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101 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bauprojekte"


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Drucksache 3/20

... Der Bund erkennt an, dass es aufgrund der von den Ländern geschilderten administrativen Herausforderungen zu Verzögerung bei der Bewilligung der Mittel und Umsetzung der Ausbauprojekte kommen kann. Zur Zeit der Errichtung des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020" im Sondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" waren die nun von den Ländern u.a. beschriebenen Verzögerungen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren in dem Ausmaß noch nicht absehbar. Um den zeitlichen Druck für die Länder und Kommunen zu entschärfen und um dazu beizutragen, dass die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig zur Schaffung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt durch alle Bundesländer verausgabt werden können, wird die Bewilligungsfrist um ein Jahr verlängert. Darüber hinaus werden Folgefristen bzw. Folgestichtage, beispielsweise für Mittelabrufe, Verwendungsnachweise, das Monitoring und Berichte der Regelungen auf Grund der Änderung der Frist im § 21 Absatz 1 Satz 1 KitaFinHG notwendigerweise angepasst.



Drucksache 581/19 (Beschluss)

... Im Rahmen der seit der Abschaffung der "Versteinerungsklausel" geführten Diskussion zum Inhalt des novellierten GVFG war einer der zentralen Punkte die Aufnahme der genannten zusätzlichen Fördertatbestände. Diese sind für den Abfluss der Mittel in Richtung des kommunalen ÖPNV von entscheidender Bedeutung. Die Erhöhung der Mittel auf 2 Milliarden Euro muss mit einer Ausweitung der Tatbestände einhergehen. Die Mittelabflussschwierigkeiten der letzten Jahre zeigen, dass im gemeindlichen Bereich derzeit nur bedingt Neu- und Ausbauprojekte vorhanden sind, so dass unter den derzeitigen Voraussetzungen die Gefahr besteht, dass entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein überwiegender Abfluss in Richtung Deutsche Bahn vorgezeichnet ist.



Drucksache 655/1/19

... Ein unnötig weiter Anwendungsbereich kann sich jedoch nachteilig auf die Dauer und Zahl von Gerichtsverfahren auswirken und damit gesamtgesellschaftlich wichtige Verkehrsinfrastrukturprojekte - etwa Schienenausbauprojekte im Interesse der Verlagerung von Verkehr auf die Schiene und des Klimaschutzes - gefährden. Die Kommission sollte daher mit Augenmaß vorgehen.



Drucksache 579/1/19

... Im Hinblick auf die Erreichung der Klimaziele ist eine schnelle Verwirklichung dieser Vorhaben von besonderer Bedeutung für das Gemeinwohl. Es sollten alle Beschleunigungsmöglichkeiten genutzt werden. Vor diesem Hintergrund sollten auch für die oben genannten Energieleitungsbauprojekte die Voraussetzungen für die Zulassung durch Maßnahmengesetz statt durch Verwaltungsakt geschaffen werden.



Drucksache 581/2/19

... Im Rahmen der seit der Abschaffung der "Versteinerungsklausel" geführten Diskussion zum Inhalt des novellierten GVFG war einer der zentralen Punkte die Aufnahme der genannten zusätzlichen Fördertatbestände. Diese sind für den Abfluss der Mittel in Richtung des kommunalen ÖPNV von entscheidender Bedeutung. Die Erhöhung der Mittel auf 2 Milliarden Euro muss mit einer Ausweitung der Tatbestände einhergehen. Die Mittelabflussschwierigkeiten der letzten Jahre zeigen, dass im gemeindlichen Bereich derzeit nur bedingt Neu- und Ausbauprojekte vorhanden sind, so dass unter den derzeitigen Voraussetzungen die Gefahr besteht, dass entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein überwiegender Abfluss in Richtung Deutsche Bahn vorgezeichnet ist.



Drucksache 506/18

... Zur weiteren Unterstützung des flächendeckenden Breitbandausbaus setzen Bund und Länder inzwischen öffentliche Fördermittel in erheblichem Umfang ein. Im Falle von mit einer Zuwendung geförderten Breitbandausbauprojekten liegt der Hauptzweck der öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten in der Errichtung eines ersten Hochgeschwindigkeitsnetzes in nachweislich unterversorgten Gebieten. Wird in diesen Projekten ein Anspruch auf die Koordinierung von Bauarbeiten geltend gemacht, so kann es dazu führen, dass das Geschäftsmodell des ausbauenden Eigentümers oder Betreibers des Telekommunikationsnetzes trotz öffentlicher Förderung langfristig nicht mehr tragfähig ist. So entsteht Unsicherheit für potenzielle Nachfrager von öffentlicher Breitbandförderung, die zu einem Investitionsattentismus in Gigabitnetze gerade in ländlichen Räumen führen kann.



Drucksache 305/1/18

... Festzustellen ist, dass die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene insgesamt nicht ausreichen, um den erforderlichen Ausbau der industriellen und öffentlichen KWK mit Blick auf die Erreichung der Klimaziele deutlich voranzubringen. Häufig können einzelne genehmigungsreife KWK-Projekte aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Grundlage nicht weiterverfolgt werden. Folglich wird in hocheffiziente KWK-Anlagen, die die dringend benötigten gesicherten Leistungen im Stromsektor zur Verfügung stellen können, nicht in ausreichendem Maße investiert. Vor diesem Hintergrund gilt es, in einem zweiten Schritt, insbesondere auch unter Einbeziehung der Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland gemäß § 34 KWKG das KWKG umfassend zu novellieren. Zudem wird eine Neuregelung des Anlagenbegriffs hinsichtlich der erforderlichen Planungs- und Investitionssicherheit von Modernisierungs- und Neubauprojekten im beihilferechtlich zulässigen Rahmen als erforderlich angesehen.



Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" vom 22.10.2015 obliegt den jeweiligen Gebietskörperschaften (insb. Kommunen - auch Stadtstaaten -, Landkreise, kommunale Zweckverbände oder andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder) die Koordination des Breitbandnetzausbaus in den beschriebenen Gebieten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sich die Gebietskörperschaften privatwirtschaftlicher Unternehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen.



Drucksache 371/2/18

... In den bewilligten Ausbauprojekten findet bereits über weite Teile die Erschließung unterversorgter Gebiete mit einer gigabitfähigen Netzinfrastruktur statt. Bei Umsetzung der Fördervorhaben offenbart sich vielfach ein zeitlicher Verlauf der Projektumsetzung, der sich über das Haushaltsjahr 2019 hinaus erstreckt.



