108 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Baubetrieben"
Drucksache 530/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... Um den Weinbaubetrieben und auch der Weinüberwachung klare und nachvollziehbare Regelungen an die Hand zu geben, ist es darüber hinaus notwendig, die seit 1996 nach der
Drucksache 111/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Agrarpolitischer Bericht 2006 der Bundesregierung
... Große Unterschiede in der Einkommensentwicklung sind auch zwischen den Produktgruppen erkennbar. So stieg im Veredlungsbereich der Gewinn je Unternehmen im Vergleich zum Vorjahr um 104,6 % an, während der Gewinn im Obstbau um 38,8 % sank. Je nach Produktionsschwerpunkt in den Ländern waren dort deshalb auch große Unterschiede im Gewinnanstieg zwischen 2,2 % und 70,3 % zu verzeichnen. Die Futterbaubetriebe konnten zwar regional in unterschiedlichem Maße von der positiven Einkommensentwicklung profitieren; ihr Einkommen ist aber abgesehen von den Obstbaubetrieben von allen Betriebsformen das niedrigste.
Drucksache 477/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor KOM (2006) 319 endg.; Ratsdok. 10851/06
... Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung die Einkommenssituation von Weinbaubetrieben bei Fortführung des Interventionssystems exemplarisch dargestellt. Es erscheint erforderlich, die Auswirkungen der geprüften Optionen auf die Regionen, die Unternehmen und die Menschen, die ihre Einkommensgrundlage im Weinbau finden, ausführlich zu untersuchen und geeignete Maßnahmen für die Übergangsphase bis zum Abschluss des Reformprozesses vorzuschlagen. In der Folgenabschätzung wird zudem auf die gravierenden Auswirkungen einer Einschränkung der Anreicherung und des vorgesehenen Verbots einer Anreicherung mit Saccharose nicht eingegangen.
Drucksache 302/2/06
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft Punkt 22 der 823. Sitzung des Bundesrates am 16. Juni 2006
... Baubetrieben
Drucksache 111/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Agrarpolitischer Bericht 2006 der Bundesregierung
... Die Futterbaubetriebe konnten zwar regional in unterschiedlichem Maße von der positiven Einkommensentwicklung profitieren; ihr Einkommen ist aber abgesehen von den Obstbaubetrieben von allen Betriebsformen das niedrigste.
Drucksache 760/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... Den von der Anwendung der Verordnung betroffenen Weinbaubetrieben entstehen keine Kosten. Daher sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Drucksache 57/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Agrarpolitischer Bericht 2005 der Bundesregierung
... Betriebe aber musste erneut einen weiteren Rückgang des Unternehmensergebnisses hinnehmen. Dies betrifft vor allem Milchvieh- und Rinderhalter sowie Veredelungs- und Gartenbaubetriebe.
Drucksache 57/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse A 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Agrarpolitischer Bericht 2005 der Bundesregierung
... 2. Die Einkommenslage der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe in Deutschland hat sich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2003/2004 je nach Region und Betriebszweig sehr unterschiedlich entwickelt. Das Unternehmensergebnis stieg nach deutlichen Rückgängen in den Vorjahren gegenüber dem niedrigen Vorjahresergebnis im Durchschnitt um 4,8 % an und liegt nun bei 28.254 Euro je Unternehmen. Den Ausschlag hierfür gab letztlich die sehr positive Preisentwicklung im Ackerbau. Die Mehrheit der Betriebe aber musste erneut einen weiteren Rückgang des Unternehmensergebnisses hinnehmen. Dies betrifft vor allem Milchvieh- und Rinderhalter sowie Veredelungs- und Gartenbaubetriebe.
Drucksache 908/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg -
... Durch die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 3 DirektZahlVerpflV würde eine Ausnahmeregelung zu Gunsten der Landwirtschaft entfallen. Bislang wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, auch bei Anbau von nur einer oder zwei Kulturen im eigenen Betrieb (z.B. bei Kartoffelanbaubetrieben und in der Nebenerwerbslandwirtschaft bei gemeinsamer Flächenbewirtschaftung von Bedeutung) nachzuweisen dass mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren eine andere Kultur auf den Ackerflächen des Betriebes angebaut bzw. dieser Kulturwechsel durch einen entsprechenden Flächentausch mit anderen Betrieben erreicht wurde. Diese aus pflanzenbaulicher und bodenschutzfachlicher Sicht wünschenswerte Regelung zielt auf eine konkrete Fruchtfolgegestaltung ab die es sehr stark spezialisierten Betrieben zu Recht gestattet, die Vorgaben der
Drucksache 565/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04
... 34. Der Bundesrat hält eine Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete in Deutschland für nicht erforderlich. So ist die landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) nach wie vor ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Die von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) im Rahmen der Halbzeitbewertung der deutschen Entwicklungsprogramme vorgenommene Analyse der Wirkungen der Ausgleichszulage hat gezeigt, dass die gezahlte Beihilfe, z.B. bei Futterbaubetrieben, nicht ausreicht, die Einkommensdifferenz zwischen den Betrieben in benachteiligten und nicht benachteiligten Gebieten auszugleichen.
Drucksache 565/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04
... 34. Der Bundesrat hält eine Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete in Deutschland für nicht erforderlich. So ist die landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) nach wie vor ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Die von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) im Rahmen der Halbzeitbewertung der deutschen Entwicklungsprogramme vorgenommene Analyse der Wirkungen der Ausgleichszulage hat gezeigt, dass die gezahlte Beihilfe, z.B. bei Futterbaubetrieben, nicht ausreicht, die Einkommensdifferenz zwischen den Betrieben in benachteiligten und nicht benachteiligten Gebieten auszugleichen.
Drucksache 799/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... "(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "Schlossabfüllung" oder"abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig".
Drucksache 450/1/04
... Dies gilt nicht für Unterglasanbauanlagen von Gartenbaubetrieben, soweit diese ausschließlich zur Pflanzenzucht genutzt werden.
Drucksache 49/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - COM(2016) 31 final
Drucksache 76/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 - KStR 2015)
Drucksache 148/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Drucksache 164/17
Drucksache 193/20
Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 246/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
Drucksache 341/19
Drucksache 356/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 356/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 360/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Drucksache 450/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Drucksache 480/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Drucksache 567/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
Drucksache 591/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
Drucksache 614/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung von zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen sowie über die entsprechende Marktüberwachung KOM(2010) 542 endg. Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Drucksache 629/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
Drucksache 664/06
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz (EG-Kontrollverordnung) sowie das am 07.09.2005 in Kraft
getretene Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch machen eine Änderung
der AVV-RÜb erforderlich (Schaffung von Durchführungsbestimmungen zum
EG-Recht, Streichung von Doppelregelungen, redaktionelle Anpassungen).
