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0460/05
0042/05
0177/05
0498/05
0157/1/05
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0942/05B
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0246/05B
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0330/05
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0513/05
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0107/05
0245/1/05
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0014/05B
0092/1/05
0635/05B
0275/05
0322/1/05
0320/05
0238/04B
0269/04
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0873/04
0566/1/04
0811/04
0571/04B
0285/04B
0729/04B
0712/04B
0712/04
0666/04B
0565/04B
0877/04
0741/04B
0822/04
0683/2/04
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0566/04B
0834/1/04
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0993/04B
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0664/2/04
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0466/04
0590/04
0622/04
0903/04
0737/1/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0701/04B
0586/04
0565/1/04
0965/04B
0991/04
0466/04B
0701/2/04
0677/04
0673/04B
0919/4/04
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0729/1/04
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0450/04
0636/04
0722/04
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0873/04B
0128/04B
0668/04
0891/1/04
0664/04
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0361/04B
0703/1/04
0891/04B
0566/04
0105/04
0636/04B
0741/1/04
0834/04B
0917/1/04
0438/1/04
0682/04
0487/1/04
0709/04
0666/04
0920/04
0140/04
0749/04
0613/04
0441/04
0850/04
0921/04
0667/04
0560/03
0142/03B
0061/03B
0546/03
0722/03B
0736/03
0450/03
0735/1/03
0061/2/03
0560/03B
0061/5/03
0061/1/03
0560/1/03
Drucksache 549/2/19

... Aus Sicht des Bundesrates führt die Ausweitung des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere durch die Ausweitung des Betroffenenkreises sowie des Leistungsumfangs, ab 2024 zu erheblichen Mehr- anstelle der von der Bundesregierung angenommenen Minderausgaben. Der Bundesrat erwartet daher, dass die Bundesregierung bei nächster Gelegenheit eine gesetzliche Regelung implementiert, die das daraus resultierende Deckungsbedürfnis der Länder ausgleicht. Konkret ist zwingend eine gesetzliche Sprechklausel zu verankern, die sicherstellt, dass der Bund und die Länder bei sich abzeichnenden Abweichungen der Kostenprognose erneut über die Kostenverteilung der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts verhandeln.



Drucksache 550/1/19

... Unabhängig von der aus Sicht der Länder weiterhin gültigen Forderung zur Übernahme aller Mehraufwendungen der Länder und Kommunen durch den Bund erscheint nicht nachvollziehbar, warum sich die Bundesregierung insbesondere einer Sprechklausel zu Kostenneuverhandlungen im Falle von auftretenden Abweichungen gegenüber ihrer Kostenschätzung verschließt, die einen angemessen Zahlungsausgleich des Bundes sicherstellen soll. Durch Implementierung eines solchen Instruments im Gesetz wurde von Seiten der Länder ein verwaltungsökonomisch effizienter Weg aufgezeigt, der weder das Gesetzesvorhaben blockiert, noch zwingend eine aufwandsintensive Kostenevaluation vorsieht. Mit dem gleichsam angeregten Recht für Bund und Länder bei Scheitern einer solchen Verhandlung die Durchführung einer Kostenevaluation einzufordern, wird als "Ultima Ratio" sichergestellt, dass der Bund seiner Verantwortung hinsichtlich des Gesetzesvorhabens nachkommt.



Drucksache 557/19

... (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e zustande, setzt die Schiedsstelle nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten die Vergütungsbeträge fest. Dabei ist ein Ausgleich der Differenz zum Abgabepreis nach Absatz 5 für die Zeit nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 festzusetzen. Die Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes. Die Schiedsstelle gibt dem Verband der Privaten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Frühestens ein Jahr nach Festsetzung der Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine neue Vereinbarung über die Vergütungsbeträge nach Absatz 1 schließen. Der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 557/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20k
Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

§ 31b
Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel

§ 31c
Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene

§ 33a
Digitale Gesundheitsanwendungen

§ 68a
Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen

§ 68b
Förderung von Versorgungsinnovationen

§ 75b
Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 86
Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form

§ 134
Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung

§ 139e
Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung

§ 263a
Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen

§ 291h
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

§ 303a
Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung

§ 303b
Datenzusammenführung und -übermittlung

§ 303c
Vertrauensstelle

§ 303d
Forschungsdatenzentrum

§ 303e
Datenverarbeitung

§ 303f
Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 106b
Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 125
Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 6
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 354/19 (Beschluss)