Drucksache 371/18 (Beschluss)

... Die zwingende Notwendigkeit für Kommunen, ein Förderverfahren nach der Bundesförderrichtlinie durchzuführen, um bereitstehende Bundesmittel in Anspruch nehmen zu können, führt in Ländern mit eigenen Förderprogrammen zu Abstimmungsschwierigkeiten, wodurch oftmals Ausbauprojekte erheblich verzögert werden können. Im Detail bestehende Unterschiede bei den Fördervoraussetzungen, dem Antragsverfahren sowie den Nachweis- und Dokumentationspflichten im Bundes- und Landesverfahren verursachen darüber hinaus Verunsicherungen bei den Kommunen. Die oft zeitgleiche Teilnahme an Bundes- und Landesprogrammen bindet bei Zuwendungsempfängern nicht nur wertvolle personelle Ressourcen, sondern ist auch oft - zum Beispiel bei der Beauftragung von Beratungs- und Ingenieurbüros für die Betreuung der Förderverfahren - mit erhöhten finanziellen Aufwendungen verbunden.



Drucksache 37/18 (Beschluss)

... 15. Der Bundesrat begrüßt die finanzielle Unterstützung des Breitbandausbaus durch die Bundesregierung. Mit den bisher bereitgestellten 4,4 Milliarden Euro wird ein wichtiger Beitrag zum flächendeckenden Auf- und Ausbau von Gigabitnetzen in Deutschland geleistet. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass insbesondere die finanzielle Belastung der Kommunen durch die bei geförderten Ausbauprojekten zu tragenden Eigenanteile ein unnötiges Verfahrenshemmnis darstellt, das im Zuge einer Neuausrichtung der Förderpolitik beseitigt werden sollte. Insbesondere sollte die Bundesregierung die Fördersätze erhöhen und es den Ländern gestatten, die Eigenanteile der Kommunen nach eigenem Ermessen vollständig zu übernehmen.



Drucksache 563/18

... Nach Absatz 2 ist die Regelung des Absatz 1 nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 1 bis einschließlich 10 MW soweit diese in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. Grund ist, dass die Wirtschaftlichkeit eines KWK-Neubauprojektes stark von den spezifischen Parametern der KWK-Anlage abhängt - insbesondere deren Typ, Größe, Auslastung und Eigennutzungsquote. In der Praxis zeigt sich daher ein sehr heterogenes Bild: Während bestimmte KWK-Neubauprojekte unter der früheren Regelung bei einer EEG-Umlagebelastung von 40 Prozent Renditen von über 60 Prozent ermöglichen, operieren andere Investitionsprojekte an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit und lassen sich nur über lange Zeiträume amortisieren. Für die Neuregelung ergibt sich insofern die Notwendigkeit, möglichst zielgenau jene Fallkonstellationen zu adressieren, in denen Überförderungen auftreten - ohne dabei die Wirtschaftlichkeit weniger rentabler KWK-Anlagen zu gefährden. Aus diesem Grunde sieht Absatz 2 für KWK-Anlagen bestimmter Größe eine Sonderregelung vor. Diese Sonderregelung greift ausschließlich für KWK-Anlagen bestimmter Größe und auch nur dann, wenn diese eine hohe Auslastung zur Eigenversorgung aufweisen. Da die Legaldefinition der KWK-Anlage in § 3 Nummer 32 EEG 2017 auf die Legaldefinition in § 2 Nummer 13 KWKG verweist findet zwar grundsätzlich auch die Verklammerungsregelung des § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz KWKG



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... Nach § 61c Absatz 2 EEG-E ist die Entlastungsregelung des § 61c Absatz 1 EEG-E nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW, soweit diese in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. Begründet wird dies damit, dass die Wirtschaftlichkeit eines KWK-Neubauprojektes stark von den spezifischen Parametern der Anlage abhänge, wie zum Beispiel deren Typ, Größe, Auslastung und Eigennutzungsquote. Während bestimmte KWK-Neubauprojekte unter der früheren Regelung bei einer EEG-Umlagebelastung von 40 Prozent überdurchschnittlich hohe und von der Kommission beihilferechtlich in Frage gestellte Renditen ermöglichten, operierten andere Investitionsprojekte an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit und ließen sich nur über lange Zeiträume amortisieren. Für die Neuregelung ergebe sich insofern die Notwendigkeit, möglichst zielgenau jene Fallkonstellationen zu adressieren, in denen Überförderungen auftreten, ohne dabei die Wirtschaftlichkeit weniger rentabler KWK-Anlagen zu gefährden.



Drucksache 371/1/18

... Die zwingende Notwendigkeit für Kommunen, ein Förderverfahren nach der Bundesförderrichtlinie durchzuführen, um bereitstehende Bundesmittel in Anspruch nehmen zu können, führt in Ländern mit eigenen Förderprogrammen zu Abstimmungsschwierigkeiten, wodurch {oftmals} Ausbauprojekte erheblich verzögert werden [können]. Im Detail bestehende Unterschiede bei den Fördervoraussetzungen, dem Antragsverfahren sowie den Nachweis- und Dokumentationspflichten im Bundes- und Landesverfahren verursachen darüber hinaus Verunsicherungen bei den Kommunen. Die oft zeitgleiche Teilnahme an Bundes- und Landesprogrammen bindet bei Zuwendungsempfängern nicht nur wertvolle personelle Ressourcen, sondern ist auch oft - zum Beispiel bei der Beauftragung von Beratungs- und Ingenieurbüros für die Betreuung der Förderverfahren - mit erhöhten finanziellen Aufwendungen verbunden.



Drucksache 37/1/18

... gg) Der Bundesrat begrüßt die finanzielle Unterstützung des Breitbandausbaus durch die Bundesregierung. Mit den bisher bereitgestellten 4,4 Milliarden Euro wird ein wichtiger Beitrag zum flächendeckenden Auf- und Ausbau von Gigabitnetzen in Deutschland geleistet. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass insbesondere die finanzielle Belastung der Kommunen durch die bei geförderten Ausbauprojekten zu tragenden Eigenanteile ein unnötiges Verfahrenshemmnis darstellt, das im Zuge einer Neuausrichtung der Förderpolitik beseitigt werden sollte. Insbesondere sollte die Bundesregierung die Fördersätze erhöhen und es den Ländern gestatten, die Eigenanteile der Kommunen nach eigenem Ermessen vollständig zu übernehmen.



Drucksache 432/16

... Der BVWP umfasst sowohl anfallende Erhaltungs- und Ersatzinvestitionen als auch Aus- und Neubauprojekte. Die prognostizierten Kosten für Erhaltung oder Ersatz wurden je Verkehrsträger als Gesamtsumme in den BVWP aufgenommen. Bei der projektspezifischen Bewertung von Aus- und Neubaumaßnahmen konzentriert sich der BVWP auf die Vorhaben, die finanziell aufwendig und großräumig wirksam sind sowie eine wesentlich kapazitätssteigernde bzw. qualitätsverbessernde Wirkung entfalten. Der BVWP ist das wichtigste Instrument der Verkehrsinfrastrukturplanung des Bundes.