Artikel 3 Abs. 1 der EG-Kontrollverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten,
sicherzustellen, dass amtliche Kontrollen regelmäßig, auf Risikobasis und mit
angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um die Ziele der Verordnung
zu erreichen.
B. Lösung
Die vorliegende Änderungs-AVV stellt den ersten Schritt dar zur Umsetzung
der Anforderung der EG-Kontrollverordnung. Mit der vorgesehenen Regelung
zur Überwachung von Lebensmittelbetrieben wird Artikel 3 Abs. 1 der EGKontrollverordnung
Rechnung getragen, wonach amtliche Kontrollen auf
Risikobasis stattfinden müssen.
Um den risikoorientierten Ansatz der EG-Kontrollverordnung vollständig zu
verwirklichen, ist derzeit eine Zweite Änderungs-AVV in Erarbeitung, die
komplementär zur risikoorientierten Betriebsüberwachung u. a. Regelungen
zur risikoorientierten Probenahme beinhalten wird.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand und Vollzugsaufwand
Die von den Bundesländern übermittelten Kosten gliedern sich wie folgt auf:
Kostenangaben der Bundesländer zum Entwurf der AVV-Rahmen-Überwachung (AVV-RÜb)
Bundesland Laufende Personalkosten
pro Jahr [€] einmalige Personalkosten [€] einmalige Sachkosten [€] laufende Sachkosten pro Jahr [€]
Baden-Württemberg Keine Angabe
Bayern Ca. 440.000 Ca. 50.000 Ca. 540.000 Ca. 10.000
Berlin Ca. 480.000 Ca. 20.000 Ca. 28.000 120.000
Brandenburg Keine Angabe
Bremen Keine Angabe
Hamburg Keine Angabe
Hessen Ca. 60.000 Ca. 721.500/3 Jahre Nicht bezifferbar Nicht bezifferbar
Mecklenburg-Vorpommern Keine Angabe
Niedersachsen Keine Angabe
Nordrhein-Westfalen 500.000 150.000 4.000 4.500
Rheinland-Pfalz Mögliche Kosten nicht beziffert
Saarland Kosten nicht beziffert, mit deutlicher Mehrbelastung wird gerechnet
Sachsen Es entstehen keine Mehrkosten
Sachsen-Anhalt Keine Angabe
Schleswig-Holstein Kosten nicht beziffert Keine Angabe
Thüringen Mögliche Kosten nicht beziffert
Dem Bund entstehen durch diese Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen
Kosten.
E. Sonstige Kosten
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift entstehen keine zusätzlichen Kosten
für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen
auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
22.09.06
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
AVV-Rahmen-Überwachung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der AVV-Rahmen-Überwachung
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetz es herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV-Rahmen-Überwachung
Vom 2006
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetz es wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
erlassen:
Artikel 1
Die AVV-Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl S. 1169) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden in der Langbezeichnung nach dem Wort „Überwachung“ die
Wörter „der Einhaltung“ sowie nach dem Wort „lebensmittelrechtlicher“ das Wort „, tabakrechtlicher“
eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung
der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung,
insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG (Nr.) L 165 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält ferner ergänzende
Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004 .“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung
der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher
Vorschriften nach
1. dem Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch, soweit Lebensmittel, mit
Lebensmitteln verwechselbare Produkte, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände
betroffen sind,
2. dem Weingesetz und
3. dem Vorläufigen Tabakgesetz
zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften.“
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
“(2) Soweit durch das Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund dieses
Gesetzes oder des Lebensmittel - und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, mit Lebensmitteln
verwechselbare Produkte sowie für Tabak erzeugnisse.
(3) Überwachung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die „amtliche Kontrolle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Kontrolle
der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor nach Artikel
72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(4) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
1. die Durchführung der Überwachung von Betrieben, die die Tätigkeiten nach
Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst, und Maßnahmen,
die auf Grund der Ergebnisse der Überwachung von Betrieben zu ergreifen sind,
2. die Entnahme und Untersuchung von Proben sowie die Maßnahmen, die auf
Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,
3. die Anzahl und die Qualifikation der mit der Durchführung der Überwachung
betrauten Personen,
4. die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen
Prüflaboratorien,
5. den Informationsaustausch zwischen allen an der Überwachung Beteiligten.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die neuen Absätze 5 bis 8.
d) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Inspektionsbesuchen der Europäischen Kommission“
durch die Wörter „Kontrollen durch die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ ersetzt.
e) Die neuen Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(6) Die §§ 7 bis 12 gelten nicht für die Überwachung von Schlachthöfen und
Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 .
(7) Im Bereich des Weinrechts gelten § 15 Abs. 1 und § 16 nicht.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „aus den jeweiligen Fachgebieten“ werden durch die Wörter“in den
jeweiligen Fachbereichen“ sowie die Wörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
und des Weingesetz es“ durch die Wörter „Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen
sind, des Weingesetzes und des Vorläufigen Tabakgesetz es“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Betriebsüberprüfungen“ durch die Wörter
„Überwachung von Betrieben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anforderungen nach Absatz 1“ durch die Wörter
„personellen Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b und c der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 “ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig,
insbesondere in fachlichen Fragen und in Fragen der Durchführung der
Überwachung, fortgebildet werden“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden
aaa) im ersten Halbsatz die Wörter „Diese Fortbildung“ durch die Wörter „Eine Fort- bzw. Weiterbildung oder Nachschulung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 “ und
bbb) im zweiten Halbsatz das Wort „Fortbildungsveranstaltungen“ ersetzt
durch die Wörter „Fort- bzw. Weiterbildungs- oder Nachschulungsveranstaltungen“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen für Einzelprüfungen oder
Prüfungsreihen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
werden vom Bundesamt Empfehlungen herausgegeben. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen
obliegt dem Bundesamt, sofern dies nicht in die Zuständigkeit
eines nationalen Referenzlabors fällt.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben, und die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die neuen
Absätze 3 bis 5.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien sind
die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig.“
d) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die amtlichen Prüflaboratorien stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den bei ihnen vorhandenen Sachverstand den mit der amtlichen Überwachung beauftragten Vor-Ort-Behörden zur Verfügung.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Betriebsüberprüfungen“ durch die Wörter
„Überwachung von Betrieben“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. das Vorgehen bei durch Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrecht s,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU (Nr.) L 31 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung bedingten Erkrankungen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die für die Überwachung von mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkten, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabak erzeugnissen
zuständigen Überwachungsbehörden die in Artikel 4 Abs. 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthaltenen Anforderungen erfüllen,“
bb) In Nummer 2 wird das Wort „automatische“ durch das Wort „elektronische“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt, und die
Nummer 4 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Überwachungsbehörden daraufhin
überprüft werden, dass sie die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden die Wörter „spätestens
[3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift]“ durch die
Wörter „spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Interessenkonflikt
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge, dass von in
der Überwachung tätigen Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beratungs-,
Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher
Dienst- oder Werkverträge erbracht werden können.“
8. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Grundsätze für die amtliche Überwachung von Betrieben“
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Allgemeine risikoorientierte Kriterien
(1) Zur Durchführung der Überwachung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu überwachenden Betriebe zuerst in Risikokategorien einzustufen und
die Überwachungshäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes
Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten
Anforderungen entspricht, anzuwenden. Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte
Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen
entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung
für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Satz 2
liegt bei dem örtlich zuständigen Überwachungspersonal. Die Einstufung ist für jeden Betrieb
zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Überwachungshäufigkeiten von täglich bis
in der Regel maximal alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 4 ersetzt
nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 .