... es von der bundesgesetzlichen Regelung abweichen, sollen ebenfalls einen anteiligen Ausgleich erhalten. Dieser darf die Höhe der durchschnittlich anfallenden Kosten der bundesgesetzlichen Regelung nicht überschreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG

14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG

15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG

16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG

17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 396/19

... § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4940, Bundesministerium der Finanzen: Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Sonstige Prüfpunkte

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 582/19 (Beschluss)

... (in Nachfolge der früheren GVFG-Landesprogramme) finanziert. Die Entflechtungsmittel stehen ab 2020 nicht mehr zur Verfügung. Bereits der Ausgleich der Bedarfe für kommunalen Straßenbau und ÖPNV-Investitionen stellt einige Länder vor erhebliche finanzielle Probleme, weil die zur Kompensation angebotenen zusätzlichen Umsatzsteueranteile bei Weitem nicht ausreichen und zudem auch nicht dynamisiert werden.

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Drucksache 582/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 670/19 (Beschluss)

... Nach 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO entscheidet die nach § 20 PsychThApprO zuständige Stelle darüber, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind.

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Drucksache 670/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

A Änderungen

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 PsychThApprO

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu § 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 PsychThApprO

4. Zu § 8 Absatz 1 PsychThApprO

5. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 PsychThApprO

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 PsychThApprO

7. Zu § 13 Absatz 3 PsychThApprO

8. Zu § 14 Absatz 3 PsychThApprO

9. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 38 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - PsychThApprO

10. Zu § 18 Absatz 5 Satz 2 - neu - PsychThApprO

11. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - PsychThApprO

12. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PsychThApprO

13. Zu § 22 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - PsychThApprO

14. Zu § 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

15. Zu § 24 Absatz 4 Satz 2 PsychThApprO

16. Zu § 25 Absatz 4 PsychThApprO

17. Zu § 26 Satz 2 - neu - PsychThApprO

18. Zu § 35 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 PsychThApprO

19. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2 PsychThApprO

20. Zu § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

21. Zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO

22. Zu § 38 Absatz 6 - neu - PsychThApprO

23. Zu § 43 Absatz 2 PsychThApprO

24. Zu § 48 Absatz 7 PsychThApprO

25. Zu § 51 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu § 84 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

27. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO

28. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, b, e und Satz 1a - neu - PsychThApprO

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Psychotherapie unter Supervision

3. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Pflichteinsätze in der Psychiatrie

4. Zu §§ 18, 38, 41, 43 und 44 PsychThApprO Zum schriftlichen Protokoll von Patientenanamnesen / Sitzungsprotokoll

5. Zu § 22 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

6. Zu § 25 PsychThApprO Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission

7. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 3 und § 76 Absatz 1 Nummer 3 PsychThApprO Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

8. Zu § 66 PsychThApprO Modalitäten des Anpassungslehrgangs

9. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a PsychThApprO

10. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 8 PsychThApprO Selbstreflexion

11. Zu den Begriffen der wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien und der leitlinienorientierten Behandlungsempfehlung


 
 
 


Drucksache 533/1/19

... c) Er nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung zum Ausgleich der Mehrbelastung plant, u.a. die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer anzuheben, eine Mobilitätsprämie einzuführen, das

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Drucksache 533/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

5. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEHG

6. Zu § 7 Absatz 5 BEHG

7. Zu § 8a - neu - BEHG

§ 8a
Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels

8. Zu § 11 Absatz 3 BEHG**

9. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG


 
 
 


Drucksache 134/19

... Unter Aufrechterhaltung seiner ständigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juli 2018 erneut betont, die Freiheit der Person sei ein derart hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden könne (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rz. 73). Die Einschränkung dieser Freiheit sei daher stets einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Dies gelte in besonderem Maße für präventive Eingriffe, die nicht dem Schuldausgleich dienten. Die Einschränkung der Freiheit der Person könne nur mit dem Schutz anderer, der Allgemeinheit oder mit dem Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt werden (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rz. 73, 74).

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Drucksache 134/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Siebzehnter Titel Fixierung

§ 127
Fixierung

§ 128
Zuständigkeit

§ 128a
Gerichtliches Verfahren

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei nicht nur kurzfristiger Fixierung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts

a Vorbehalt des Gesetzes

b Richtervorbehalt

2. Schlussfolgerungen für den Straf- und Maßregelvollzug

3. Einbeziehung freiheitsentziehender Fixierungen aufgrund der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 127 StVollzG

§ 128 StVollzG

§ 128a StVollzG

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

Zu den Nummern 1 bis 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 12

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 549/19

... "Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 dieses Buches."



