Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Soweit zudem infolge der in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Zuweisungen der Zuständigkeiten zum Beispiel für einen Schuldner, der eine Beschwerde gegen einen Inkassodienstleister erheben möchte, derzeit nur schwer erkennbar sein mag, welche Behörde für die Aufsicht über das Unternehmen zuständig ist, sollen die Inkassodienstleister durch den neuen § 13a Absatz 1 Nummer 8 RDG-E verpflichtet werden, im Rahmen der ihnen ohnehin obliegenden Darlegungs- und Informationspflichten auch die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Während dies für die Inkassodienstleister mit nahezu keinem Aufwand verbunden ist, weil die Information durch einen stets gleichen Textbaustein erfolgen kann, ist der Nutzen für den Schuldner in Fällen, die zu Beschwerden Anlass geben, erheblich. Deshalb soll eine entsprechende Regelung parallel auch bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in § 43d Absatz 1 Nummer 8 BRAO-E eingeführt werden, soweit diese Inkassodienstleistungen erbringen.
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