(2) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 2
beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
“§ 8 Durchführung der Überwachung von Betrieben“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst
„(1) Betriebe, die kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Sinne des
Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches oder Tabak erzeugnisse im Sinne des
Vorläufigen Tabakgesetz es herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind
von den zuständigen Behörden zu registrieren. Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Lebensmittelbetriebe bleibt unberührt.
(2) Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überwachung der
Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCPGrundsätzen
beruhen, gebietet, sind interdisziplinäre Überwachungsteams zu bilden.
Im Rahmen der Überwachung von Betrieben sind, soweit dies erforderlich ist, auch
Proben zu entnehmen.
(3) Betriebe nach Absatz 1 sind mit der nach Maßgabe des § 7 ermittelten Überwachungshäufigkeit
zu überwachen. Für
1. Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabak erzeugnisse
behandeln oder in den Verkehr bringen,
2. Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und
3. Weinbaubetriebe
werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Überwachungshäufigkeiten festgelegt.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „Lebensmittelhygienepraxis“ durch das Wort „Verfahrenspraxis“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betriebsinhaber oder seinen Bevollmächtigten
über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden
Betriebes in eine Risikokategorie nach § 7 Abs. 1.“
e) Folgender Absatz wird angefügt:
„(6) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellende Berichte über
die durchgeführte Überwachung von Betrieben sind von der zuständigen Behörde
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Zur Erstellung eines Berichts kann das
Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgeben.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
“§ 9 Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Entnahme amtlicher Proben durch die zuständigen Behörden soll,
unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer
und insbesondere in Anwendung der in Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze, vorrangig beim Hersteller oder Einführer erfolgen.
Wenn der Hersteller im Inland ansässig ist, kann sich die Überwachung der
Erzeugnisse auf den nachfolgenden Handelsstufen grundsätzlich auf die Prüfung beschränken,
ob sich durch Beförderung, Lagerung, Verarbeitung oder weiteres Inverkehrbringen
Mängel ergeben haben.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Die Entscheidung, welche Planproben entnommen werden, erfolgt in enger
Abstimmung zwischen den zuständigen Überwachungsbehörden und den amtlichen
Prüflaboratorien.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
e) Folgender Absatz wird angefügt:
„(5) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von der zuständigen Behörde
zu erstellende Berichte über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung
sind von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Durchführung der Probenahme“
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „nach dem Lebensmittel - und Bedarfsgegenständegesetz
und dem Weingesetz “ durch die Wörter „des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, dem Weingesetz
und dem Vorläufigen Tabakgesetz “ ersetzt.
13. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der bundesweite Überwachungsplan ist ein Plan über die zwischen den Ländern
abgestimmte Durchführung der Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen,
weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden,
auch durch die Entnahme von Proben.“
b) Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Satz 2 Nr. 3“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 6, 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl S. 937) sind anzuwenden.“
14. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
“Die zuständigen Behörden führen über die Programme nach § 11 hinaus nach Maßgabe
eigener auf einer Einstufung in Risikokategorien beruhender Konzepte Überwachungen
von Betrieben und andere Überwachungstätigkeiten durch und teilen diese als Rahmenkonzepte
dem Bundesamt bis zum 31. Januar des Jahres der Durchführung des jeweiligen
Rahmenkonzeptes mit.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapazitätsüberschreitungen“ durch die Wörter „nicht
ausreichenden Kapazitäten“ sowie die Wörter „oder an der Durchführung beteiligen“
durch die Wörter „oder an der Durchführung zu beteiligen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „oder an der Durchführung beteiligen“ die
Wörter „, unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG (Nr.) L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei einer Beauftragung oder Beteiligung nicht amtlicher Prüflaboratorien nach
Absatz 1 hat die für das Prüflaboratorium verantwortliche Person zum Zwecke des
Nachweises der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 festgelegten Anforderungen zu versichern, dass sie für die Person,
die für die beprobten Erzeugnisse lebensmittelrechtlich verantwortlich ist, nicht
tätig ist oder nicht in einem Vertragsverhältnis zu ihr steht.“
16. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5 Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftskontrollen)“.
17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der
Kommission bei Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Besuchsprogramm vor unter Berücksichtigung einer sachgerechten und
möglichst gleichmäßigen Verteilung der Gemeinschaftskontrollen auf die Länder,
insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, und wirkt bei der
Durchführung von Gemeinschaftskontrollen mit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Inspektion“ ersetzt durch das Wort
„Gemeinschaftskontrolle“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es leitet den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) zu.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Inspektionsberichtes“ wird ersetzt durch das Wort „Gemeinschaftskontrollberichtes“.
d) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.“
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Das Bundesamt erstellt unter Beteiligung des Bundesinstitutes für
Risikobewertung und im Benehmen mit den Ländern als Empfehlung eine Liste von
Erzeugnissen nichttierischen Ursprungs bestimmter Herkunftsländer, die auf Grund
ihres erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit bei der Einfuhr vorrangig
kontrolliert werden sollen (Risikokatalog). Das Bundesamt aktualisiert den Risikokatalog
und macht ihn in geeigneter Weise bekannt. Die Länder berücksichtigen den
Risikokatalog bei der Erstellung der Probenahmepläne gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 .
(3) Das Bundesamt erarbeitet ferner ein Informationssystem zum frühzeitigen Austausch
von Informationen über anstehende Einfuhren aus Drittländern nach
Deutschland. Dieses Informationssystem dient der Vernetzung der zuständigen Behörden
der Länder, der Zollbehörden und des Bundesamtes im Rahmen ihrer jeweils
durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der
lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften. Die Länder und eine vom Bundesministerium
der Finanzen zu benennende Stelle arbeiten mit an der Erarbeitung des Informationssystems.“
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.
c) In neuen Absatz 1 wird in Satz 1 Nr. 6 das Wort „Rückverbringung“ durch das Wort
„Rücksendung“ ersetzt.
d) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Die Nummern 4.1 bis 4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem
Geflügelfleischhygienegesetz vom 19. Februar 2002 (BAnz. Nr. 44a) bleiben unberührt.“
20. Die Überschrift des Abschnittes 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7 Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften“.
21. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes oder des Weingesetz es“ durch die Wörter „des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder
Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetz es oder des Vorläufigen Tabakgesetz es“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
22. Die §§ 18 bis 21 werden wie folgt gefasst:
„§ 18 Maßnahmen bei ernster unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr für die Gesundheit
Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung
des Schnellwarnsystems für Lebensmittel- und Futtermittel sowie für Meldungen über
Futtermittel vom 20. Dezember 2005 [Bundesanzeiger S. 17096] in der jeweils geltenden
Fassung hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren
von Lebensmitteln oder von Erzeugnissen des Weingesetz es ausgehenden Risikos für die
menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
im Falle einer ernsten von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen ausgehenden
Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der
Richtlinie 2001/95 /EG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die
für sie zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Im Falle einer Rücknahme oder
eines Rückrufs ist dessen Durchführung angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.
§ 19 Informationsaustausch
(1) Zur Sicherstellung eines umfassenden und effektiven Informationsaustausches nutzen
die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium
der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut
für Risikobewertung und das Robert-Koch-Institut das durch das Bundesamt zur Verfügung
gestellte Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(FIS-VL) als ein Informationssystem zu allen relevanten Fragen der Überwachung und
der Lebensmittelsicherheit. Hierzu benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung,
das Robert-Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt
eine zuständige Kontaktstelle.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen,
weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer
Bedeutung zu unterrichten. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.
(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung
nach der Richtlinie 96/23 /EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG (Nr.) L 125 S. 10) in der jeweils
geltenden Fassung ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans zu verfahren.
§ 20 Datenübermittlung
(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden
Daten sind mit Ausnahme der Daten nach § 21 nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach
lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-
Monitoring (AVV Düb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden
Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen
nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE -Untersuchungsverordnung.
(2) Soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
sind Daten dem Bundesamt von den zuständigen Behörden der Länder nach dem in der
AVV Düb geregelten Verfahren zu übermitteln.
§ 21 Jahresbericht
(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden
übermittelten Daten, die keine personenbezogenen Daten sein dürfen, in Abstimmung mit
den Ländern jährlich einen Bericht (Jahresbericht), in dem die Ergebnisse der Überwachung
aus allen Ländern zusammengeführt und ausgewertet werden und leitet den Bericht
dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des Folgejahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu. Der Bericht muss den Anforderungen des Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.
(2) Einzelheiten, insbesondere zu Struktur und Umfang der Daten, werden in einer
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Statistik nach § 66 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches.“
23. § 22 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 23 und 24 werden die neuen §§ 22 und 23.
24. Im neuen § 23 wird Satz 2 aufgehoben.
25. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 zu § 4 Abs. 3
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen
Raum und Verbraucherschutz
- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Postfach 31 09
65021 Wiesbaden
- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) -
im Niedersächsischen Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Straße 2
30169 Hannover“
26. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 7 ) Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Überwachungshäufigkeit für Lebensmittelbetriebe
Bei der Erstellung eines Systems zur Ermittlung der Überwachungshäufigkeit auf Risikobasis
sind folgende Anforderungen einzuhalten und Kriterien einzubeziehen:
1. Anforderungen an das Beurteilungssystem
1.1 Beurteilungssystem
1.1.1 Das Beurteilungssystem soll
a) auf die Bandbreite der vorhandenen Betriebsarten anwendbar sein sowie
b) eine betriebsspezifische Beurteilung des Risikos und
c) eine Änderung der Anzahl der Hauptmerkmale sowie der Beurteilungsmerkmale pro
Hauptmerkmal bei gleich bleibender Gesamtpunktzahl
ermöglichen.
1.1.2 Das Beurteilungssystem soll ferner
a) aus einem Beurteilungsbogen (Papier und vorzugsweise elektronische Form),
b) Erläuterungen mit Beschreibungen der Kriterien zur Beurteilung der Beurteilungsmerkmale sowie
c) einer Durchführungsanleitung mit Erläuterungen zur Anwendung des Verfahrens bestehen.
1.2 Beurteilungsmerkmale und -kriterien
1.2.1 Die Beurteilungsmerkmale sowie die Kriterien zur Beurteilung der Beurteilungsmerkmale müssen
a) von den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen abzuleiten und fachlich begründet sowie
b) einzeln und nachvollziehbar zu beurteilen sein.
Zur Einstufung eines Beurteilungsmerkmals sind mehrere Beurteilungskriterien oder die Anzahl
zählbarer Ereignisse pro Beurteilungsstufe festzulegen.
1.2.2 Beurteilungsmerkmale können zu Gliederungspunkten (Hauptmerkmalen) zusammengefasst werden. Dabei ist sowohl die Anzahl der Hauptmerkmale als auch die Anzahl der Beurteilungsmerkmale pro Hauptmerkmal so festzulegen, dass jedes einzelne Merkmal eine ausreichende Auswirkung auf das Gesamtergebnis haben kann. Bezogen auf das in Nummer 5 aufgeführte Beispielmodell sollte die Anzahl von acht Beurteilungsmerkmalen pro Hauptmerkmal nicht überschritten werden.
Folgende Hauptmerkmale sind in einem System mindestens zu berücksichtigen:
a) die Betriebsart,
b) das Verhalten des Lebensmittelunternehmers,
c) die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und
d) das Hygienemanagement.
Für die Einstufung der Betriebsart ist die Risikokategorie nach Nummer 2 und die Risikostufe
des Produktes nach Nummer 3 heranzuziehen.
1.3 Gewichtung der Beurteilungsmerkmale
Sofern eine Gewichtung der Haupt- oder Beurteilungsmerkmale vorgenommen werden soll,
muss die Gewichtung nach der Bedeutung der einzelnen Haupt- oder Beurteilungsmerkmale für
das zu beurteilende Risiko eines Betriebes
a) fachlich begründet und nachvollziehbar sein und
b) so im Beurteilungssystem festgelegt werden, dass eine Änderung (Gewichtung)
durch die beurteilende Person nicht möglich ist.
Die Festlegung der Gewichtungsfaktoren hat nach einem transparenten und nachvollziehbaren
Verfahren zu erfolgen. Die Gewichtung variabler Haupt- und Beurteilungsmerkmale muss im
Verhältnis zu den statischen Haupt- und Beurteilungsmerkmalen mindestens 50 % betragen.
1.4 Beurteilungsstufen
Die Einstufung eines Beurteilungsmerkmals kann in Form von Noten oder Punkten erfolgen.
Dabei ist für jede Beurteilungsstufe eines Beurteilungsmerkmals eine definierte Punktzahl vorzugeben,
um eine subjektive Beurteilung durch eine freie Noten- und/oder Punktvergabe auszuschließen.
