Drucksache 212/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... Biogasanlagen, die bedarfsgerecht Strom erzeugen, sind als "Ausgleichsenergie", als regenerative Speicherkraftwerke für die Energiewende unentbehrlich und können eine Brückenfunktion übernehmen. Biogas in effizienten stromgeführten KWK-Anlagen kann als Flexibilitätsoption die schwankende Energieproduktion aus den volatilen Energiequellen Wind und Sonne ausgleichen. Um die vorhandenen wirtschaftlich verfügbaren Potenziale biogener Rest- und Abfallstoffe auch aus der Landwirtschaft besser zu erschließen, sind Regelungen erforderlich, die zumeist einen klima- und umweltrelevanten Zusatznutzen aufweisen: eine möglichst vollständige energetische Verwertung der Gülle aus der Tierhaltung sowie Biogassubstrate aus Blühstreifen, Blühmischungen, (mehrjährigen) Blütenpflanzen, Zwischen-/Folgefrüchten, Fruchtfolgen usw., die Monokulturen vorbeugen und das Spektrum des landwirtschaftlichen Ackerbaus erweitern.
Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... Das Zivilrecht und dem folgend das Steuerrecht behandeln Einheitsleergut und Individualleergut unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich der Eigentumsübergang bei Einheitsleergut nicht nur auf den (Flaschen-)Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159). Durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es bei Einheitsflaschen zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Absatz 1, § 947 Absatz 1 BGB). Steuerlich folgt daraus, dass für vereinnahmte Pfandgelder des Einheitsleerguts bereits dem Grunde nach keine steuermindernde Verbindlichkeit steuerbilanziell passiviert werden darf. Beruht eine Verbindlichkeit auf einem sogenannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Getränkeherstellers oder -händlers zur Pfandrückzahlung für das Einheitsleergut liegt solch ein schwebendes Geschäft vor, weil er insoweit das an seine Kunden abgegebene Leergut zurückkaufen muss. Vor diesem Hintergrund ist das Einheitspfand bei Vereinnahmung als steuererhöhende Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Rücknahme (Rückkauf) des Einheitsleerguts liegen steuermindernde Betriebsausgaben vor.
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