15
0507/15
0056/15
0540/15
0371/15
0046/15
0278/15
0096/15B
0386/15
0298/14
0508/14
0431/14
0250/14
0607/1/14
0432/14
0209/14
0642/1/14
0463/1/14
0183/14
0541/14
0433/1/14
0507/14
0489/14B
0535/14
0150/14B
0592/14
0530/14
0145/14
0396/14
0511/14
0607/14B
0062/14B
0398/14
0212/14
0062/2/14
0149/14
0489/1/14
0422/1/14
0541/1/14
0541/14B
0150/1/14
0433/14B
0463/14B
0025/1/14
0213/1/13
0213/13B
0719/13
0196/13B
0546/13B
0355/13
0639/13
0181/13
0589/13
0092/13B
0346/1/13
0516/13
0479/13
0196/13
0098/13
0253/13
0686/13
0183/13
0248/13B
0354/13B
0101/13
0354/13
0125/13B
0372/13
0546/13
0773/13
0492/13
0712/13
0120/13
0590/13
0158/13
0092/1/13
0532/13B
0382/13
0706/13
0354/1/13
0686/13B
0213/13
0444/13
0074/13
0603/13
0648/13
0532/1/13
0050/13X
0032/1/13
0500/13
0114/13
0355/13B
0125/1/13
0032/13B
0031/13
0180/13
0248/1/13
0358/13
0292/13
0392/12B
0568/12
0092/12
0065/12B
0794/1/12
0632/12
0392/12
0516/12B
0585/12
0409/12
0315/12
0356/12
0170/12
0108/12B
0517/1/12
0508/12
0137/12B
0303/12
0519/12
0818/12B
0468/12B
0308/12B
0032/12
0585/12B
0489/3/12
0815/12
0031/12
0511/12
0059/12
0476/12
0302/3/12
0816/12
0683/12
0502/12
0392/1/12
0489/12B
0370/12
0604/12
0406/12B
0065/12
0307/12
0065/1/12
0367/12
0490/1/12
0031/1/12
0516/1/12
0302/1/12
0406/1/12
0159/12
0345/12
0554/12
0661/12
0008/12
0128/12
0815/12B
0807/12B
0351/12
0541/12
0347/12
0794/12B
0214/12
0249/12
0613/12
0503/12B
0818/1/12
0137/12
0303/12B
0108/12
0174/12
0468/12
0582/12
0517/12B
0608/1/12
0608/12
0287/12
0468/1/12
0135/12
0308/1/12
0439/12
0807/1/12
0302/2/12
0645/2/12
0126/12
0608/12B
0254/2/12
0698/11B
0572/11
0836/11
0300/1/11
0710/11
0125/11
0131/11
0577/11
0112/11
0573/11
0243/11
0542/11
0114/11
0698/1/11
0170/2/11
0243/1/11
0255/11
0576/11
0575/11
0361/11
0090/11
0851/1/11
0370/11
0850/11
0769/11
0366/11
0170/1/11
0300/11
0144/11
0260/11
0608/11B
0300/11B
0311/11
0243/11B
0809/11
0787/11
0574/11
0555/11
0083/11
0402/11
0608/1/11
0526/1/11
0112/1/11
0538/11
0150/11
0315/11B
0315/1/11
0399/11B
0089/11
0838/11
0851/11B
0722/11
0054/11
0867/11
0256/11
0179/11
0306/11
0051/11
0360/11
0716/11
0526/11
0821/11
0723/11
0849/11B
0616/11
0334/11
0027/11
0401/11
0031/11
0127/11
0315/11
0037/11
0073/11
0486/11B
0261/11
0874/11
0378/11B
0278/11
0349/11
0667/11
0849/1/11
0122/11
0661/10
0615/10B
0853/10B
0045/1/10
0476/10B
0349/10
0723/10
0098/10
0280/10
0704/1/10
0350/10
0796/10
0034/1/10
0128/10
0646/1/10
0321/10
0808/10
0034/10B
0537/1/10
0716/10
0126/10
0737/10
0069/10B
0098/10B
0139/10
0853/10
0537/10B
0629/10
0701/10
0226/10
0826/10
0846/10
0679/10
0808/10B
0007/10
0066/10
0646/10B
0752/10
0459/1/10
0245/10
0181/10
0704/10B
0329/10
0763/10
0493/10
0732/10
0208/10
0139/10B
0851/10
0543/10B
0537/10
0854/10
0100/10
0235/10
0853/1/10
0174/10
0484/10B
0704/10
0011/10
0133/10
0125/10
0859/2/10
0156/10
0044/10B
0849/10
0202/10
0320/10
0270/10
0322/10
0247/10B
0840/10
0281/10
0001/10
0658/10
0226/10B
0142/10
0752/10B
0144/10
0644/1/10
0772/10
0226/1/10
0762/10
0849/1/10
0831/10
0829/10
0789/10
0228/10
0459/10
0087/10
0539/10
0134/10
0476/1/10
0067/10
0615/10
0098/2/10
0247/10
0794/1/10
0543/1/10
0045/10B
0428/10
0459/10B
0748/10
0805/10
0511/10
0219/10
0475/09
0140/09
0380/09
0552/09
0918/09
0177/09
0701/09
0889/09B
0766/09
0728/09
0730/09
0568/09
0169/09C
0728/09B
0263/09
0298/09
0107/09
0105/09
0696/1/09
0168/09B
0805/09
0826/09
0636/09
0260/09
0283/09
0383/09
0148/09
0175/09
0456/09
0599/09
0877/09
0173/2/09
0148/1/09
0066/09
0431/09
0696/09B
0587/09
0179/09
0394/1/09
0163/1/09
0171/09B
0884/1/09
0333/09
0797/09
0872/09
0250/09
0741/09
0005/09
0192/09
0394/09B
0154/1/09
0141/09
0006/09
0049/09
0616/09
0128/1/09
0261/09
0149/09B
0176/09
0841/09
0066/09B
0740/09
0168/09
0739/09
0003/09
0648/09
0858/09
0102/09
0178/09
0641/09
0168/1/09
0127/09
0205/09
0309/09
0066/1/09
0374/09
0771/09
0410/09
0139/09
0822/09
0154/09B
0075/09
0004/09
0172/09
0530/09
0780/09
0827/09
0178/09B
0551/09
0654/09
0258/09
0171/1/09
0889/1/09
0278/09
0506/09
0067/09
0191/09
0889/09
0892/09
0289/09
0053/1/09
0163/09
0271/09
0149/09
0183/09
0128/09
0911/09
0738/09
0235/09
0178/1/09
0181/09
0678/09
0691/09
0114/09
0696/09
0591/09
0884/09B
0143/09
0173/09B
0236/09
0165/09
0710/09
0148/09B
0103/09
0256/09
0149/1/09
0349/08B
0343/1/08
0389/08
0108/08B
0092/08
0856/08
0342/1/08
0936/08
0262/08
0342/08B
0647/08
0173/08
0692/08
0648/08B
0487/08B
0856/08B
0797/08
0343/08
0394/08
0196/08
0595/08
0765/08
0095/08
0064/08
0777/08
0304/08B
0637/08
0615/08
0618/1/08
0145/08
0700/08B
0004/08
0109/08
0140/08
0113/08
0209/08
0058/08
0060/08
0137/08
0108/08
0898/1/08
0239/08
0059/1/08
0894/08
0996/08