Drucksache 433/1/16

... Zu den in der Entwurfsfassung des BVWP 2030 vorgesehenen Mitteln sind weitere 3 Milliarden Euro für Maßnahmen im Schienennetz hinzugekommen. Gleichzeitig ist das Niveau der geplanten Investitionen in neue Schienenausbauprojekte (exklusive des Erhaltungsanteils) für den Zeitraum 2016-2030 auf das gleiche Niveau wie bei der Straße angepasst worden. Im Ergebnis sollen zwischen 2016 und 2030 wie bei der Straße 18,3 Milliarden Euro in neue Schienenwegeausbauprojekte investiert werden. Damit können weitere wichtige Vorhaben umgesetzt werden. Der ökologisch sinnvolle Verkehrsträger Schiene wird damit weiter gestärkt. Mit den Vorhaben im "Potenziellen Bedarf, die in den Vordringlichen Bedarf aufsteigen können" gibt es die Möglichkeit weitere wichtige Maßnahmen in der Laufzeit des BVWP 2030 anzugehen. Hier ist eine zügige Bewertung der Projekte und Entscheidung, ob sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen werden, wichtig. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf dafür Sorge zu tragen, dass die ausstehende Bewertung jetzt zügig abgeschlossen wird.



Drucksache 433/16

... Der Ausbau der Bundesschienenwege erfolgt nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Bedarfsplan für die Bundesschienenwege. Grundlage für den Bedarfsplan ist die Einstufung der Vorhaben in die Dringlichkeitsstufen des Bundesverkehrswegeplanes. Der letzte Bundesverkehrswegeplan stammt aus dem Jahr 2003, der vorhergehende wurde nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1992 beschlossen. Der nun vorliegende BVWP 2030 stellt wichtige verkehrspolitische Weichen für den Planungshorizont bis 2030. Der Bundesverkehrswegeplan erfasst sowohl anfallende Erhaltungs- und Ersatzinvestitionen als auch Aus- und Neubauprojekte. Der Bundesverkehrswegeplan ist das wichtigste Instrument der Verkehrsinfrastrukturplanung des Bundes. Mit dem BVWP 2030 stellt die Bundesregierung aktuelle, belastbare Grundlagen auch für die Novellierung der Ausbaugesetze zur Verfügung.



Drucksache 71/1/16

... Der Überbauschutz bei beantragten Mitnutzungen sollte auch für im Bau befindliche oder konkret in den nächsten drei Jahren geplante Glasfasernetze gelten, um privaten oder öffentlich geförderten Ausbauprojekten eine hinlängliche Investitionssicherheit zu geben. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass diese Bestimmung dem Netzeigentümer oder Netzbetreiber nur die Möglichkeit der Ablehnung der Mitnutzung eröffnet, ihn aber nicht zu einer Ablehnung zwingt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 2b - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 3 Nummer 17b TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f § 3 Nummer 26 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 68 Absatz 2 Satz 2 TKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - § 68 Absatz 4a - neu - TKG

11. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77a Absatz 4 TKG

14. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 § 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG

16. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 77d Absatz 3a - neu - TKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 TKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 3 TKG

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 TKG *

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG **

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG *

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 1 TKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG

25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 24

26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 TKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 2 TKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 1 Satz 1 TKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 2 TKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG , § 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG


 
 
 


Drucksache 71/16 (Beschluss)

... Der Überbauschutz sollte nicht nur bei der Beantragung von Mitnutzungen gewährt werden (§ 77g Absatz 2 Nummer 7), sondern auch bei Mitverlegungen, um privaten oder öffentlich geförderten Ausbauprojekten eine hinlängliche Investitionssicherheit zu geben.



Drucksache 247/15 (Beschluss)

... 2. Der Agrarpolitische Bericht macht auch deutlich, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Grund der Konkurrenz mit Siedlung, Verkehr, Industrie und sonstiger Infrastruktur stetig abnehmen. Darüber hinaus führen Entwicklungen wie der zum Teil drastische Anstieg der Kauf- und Pachtpreise landwirtschaftlicher Flächen sowie die zunehmenden Aktivitäten nichtlandwirtschaftlicher Investoren auf den Bodenmärkten in einigen Regionen Deutschlands zu einschneidenden Veränderungen auf landwirtschaftlichen Bodenmärkten. Dies kann sich negativ auf die regionale Agrarstruktur und die Entwicklungsmöglichkeiten bäuerlicher Betriebe auswirken. Deshalb wird die Bundesregierung gebeten, Initiativen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs zu ergreifen. Dies betrifft insbesondere die möglichst flächensparende Durchführung konkreter Bauprojekte und die Stärkung der Prinzipien "Ausbau vor Neubau" und "Innenentwicklung vor Außenentwicklung".



Drucksache 247/1/15

... b) Der Agrarpolitische Bericht macht auch deutlich, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Grund der Konkurrenz mit Siedlung, Verkehr, Industrie und sonstiger Infrastruktur stetig abnehmen. Darüber hinaus führen Entwicklungen wie der zum Teil drastische Anstieg der Kauf- und Pachtpreise landwirtschaftlicher Flächen sowie die zunehmenden Aktivitäten nichtlandwirtschaftlicher Investoren auf den Bodenmärkten in einigen Regionen Deutschlands zu einschneidenden Veränderungen auf landwirtschaftlichen Bodenmärkten. Dies kann sich negativ auf die regionale Agrarstruktur und die Entwicklungsmöglichkeiten bäuerlicher Betriebe auswirken. Deshalb wird die Bundesregierung gebeten, Initiativen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs zu ergreifen. Dies betrifft insbesondere die möglichst flächensparende Durchführung konkreter Bauprojekte und die Stärkung der Prinzipien "Ausbau vor Neubau" und "Innenentwicklung vor Außenentwicklung".



Drucksache 434/2/15

... Das vom Bund zur Fördervergabe vorgesehene Scoringmodell begünstigt Projekte mit einem möglichst hohen Landeskofinanzierungsanteil. Dieses Modell bevorzugt finanzstarke Länder, was dem Ziel eines bundeseinheitlichen gleichmäßigen Breitbandausbaus entgegensteht. Fachlich gute und in der Fläche erforderliche Breitbandausbauprojekte könnten sonst an der mangelnden finanziellen Leistungskraft eines Landes scheitern. Das übergeordnete Ziel eines bundesweiten Breitbandausbaus darf nicht durch die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Länder konterkariert werden, so dass ein optimaler Breitbandausbau lediglich in den finanzstarken Ländern erfolgen kann.