Drucksache 351/1/19

... Mit Blick auf anhaltende Traumatisierungen und langfristige Schädigungen sowie stark zeitversetzte Antragstellungen werden daher für eine anzunehmende größere Anzahl von Opfern daher auch lange Zeit nach dem Schadenseintritt und möglichen Verjährungen gegebenenfalls ausschließlich über das OEG erstmalig oder weiter begleitend Hilfen oder Ausgleichsleistungen erforderlich sein.

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Drucksache 351/1/19




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *

19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV

24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV

28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *

33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG

49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG

§ 20
Kostenregelung

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG

52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG

53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 505/19

... (2) Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/19




Gesetz

4 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)k

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§ 1
Berufsbezeichnung, Berufsausübung

§ 2
Erteilung der Approbation

§ 3
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 5
Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§ 6
Verzicht

Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§ 7
Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

§ 9
Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums

§ 10
Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

§ 12
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

§ 13
Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 14
Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16
Rechte und Pflichten

§ 17
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 18
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

§ 21
Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22
Zuständigkeit von Behörden

§ 23
Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

§ 24
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 25
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26
Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27
Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28
Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Ambulante Krebsberatungsstellen

§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel lla
Änderung des DRK-Gesetzes

Artikel llb
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 233/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat hatte sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach mit der sozialen Lage von Opfern des SED-Unrechts und ihrem Zugang zu Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen befasst - BR-Drucksachen 743/17(B), 642/17(B) und 316/18(B) sowie 175/19 -.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zur Anrechnung von Einkommen gemäß § 17a StrRehaG


 
 
 


Drucksache 128/19

... "(3) Das Bundesversicherungsamt mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Verpflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht nachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. Die nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 291a Absatz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Krankenkasse erfolgt. Das Bundesversicherungsamt teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.

§ 20j
Präexpositionsprophylaxe

§ 35a
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.

§ 89
Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

§ 89a
Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

§ 124
Zulassung

§ 125
Verträge

§ 125a
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

§ 125b
Bundesweit geltende Preise

§ 142
Sachverständigenrat.

§ 326
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 295
Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.

Artikel 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 2

§ 12a

§ 14

§ 17

Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 121
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Artikel 8
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 125
(weggefallen).

§ 112a
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

Artikel 11
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 12
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 12a
Änderung des Apothekengesetzes

§ 20a

§ 20b

Artikel 13
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 35
Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 14a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 14b
Änderung des Infektionssehutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15a
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 15b
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 16
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 356/2/19

... b) Der Gesetzgeber könnte sich aber auch dafür entscheiden, dass Gutscheine und Gutscheinkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, generell keine Sachbezüge, sondern Barlohn darstellen und somit nicht unter die 44 Euro-Freigrenze fallen. Zum Ausgleich und als Maßnahme zur Steuervereinfachung sollte der Arbeitnehmerpauschbetrag für alle Arbeitnehmer einheitlich und aufkommensneutral erhöht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/2/19




Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 420/19

... § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB eröffnet dem Mieter die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung gem. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB wegen Zahlungsverzugs (Nachholrecht gem. § 543 Absatz 2 Satz 2, 3) unwirksam werden zu lassen, indem die rückständige Miete bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs gezahlt wird. Da sich in den letzten Jahren vielfach eine Praxis bei Vermieterinnen und Vermietern etabliert hat, parallel zu der fristlosen Kündigung zugleich eine ordentliche Kündigung zu erklären, deren Voraussetzungen regelmäßig ebenfalls erfüllt sind, verfehlt die Regelung zur Schonfristzahlung praktisch immer wieder ihren Zweck, der Mieterin oder dem Mieter bei einmaligem Zahlungsverzug durch schnelles Ausgleichen der offenen Forderung den Wohnraum zu erhalten. Soweit staatliche Stellen Mittel bereithalten, um in Notfällen Schonfristzahlungen erbringen zu können und so einen Mietvertrag zu erhalten, stehen sie vor dem Problem, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung der Zweck der aus staatlichen Mitteln geleisteten Zahlung voraussichtlich nicht erreicht würde. Vor diesem Hintergrund droht, dass in zunehmendem Maße Mietverhältnisse, die über § 569 Absatz 2 Nummer 2 BGB erhalten werden könnten, nicht mehr erhalten werden. Diesem Problem wird durch den Gleichlauf der Regelungen zur fristlosen und ordentlichen Kündigung bezüglich Nachholrecht und Schonfristzahlung Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 399/19