0877/08
0316/08
0097/08
0487/1/08
0648/08
0716/08
0319/08
0760/08
0110/08B
0113/08B
0597/08
0210/08
0561/08B
0032/08
0681/08
0968/08
0965/08
0273/08
0110/08
0561/08
0059/08B
0392/08
0502/08
0228/08
0109/08B
0724/08
0110/2/08
0193/08
0882/08
0550/1/08
0959/08
0304/08
0383/08
0544/08B
0293/08
0605/08
0550/08B
0113/1/08
0403/08
0713/1/08
0180/08
0544/08
0281/08
0700/08
0468/08
0544/1/08
0349/1/08
0493/08
0831/08
0404/08
0043/08
0491/08
0915/08
0382/08
0343/08K
0057/08
0885/08
0230/08
0649/08
0349/08
0302/08
0630/08
0713/08B
0172/08B
0750/08
0273/08B
0175/08
0561/1/08
0110/1/08
0088/08
0829/08
0700/1/08
0172/1/08
0715/08
0451/08
0829/1/08
0182/08
0633/08
0135/08
0713/08
0396/08
0929/08
0242/08
0197/08
0690/08
0879/08
0494/08
0987/08
0059/08
0343/08B
0426/07
0362/07
0124/1/07
0714/07
0831/07
0598/07
0720/07D
0251/07B
0621/07
0362/07B
0718/07
0224/1/07
0129/07B
0114/07B
0680/07
0544/07B
0239/07B
0560/07
0119/07
0947/07
0704/07
0149/07B
0680/1/07
0820/07B
0545/07
0116/07
0309/07
0840/07
0239/07
0930/07B
0331/07
0734/07
0811/07
0643/07B
0377/07
0589/07B
0234/07
0666/07
0211/07
0720/07J
0066/07
0251/1/07
0075/07
0544/5/07
0554/1/07
0005/07
0720/07F
0589/07
0720/07G
0633/1/07
0694/07
0461/07
0597/1/07
0678/07
0354/07
0776/07
0149/07
0712/07
0719/07
0150/1/07
0550/1/07
0158/07
0597/07B
0720/07E
0546/07
0755/07
0361/07
0508/07
0553/07
0114/1/07
0508/07B
0183/07
0600/07B
0583/07
0820/1/07
0497/07
0129/1/07
0548/07
0129/07
0788/07
0016/1/07
0554/07B
0148/07
0015/07
0088/07
0616/07
0618/07
0863/07
0720/07
0114/07
0309/2/07
0932/07
0898/07
0188/07
0705/07
0226/07B
0150/07B
0228/07
0351/07
0090/07
0309/07A
0680/07B
0500/07
0778/07
0633/07
0150/07
0124/07
0016/07B
0654/07
0729/07
0063/07
0116/1/07
0661/07
0440/07
0874/07
0118/07
0897/07
0116/07B
0333/07
0550/07B
0408/07
0489/07
0846/07
0036/07
0643/07
0508/1/07
0720/07C
0136/07
0604/07
0820/07
0722/07
0362/1/07
0314/07
0457/07
0597/07
0380/07
0782/07
0639/07
0720/07A
0042/07
0209/07
0444/07
0049/07
0554/07
0930/07
0600/1/07
0555/07
0665/07
0633/07B
0278/07
0275/07
0226/1/07
0309/07B
0746/07
0568/07
0366/07
0121/07
0460/07
0423/07
0720/07H
0352/07
0016/07
0949/07
0612/06
0152/06
0390/06
0378/06
0158/06
0247/06
0425/06B
0623/06B
0684/06
0353/06
0555/06
0780/06
0462/1/06
0850/06
0354/06B
0754/06
0464/06
0099/06
0329/06
0622/06B
0475/06
0520/06
0254/06
0217/06B
0214/06
0032/06
0651/06
0233/06B
0321/06
0206/06
0385/06
0825/1/06
0675/06
0930/06
0180/06
0281/06
0698/06
0399/1/06
0274/06
0454/06
0786/06
0672/06
0895/06
0880/06
0393/06
0778/06
0462/06B
0039/06
0417/06B
0850/1/06
0781/06
0354/06
0729/06
0511/06
0142/1/06
0438/06
0217/06
0325/06
0325/06B
0549/06
0865/06
0349/06
0417/06
0694/06
0089/06
0013/06
0780/1/06
0258/06
0152/06B
0142/06
0800/06
0142/06B
0261/06
0399/06B
0100/06
0260/06
0081/06
0131/06
0673/06
0931/06
0867/06
0152/1/06
0155/06
0425/06
0113/4/06
0381/06
0780/3/06
0684/06B
0392/06
0398/4/06
0438/1/06
0793/06
0909/06
0825/06B
0494/06
0944/06
0178/06
0426/06
0438/06B
0233/06
0498/06
0623/06
0780/2/06
0184/06
0755/8/06
0363/06
0177/06
0255/06
0399/06
0398/06B
0693/06
0141/06
0176/06
0629/06
0362/06
0755/06
0741/06
0871/06
0624/06
0485/06
0945/06
0380/06
0329/1/06
0655/05
0088/05
0900/05
0351/05
0542/05
0491/05
0445/05
0396/05
0034/05
0142/05
0327/05B
0594/1/05
0434/05
0582/05
0252/05
0006/05
0390/1/05
0238/05
0248/05
0751/1/05
0518/05
0285/05
0121/05
0313/05
0482/05
0290/05
0616/05B
0327/1/05
0312/05
0402/05
0871/05
0327/05
0202/05
0329/05
0085/05
0252/05B
0079/05
0616/05
0272/05
0818/05
0210/05
0519/1/05
0241/05
0490/05
0721/05
0252/1/05
0375/05
0002/05
0594/05
0079/05B
0615/2/05
0673/05
0873/05
0318/05
0175/05
0546/05B
0188/05
0519/05B
0086/05
0231/05
0289/05
0940/05
0354/05
0572/05
0603/05
0352/05
0175/1/05
0015/05
0168/05
0615/05
0814/05
0615/05B
0705/05
0042/05
0359/05
0359/2/05
0623/05
0758/05
0564/05
0622/05
0087/05
0390/05
0939/05
0436/05
0158/05
0541/05
0445/1/05
0616/2/05
0715/05
0175/05B
0846/05
0390/05B
0942/05
0770/05
0594/05B
0122/05
0016/05
0936/05
0621/04
0780/04
0811/04
0877/04
0803/04
0413/04B
0883/04
0361/04
0166/04
0869/04
0767/04
0663/04
0983/04
0622/04
0912/04
0811/1/04
1002/04
0737/1/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0280/04
0726/04
0184/04
0945/04
0105/04B
0578/04
0722/04
0905/04
0894/04
0571/04
0722/1/04
0429/04
0128/04B
0661/1/04
0928/1/04
0995/04
0105/04
0847/04
0450/1/04
0928/04B
0682/04
0725/04
0945/04B
0666/04
0283/04
0920/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0591/04
0915/04
0184/04B
0226/04
1013/04
0818/04
0722/04B
0155/03B
0663/03
0901/03B
0901/03
0325/03B
0715/03
0663/03B
Drucksache 639/18