Drucksache 648/1/14

... 6. Der Bundesrat stellt fest, dass die aktuell vom Bund verfolgte Ausweitung der Lkw-Maut und die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geplante Einführung der Infrastrukturabgabe nicht das Mittelaufkommen erwarten lassen, das notwendig ist, um den bestehenden Sanierungs- und Erhaltungsstau zu beseitigen sowie wichtige Neu- und Ausbauprojekte umzusetzen.



Drucksache 638/14 (Beschluss)

... Die Obergrenze von 1 Mio. Euro für die Summe der angebotenen Nachrangdarlehen eines Emittenten ist bei solidarisch finanzierten Wohnungsbauprojekten deutlich zu niedrig. Zur Kostendeckung der Prospektpflicht müssten die Mieten erhöht werden. Das widerspricht dem Projektziel des bezahlbaren Wohnraums. Hier wäre eher eine Obergrenze von ca. 10 Mio. Euro angebracht.



Drucksache 638/1/14

... Die Obergrenze von 1 Mio. Euro für die Summe der angebotenen Nachrangdarlehen eines Emittenten ist bei solidarisch finanzierten Wohnungsbauprojekten deutlich zu niedrig. Zur Kostendeckung der Prospektpflicht müssten die Mieten erhöht werden. Das widerspricht dem Projektziel des bezahlbaren Wohnraums. Hier wäre eher eine Obergrenze von ca. 10 Mio. Euro angebracht.



Drucksache 308/1/14

... n in Anspruch genommen. Insbesondere hängt die Erfüllung jedoch maßgeblich davon ab, dass die Aschen aus der Siedlungsabfallverbrennung auf Dauer annähernd vollständig, zum Beispiel in Bauprojekten, verwertet werden können. Dies kann in der Praxis jedoch zunehmend auf Probleme bei der Verfügbarkeit von Maßnahmen stoßen, in denen die Aschen umweltverträglich verwertet werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/1/14




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 1 Nummer 12

Zu Artikel 1 Nummer 16

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 20

Zu Artikel 1 Nummer 22

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Anhang VII

Schlussbemerkung

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 648/14 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat stellt fest, dass die aktuell vom Bund verfolgte Ausweitung der Lkw-Maut und die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geplante Einführung der Infrastrukturabgabe nicht das Mittelaufkommen erwarten lassen, das notwendig ist, um den bestehenden Sanierungs- und Erhaltungsstau zu beseitigen sowie wichtige Neu- und Ausbauprojekte umzusetzen.



Drucksache 308/14 (Beschluss)

... n in Anspruch genommen. Insbesondere hängt die Erfüllung jedoch maßgeblich davon ab, dass die Aschen aus der Siedlungsabfallverbrennung auf Dauer annähernd vollständig, zum Beispiel in Bauprojekten, verwertet werden können. Dies kann in der Praxis jedoch zunehmend auf Probleme bei der Verfügbarkeit von Maßnahmen stoßen, in denen die Aschen umweltverträglich verwertet werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/14 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 11

Zu Artikel 1 Nummer 12

Zu Artikel 1 Nummer 16

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 20

Zu Artikel 1 Nummer 22

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Anhang VII

Schlussbemerkung

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 207/13

... (69) Neben der Stärkung des Wettbewerbs im Schienenverkehr sind Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur von hoher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Die Bundesregierung wird mit dem Infrastrukturbeschleunigungsprogramm II ab dem Jahr 2013 zusätzlich insgesamt 750 Millionen Euro für Neu- und Ausbauprojekte der Bundesverkehrswege bereit stellen. Zusammen mit dem Infrastrukturbeschleunigungsprogramm I stellt sie damit 2012 und 2013 zusätzlich insgesamt 1,75 Milliarden Euro zur Verfügung



Drucksache 363/3/13

... In den Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich zum Beispiel in Niedersachsen gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen die Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und den Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.



Drucksache 363/2/13

... Bereits in den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen diese Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und dem Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.



Drucksache 559/13

... - zu prüfen und ggf. Anlagemöglichkeiten vorzusehen, wie Bürgerinnen und Bürger angemessen finanziell an Netzausbauprojekten beteiligt werden können, insbesondere wenn die Projekte in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erfolgen sollen.



Drucksache 531/1/12

... d) Die Bundesregierung sollte sich des Weiteren gegenüber der Kommission im Rahmen der EU-weiten Konsultation der neuen Breitbandleitlinien dafür einsetzen, dass diese einen effektiven Beitrag zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen leisten und nicht durch einschränkende oder verschärfende Vorgaben den Ausbau von NGA-Netzen im ländlichen Raum geradezu verhindern. So ist die im aktuellen Entwurf der neuen Leitlinien enthaltene Beschränkung einer Förderung auf eine "passive und neutrale Infrastruktur" zu streichen, weil eine entsprechend ausgestaltete Förderung lediglich dichter besiedelten Regionen zugutekäme. Eine solche Beschränkung wäre damit gleichbedeutend mit einer dauerhaften Zementierung der digitalen Spaltung zwischen Stadt und Land. Eine wirksame Förderstrategie muss vielmehr alle Instrumente - einschließlich der Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke des kompletten Ausbauprojektes bis hin zum aktiven Endkundenanschluss - umfassen, um überhaupt die Chance auf Erschließung vor allem des ländlichen Raums zu haben.



Drucksache 819/12 (Beschluss)

... In den Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich zum Beispiel in Niedersachsen gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen die Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und den Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.



Drucksache 819/1/12

... Bereits in den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen diese Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und dem Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.