Um eine Abstufung in der Mängelausprägung bei der Beurteilung der Beurteilungsmerkmale
erfassen zu können, sollten mindestens 3 Beurteilungsstufen vorhanden sein. Ab vier
Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die Anzahl der
Beurteilungsstufen muss eine differenzierte Abstufung der Beurteilung ermöglichen.
2. Kriterien zur Festlegung von Risikokategorien für Betriebe
Die Betriebsarten sind nach folgenden (statischen) Kriterien in eine Risikokategorie einzustufen:
a) Produktionsstufe (Primärproduktion oder der Primärproduktion nachfolgende Stufen),
b) Umgang mit dem Produkt (Umgang mit offenen, umhüllten oder verpackten Lebensmitteln),
c) Ort der Abgabe (Herstellerbetriebe, die Lebensmittel im Sinne des Artikel 3 Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Einzelhandel be- oder verarbeiten; Herstellerbetriebe
ausgenommen Einzelhandel),
d) Kontaminationsrisiko (z. B. Zerkleinerungsgrad),
e) Risikostufe des Produktes.
Jeder Betriebs-Risikokategorie sind mehrere Überwachungshäufigkeiten zuzuordnen, die ein
Betrieb durch die Risikobeurteilung erreichen kann.
3. Kriterien zur Festlegung von Risikostufen für Produkte
Vorbehaltlich einer wissenschaftlich untermauerten Risikobewertung der einzelnen Produktarten,
ist das Risiko eines Produktes nach folgenden Kriterien bezüglich bekannter chemischer,
mikrobiologischer und physikalischer Gefahren einzustufen:
a) Ausmaß der Auswirkung bei Eintritt der Gefahr,
b) Häufigkeit des Vorkommens einer Gefahr oder Überschreitung gesundheitsrelevanter
Grenzwerte im Endprodukt innerhalb eines Beurteilungszeitraumes (Anzahl gesundheitsrelevanter
Produktbeanstandungen oder Schnellwarnungen im Beurteilungszeitraum),
c) bestimmungsgemäßer Verzehr durch besonders empfindliche Verbrauchergruppen.
Bis zum Vorliegen einer wissenschaftlich untermauerten Einstufung des Produktrisikos ist die
Haltbarkeit eines Produktes unter Berücksichtigung der Herstellungs- oder Stabilisierungsverfahren
als Kriterium für die Einschätzung der Risikostufe einer Produktart hinsichtlich mikrobiologischer
Gefahren einzubeziehen.
4. Dokumentation
Ein nach dem beiliegenden Beispiel ausgefüllter Beurteilungsbogen gilt als geeignete Dokumentation
für die durchgeführte Beurteilung von Betrieben.
5. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben
5.1 Beurteilungsbogen
Betrieb
Datum
Beurteiler/in Überwachungshäufigkeit
Hauptmerkmal Beurteilungsmerkmale Risiko max.
Punkte
Ergebnis
Begründung bei Abweichungen
Hauptmerkmal I Betriebsart 120
Risikokategorie
6 5 4 3 2 1
1. Umgang mit dem Produkt
(Einteilung in Risikokategorie nach
Erläuterungen)
(Punkte) 0 20 40 60 80 100
Risikostufe
gering . mittel . .hoch.
2. Produktrisiko
(Einteilung in Risikostufe nach Erläuterungen)
(Punkte) 0 10 20
Beurteilungsstufe
1 2 3 4 5
1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = zufrieden stellend; 4 = ausreichend; 5 = nicht
ausreichend; pro Beurteilungsmerkmal eine Beurteilungsstufe markieren,
vorgegebene Punktwerte verwenden, keine freie Punktvergabe
Hauptmerkmal II Verhalten des Unternehmers 0 3 8 9 15 15
0 1 2 3 5
0 2 3
1. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen
2. Rückverfolgbarkeit
3. Mitarbeiterschulung 0 2 4 6 7
Hauptmerkmal III Verlässlichkeit der Eigenkontrollen 0 6 12 18 25 25
0 3 6 9 12
0 1 2 3 5
1. HACCP-Verfahren
2. Untersuchung von Produkten
3. Temperatureinhaltung (Kühlung) 0 2 4 6 8
Drucksache 664/06 18
Hauptmerkmal IV Hygienemanagement 0 10 20 27 40 40
0
1
2
3
5
0 2 4 6 8
0 3 5 8 11
0 4 7 10 13
1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung)
2. Reinigung und Desinfektion
3. Personalhygiene
4. Produktionshygiene
5. Schädlingsbekämpfung 0 2 3
Gesamtpunktzahl
5.2: Erläuterungen zur Anwendung der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden)
Beurteilungsmerkmale
Beurteilungskriterien
Beispiele für Risikokategorien
Hauptmerkmal I Betriebsart
1. Umgang
mit dem
Produkt
Zuordnung einer dem Risiko entsprechenden
Risikokategorie zu einer Betriebsart
oder einer Gruppe von Betriebsarten
Einteilung der Risikokategorien nach
1. der Produktionsstufe
2. Umgang mit offenen oder umhüllten / verpackten Lebensmitteln
3. Ort der Abgabe (z. B. Einzelhandel (Abgabe am Ort der Herstellung) nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 )
4. Kontaminationsrisiko und
5. Risikostufe des Produktes
Ein Katalog mit Einteilung der Betriebsarten
in Risikokategorien kann nach den nebenstehenden
Kriterien erfolgen.
Auswahl der entsprechenden Risikokategorie mit der zugeordneten Betriebsart
aus dem zuvor hinterlegten Katalog:
Risikokategorie 1:
Herstellung von Lebensmitteln
mit hohem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher
Risikokategorie 2:
Herstellung von Lebensmitteln
mit mittlerem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher
Risikokategorie 3:
Herstellung von Lebensmitteln (Umgang mit offenen Lebensmitteln)
mit geringem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher
oder
mit hohem Risiko bei direkter Abgabe an den Endverbraucher
Risikokategorie 4:
Herstellung von Lebensmitteln mit mittlerem Risiko (Umgang mit offenen
Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher
oder
Umgang mit verpackten / umhüllten Lebensmitteln ohne direkte Abgabe an
Endverbraucher
Risikokategorie 5:
Herstellung von Lebensmitteln mit geringem Risiko (Umgang mit verpackten
Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher
Risikokategorie 6:
Primärproduktion oder
Umgang mit verpackten / umhüllten Lebensmitteln mit direkter Abgabe an
den Endverbraucher, ohne zusätzliches Kontaminationsrisiko
Beispiele für Risikostufen
2. Produktrisiko*)
Einteilung in Risikostufen nach Beurteilung der:
1. Haltbarkeit (mikrobiologische Gefahr);
Stabilisierung durch: Säuerung;
Trocknung, Erhitzung; Gehalt
an: Zucker, Salz, Alkohol)
2. Rückstände und Kontaminanten
(chemische Gefahr) im Endprodukt
(Einzelfallentscheidung!)
