Drucksache 532/15
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV )
... Absatz 2 konkretisiert die gesetzliche Voraussetzung, dass es sich bei den förderungsfähigen Vorhaben um neue Vorhaben handeln muss. Neu sind danach nur solche Vorhaben, deren Umsetzung erst nach dem 1. Januar 2016 beginnt. Im Regelfall ist ein auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids des Landes erfolgender Abschluss eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags als Beginn der Umsetzung eines Vorhabens anzusehen. Ein bereits erfolgter Baubeginn schließt die Förderungsfähigkeit in jedem Fall aus. Förderungsfähig sind auch noch nicht begonnene einzelne Abschnitte eines Gesamtvorhabens, dessen Umsetzung schon vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, wenn diese Einzelabschnitte als selbständige Vorhaben angesehen werden können und jeweils als solche die Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit erfüllen. Die bauplanerische und fachliche Prüfung, die Voraussetzung für die Erteilung eines Bewilligungsbescheids gegenüber dem Krankenhausträger ist, obliegt weiterhin den zuständigen Landesbehörden.
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