Drucksache 434/12

... Interessenvertreter der Baubranche teilten im Rahmen der öffentlichen Konsultation mit, dass manche Bauprojekte durch nationale Genehmigungsverfahren gebremst werden könnten, z.B. wegen Verzögerungen aufgrund öffentlicher Einwände, Enteignungsfragen und dem Erfordernis, mehrere unterschiedliche Genehmigungen - auch in Bezug auf Umweltanforderungen - einzuholen. Diese Aspekte wurden bei der derzeit erfolgenden Überarbeitung der Richtlinie über die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 434/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Stand der Dinge die wichtigsten Herausforderungen

2.1 Der allgemeine makroökonomische Kontext

2.2 Die Leistung entlang der Wertschöpfungskette

2.3 Die kohlenstoffarme Wirtschaft

2.4 Wettbewerb in der Bauwirtschaft in der EU und auf internationalen Märkten

3. Europäische Strategie für die Nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes

3.1 Schaffung günstiger Bedingungen für Investitionen

3.1.1 Kurzfristige Maßnahmen

3.1.2 Mittel- bis langfristige Maßnahmen

3.2. Verbesserung des grundlegenden Faktors Humankapital in der Baubranche

3.2.1 Kurzfristige Maßnahmen

3.2.2 Mittel- bis langfristige Maßnahmen

3.3 Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Umweltverträglichkeit und der Geschäftschancen

3.4 Stärkung des Binnenmarktes im Bereich der Bauwirtschaft

3.5 Stärkung der Position der EU-Baufirmen im weltweiten Wettbewerb

4. Steuerung Umsetzung der Strategie

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 531/12 (Beschluss)

... 4. Die Bundesregierung sollte sich des Weiteren gegenüber der Kommission im Rahmen der EU-weiten Konsultation der neuen Breitbandleitlinien dafür einsetzen, dass diese einen effektiven Beitrag zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen leisten und nicht durch einschränkende oder verschärfende Vorgaben den Ausbau von NGA-Netzen im ländlichen Raum geradezu verhindern. So ist die im aktuellen Entwurf der neuen Leitlinien enthaltene Beschränkung einer Förderung auf eine "passive und neutrale Infrastruktur" zu streichen, weil eine entsprechend ausgestaltete Förderung lediglich dichter besiedelten Regionen zugutekäme. Eine solche Beschränkung wäre damit gleichbedeutend mit einer dauerhaften Zementierung der digitalen Spaltung zwischen Stadt und Land. Eine wirksame Förderstrategie muss vielmehr alle Instrumente - einschließlich der Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke des kompletten Ausbauprojektes bis hin zum aktiven Endkundenanschluss - umfassen, um überhaupt die Chance auf Erschließung vor allem des ländlichen Raums zu haben.



Drucksache 171/1/12

... Die verbindliche Durchführung eines Erörterungstermins in allen Planfeststellungsverfahren für Neubauprojekte ist ein notwendiges und bewährtes Element der Beteiligung, insbesondere der Betroffenen, am Planfeststellungsverfahren, das einheitlich und zwingend ohne gegensätzlich ausgerichtete Abweichungsmöglichkeiten in den Fachplanungsgesetzen im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschrieben sein muss. Es wäre rechtlich unhaltbar und gegenüber dem Partizipationsanspruch der Bürger nicht vermittelbar, dass zwar die Planfeststellungsverfahren für die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit auch mit der Verpflichtung zur Durchführung von Erörterungsterminen gut abgewickelt werden konnten, aber heute - über 20 Jahre nach der Wiedervereinigung - auf eine Erörterung des Vorhabens mit den Betroffenen und den Einwendern nach den Fachplanungsgesetzen verzichtet werden könnte.



Drucksache 466/12

... Die Maßgaben in dieser Nummer sind wegen Zeitablaufs obsolet. Sie regelt den Übergang der Straßenbaulast sowie des Eigentums an Straßen. Der Übergang dieser Rechte und Pflichten ist bereits vollzogen. Darüber hinaus ist das weitere Verfahren bei vor dem Beitritt begonnenen Straßenbauprojekten geregelt. Die davon betroffenen Projekte sind mittlerweile abgeschlossen.



Drucksache 819/12

... Im Zuge des Gesetzespaketes zur Energiewende im Juli 2011 wurden die Vorgaben des Dritten Binnenmarktpakets Strom und Gas umgesetzt. Gleichzeitig wurden Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und zur Verbesserung der Akzeptanz für Leitungsausbauprojekte durch eine umfassende und frühzeitige Bürgerbeteiligung beschlossen. Mit den Regelungen in §§ 12a ff. EnWG wurde ein neues, transparentes Bedarfsermittlungsverfahren als Grundlage für den zu erlassenden Bundesbedarfsplan geschaffen. Das neu konzipierte dreistufige Verfahren einer koordinierten Ermittlung des gesamten Netzausbaubedarfs endet mit dem Erlass des Bundesbedarfsplans.



Drucksache 392/1/11

... Dies ist nicht nur ein Anliegen der Küstenländer. Zulieferbetriebe sind mit einem Anteil von i. d. R. über 70 Prozent an den Schiffbauprojekten beteiligt; die Umsätze fallen zu ca. 50 Prozent im Binnenland an.



Drucksache 854/4/11

... Das Investitions- und Finanzierungsrisiko für Leitungsbauprojekte steigt proportional mit der Größe des Projektes. Das ist zum einen auf den erhöhten, Planungs- und Genehmigungsaufwand zurückzuführen, zum anderen auf die Finanzierungskonditionen für solche langfristigen Infrastrukturprojekte.



Drucksache 72/11

... Im Rahmen des 10. EEF wurden Maßnahmen nach dem Ansatz der verantwortungsvollen Staatsführung eingeleitet („Stärkung der Staatsführung“). Projekte wurden auch im Rahmen des Infrastruktur-Treuhandfonds für Afrika der EU, durch EIB-Kredite für Bergbauprojekte oder aus den Mitteln des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung für geologische Gutachten finanziert. Die Kommission unterstützt ferner ein günstiges Investitionsklima. Dies geschieht durch Initiativen wie länderspezifische technische Unterstützung für eine höhere Transparenz der Einnahmen im Rahmen der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft sowie durch Maßnahmen zur Förderung33 verantwortungsvolle Staatsführung im Steuerbereich.



Drucksache 342/11

... Eine bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den von der Bundesfachplanung betroffenen Ausbauprojekten von überregionalem und europäischem Interesse ausschließlich um länderübergreifende Vorhaben oder zumindest um Vorhaben mit länderübergreifenden Auswirkungen auf Betroffene oder die Umwelt (einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) handelt. Für eine angemessene Ausstattung mit Energieleitungen mit überregionaler Bedeutung ist es daher erforderlich, dass unter einheitlichen rechtlichen Bedingungen geplant werden kann. Hinzu kommt, dass viele der Energieversorgungsunternehmen und alle Übertragungsnetzbetreiber länderübergreifend tätig sind. Aus diesen Gründen würde eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für den rechtssicheren Ausbau der überregionalen Energieversorgung darstellen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.