3. physikalische Gefahr im Endprodukt
(Einzelfallentscheidung!)
4. empfindliche Verbrauchergruppen
Risikostufe „geringes Risiko“
1. > 3 Monate, umhüllte / verpackte Lebensmittel nicht kühlbedürftig im
Einzel- oder Großhandel (Risikokategorie 6); umhüllte / verpackte
Lebensmittel in Kühlhäusern oder Umpackzentren (Risikokategorie 4)
2. nicht vorhanden oder zu erwarten
3. nicht vorhanden oder zu erwarten
4. kein bestimmungsgemäßer Verzehr
Risikostufe „mittleres Risiko“
1. > 1 Woche < 3 Monate, stabilisiert; oder unmittelbar nach Herstellung verzehrt
2. ggf. im Einzelfall vorhanden (Untersuchungsergebnis vorhanden)
3. ggf. im Einzelfall aufgetreten
4. kein bestimmungsgemäßer Verzehr
Risikostufe „hohes Risiko“
1. < 1 Woche, bestimmungsgemäßer Verzehr ohne Wärmebehandlung, zum Rohverzehr geeignet
2. Grenzwertüberschreitung
3. regelmäßig aufgetreten
4. bestimmungsgemäßer Verzehr durch besonders empfindliche Verbrauchergruppen
*) Die Einstufung des Produktrisikos erfolgt anhand des Lebensmittels mit dem höchsten Risiko, unabhängig von der produzierten, verarbeiteten oder in Verkehr gebrachten Menge
Beurteilungsmerkmale
Beurteilungskriterien
Beispiele für geringstes Risiko bzw. volle Einhaltung der Anforderungen
(Beurteilungsstufe „Sehr gut“)
Etwaige Mängelausprägungen vor Ort sind anhand der für jedes Haupt- oder
Beurteilungsmerkmal genannten Anforderungen zu beurteilen und entsprechend
in die Beurteilungsstufen 2 – 5 („gut“ bis „nicht ausreichend“) einzustufen.
Hauptmerkmal II Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers
1. Einhaltung
der lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen
Beurteilung der:
1. Art und Anzahl aller verwaltungsrechtlichen
Maßnahmen (Ordnungsverfügungen,
Beschränkungen
oder Widerruf von Zulassungen,
Bußgeldverfahren, Strafverfahren)
innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes
2. Anzahl von Probenbeanstandungen
in Bezug auf Gesundheitsgefahr!
(Kennzeichnung und Täuschungsbeanstandungen
sind als Beurteilungskriterium
für die risikoorientierte
Beurteilung von Betrieben
nicht relevant)
3. Einhaltung von behördlich gesetzten
Fristen und Maßnahmen oder
Anordnungen
1. keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen abgeschlossen
2. keine gesundheitsrelevanten Probenbeanstandungen, keine
Gesundheitsgefahr im eigenen Verantwortungsbereich
3. behördlich gesetzte Fristen: werden eingehalten
2. Rückverfolgbarkeit
Beurteilung der
1. Funktionstüchtigkeit der eingerichteten
Rückverfolgbarkeitssysteme
gem. VO (EG) Nr. 178/2002 , VO
(EG) Nr. 1830/2003 für GVO
2. Verwendung von Identitätskennzeichen
bei Erzeugnissen tierischen
Ursprungs
3. Dokumentation
1. der Betriebsgröße und –art angemessen, funktionsfähig,
nachvollziehbar
2. nachvollziehbar
3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
3. Mitarbeiterschulung
Beurteilung der
1. Inhalte und Intervall der durchgeführten/
veranlassten Schulungen
zu Hygiene (Personalhygiene, Arbeitsvorgängen,
Produktionsabläufen),
Infektionsschutzgesetz ,
betriebliche Eigenkontrollen,
HACCP-Konzept
2. Dokumentation
1. regelmäßig, Inhalt dem Umgang mit dem Produkt und dem
Produktrisiko angemessen, Intervall dem Produktrisiko, der Betriebsgröße
und -art angemessen, umfassend theoretisch und vor
Ort, Schulungserfolg überprüft;
2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
21 Drucksache 664/06
Beurteilungsmerkmale
Beurteilungskriterien
Beispiele für geringstes Risiko bzw. volle Einhaltung der Anforderungen
(Beurteilungsstufe „Sehr gut“)
Etwaige Mängelausprägungen vor Ort sind anhand der für jedes Haupt- oder
Beurteilungsmerkmal genannten Anforderungen zu beurteilen und entsprechend
in die Beurteilungsstufen 2 – 5 („gut“ bis „nicht ausreichend“) einzustufen.
Hauptmerkmal III Verlässlichkeit der Eigenkontrollen
1. HACCPVerfahren
Beurteilung des HACCP Konzepts:
1. Qualität, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit
(Gefahrenanalyse
Bestimmung von Kontrollpunkten
(CP) und kritischen Kontrollpunkten
(CCP),
Festlegung von Grenzwerten,
Festlegung von Verfahren zur
Überwachung von kritischen Kontrollpunkten,
Maßnahmen bei Abweichung von
den festgelegten Grenzwerten,
Verifizierung
2. Umfang
3. Aktualisierung
4. Dokumentation
1. Gefahrenanalyse: umfassend erstellt
Kritische Kontrollpunkte(CCP): prozessabhängig festgelegt
Grenzwerte: geeignet, nachvollziehbar festgelegt
Verfahren zur Überwachung der CCP geeignet festgelegt, CCP
überprüft, Prüfintervall angemessen
Korrekturmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung: festgelegt, geeignet,
umfassend
Verifizierung: geeignet festgelegt, regelmäßig durchgeführt, Intervall
angemessen
2. Betriebsgröße und –art angemessen
3. regelmäßig überprüft, Anpassung bei Änderungen
4. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
2. Untersuchung
von
Produkten
Beurteilung der:
1. Qualität der Wareneingangskontrolle
und Untersuchung von Ausgangsmaterial
2. Qualität der Untersuchungen des
Betriebes im Rahmen der Sorgfaltspflicht
des LM-Unternehmers
(Untersuchungspläne für Ausgangstoffe/
Zutaten, Behandlungsstoffe,
Zwischenprodukte, Endprodukte,
Bedingungen bei denen LM behandelt
oder gelagert werden, Trinkwasserqualität)
3. Dokumentation
1. regelmäßig, Intervall angemessen (Temperaturmessungen,
Überprüfung optisch und hygienisch, Kennzeichnung); Auswertungen
(Lieferantenbewertung)
Nichteinhaltung der Vorgaben: Zurückweisung der Ware und Information
des Lieferanten
2. der Betriebsgröße und -art angemessen, produktabhängig, Parameter
geeignet, regelmäßig, Intervalle angemessen, Ergebnisse ausgewertet,
Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, angemessen
3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
3. Temperatureinhaltung
(Kühlung)
Beurteilung der:
1. Qualität der Einhaltung der
Kühltemperaturen und der Kühlkette
bei kühlpflichtigen Lebensmitteln
2. Überprüfung der Temperaturen und
Temperaturmessgeräte
3. Dokumentation
1. eingehalten, Kühlung der Ware ohne Verzögerung; Maßnahmen bei
Abweichungen, geeignet, angemessen.