... Es würde ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden "CESOP") eingerichtet, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf nationaler Ebene gespeicherte Zahlungsinformationen zu übermitteln, um so wirksam gegen den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr vorzugehen. Das CESOP wäre in der Lage, für jeden Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen zu aggregieren und einen vollständigen Überblick über die von den Zahlern (d.h. den Verbrauchern, die Online-Einkäufe tätigen) in der EU an die Zahlungsempfänger (d.h. die Unternehmen) geleisteten Zahlungen zu generieren. Das CESOP könnte Mehrfachaufzeichnungen desselben Zahlungsvorgangs erkennen, die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen bereinigen (d.h. Duplikate löschen, Fehler korrigieren oder melden usw.) und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten ermöglichen, die Zahlungsdaten mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten abzugleichen; die Informationen würden nur so lange gespeichert, wie die Steuerbehörden für die Mehrwertsteuerkontrollen benötigen. Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten aus den Mitgliedstaaten könnten auf das CESOP zugreifen, das einzig für Ermittlungen in Verdachtsfällen oder erwiesenen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug dient.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 639/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 24a

Artikel 24b

Artikel 24c

Artikel 24d

Artikel 24e

Artikel 24f

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 298/18

... Darüber hinaus müssen vor ersten Kapitelöffnungen weitere Bedingungen erfüllt sein, namentlich die Umsetzung der Wahlrechtsreform, die Einleitung von Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte, denen im sog. Vetting-Prozess strafbares Verhalten vorgeworfen wird; die Einsetzung der Spezialstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK); verstärkte Anstrengungen zur Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofes und SPAK durch Ausstattung mit einer angemessenen Anzahl überprüfter Richter und Staatsanwälte; solide Fortschritte zur Schaffung einer Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität auf allen Ebenen; greifbare Fortschritte bei der Verwaltungsreform, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen von hochrangige Beamten und Direktoren, auch mit Blick auf Vorwürfe zu Unregelmäßigkeiten; verstärkte Fortsetzung der Bekämpfung des Drogenhandels und Drogenanbaus in Albanien durch geeignete Maßnahmen, die auf eine dauerhafte Unterbindung des Drogenanbaus abzielen.