Drucksache 37/11

... Die Beschaffungsmärkte und insbesondere größere Bauprojekte werden häufig als lukratives Opfer von Bestechungsversuchen betrachtet. Die Integrität des Prozesses wird aber nicht nur durch Korruption (in diesem Fall besonders offensichtlich) in Gefahr gebracht, sondern auch durch jede Form von Günstlingswirtschaft, selbst wenn es dabei nicht unbedingt zu korruptem Verhalten kommt, sondern eventuell zur Bevorzugung lokaler Bewerber. Die häufigsten Korruptionsszenarios in der öffentlichen Auftragsvergabe umfassen das so genannte „Kickback“ (d.h. die Zahlung eines Bestechungsgeldes zur Belohnung des Beamten, der die Auftragsvergabe beeinflusst hat), die Manipulierung der Ausschreibungsunterlagen zur Bevorteilung eines bestimmten Bieters und die Nutzung von Scheinfirmen/zwischengeschalteten Unternehmen zur Deckung der illegalen Tätigkeiten des korrupten Beamten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 37/11




Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens: Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge

1. Worum geht es bei den EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen

1.1. Beschaffung

1.2. Öffentliche Aufträge

Dienstleistungen gemäß Anhang II Teile A und B

5 Schwellenwerte

1.3. Öffentliche Auftraggeber

Auftragsvergabe durch öffentliche Stellen

Öffentliche Versorgungsleistungen

2. Verbesserung des Instrumentarium für die öffentlichen Auftraggeber

2.1. Modernisierung der Verfahren

Allgemeine Verfahren

Mehr Verhandlungen

Gewerbliche Güter und Dienstleistungen

Auswahl und Zuschlagserteilung

Berücksichtigung früherer Erfahrungen

Spezifische Instrumentarien für Versorgungsunternehmen

2.2. Spezifische Instrumente für kleine öffentliche Auftraggeber

Mehr Rechtssicherheit für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Richtlinienschwellenwerte

2.3. Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

2.4. Angemessene Instrumentarien für die Zusammenführung der Nachfrage / gemeinsame Auftragsvergabe

2.5. Bedenken im Hinblick auf die Auftragsausführung

Wesentliche Änderungen

Änderungen hinsichtlich des Auftragnehmers und Beendigung von Aufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

3. Bessere Zugänglichkeit des Europäischen Beschaffungsmarkts

3.1. Besserer Zugang für KMU und Neugründungen

Verringerung der Verwaltungslasten in der Auswahlphase

Sonstige Vorschläge

3.2. Gewährleistung eines fairen und wirksamen Wettbewerbs

Verhinderung von wettbewerbswidrigem Verhalten

3.3. Vergabe im Falle nicht vorhandenen Wettbewerbs/bei Vorhandensein von Ausschließlichkeitsrechten

4. Die öffentliche Auftragsvergabe als Strategische Antwort auf neue Herausforderungen

4.1. „Beschaffungstechnik“ – Erreichung der Ziele von Europa 2020

Beschreibung des Auftragsgegenstands und technische Spezifikationen

Festlegung besonders relevanter Auswahlkriterien

Anwendung der zweckmäßigsten Zuschlagskriterien

Vorgabe angemessener Klauseln für die Auftragsausführung

Prüfung der Anforderungen

Verknüpfung mit Auftragsgegenstand/Auftragsausführung

4.2. „Beschaffungsgegenstand“ – Förderung der Ziele von Europa 2020

4.3. Innovation

4.4. Sozialwesen

5. Gewährleistung ordnungsgemässer Verfahren

5.1. Vermeidung von Interessenkonflikten

5.2. Bekämpfung von Günstlingswirtschaft und Korruption

5.3. Ausschluss „unseriöser“ Bieter

5.4. Vermeidung unfairer Vorteile

6. Zugang von Lieferanten aus Drittländern zum EU-Markt


 
 
 


Drucksache 810/10

... - Umwelt: Der Donauraum ist ein wichtiges internationales Flusseinzugsgebiet und ein wichtiger Umweltkorridor. Ein regionales Konzept für die Bereiche Naturschutz, Raumplanung und Wasserwirtschaft ist daher erforderlich. Die Umweltverschmutzung macht nicht an den Landesgrenzen halt. Wichtige Probleme, wie unbehandelte Abwässer, Düngemittel und Oberflächenabfluss, führen zu einer starken Verschmutzung der Donau. Auch die Auswirkungen von Verkehrsverbindungen, touristischen Bauprojekten oder neuen Energieerzeugungsanlagen auf die Umwelt müssen berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 810/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Herausforderungen und Chancen

2.1. Herausforderungen

2.2. Chancen

3. Die Reaktion: Ein Aktionsplan

3.1. Anbindung des Donauraums

Die wichtigsten Themen Verkehr

5 Energie

Kultur und Tourismus

3.2. Umweltschutz im Donauraum

Die wichtigsten Themen

5 Wasser

5 Risiken

Biologische Vielfalt, Boden

3.3. Aufbau von Wohlstand im Donauraum

Forschung und Innovation

5 Unternehmen

5 Beschäftigungsmarkt

Marginalisierte Bevölkerungsgruppen

3.4. Stärkung des Donauraums

Die wichtigsten Themen

Institutionelle Kapazität und Zusammenarbeit

5 Sicherheit

4. Durchführung und politische Steuerung

5. Zusammenhang mit der EU-Politik

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 312/10

... Absatz 1 regelt das Verfahren, mit dem der langfristige Kapazitätsbedarf ermittelt wird. Satz 1 legt fest, dass der Kapazitätsbedarf transparent, diskriminierungsfrei und marktgebietsweit ermittelt werden muss. Damit werden die Ergebnisse dieses netzbetreiberübergreifenden Ermittlungsverfahrens für aktuelle und potentielle Transportkunden nachvollziehbar gemacht, um u. a. die Akzeptanz der Ergebnisse und der daraus eventuell abgeleiteten Investitions- oder Ausbauprojekte zu erhöhen. Satz 2 enthält Kriterien, die von den Fernleitungsnetzbetreibern bei der Ermittlung des Kapazitätsbedarfs insbesondere zu berücksichtigen sind. Neben Erkenntnissen, die sich aus objektiven Kriterien ergeben können, berücksichtigen die Fernleitungsnetzbetreiber auch Erkenntnisse aus verbindlichen Marktbefragungen über den aus Sicht des Marktes bestehenden langfristigen, verbindlich benötigten Kapazitätsbedarf, die sie bei den Transportkunden durchgeführt haben. Hiermit wird gewährleistet, dass der ermittelte Kapazitätsbedarf nicht künstlich durch unbegründete oder nur kurzfristige Anfragen überhöht wird und bereits vorübergehende vertragliche Engpässe gegebenenfalls einen Netzausbau auslösen können. Gleichzeitig wird jedoch gewährleistet, dass dauerhaft bestehender Kapazitätsbedarf der Transportkunden angemessen berücksichtigt werden kann. Es ist Aufgabe der Fernleitungsnetzbetreiber, die Erkenntnisse, die sie aus den in Nummern 1 bis 10 genannten Kriterien erhalten, zu bewerten und in die Kapazitätsbedarfsermittlung einfließen zu lassen. Bei dieser Bewertung und der darauf aufbauenden Bedarfsermittlung berücksichtigen sie insbesondere auch Möglichkeiten zur Vergrößerung des verfügbaren Kapazitätsumfangs, die sich aus Kooperationen mit anderen Netzbetreibern ergeben können. Kooperationsmöglichkeiten, die einen physischen – Kapazitäten in Anspruch nehmenden – Gastransport entbehrlich machen könnten, könnten sich z.B. ergeben, wenn Kapazitäten in parallel liegenden Rohren in entgegen gesetzter Flussrichtung erhöht werden müssten. Eine Kapazitätserhöhung könnte in einem solchen Fall beispielsweise durch ein sog. Swap-Geschäft vermieden werden. Satz 3 regelt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber nach Möglichkeit auch mit ausländischen Fernleitungsnetzbetreibern zusammenarbeiten sollen, wenn sie den Kapazitätsbedarf ermitteln. Um die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse und die Transparenz zu erhöhen, werden die Fernleitungsnetzbetreiber durch Satz 4 verpflichtet, die Ergebnisse sowie wesentliche Annahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.