2. regelmäßig, geeignet, Prüfintervalle angemessen
3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Drucksache 664/06 22
Beurteilungsmerkmale
Beurteilungskriterien
Beispiele für geringstes Risiko bzw. volle Einhaltung der Anforderungen
(Beurteilungsstufe „Sehr gut“)
Etwaige Mängelausprägungen vor Ort sind anhand der für jedes Haupt- oder
Beurteilungsmerkmal genannten Anforderungen zu beurteilen und entsprechend
in die Beurteilungsstufen 2 – 5 („gut“ bis „nicht ausreichend“) einzustufen.
Hauptmerkmal IV Hygienemanagement
1. Bauliche
Beschaffenheit
(Instandhaltung)
Beurteilung der
1. Betriebsstruktur, Ausstattung
(Wände, Decken, Fußboden, Beleuchtung,
Belüftung, Handwaschbecken),
Kühlkapazität, Abwasserabfluss,
Anlagen
2. Qualität der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen
1. Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und soweit zutreffend
Nr. 853/2004 eingehalten, umfassender Schutz vor Kontaminationen
durch bauliche Beschaffenheit gegeben
2. umgehend oder innerhalb angemessener Fristen
2. Reinigung
und Desinfektion
(R+D)
Beurteilung der
1. Effektivität der Reinigung (Mittel, Intervall,
Maßnahmen bei Abweichungen,
Erfolgskontrolle)
2. Effektivität der Desinfektion (Mittel,
Intervall, Maßnahmen bei Abweichungen,
Erfolgkontrolle)
3. Dokumentation
1. effektiv, regelmäßig, Intervalle geeignet, angemessen, zusätzlich bei
Bedarf; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft
(optisch, ggf. mikrobiologisch)
2. effektiv, regelmäßig, Intervalle geeignet, angemessen, zusätzlich bei
Bedarf; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft
(optisch, ggf. mikrobiologisch)
3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
3. Personalhygiene
Beurteilung der
1. Qualität des Hygienebewusstseins
der Mitarbeiter
2. Schutzkleidung
3. Maßnahmen bei Erkrankungen
4. Dokumentation
1. Hygieneverhalten aller Mitarbeiter einwandfrei; Maß an persönlicher
Sauberkeit hoch; Umgang mit Rohware bis Endprodukt hygienisch
einwandfrei
2. geeignet, sauber, Wechsel täglich oder nach Bedarf, Aufbewahrung
geeignet
Schuhwerk geeignet, sauber
3. Meldeverpflichtung bei Erkrankung besteht, eingehalten, Maßnahmen
bei Erkrankungen geeignet, angemessen
4. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
4. Produktionshygiene
Beurteilung der:
1. Organisation der Produktion
2. Schutz vor nachteiliger Beeinflussung
3. Abfallbeseitigung
1. Trennung rein/unrein über den gesamten Produktionsablauf gewährleistet,
2. umfassend gewährleistet; Arbeitsgeräte und Anlagen entsprechen
Stand der Technik
3. Schutz vor Kontamination umfassend gewährleistet
5. Schädlingsbekämpfung
Beurteilung der:
1. Effektivität der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
(Auswahl und
Lage der Köder, Überprüfungsintervall,
Maßnahmen bei Befall)
2. Dokumentation
1. regelmäßig, effektiv, Intervall angemessen, Maßnahmen bei Abweichungen
geeignet, angemessen
2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
23 Drucksache 664/06
5.3 Durchführungsanleitung
Zur Beurteilung von Betrieben sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
5.3.1 Angaben zur Beurteilung von Betrieben
Im Kopf des Beurteilungsbogen eintragen
• Name des Betriebes
• Datum der Beurteilung des Betriebes
• Name der beurteilenden Person
5.3.2 Ersteinstufung
Die Ersteinstufung eines Betriebes erfolgt vor der ersten Beurteilung im Betrieb. Durch die Ersteinstufung
wird eine erste Überwachungshäufigkeit für den betreffenden Betrieb oder für die
betreffende Betriebsart unter Annahme einer zufrieden stellenden Einhaltung der lebensmittelrechtlich
Anforderungen ermittelt.
• Einstufung des Betriebes in eine Risikokategorie (Hauptmerkmal I; 1. Beurteilungsmerkmal)
anhand der Erläuterungen. Je nach Risikokategorie kann der beurteilte Betrieb bestimmte
Überwachungshäufigkeits-Bereiche nach Nummer 5.3.5 erreichen.
• Einstufung des Produktrisikos (Hauptmerkmal I; 2. Beurteilungsmerkmal) anhand der Erläuterungen.
Ausschlaggebend für die Einstufung ist das in dem betreffenden Betrieb
hergestellte Produkt (Lebensmittel) mit dem höchsten Risiko, unabhängig von der produzierten,
verarbeiteten oder in Verkehr gebrachten Menge.
• Einstufung der Beurteilungsmerkmale innerhalb der Hauptmerkmale II bis IV in die
mittlere Beurteilungsstufe.
Die betreffende Risikokategorie, Risikostufe und Beurteilungsstufe ist auf dem Beurteilungsbogen
zu markieren. Dabei ist die vorgegebene Punktzahl zu verwenden, eine freie Punktvergabe ist
nicht vorgesehen.
5.3.3 Feineinstufung
In der Feineinstufung werden die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV (variabel)
nach erfolgter Ersteinstufung betriebsspezifisch in eine der drei bis fünf möglichen Beurteilungsstufen
anhand der in den Erläuterungen angegebenen Beurteilungskriterien eingestuft.
Die Einstufung des Hauptmerkmals I (statisch) ändert sich, sofern der Betrieb den Umgang mit
dem Produkt oder die Produktpalette ändert.
Bei dem 2. Beurteilungsmerkmal des Hauptmerkmals 2 (Rückverfolgbarkeit) und dem 5. Beurteilungsmerkmal
des Hauptmerkmals IV (Schädlingsbekämpfung) sind nur drei Beurteilungsstufen
möglich.
