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"BausparG"
Drucksache 229/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Kreditinstitute sind heute vielfach nicht mehr unter einem Dach organisiert, sondern haben ihre Geschäftsfelder in verschiedene Teilsegmente aufgeteilt. Die Gründe dafür sind vielfältiger wirtschaftlicher Art. Hinzu kommt, dass Kreditinstitute einzelne Geschäftsbereiche - wie das Bauspargeschäft – nach dem BausparG nur mit bestimmten Bankgeschäften gleichzeitig ausüben dürfen. In diesem Fall sind Kreditinstitute verpflichtet, mehrere Organisationseinheiten zu gründen, um allen Bankgeschäften nachgehen zu können.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2
6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4
7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*
8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3
9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3
12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1
Drucksache 229/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Kreditinstitute sind heute vielfach nicht mehr unter einem Dach organisiert, sondern haben ihre Geschäftsfelder in verschiedene Teilsegmente aufgeteilt. Die Gründe dafür sind vielfältiger wirtschaftlicher Art. Hinzu kommt, dass Kreditinstitute einzelne Geschäftsbereiche - wie das Bauspargeschäft – nach dem BausparG nur mit bestimmten Bankgeschäften gleichzeitig ausüben dürfen. In diesem Fall sind Kreditinstitute verpflichtet, mehrere Organisationseinheiten zu gründen, um allen Bankgeschäften nachgehen zu können.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4
4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3
5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 - neua In § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter dem Beitragsjahr jeweils folgenden Jahres durch das Wort Beitragsjahres zu ersetzen.
Drucksache 229/2/11
Antrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Kreditinstitute sind heute vielfach nicht mehr unter einem Dach organisiert, sondern haben ihre Geschäftsfelder in verschiedene Teilsegmente aufgeteilt. Die Gründe dafür sind vielfältiger wirtschaftlicher Art. Hinzu kommt, dass Kreditinstitute einzelne Geschäftsbereiche - wie das Bauspargeschäft – nach dem BausparG nur mit bestimmten Bankgeschäften gleichzeitig ausüben dürfen. In diesem Fall sind Kreditinstitute verpflichtet, mehrere Organisationseinheiten zu gründen, um allen Bankgeschäften nachgehen zu können.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 3
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 5 und Nummer 2
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 5
4. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3
5. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu §§ 4,8
Drucksache 239/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG )
... Mit dem zum 1. Januar 1952 eingeführten Wohnungsbau-Prämiengesetz sollen vor allem Sparer mit geringem Einkommen zum Sparen für die Schaffung von Wohneigentum angeregt werden. Nach geltendem Recht kann der Prämienberechtigte allerdings nach Ablauf einer siebenjährigen Bindungsfrist über das Bausparguthaben und die Prämien frei verfügen. Eine Verwendung für Wohneigentum ist außerhalb der Bindungsfrist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist geht der Prämienanspruch nicht verloren, auch wenn der Bausparer oder die Bausparerin das Bausparguthaben und die Prämien für konsumtive Zwecke verwendet. In seinem Bericht vom 16. August 2006 hat der Bundesrechnungshof darauf hingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen dass Bausparer und Bausparerinnen nur mit dem Ziel der Mitnahme der Wohnungsbauprämie in Bausparverträgen ansparen. Auch die Prognos AG in einem vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenen Gutachten aus dem Jahr 1998 zu "
Drucksache 67/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... Das Altsparergesetz füllte den Umstellungsbetrag der Währungsumstellung für Altsparanlagen, die schon vor dem 1. Januar 1940 bestanden hatten, durch eine Altsparerentschädigung aus Gründen des Sparerschutzes von 6,5% auf 20% auf. Im Altsparergesetz wurden aber nicht nur Spareinlagen bei Banken und Sparkassen berücksichtigt, sondern auch andere Formen des Sparens wie Schuldverschreibungen, Lebensversicherungen, Bausparguthaben und Hypotheken.
Drucksache 436/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Drucksache 539/09
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Vierte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
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Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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