Drucksache 469/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. Für das Verbot reicht nach gefestigter Rechtssprechung die abstrakte Möglichkeit einer Verkehrsbeeinträchtigung aus, z.B. durch eine auf den Autobahnverkehr ausgerichtete Werbeanlage. Unter Beachtung dieses von der Rechtsprechung entwickelten Maßstabes ist es erforderlich, für den hier in Rede stehenden Sachverhalt, eine Vorschrift in die Verordnung aufzunehmen, die Hinweise auf das Angebot auf Autobahnnebenbetrieben und Autohöfen ausdrücklich für zulässig erklärt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ergänzung der Hinweisbeschilderung auf diese Betriebe in erster Linie ein informativer Charakter zukommt, der die Werbebotschaft in den Hintergrund treten lässt. Daher ist auch nicht zu befürchten, dass Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden, so dass regelmäßig schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr verneint werden kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird im nunmehr angefügten Absatz 3 ausdrücklich der Hinweis auf am Ort der Leistung vorgehaltene Angebot ermöglicht, um Zweifelsfälle hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der abstrakten Gefahr zu vermeiden.
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