... Eine wirksame Vorsorge für Unterbrechungen der Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen bedarf einer bundeseinheitlichen Regelung. Ein Ausgleich von Versorgungsunterbrechungen erfordert aufgrund der Strukturen in den Bereichen Import, Verarbeitung, Lagerung, Transport und Verbrauch von Erdöl und Erdölerzeugnissen länderübergreifende Maßnahmen. Die Ölkrisenvorsorge ist in rechtsverbindliche Vereinbarungen auf europäischer und internationaler Ebene eingebettet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

§ 39
Mitwirkung der Finanzverwaltung

§ 41
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Meldeoption des § 39

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 432/19

... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie durch eine Umgestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung in § 64 EEG strukturelle Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen sowie Sprünge bei der Begrenzungshöhe vermieden und somit Wettbewerbsverzerrungen und Fehlanreize vermindert werden können. Gleichzeitig sollte in diesem Zusammenhang geprüft werden, wie die Rahmenbedingungen für gemeinsam genutzte Produktionseinrichtungen verbessert werden können, so dass auch hier bestehende Fehlanreize vermindert werden.



Drucksache 543/19

... 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die geplante Konvergenz der Landesbasisfallwerte im Kontext der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten im Krankenhaus aus den Diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG’s) und der daraus resultierenden Unsicherheiten in Bezug auf die Ermittlung der Landesbasisfallwerte und der Erlöse der Krankenhäuser in 2020/2021 unter Einbeziehung der zu erwartenden hohen Forderungen der knappen Personale nach Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen sowie der angekündigten Neuregelung der Krankenhausfinanzierung durch den Bund im Jahr 2020, vorläufig zu beenden bzw. auszusetzen. Ziel des (befristeten) Moratoriums ist, die Auswirkungen veränderter Finanzierungsbestimmungen besser abschätzen zu können und die Ausgliederung und Anpassung der Pflegebudgets inklusive möglicher erforderlicher Ausgleiche und Berichtigungen für die Krankenhäuser zufriedenstellend zu vollziehen. Nach Vollzug der Ausgliederung, kann - unter Beibehaltung der heutigen Grenzkorridore - die bisherige Konvergenz fortgesetzt oder eine neue Konvergenz im Kontext des zu verändernden Krankenhausrechts in 2020 beginnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/19




Entschließung

Zu 1 und 2:

Zu 3:

Zu 4:


 
 
 


Drucksache 582/1/19

... (in Nachfolge der früheren GVFG-Landesprogramme) finanziert. Die Entflechtungsmittel stehen ab 2020 nicht mehr zur Verfügung. Bereits der Ausgleich der Bedarfe für kommunalen Straßenbau und ÖPNV-Investitionen stellt einige Länder vor erhebliche finanzielle Probleme, weil die zur Kompensation angebotenen zusätzlichen Umsatzsteueranteile bei Weitem nicht ausreichen und zudem auch nicht dynamisiert werden.

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Drucksache 582/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG

‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *

4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG

9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 493/19

... Die derzeitige Befristung der Erhöhung des Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte bis zum 31. Dezember 2019 beruhte auf der Annahme, dass im Laufe des Jahres 2019 eine Neufestsetzung der laufbahnspezifischen Zuweisungssätze zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" in der VFZV erfolgen werde. Nunmehr ist vorgesehen, dass die Neuregelung erst zum 1. Januar 2025 erfolgen soll. Dem entsprechend soll der auf "bis zu 35 Prozent" befristet erhöhte Versorgungszuschlag bis zum 31. Dezember 2024 als angemessener Interessenausgleich zwischen den Trägern und dem Bund weiter gelten.



Drucksache 233/1/19

... Der Bundesrat hatte sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach mit der sozialen Lage von Opfern des SED-Unrechts und ihrem Zugang zu Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen befasst (BR-Drucksachen 743/17(B), 642/17(B) und 316/18(B) sowie 175/19).