Drucksache 873/1/10

... 14. Der Begriff "Bauprojekte" entspricht weder dem bisherigen Wortlaut noch der englischen Fassung. Im Originaltext liegt keine begriffliche Änderung vor, so dass auch an dieser Stelle ein Übersetzungsfehler denkbar ist. Der Bundesrat bittet, dies entsprechend klarzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/1/10




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anpassung an den AEUV

5. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge, Ausübung der Befugnisübertragung

6. Zu Artikel 23 und 24 Änderung der Anhänge II bis VII, Ausübung der Befugnisübertragung

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 17

Zu Artikel 19

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Anhang I

Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6

Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1

Zur Qualität der Übersetzung


 
 
 


Drucksache 873/10

... g) unmittelbare Umgebung des Betriebs, Elemente, die zu einem schweren Unfall führen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich genauer Angaben zu benachbarten Betrieben, unabhängig davon, ob diese unter die vorliegende Richtlinie fallen oder nicht, sowie zu anderen Geländen, Flächen und Bauprojekten, die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/10




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Informationen

4 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15
und 16

Artikel 17
, 18, 19 und 27

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Sonstige Anhänge

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ausnahmeregelungen und Schutzklauseln

Artikel 5
Allgemeine Betreiberpflichten

Artikel 6
Mitteilungen

Artikel 7
Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

Artikel 8
Domino -Effekt

Artikel 9
Sicherheitsbericht

Artikel 10
Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers

Artikel 11
Notfallpläne

Artikel 12
Flächennutzungsplanung

Artikel 13
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Artikel 14
Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

Artikel 15
Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

Artikel 16
Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

Artikel 17
Zuständige Behörde

Artikel 18
Verbot der Weiterführung

Artikel 19
Inspektionen

Artikel 20
Informationsaustausch und Informationssystem

Artikel 21
Vertraulichkeit

Artikel 22
Zugang zu Gerichten

Artikel 23
Änderung der Anhänge

Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 25
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 26
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 27
Sanktionen

Artikel 28
Umsetzung

Artikel 29
Aufhebung

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Adressaten

Verzeichnis der Anhänge

Anhang 1
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe

TEIL 1 Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

TEIL 2 Namentlich aufgeführte Stoffe

Teil 3
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Stoffe und Gemische

Anmerkungen zu Anhang I

Anhang II
in dem Sicherheitsbericht Nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestdaten Mindestinformationen

1. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

2. Umfeld des Betriebs

3. Beschreibung der Anlage

4. Ermittlung und Analyse möglicher Unfälle und Mittel zu deren Verhütung

5. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen

Anhang III
Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem die Betriebsorganisation IM Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Anhang IV
in die Notfallpläne nach Artikel 11 Aufzunehmende Daten Informationen

1. Interne Notfallpläne

2. Externe Notfallpläne

Anhang V
Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind

Teil 1
Für alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe:

Teil 2
Zusätzliche Informationen zu den in Teil 1 genannten für Betriebe der oberen Klasse:

Anhang VI
Kriterien für die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall

1. Beteiligte Stoffe

2. Schädigungen von Personen oder Sachwerten

3. Unmittelbare Umweltschädigungen

4. Sachschäden

5. Grenzüberschreitende Schädigungen

Anhang VII
Kriterien für Ausnahmeregelungen IM Sinne von Artikel 4 Anhang VIII Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 873/10 (Beschluss)

... 10. Der Begriff "Bauprojekte" entspricht weder dem bisherigen Wortlaut noch der englischen Fassung. Im Originaltext liegt keine begriffliche Änderung vor, so dass auch an dieser Stelle ein Übersetzungsfehler denkbar ist. Der Bundesrat bittet, dies entsprechend klarzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/10 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Anpassung an den AEUV

Zu Artikel 23

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9

Zu Artikel 11

Begründung

Zu Artikel 12

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 17

Zu Artikel 19

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Anhang I

Zu Anhang V Teil 1 Nummer 6

Zu Anhang V Teil 2 Nummer 1

Zur Qualität der Übersetzung


 
 
 


Drucksache 247/09

... 6. betont erneut, dass die Finanzhilfe der Europäischen Union für die Palästinenser nicht durch stetige Zerstörungen untergraben werden sollte, die zu einer Verringerung der Akzeptanz von Wiederaufbauprojekten in der europäischen Öffentlichkeit führen;



Drucksache 443/09 (Beschluss)

... l. I S. 2022, 2582) geändert worden. Seither sind auch Gelder Baugeld, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält. Einbezogen werden damit auch Eigenmittel des Bauherrn, die dieser zum Beispiel an einen Bauträger zahlt. Der Bauträger ist danach verpflichtet, dieses Geld zweckentsprechend zu verwenden. Er muss damit die Leistungen seiner Subunternehmer an dem konkreten Bauprojekt desjenigen Bauherrn vergüten, von dem er das Geld erhalten hat; dies ist entgegen den Ausführungen im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 443/09, S. 3 f.) nicht unklar (vgl. nur z.B. Stammkötter, Kommentar zum Bauforderungssicherungsgesetz, 3. Aufl., § 1 I, Rnr. 1). Durch diese Neuregelung wird das Risiko der Subunternehmer, im Fall einer Insolvenz des Bauträgers/Generalunternehmers Zahlungsausfälle zu erleiden, erheblich reduziert. Die Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzenden von Bauträgergesellschaften achten nun stärker als bisher darauf, dass Werklohnforderungen der von ihnen beauftragten Bauhandwerker bezahlt werden weil ihnen sonst im Fall der Insolvenz der von ihnen vertretenen Gesellschaft sowohl die persönliche, zivilrechtliche Haftung gemäß § 823 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/09 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauFordSiG


 
 
 


Drucksache 443/1/09

... l. I S. 2022, 2582) geändert worden. Seither sind auch Gelder Baugeld, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält. Einbezogen werden damit auch Eigenmittel des Bauherrn, die dieser zum Beispiel an einen Bauträger zahlt. Der Bauträger ist danach verpflichtet, dieses Geld zweckentsprechend zu verwenden. Er muss damit die Leistungen seiner Subunternehmer an dem konkreten Bauprojekt desjenigen Bauherrn vergüten, von dem er das Geld erhalten hat; dies ist entgegen den Ausführungen im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 443/09, S. 3 f.) nicht unklar (vgl. nur z.B. Stammkötter, Kommentar zum Bauforderungssicherungsgesetz, 3. Aufl., § 1 I, Rnr. 1). Durch diese Neuregelung wird das Risiko der Subunternehmer, im Fall einer Insolvenz des Bauträgers/Generalunternehmers Zahlungsausfälle zu erleiden, erheblich reduziert. Die Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzenden von Bauträgergesellschaften achten nun stärker als bisher darauf, dass Werklohnforderungen der von ihnen beauftragten Bauhandwerker bezahlt werden, weil ihnen sonst im Fall der Insolvenz der von ihnen vertretenen Gesellschaft sowohl die persönliche, zivilrechtliche Haftung gemäß § 823 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/1/09




1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauFordSiG


 
 
 


Drucksache 349/08 (Beschluss)

... Da das Risiko des vergaberechtswidrig zustande gekommen Vertrags nicht in der Sphäre des Auftragnehmers, sondern in der des öffentlichen Auftraggebers liegt, kann der Auftragnehmer nicht schutzlos gestellt werden. Daher sind hier die für die Vertragsabwicklung (Schadensersatzforderungen) erforderlichen Regelungen zu treffen. Problematisch für die Vergabestellen dürften hier Schadensersatzforderungen aus Verträgen mit mehrjährigen Vertragslaufzeiten, Dauerschuldverhältnissen, Rahmenvereinbarungen oder Bauprojekten mit mehrjähriger Bauzeit sein. Daher sieht der Vorschlag eine zeitlich bestimmte Obergrenze für den Vergütungsanspruch vor. Da bei einem zeitlich befristeten Vertrag eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist, wird die Ersatzpflicht auf fünf Jahre begrenzt. Dies beschränkt das Risiko für die Vergabestellen und wird als angemessen für den Auftragnehmer angesehen. Für Verträge mit kürzeren Laufzeiten ist es erforderlich, eine Einschränkung auf die Hälfte der noch offenen Laufzeit des Vertrags vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/08 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 97 GWB

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 99 GWB

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 1 GWB

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - GWB

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g - neu - § 99 Abs. 9 - neu - GWB

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 100 Abs. 2 GWB

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 101 Abs. 6 GWB

9. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 2 GWB

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 2 GWB

13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Überschrift; Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -; Abs. 3 - neu - GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Abs. 2 GWB

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9 §§ 102 und 103 GWG

16. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 104 Abs. 2 GWB

17. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB

18. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 106a Abs. 3 Satz 2 - neu - GWB

19. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB

21. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 113 Abs. 1 Satz 3 GWB

22. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

23. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 GWB

24. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 2, 3 GWB

25. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d § 115 Abs. 4 GWB

26. Zu Artikel 1 Nr. 17a - neu - § 115a - neu - GWB

§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

27. Zu Artikel 1 Nr. 17b - neu - § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB

28. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB

29. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 3 GWB

Zu § 118

30. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 3 GWB

Zu § 121

31. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB

32. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 128 Abs. 3 Satz 4a - neu - GWB

33. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

34. Zu Artikel 2 § 5 VgV


 
 
 


Drucksache 559/08

... Darüber hinaus werden in den kommenden Jahren zahlreiche neue konventionelle Kraftwerke errichtet. Derzeit ist bereits eine Vielzahl neuer konventioneller Kraftwerke im Bau. Eine weitere erhebliche Anzahl von Neubauprojekten befindet sich in unterschiedlichen Planungsstadien.



Drucksache 349/1/08

... Da das Risiko des vergaberechtswidrig zustande gekommen Vertrags nicht in der Sphäre des Auftragnehmers, sondern in der des öffentlichen Auftraggebers liegt kann der Auftragnehmer nicht schutzlos gestellt werden. Daher sind hier die für die Vertragsabwicklung (Schadensersatzforderungen) erforderlichen Regelungen zu treffen. Problematisch für die Vergabestellen dürften hier Schadensersatzforderungen aus Verträgen mit mehrjährigen Vertragslaufzeiten, Dauerschuldverhältnissen, Rahmenvereinbarungen oder Bauprojekten mit mehrjähriger Bauzeit sein. Daher sieht der Vorschlag eine zeitlich bestimmte Obergrenze für den Vergütungsanspruch vor. Da bei einem zeitlich befristeten Vertrag eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist, wird die Ersatzpflicht auf fünf Jahre begrenzt. Dies beschränkt das Risiko für die Vergabestellen und wird als angemessen für den Auftragnehmer angesehen. Für Verträge mit kürzeren Laufzeiten ist es erforderlich, eine Einschränkung auf die Hälfte der noch offenen Laufzeit des Vertrags vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/1/08




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 97 GWB

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 GWB

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 GWB

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2a - neu - GWB entfällt bei Annahme von Ziffer 6

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 99 GWB

9. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 1 GWB

10. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - GWB

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g - neu - § 99 Abs. 9 - neu - GWB

12. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 100 Abs. 2 GWB

14. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 101 Abs. 6 GWB

15. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 2 GWB

16. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 1 und 2 GWB

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 2 GWB

21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Überschrift; Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -; Abs. 3 - neu - GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Abs. 2 GWB

25. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9 §§ 102 und 103 GWG

26. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 104 Abs. 2 GWB

27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB

28. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 106a Abs. 3 Satz 2 - neu - GWB

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 1 Satz 2 und 3 GWB

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB

33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 113 Abs. 1 Satz 3 GWB

34. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

35. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

36. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 GWB

37. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 2, 3 GWB

38. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d § 115 Abs. 4 GWB

39. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 115a - neu - GWB

§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

40. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB

41. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB

42. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 3 GWB

Zu § 118

43. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 3 GWB

Zu § 121

44. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB

45. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB

46. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 128 Abs. 3 Satz 4a - neu - GWB

47. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB *

48. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

49. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB *

50. Zu Artikel 2 § 5 VgV


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.