Drucksache 126/1/17

... s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften



Drucksache 293/17

... "(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 293/17




,Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 378
Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Anderung der Grundbuchordnung

§ 151
Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung. `

,Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Artikel 10
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


 
 
 


Drucksache 65/1/17

... gemäß § 6 Absatz 1 JBeitrO durch Beauftragung eines Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollziehers einholen. Sie ist daneben aber auch befugt, die Träger der



Drucksache 126/2/17

... s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften



Drucksache 183/1/17

... Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten gehört zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten. Die den Polizeibeamten in diesem Zusammenhang zustehenden Befugnisse sind oft mit massiven Grundrechtseinschränkungen verbunden. Daher sind Zuwiderhandlungen eines Bewerbers um das Amt eines Polizeivollzugsbeamten gegen Strafvorschriften in besonderem Maße geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen.



Drucksache 162/1/17

... Die gerichtliche Praxis beispielsweise in Bayern und in anderen Ländern bedient sich demgegenüber zumindest teilweise eines elektronischen Siegels. Das in zehn Ländern eingesetzte Textsystem "forumSTAR" sieht vor, dass bei beglaubigten Abschriften beim Ausdruck der Abschrift ein Gerichtssiegel erzeugt und aufgedruckt wird. Eine (zusätzliche) Unterschrift des Urkundsbeamten ist in diesem Fall nach § 169 Absatz 3 Satz 2



Drucksache 196/17

Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik



Drucksache 498/17

... Mit der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der KoA-VV vom 3. Dezember 2014 wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 1
Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 160/1/17

... Nach § 2 Absatz 3 EuropolG können zur Unterstützung des Informationsaustauschs im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder bislang unmittelbar lediglich mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsgangs erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. Ein unmittelbarer Informationsaustausch mit Europol ist den genannten Behörden bislang hingegen nicht erlaubt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 196/17 (Beschluss)

Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik



Drucksache 645/17

... Absatz 3 stellt klar, dass nach der Erteilung der Zugangsberechtigung der Postfachinhaber jederzeit berechtigt bleibt, die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies folgt bereits aus dem Weisungsrecht des Dienstherrn. Zertifikat und Zertifikats-Passwort darf der Beamte oder Angestellte danach nicht mehr verwenden. Um weitere Zugriffe auszuschließen, sollte der Postfachinhaber grundsätzlich den Zugriff auf die EGVP-Software sperren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschrift

§ 1
Anwendungsbereich

Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 3
Überschreitung der Höchstgrenzen

§ 4
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

§ 5
Bekanntmachung technischer Anforderungen

Kapitel 3
Besonderes elektronisches Behördenpostfach

§ 6
Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

§ 7
Identifizierungsverfahren

§ 8
Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung

§ 9
Änderung und Löschung

Kapitel 4
Schlussvorschrift

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift

Zu § 1

Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

III. Votum


 
 
 


Drucksache 336/17

... Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 336/17




,Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften

Artikel 11
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 69l
Übergangsregelung zu § 55

Artikel 12
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 80b
Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

Artikel 14
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019

Artikel 15
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 339/17 (Beschluss)

... s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften



Drucksache 195/17

... Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, haben die pharmazeutischen Unternehmer den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem tatsächlichen Abgabepreis nach dem Anteil der Kostentragung auszugleichen, sofern der tatsächliche Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt.



Drucksache 556/17 (Beschluss)

... "c) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile "das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile angefügt:



Drucksache 448/17

... (2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen." `

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 448/17




§ 255a
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023

,Artikel 9a Änderung des DRK-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 777/1/17

... 44. Dementsprechend finden nach Auffassung des Bundesrates tragende Grundprinzipien des deutschen Beamtenrechts im Richtlinienvorschlag keine Berücksichtigung. Beispielsweise sieht Artikel 7 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vor, dass eine Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf. Um die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und um den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden, muss die Dauer der Probezeit jedoch so bemessen sein, dass sie eine ausreichende Prognose in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erlaubt. Sechs Monate reichen hierfür nicht aus. Die in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen aufgrund der Art der Beschäftigung zu ermöglichen, schafft keine Abhilfe, da als einziges Beispiel die Übernahme von Leitungsfunktionen genannt ist (Erwägungsgrund 19). Ein weiteres Beispiel ist die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber bei der schriftlichen Ablehnung des Gesuchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers um Übernahme in ein verlässlicheres und sichereres Beschäftigungsverhältnis insbesondere auch auf deren bzw. dessen Bedürfnisse einzugehen hat (Erwägungsgrund 25). Eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen der Verbeamtung ist nach dem für die Verbeamtung gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG geltenden Leistungsprinzip jedoch ausgeschlossen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/1/17




Konzept des EU-Ausschusses

Konzept der Ausschüsse AIS und Wi

Konzept des AIS-Ausschusses


 
 
 


Drucksache 373/17

... 38. Im Abkommen sollte auch bestimmt werden, dass das Vereinigte Königreich in seinem Hoheitsgebiet die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtung der Mitglieder der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, der Mitglieder der Ausschüsse sowie der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor dem Austrittstermin gewährleistet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