Drucksache 599/19

... Finanzausgleichsgesetz



Drucksache 203/19

... "(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 203/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz 25. KOV-Anpassungsverordnung 2019 - 25. KOV-AnpV 2019

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 670/19

... § 24 Nachteilsausgleich

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 90/19

... Keine oder neutrale Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben folgende Regelungen: Das Entfallen des sichtbaren Tragens des Ausweises nach § 11 Absatz 3 Satz 2 hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da der Ausweis vom Gewerbetreibenden wie bisher trotzdem angefertigt werden muss. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich der Wegfall von § 13a Bewachungsverordnung alt (Anzeige der mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragten Person und Meldung neu mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragten Person) und die Neuaufnahme der Vorgabe nach § 16 Bewachungsverordnung (Meldung neu mit der Leitung des Betriebs oder Zweigniederlassung beauftragten Personen) ausgleichen werden. Die Pflicht, nach § 14 Absatz 3 Bewachungsverordnung alt einen Vordruck für ein Verzeichnis vorzuhalten, entfällt. Hierdurch wird keine messbar Entlastung erreicht, die nicht bereits in anderen Vorgaben verbucht wurde. Durch § 18 Absatz 1 Bewachungsverordnung wird der Gewerbetreibende verpflichtet, auch einen Ausweis nach Maßgabe des § 18 zu tragen, wenn er selbst als Wachperson tätig wird. Die Kosten dafür sind nicht schätzbar, da unklar ist, wie viele Gewerbetreibende selbst Wachaufgaben ausüben. Selbst wenn man von der Hälfte der Gewerbetreibenden ausgeht, entstehen aufgrund der Druck- und Papierkosten von ca. 5 Cent pro Blatt keine für den Erfüllungsaufwand erheblichen Kosten. Da für den Ausweis nach § 18 Bewachungsverordnung ausschließlich bereits vorhandene Daten benötigt werden, entfällt zudem die Beschaffung der Daten.



Drucksache 358/2/19

... der bereits an den Schulen vorhandenen Schülerinnen und Schüler sowie pädagogischen Kräfte (Lehrkräfte, sonstige Betreuung) ein entsprechender finanzieller Ausgleich für den entstehenden Aufwand durch den Bund gegenüber den Ländern erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 358/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 8


 
 
 


Drucksache 256/19 (Beschluss)

... Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus 2021 eine Finanzzuweisung in Höhe von 415 Millionen Euro. Übersteigen die nachgewiesenen Kosten der Länder für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 das Doppelte der Finanzzuweisung nach Satz 1, erhöht sich auf entsprechende Nachforderungen die Finanzzuweisung nach Satz 1 auf die Hälfte der den Ländern entstandenen Kosten. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/19 (Beschluss)




2. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021

3. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021

4. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu - ZensG 2021, § 29 Absatz 1 ZensG 2021

5. Zu § 34 ZensG 2021

§ 34
Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

6. Zu § 35a - neu - ZensG 2021

§ 35a
Finanzzuweisung


 
 
 


Drucksache 556/19

... 2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

§ 199a
Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

§ 275c
Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst

§ 275d
Prüfung von Strukturmerkmalen

§ 278
Medizinischer Dienst

§ 279
Verwaltungsrat und Vorstand

§ 280
Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

§ 281
Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

§ 282
Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand

§ 283
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

§ 283a
Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 327
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 19
Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 6
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 7
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 17
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen.

Fünfter Abschnitt

§ 53c
Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

§ 53d
Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

Artikel 11
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Aufhebung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Artikel 13
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 13a
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Artikel 14
Evaluierung

Artikel 14a
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Artikel 14b
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 318/19

... Darüber hinausgehende Regelungen, wie die Gewährung des Pauschsatzes für Betriebsausgaben nach § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz im Billigkeitswege, lehnt die Bundesregierung unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Ermächtigung ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 318/19




Zu Entschließungspunkt Nr. 1:

Zu Entschließungspunkten Nr. 2-4:

Zu Entschließungspunkt Nr. 5:

Zu Entschließungspunkt Nr. 6

Zu Entschließungspunkt Nr. 7


 
 
 


Drucksache 395/1/19

... Zu garantieren ist daher nicht nur die Übernahme der Mehraufwendungen der Länder und Kommunen durch den Bund im Umfang der gegebenenfalls angepassten Kostenschätzung, sondern auch die Kostenübernahme bei Abweichungen von der Kostenschätzung. Durch Implementierung einer Sprechklausel im Gesetz ist daher sicherzustellen, dass der Bund und die Länder erneut über den angemessenen Umfang der Ausgleichszahlungen des Bundes verhandeln, sofern sich nach Inkrafttreten des Gesetzes eine der Bundesschätzung konträre Entwicklung abzeichnet. Lässt sich im Zuge dieser Verhandlung keine Einigung erzielen, haben sowohl der Bund als auch die Länder die Möglichkeit, die Durchführung einer Kostenevaluation einzufordern, auf deren Grundlage schließlich der Zahlungsausgleich durch den Bund erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 27c Absatz 1 Nummer 2 SGB XII , Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 134 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB IX , Nummer 7 § 142 Absatz 3, 4 SGB IX*

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 140 Satz 1 Nummer 2 SGB XII

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 60 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX Artikel 2 Nummer 3 ist zu streichen.

7. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 98 Absatz 5 - neu - SGB IX

8. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX

9. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 185 Absatz 5 Satz 2 SGB IX , Nummer 9 § 191 SGB IX


 
 
 


Drucksache 98/19 (Beschluss)

... "haben (...) abzulegen, wenn ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede (...) aufweist" bleibt für diese nach europäischen Vorgaben notwendige Prüfung eines späteren Ausgleichs kein Raum.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/19 (Beschluss)




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Kostentragung

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Höhe der Kosten

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PsychThG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PsychThG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 PsychThG

6. Zu Artikel 1 § 8 PsychThG

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 PsychThG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 PsychThG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 PsychThG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 5 und Satz 6 - neu - PsychThG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 10 Satz 2 PsychThG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 PsychThG

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 PsychThG

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 24 und § 25 PsychThG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG

21. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

22. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

23. Zu Artikel 1 allgemein

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V

25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 73 Absatz 2 Satz 4 SGB V

26. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 73 Absatz 2 Satz 6 SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

29. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V

31. Zu Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 662/19

... Finanzausgleichsgesetz



Drucksache 584/19

... (2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)1)

2 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeiner Teil

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck und Ziel

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6
Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7
Regeln der Technik

§ 8
Verantwortliche

§ 9
Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 10
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11
Mindestwärmeschutz

§ 12
Wärmebrücken

§ 13
Dichtheit

§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz

Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1
Wohngebäude

§ 15
Gesamtenergiebedarf

§ 16
Baulicher Wärmeschutz

§ 17
Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude

§ 18
Gesamtenergiebedarf

§ 19
Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und - verfahren

§ 20
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22
Primärenergiefaktoren

§ 23
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24
Einfluss von Wärmebrücken

§ 25
Berechnungsrandbedingungen

§ 26
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27
Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30
Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33
Andere Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

§ 34
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35
Nutzung solarthermischer Anlagen

§ 36
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

§ 38
Nutzung von fester Biomasse

§ 39
Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40
Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41
Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

§ 42
Nutzung von Abwärme

§ 43
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44
Fernwärme oder Fernkälte

§ 45
Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Teil 3
Bestehende Gebäude

Abschnitt 1
Anforderungen a n bestehende Gebäude

§ 46
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; Entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47
Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 49
Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50
Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 51
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 52
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

§ 53
Ersatzmaßnahmen

§ 54
Kombination

§ 55
Ausnahmen

§ 56
Abweichungsbefugnis

Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot

§ 57
Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten

§ 58
Betriebsbereitschaft

§ 59
Sachgerechte Bedienung

§ 60
Wartung und Instandhaltung

Abschnitt 2
Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 63
Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65
Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66
Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 67
Regelung der Volumenströme

§ 68
Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Unterabschnitt 4
Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 71
Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 73
Ausnahme

Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74
Betreiberpflicht

§ 75
Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76
Zeitpunkt der Inspektion

§ 77
Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78
Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5
Energieausweise

§ 79
Grundsätze des Energieausweises

§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81
Energiebedarfsausweis

§ 82
Energieverbrauchsausweis

§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85
Angaben im Energieausweis

§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89
Fördermittel

§ 90
Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91
Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7
Vollzug

§ 92
Erfüllungserklärung

§ 93
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94
Verordnungsermächtigung

§ 95
Behördliche Befugnisse

§ 96
Private Nachweise

§ 97
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98
Registriernummer

§ 99
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 101
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

§ 102
Befreiungen

§ 103
Innovationsklausel

Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104
Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105
Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106
Gemischt genutzte Gebäude

§ 107
Wärmeversorgung im Quartier

§ 108
Bußgeldvorschriften

§ 109
Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 110
Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 111
Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112
Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113
Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3
(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

2. Ausführungsvarianten

a Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude

Tabelle

b Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude

Tabelle

c Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude.