In den Erläuterungen (Nr. 5.2) sind die für jedes einzelne Beurteilungsmerkmal im Betrieb heDrucksache
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ranzuziehenden Kriterien aufgeführt. Für die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV
ist in der rechten Spalte die volle Einhaltung der Anforderungen als Beispiel für die beste
Beurteilungsstufe beschrieben.
Ausgehend davon ist ein Beurteilungsmerkmal je nach Ausprägung der betreffenden Mängel im
Betrieb als gut bis ungenügend einzustufen. Die von der Beurteilungsstufe „sehr gut“ abweichende
Beurteilung eines Beurteilungsmerkmals ist stichwortartig zu begründen.
• Den betreffenden Punktwert auf dem Beurteilungsbogen markieren.
• Die Beurteilung ist zu ändern, wenn der Betrieb die Einhaltung der Anforderungen eines
Beurteilungsmerkmals ändert (verbessert oder verschlechtert).
25 Drucksache 664/06
5.3.4 Ermittlung der Gesamtpunktzahl (Ergebnis)
• Die Punkte der Beurteilungsmerkmale eines jeden Hauptmerkmals addieren.
• Die Punkte der Hauptmerkmale I bis IV addieren.
Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 0 und 200 Punkten.
5.3.5 Ermittlung der Überwachungshäufigkeit
• Die pro Betrieb oder Betriebsart ermittelte Gesamtpunktzahl der jeweiligen Risikoklasse
zuordnen.
Die Risikoklasse bezeichnet die Überwachungshäufigkeit für die betreffende Risikokategorie des
beurteilten Betriebes. Aufgrund der Einstufung der Betriebe (Hauptmerkmal I, Beurteilungsmerkmal:
Umgang mit dem Produkt) in eine Risikokategorie, ist die von einem Betrieb erreichbare
maximale und minimale Gesamtpunktzahl und damit der Bereich der Überwachungshäufigkeiten
(= Anzahl der Risikoklassen), in die ein Betrieb gelangen kann, festgelegt.
Für das dargestellte Beispielmodell gelten folgende Risikoklassen, Überwachungshäufigkeiten
sowie erreichbare Punkte für die einzelnen Betriebs-Risikokategorien:
Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien
Risiko- Risikokategorie des Betriebes
klasse
Gesamtpunktzahl*
1 2 3 4 5 6
Überwachungshäufigkeit
1 200 – 181 (arbeits-) täglich
2 180 – 161
wöchentlich
3 160 – 141
monatlich
4 140 – 121
vierteljährlich
5 120 – 101
200–
halbjährlich
6 100 – 81 100
180–
jährlich
7 80 – 61 80
160–
1,5- jährlich
8 60 – 41 60
140–
zweijährlich
9 40 – 0
40
120–
20
100-
0 dreijährlich
* minimal und maximal erreichbare Punkte innerhalb einer Betriebs-Risikokategorie
5.3.6 Durchführung einer vereinfachten Beurteilung von Betrieben
• Beurteilung der Hauptmerkmale II bis IV jeweils insgesamt.
• Die betreffenden Punktwerte auf dem Beurteilungsbogen markieren. Die vorgegebene Gesamtpunktzahl pro Beurteilungsstufe für das jeweils zu beurteilende Hauptmerkmale ist zu verwenden, eine freie Punktvergabe ist nicht vorgesehen.
• Die Werte der Hauptmerkmale I bis IV addieren.
Das Endergebnis liegt zwischen 0 und 200 Punkten. Die vereinfachte Beurteilung von Betrieben kann in sehr kleinen Betrieben (z. B. Imbisseinrichtungen) angewendet werden, wenn eine differenzierte Beurteilung der einzelnen Betriebe einen zu hohen Aufwand darstellen würde.
5.3.7 Ersteinstufung und Wiederholung der Beurteilung von Betrieben
5.3.7.1 Die Ersteinstufung erfolgt vor der ersten betriebsspezifischen Beurteilung eines Betriebes.
5.3.7.2 Die Feineinstufung erfolgt bei der ersten Beurteilung im Betrieb.
5.3.7.3 Wiederholung der Beurteilung von Betrieben
- bei jeder Überwachung von Betrieben, wenn die Überwachungshäufigkeit unter einer Überwachung pro Jahr liegt oder
- jedes Jahr, wenn die Überwachungshäufigkeit über einer Überwachung pro Jahr liegt.
5.3.7.4 Zusätzliche Beurteilung
- bei deutlichen innerbetrieblichen Veränderungen (z.B. nach Abschluss von Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen).
5.4 Glossar
Hauptmerkmal
In Rechtsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze, die einen Beurteilungsbereich charakterisieren. Ein Hauptmerkmal besteht aus einem oder mehreren Beurteilungsmerkmalen.
Beurteilungsmerkmal
In Rechtsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze und Risikokriterien, anhand derer das Risiko eines Betriebes beurteilt wird. Es gibt statische und variable Beurteilungsmerkmale. Ein Beurteilungsmerkmal besteht aus einem oder mehreren Beurteilungskriterien.
a) Statisches Beurteilungsmerkmal
Mit statischen Beurteilungsmerkmalen werden die von einem Unternehmen schwer veränderbaren Betriebskenngrößen erfasst.
b) Variables Beurteilungsmerkmal
Mit variablen Beurteilungsmerkmalen werden die von einem Unternehmen leichter veränderbaren und, durch das Verhalten des Unternehmers beeinflussbaren Management- und Eigenkontrollmaßnahmen erfasst.
Beurteilungskriterium
Kurzbeschreibung der bezogen auf ein Beurteilungsmerkmal von dem zu beurteilenden Betrieb einzuhaltenden Anforderungen oder die Angabe zählbarer Ereignisse. Die Einhaltung der in einem Beurteilungskriterium beschriebenen Anforderungen oder die Anzahl zählbarer Ereignisse wird bei der risikoorientierten Beurteilung überprüft und dient zu Einstufung des Beurteilungsmerkmals.
Beurteilungsstufen
Die Einstufung der einzelnen Beurteilungsmerkmale oder – bei vereinfachter Beurteilung von Betrieben (Nr. 5.3.6) – der Hauptmerkmale kann in Form von Noten und / oder Punkten erfolgen. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sollten beschrieben werden:
Beispiel: Beurteilungsstufe
1. Risiko sehr gering; Anforderungen voll eingehalten; sehr gut; Mängel: keine
2. Risiko gering; Anforderungen weitgehend eingehalten; gut; Mängel: geringfügig
3. Risikostufe mittel; Anforderungen überwiegend eingehalten; zufrieden stellend; Mängel: mittelgradig
4. Risiko hoch; Anforderungen teilweise eingehalten; ausreichend; Mängel: noch tolerierbar
5. Risiko sehr hoch; Anforderungen nicht eingehalten; nicht ausreichend; Mängel: nicht tolerierbar
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV-Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
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Biotechnologie ,
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