- Grundrechte

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Auswirkungen auf den Haushalt

4. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS

II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS

III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien

III.1 Bürgerrechte

III.2 Finanzielle Abrechnung

III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht

A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden

B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht

C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht

D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union

III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union

III.5 Handhabung des Abkommens

IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG


 
 
 


Drucksache 497/17

... Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886) wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 497/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 162/17 (Beschluss)

... Die gerichtliche Praxis beispielsweise in Bayern und in anderen Ländern bedient sich demgegenüber zumindest teilweise eines elektronischen Siegels. Das in zehn Ländern eingesetzte Textsystem "forumSTAR" sieht vor, dass bei beglaubigten Abschriften beim Ausdruck der Abschrift ein Gerichtssiegel erzeugt und aufgedruckt wird. Eine (zusätzliche) Unterschrift des Urkundsbeamten ist in diesem Fall nach § 169 Absatz 3 Satz 2



Drucksache 58/17

... Die bislang bestehende Möglichkeit für die bei den Postnachfolgeunternehmen im Personalüberhang beschäftigten Beamtinnen und Beamten, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, läuft zum 31. Dezember 2016 aus. Nachdem sich die Regelung grundsätzlich bewährt hat, soll sie - in modifizierter Form - fortgeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 58/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Demografische Auswirkungen

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 236/17

... 1) Beamtinnen und Beamte einen freiwilligen, bezahlbaren Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten,



Drucksache 51/17

... § 2 bestimmt die Bediensteten der IUCN, auf die die Vorrechte und Befreiungen Anwendung finden, die Artikel VI §§ 19 Buchstabe c, 20, 22 und 23 des Abkommens vom 21. November 1947 für die Beamten der Organisationen und § 6 der Verordnung für die Beschäftigten vorsehen, und definiert "Leiter der Sonderorganisation".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

§ 5

§ 6

§ 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 126/17

... s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften



Drucksache 500/17

... Eine Reihe von Vereinigungen und Verbänden befürwortet und unterstützt diese Entwicklung, etwa die Neue Richtervereinigung e.V., die Strafverteidigervereinigung, der Bund Deutscher Kriminalbeamter, die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V. und die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen. Eine Legalisierung und Regulierung des Cannabisumgangs wird von diesen Organisationen als Voraussetzung für eine adäquate Behandlung und Beratung bei Abhängigkeitsproblemen sowie für eine Reduzierung des unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands und der Ungleichheit der Verfolgungspraxis in den Bundesländern angesehen.



Drucksache 231/17

... "Haben die Behörden oder Beamten des Polizeidienstes wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sind, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen sowie bei ihm entnommene oder erlangte Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden. § 81a Abs. 1 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Zitiergebot

Artikel 3
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 160/17 (Beschluss)

... Nach § 2 Absatz 3 EuropolG können zur Unterstützung des Informationsaustauschs im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder bislang unmittelbar lediglich mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsgangs erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. Ein unmittelbarer Informationsaustausch mit Europol ist den genannten Behörden bislang hingegen nicht erlaubt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 65/17 (Beschluss)

... gemäß § 6 Absatz 1 JBeitrO durch Beauftragung eines Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollziehers einholen. Sie ist daneben aber auch befugt, die Träger der



Drucksache 138/17

... und sieht Sanktionen gegen Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union vor, die die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten verletzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 4
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6
Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck

Artikel 7
Voraussetzungen für die Einwilligung

Artikel 8
Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 9
Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

Artikel 10
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 12
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Kapitel III
Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN

Artikel 14
Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2
INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten

Artikel 15
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden

Artikel 16
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden

Artikel 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3
BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG

Artikel 18
Recht auf Berichtigung

Artikel 19
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Artikel 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 22
Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4
WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL

Artikel 23
Widerspruchsrecht

Artikel 24
Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5
BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 25
Beschränkungen

Kapitel IV
VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26
Verantwortung des Verantwortlichen

Artikel 27
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Artikel 28
Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 29
Auftragsverarbeiter

Artikel 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Artikel 31
Liste der Verarbeitungen

Artikel 32
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt 2
Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 33
Sicherheit der Verarbeitung

Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 35
Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen

Artikel 36
Nutzerverzeichnisse

Artikel 37
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 38
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Abschnitt 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation

Artikel 39
Datenschutz-Folgenabschätzung

Artikel 40
Vorherige Konsultation

Abschnitt 4
Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation

Artikel 41
Unterrichtung

Artikel 42
Legislative Konsultation

Abschnitt 5
PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN

Artikel 43
Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Abschnitt 6
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 44
Benennung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 45
Stellung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 46
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

Artikel 47
Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen

Artikel 48
Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 49
Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien

Artikel 50
Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 51
Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI
der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 53

Artikel 54
Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 55
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel

Artikel 56
Unabhängigkeit

Artikel 57
Berufsgeheimnis

Artikel 58
Aufgaben

Artikel 59
Befugnisse

Artikel 60
Tätigkeitsbericht

Kapitel VII
Zusammenarbeit und KOHÄRENZ

Artikel 61
Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 62
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen

Kapitel VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 63
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 64
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Artikel 65
Anspruch auf Schadenersatz

Artikel 66
Geldbußen

Artikel 67
Vertretung betroffener Personen

Artikel 68
Beschwerden des Personals der Union

Artikel 69
Sanktionen

Kapitel IX
Durchführungsrechtsakte

Artikel 70
Ausschussverfahren

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Artikel 72
Übergangsmaßnahmen

Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 339/17

... s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften



Drucksache 183/17

... Während vor Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes streitig war, welche materiellen Wirkungen der Tilgung zukamen, hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 51 und 52 BZRG dazu eine klare Regelung getroffen. Das in § 51 Absatz 1 BZRG festgeschriebene Verwertungsverbot von Verurteilungen, die im Register getilgt oder die tilgungsreif sind, gilt umfassend für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und alle Bereiche des Rechtslebens. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen sind, hat der Gesetzgeber diese in § 51 Absatz 2 und § 52 BZRG abschließend geregelt. Entgegen dieser eindeutigen, bislang von obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 36, 174; BGHZ 196, 340; BVerwG, DVBl. 2012, 843) und Literatur (Tolzmann, BZRG, 5. Auflage 2015, § 51 Rn. 4) nicht in Frage gestellten Rechtslage, vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 2013 - 2(B) 86/ 13 - (juris) die Auffassung, dass es mit dem Zweck des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren wäre, wenn eine (auch) disziplinarrechtliche Ahndung einer Straftat bei Eintritt der Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz ausgeschlossen würde. Das Verwertungsverbot habe nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zulasten von Beamten auf eine im Zentralregister getilgte Verurteilung abgestellt werden dürfe. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens stehe es also nicht entgegen, dass der Dienstherr von einer Straftat erst Kenntnis erlange, nachdem diese strafrechtlich sanktioniert und die Verurteilung aus dem Zentralregister getilgt worden sei. Diese Rechtsauffassung führt zu einer vollständigen Aufhebung des vom Gesetzgeber in § 51 BZRG niedergelegten, rechtsstaatlich bedeutenden Verwertungsverbotes strafgerichtlicher Verurteilungen im Bereich des Disziplinarrechts, die von Wortlaut und Entstehung der Vorschrift nicht gedeckt ist. Um diesen und weiteren Aufweichungen entgegenzutreten, ist die Einfügung eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes in den Katalog des § 52 Absatz 1 BZRG-E erforderlich, wonach nur der Gesetzgeber selbst durch Bezugnahme auf das von ihm installierte, grundsätzlich stets und ausnahmslos wirkende Verwertungsverbot abweichende spezialgesetzliche Regelungen treffen darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 126/17 (Beschluss)

... s - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften



Drucksache 14/17

... Der Schengener Grenzkodex23 legt die Verfahren für die Kontrollen von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen fest. Die Grenzschutzbeamten müssen diese Kontrollen schnell durchführen und sich dabei auf Technologien/Datenbanken, Schulungen und Anleitungen verlassen, die es ihnen ermöglichen, Reisedokumente zu prüfen.



Drucksache 289/17

... genannten besonderen Beamtinnen und Beamten" durch die Wörter "wie die nach § 22 Absatz 2 und 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/17




§ 4
Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

§ 5
Verbot der Nachtarbeit

§ 25
Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

§ 27
Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen.

§ 28
Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

§ 29
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht.

,Artikel 7 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 9
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Artikel 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 212/17

... b) Die Wörter "dem zuständigen beamteten Tierarzt" werden durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.



Drucksache 527/17

... (5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/17




Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100b
Online-Durchsuchung

§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Artikel 10
Änderung des Antiterrordateigesetzes

Artikel 11
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 13
Änderungen des IStGH-Gesetzes

Artikel 14
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 15
Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 16
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 18
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 713/17

... 11. Der EU-Projekttag an Schulen ist ein gutes Beispiel dafür, wie Schülerinnen und Schüler mit Europa in Kontakt treten können. Seit 2007 erhalten Schülerinnen und Schüler in Deutschland im Rahmen dieses anlässlich des deutschen Vorsitzes im Rat von Kanzlerin Merkel aus der Taufe gehobenen Projekts Gelegenheit, Europa besser kennenzulernen. Politikerinnen und Politikern aller politischen Ebenen sowie Beamte der EU-Organe werden zu Besuchen in Schulen eingeladen, um dort über Europa zu sprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 575/17

... "(1) Der Vollstreckungsauftrag ist dem Vollziehungsbeamten schriftlich oder elektronisch zu erteilen."



Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten gehört zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten. Die den Polizeibeamten in diesem Zusammenhang zustehenden Befugnisse sind oft mit massiven Grundrechtseinschränkungen verbunden. Daher sind Zuwiderhandlungen eines Bewerbers um das Amt eines Polizeivollzugsbeamten gegen Strafvorschriften in besonderem Maße geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen.



Drucksache 628/17

... Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze einen Änderungsantrag eingebracht. Danach wird die Übergangsregelung für die Nichtberücksichtigung von Aufwandsentschädigungen von kommunalen Ehrenbeamten als Hinzuverdienst bei Alters- und bei Erwerbsminderungsrenten der



Drucksache 120/17

... Die irische Umweltschutzagentur hat ein Genehmigungs-, Überwachungs- und Bewertungssystem (LEMA) eingeführt, damit ihre Beamten die Daten, die sie bei den Inhabern von Betriebsgenehmigungen und mittels Inspektionen erheben, elektronisch verwalten, analysieren, weitergeben und nutzen können (auch für die Planung künftiger Tätigkeiten).35 Darüber hinaus koordiniert die Agentur ein nationales Netz für die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften36, das ein hohes Maß an Kohärenz bei den Tätigkeiten zur Compliance-Sicherung in mehr als dreißig lokalen Behörden sicherstellen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/17




Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final

Mitteilung

1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN

2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE

Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

Natur und Biodiversität

Bewährte Verfahren

Luftqualität und Lärm

Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung

2 Instrumente

Marktbasierte Instrumente und Investitionen

Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften

3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse

4. Die nächsten Schritte

2 Politikvorschläge

Anhang
Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse


 
 
 


Drucksache 777/17 (Beschluss)

... 8. Dementsprechend finden nach Auffassung des Bundesrates tragende Grundprinzipien des deutschen Beamtenrechts im Richtlinienvorschlag keine Berücksichtigung. Beispielsweise sieht Artikel 7 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vor, dass eine Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf. Um die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und um den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden, muss die Dauer der Probezeit jedoch so bemessen sein, dass sie eine ausreichende Prognose in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erlaubt. Sechs Monate reichen hierfür nicht aus. Die in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen aufgrund der Art der Beschäftigung zu ermöglichen, schafft keine Abhilfe, da als einziges Beispiel die Übernahme von Leitungsfunktionen genannt ist (Erwägungsgrund 19). Ein weiteres Beispiel ist die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber bei der schriftlichen Ablehnung des Gesuchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitsnehmers um Übernahme in ein verlässlicheres und sichereres Beschäftigungsverhältnis insbesondere auch auf deren bzw. dessen Bedürfnisse einzugehen hat (Erwägungsgrund 25). Eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen der Verbeamtung ist nach dem für die Verbeamtung gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG geltenden Leistungsprinzip jedoch ausgeschlossen.



Drucksache 725/17

... (4) Die in Absatz 1 genannten Nachweise werden auf Ersuchen des zuständigen Kontrollbeamten des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt wird, vorgelegt oder übermittelt. Bei Straßenkontrollen sind diese Nachweise während der Kontrolle vorzulegen. Sie müssen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in englischer Sprache abgefasst sein. Der Fahrer ist berechtigt, während der Straßenkontrolle die Hauptverwaltung, den Verkehrsleiter oder jede andere Person oder Stelle zu kontaktieren, die ihm bei der Erbringung des in Absatz 2 genannten Nachweises helfen kann.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... § 6 Absatz 5 stellt klar, dass der internationalen Organisation das Hausrecht auf ihrem Grundstück zusteht. Um zu vermeiden, dass für jede Durchsetzung des Hausrechts die Anwesenheit von Vollzugsbeamten des Gaststaats auf dem Sitzgelände erforderlich wird, verleiht der Absatz 5 der internationalen Organisation das Recht, selbständig Personen wegen der Verletzung ihrer Vorschriften zu verweisen oder ihnen das Betreten zu verbieten.



Drucksache 254/17

... Hält der Vorsitzende Richter daher den dauerhaften, über das Ende der Sitzung hinausgehenden und somit von Maßnahmen der Sitzungspolizei gem. § 176 GVG nicht mehr gedeckten Einbehalt des Aufzeichnungsgeräts für erforderlich, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Die Beamten der Polizei haben dann aufgrund eigener Kompetenzen über das weitere Vorgehen zu entscheiden (vgl. auch VGH Mannheim, NVwZ 2001, 1292; BVerwGE 143, 74; BVerfG, Beschl. v. 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 254/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 353e
Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

1. Aktuelle Gesetzeslage

a Strafrechtliche Verbote

aa Anfertigung von Aufnahmen

bb Veröffentlichung von Aufnahmen

cc Besitz von Aufnahmegeräten

dd Fazit

b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen

aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG

bb Maßnahmen nach Polizeirecht

cc Fazit

2. Schutzzwecke und Schutzgüter

a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten

b Schutz von Interessen der Rechtspflege

c Rechtssicherheit

3. Folgerungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht

Zu den Tathandlungen

Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden

Zum Vorsatz

Zur Rechtswidrigkeit

Zur Strafdrohung

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 602/1/16

... Dienst dürfen für Notare nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sonderregelungen in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze gemäß Artikel 33 Absatz 5 des



Drucksache 645/16

... Die auf 13 Monate eingerichtet BLE-Projektgruppe umfasst sechs Beamte (zwei Personen mit der Besoldungsgruppe A 14 eine Person mit der Besoldungsgruppe A 12, eine Person mit der Besoldungsgruppe A 9g und eine mit der Besoldungsgruppe A 8 sowie vier Tarifbeschäftigte davon eine Person mit der Entgeltgruppe E 11, eine Person mit der Entgeltgruppe E 9b und zwei Personen mit der Entgeltgruppe E 6). Die hierdurch entstehenden Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 469.811 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)

§ 1
Zweck

§ 2
Zuständigkeit

§ 3
Höhe der Beihilfe

§ 4
Gewährung der Beihilfe

§ 5
Antrag

§ 6
Nachweis über die Nichtsteigerung

§ 7
Übermittlung von Betriebsdaten

§ 8
Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9
Mitteilungen

§ 10
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund


 
 
 


Drucksache 628/16 (Beschluss)

... Aufwandsentschädigungen, die kommunale Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger erhalten, werden bisher auf Grund einer Übergangsregelung bis zum 30. September 2017 nicht als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.