Tabelle

3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten

a Baulicher Wärmeschutz

Tabelle

b Anforderung an die Anlagenvarianten

Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7
(zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Anlage 8
(zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1

2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70

3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten

4. Gleichwertige Begrenzung

Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

3. Emissionsfaktoren

Anlage 10
(zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

1. Zweck der Schulung

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

e Erbringung der Nachweise

f Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

e Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

f Erbringung der Nachweise

g Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

4. Umfang der Schulung

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 11

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32

Zu § 33

Zu Abschnitt 4 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 44

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Anforderungen an bestehende Gebäude

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 51

Zu Abschnitt 2 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 54

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu Teil 4

Zu Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Zu Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

Zu § 57

Zu Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Zu Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Zu § 69

Zu § 70

Zu Unterabschnitt 4 Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

Zu § 71

Zu § 72

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu § 73

Zu Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 75

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 76

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 77

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 78

Zu Teil 5

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 6

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu Teil 7

Zu § 92

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 8

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zu § 107

Zu § 108

Zu § 109

Zu Teil 9

Zu § 110

Zu § 111

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 112

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 113

Zu § 114

Zu Anlage 1 Anlage zu § 15 Absatz 1

Zu Anlage 2 Anlage zu § 18 Absatz 1

Zu Anlage 3 Anlage zu § 19

Zu Anlage 4 Anlage zu § 22 Absatz 1 und 2

Zu Anlage 5 Anlage zu § 31 Absatz 1

Zu Nummer 1

Im Einzelnen:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Anlage 6 Anlage zu § 32 Absatz 4

Zu Anlage 7 Anlage zu § 48

Zu Anlage 8 Anlage zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1

Zu Anlage 9 Anlage zu § 85 Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 10 Anlage zu § 86

Zu Anlage 11 Anlage zu § 88 Absatz 2 Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4736 BMWi: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 ‘One in one out’-Regel

II.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 106/1/19

... ‚Allerdings sind bei der Bestimmung des Eigenanteils verschiedene Interessenlagen zum Ausgleich zu bringen. Für die zum Teil sehr unterschiedlichen Verhältnisse in den Ländern, die sich unter anderem in unterschiedlichen Personalschlüsseln und Lohnniveaus und damit auch in höheren Kosten ausdrücken, müssen angemessene Lösungen gefunden werden.



Drucksache 554/19

... § 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 554/19




Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten(Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent

§ 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent

§ 3
Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 4
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 5
Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 2
Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeines § 6

Unterabschnitt 2
Ausbildung

§ 7
Ziel der Ausbildung

§ 8
Gemeinsames Ausbildungsziel

§ 9
Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten

§ 10
Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten

§ 11
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 12
Dauer

§ 13
Teile der Ausbildung

§ 14
Ausbildungsorte

§ 15
Pflegepraktikum

§ 16
Praxisanleitung

§ 17
Praxisbegleitung

§ 18
Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung

§ 19
Gesamtverantwortung der Schule

§ 20
Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung

§ 21
Staatliche Prüfung

§ 22
Mindestanforderungen an Schulen

§ 23
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 24
Verlängerung der Ausbildungsdauer

§ 25
Anrechnung von Fehlzeiten

Unterabschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 26
Ausbildungsvertrag

§ 27
Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 28
Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 29
Ausbildungsvergütung

§ 30
Sachbezüge

§ 31
Überstunden und ihre Vergütung

§ 32
Probezeit

§ 33
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 34
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 35
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 36
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 37
Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften

Abschnitt 3
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

§ 38
Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung

§ 39
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 40
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 41
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

§ 42
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

§ 43
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

§ 44
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 45
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

§ 46
Anpassungsmaßnahmen

§ 47
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 48
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 49
Eignungsprüfung

§ 50
Kenntnisprüfung

§ 51
Anpassungslehrgang

Abschnitt 4
Dienstleistungserbringung

Unterabschnitt 1
Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen

§ 52
Dienstleistungserbringung

§ 53
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 54
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 55
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

§ 56
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 57
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

§ 58
Pflicht zur erneuten Meldung

Unterabschnitt 2
Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland

§ 59
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

Abschnitt 5
Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden

Unterabschnitt 1
Zuständigkeit

§ 60
Zuständige Behörde

Unterabschnitt 2
Weitere Aufgaben

§ 61
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 62
Warnmitteilung

§ 63
Löschung einer Warnmitteilung

§ 64
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 65
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 6
Verordnungsermächtigung

§ 66
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften

§ 67
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

§ 68
Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen

§ 69
Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 70
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

§ 71
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 2a
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 2b
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Artikel 2c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2d
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes

§ 7a
Bestandsschutz

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 411/19

... Die Grundsätze der Notfallmaßnahmen auf allen Ebenen wurden in der zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit vom 13. November 20183 dargelegt. Dort heißt es insbesondere, dass die Maßnahmen keine Schäden ausgleichen sollten, die durch Vorbereitungsmaßnahmen und rechtzeitiges Handeln der betreffenden Interessenträger hätten vermieden werden können.