Drucksache 156/1/16

... Die Annahme, Menschenhandelsopfer könnten im Rahmen der Anmeldung identifiziert und unterstützt werden, ist lebensfremd. Die Identifikation der Opfer ist selbst für geschulte Polizeibeamtinnen und -beamte eine große Herausforderung und bei einem einmaligen Kontakt kaum möglich. Hinzu kommen sprachliche und kulturelle Barrieren. Der nach dem Gesetzentwurf verlangte "kommunikative Austausch" kann keine Grundlage für eine seriöse Einschätzung bieten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass subjektive Vorstellungen von Prostitution, einschließlich persönlicher moralischer Bewertungen, bei der Entscheidung über die Erteilung der Anmeldebescheinigung zum Tragen kommen. Im Übrigen ist das Hauptproblem bei der Verfolgung des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer. Nicht selten fehlt den Betroffenen ein Opferbewusstsein, oder aber sie haben Angst vor Repressalien gegen sich oder Angehörige, wenn sie sich offenbaren. Eine Behörde, von der man sich die Erteilung der notwendigen Anmeldebescheinigung erhofft, ist nicht der Ort, an dem die Darlegung einer schwierigen Lebenssituation oder gar einer Zwangslage naheliegt; dies umso weniger, als viele Migrantinnen und Migranten im Heimatland schlechte Erfahrungen mit staatlichen Stellen gemacht haben. Gerade Frauen in Abhängigkeitsverhältnissen werden sich anmelden müssen, damit die Hintermänner sie ungefährdet weiter ausbeuten können. Wird aber Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, eine Anmeldebescheinigung erteilt - und Erfahrungen in Wien mit der dort geltenden Anmeldepflicht zeigen, dass diese Fallkonstellation nicht selten vorkommt -, schwächt dies die Position der Betroffenen. Es kann der Eindruck entstehen, die Ausbeutung sei durch eine staatliche Genehmigung legitimiert.



Drucksache 812/16

... Zu beachten ist hierbei, dass die Sekundierung durch Vertrag lediglich die soziale Absicherung des Sekundierten und dessen Vergütung regeln soll. Die Bundesregierung behält in jedem Fall die Entscheidungskompetenz über die Frage, ob in eine Mission Fachkräfte sekundiert werden. Dies ist eine zentrale außenpolitische Entscheidung, die auch weiterhin von der Bundesregierung zu treffen ist. Dennoch ist es sinnvoll, bestimmten Dritten die Sekundierung erlauben zu können, um Expertinnen und Experten für Sekundierungen zu schaffen, die dem weiteren Ausbau deutscher ziviler Beteiligung an Kriseneinsätzen dienen. In der zukünftigen Praxis soll dem Berliner Zentrum für Internationale Friedenseinsätze (ZIF), dessen alleinige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist, die Sekundierung durch das Auswärtige Amt (AA) erlaubt werden. Wenn im AA die Entscheidung getroffen wird, dass ein internationaler ziviler Kriseneinsatz durch die Bundesrepublik gefördert werden soll, weist das AA das ZIF an, geeignete Kandidaten für vom AA ausgewählte Positionen z.B. der Mission vorzuschlagen und - für den Fall, dass die Kandidatin oder der Kandidat für die Position von der Mission ausgewählt wird - einen Vertrag zur Sekundierung mit der Person zu schließen. Wenn bei dem Einsatz auch pensionierte Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte zum Einsatz kommen sollen, stellt das AA - soweit nicht für den Einsatz bereits ein Kabinettbeschluss vorliegt - Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) her. Hinsichtlich der Rekrutierung pensionierter Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamter stimmt sich das ZIF mit dem BMI ab. Die Vertragsabwicklung und die Betreuung des Sekundierten erfolgt dann durch das ZIF - die politische Steuerung verbleibt beim AA.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 158/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften



Drucksache 101/16

... In den Ländern bestehen Unterschiede hinsichtlich der Personalausstattung der Justiz, der Gerichtsstruktur und des Ausbildungsstands des Justizpersonals. Im Zuge der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz steigt das Bedürfnis, auf die jeweilige Ausbildungs- und Personalausstattungssituation angemessen reagieren zu können. Deshalb soll den Ländern - soweit verfassungsrechtlich möglich - eine flexible Verteilung von richterlichen Aufgaben, Rechtspflegeraufgaben und Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglicht werden. Hierdurch soll zudem die Attraktivität der Justiz für einzelne Berufsgruppen langfristig gesichert und erhöht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 453/16

... "§ 4a Unfallfürsorge für Beamte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 453/16




§ 107
Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen.

‚Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

§ 4a
Unfallfürsorge für Beamte

‚Artikel 7a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

‚Artikel 12a Änderung des Arbeitszeitgesetzes

§ 21
Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

Artikel 12b
* Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 413/16

... "Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Teil
A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Artikel 5
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 274/16 (Beschluss)

... Es wird bezweifelt, dass die Vollzugsbehörden der Länder abschließend beurteilen können, ob die Informationen aus den externen Notfalleinsatzplänen den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der EU schaden bzw. die persönliche Sicherheit von Beamten und sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten der EU beeinträchtigen können. Aus diesem Grund sollte geprüft werden, ob die Vollzugsbehörden der Länder die richtigen Adressaten für diese Regelung sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 OffshoreBergV

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV

4. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV

5. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV

6. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV

7. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 333/16

... - alle Mitglieder der Begünstigten (sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen) - eine Reihe politischer Entscheidungsträger, darunter Mitglieder des Europäischen Parlaments (vor allem MdEP aus dem ECON-Ausschuss), Kommissionsbeamte (FISMA und JUST), Vertreter der drei Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertreter nationaler Behörden



Drucksache 529/16

... b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,



Drucksache 399/16

... Bundesbeamtengesetz



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.