Drucksache 281/19

... Biomasseanlagen lieferten im Jahr 2017 23,6 Prozent des erneuerbaren Stroms in Deutschland entsprechend 8,5 Prozent des Bruttostromverbrauchs. Im Jahr 2018 hatte die Biomasse einen Anteil von 53 Prozent an der gesamten Energiebereitstellung (Strom, Wärme und Verkehr) aus Erneuerbaren Energien in Deutschland. Diese Zahlen belegen die wichtige Funktion der Bioenergie im bestehenden Energiemix: Für das Gelingen der Energiewende im Stromsektor ist die Bioenergie als Flexibilitätsoption zum Ausgleich der fluktuierenden Wind- und Sonnenenergie notwendig. Im Wärmemarkt erfüllt die Bioenergie bis zum Erreichen eines weitestgehend sanierten Gebäudebestandes und den dann möglichen niederkalorischen Wärmeversorgungssystemen eine unverzichtbare Brückenfunktion. Sektorenübergreifend ist Biomasse der wichtigste erneuerbare Energieträger. Mittel- und langfristig hat die Bioenergie vor allem für den Verkehrssektor sowie für die Bereitstellung von Wärme für den schwer dämmbaren (Altbau) Gebäudebestand einzige Dekarbonisierungs-Möglichkeit eine große Relevanz. Auch für hochkalorische industrielle Prozesse ist sie von Bedeutung.



Drucksache 514/19

... Um die Gemeinden an den Erträgen aus den Windenergieanlagen als Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene zu beteiligen sowie Flächen für Windenergieanlagen zu mobilisieren, soll den Gemeinden ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Die Bundesregierung erwartet, dass die aus der Ausübung des gesonderten Hebesatzrechts resultierenden zusätzlichen Grundsteuereinnahmen vollumfänglich bei den entsprechenden Gemeinden verbleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Absatz 1

Sätze 1 und 2

Sätze 3 bis 5

Satz 6

Satz 7

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Beispiel 1

Abwandlung 1

Abwandlung 2

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Verfolgung von Straftaten

§ 109
Verordnungsermächtigung

Zu Artikel 3

§ 12
Absatz 2 Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

§ 64b
- neu -

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: BMF, NKR-Nr. 5014: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. Befristung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 155/19

... Von der Streichung unbenommen bleibt die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung der Zulassungsverfahren Maßnahmen vorzusehen, die dem Ausgleich der eingeschränkten länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten dienen. Solche Ausgleichsmechanismen sind nach der Rechtsprechung des Bundessverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE v. 3.4.1974 - 1 BvR 282, 305/73 sowie BVerfGE v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 u.a.). Sie dienen der Verwirklichung der durch die Verfassung verbürgten Chancengleichheit, ihre Notwendigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 noch einmal unterstrichen.

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Drucksache 155/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 517/1/19

... Insbesondere abzulehnen sind die Neuregelungen die vorsehen, dass auch die Reserven oberhalb von 0,75 Monatsausgaben für das Erstattungsverfahren herangezogen werden, wenn die Reserven der Krankenkassen oberhalb des 1,0-fachen einer Monatsausgabe zum Haftungsausgleich nicht ausreichen. Das greift in unzulässiger Weise in die Finanz- und Vermögensplanung der selbstverwalteten Krankenkassenkörperschaften ein.

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Drucksache 517/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

5. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

6. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 3b - neu - § 68c - neu - SGB V

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 71 Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB V

10. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

12. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 154 Satz 1, § 164 Absatz 3 Satz 4, § 165 Absatz 3, § 166 Absatz 1, § 167 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 169 Absatz 5 SGB V

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 12

16. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

18. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

22. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

23. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

24. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

25. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

27. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

28. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

29. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

30. Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

31. Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

32. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

34. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 514/1/19

... Angesichts der im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuständigkeiten weist der Bundesrat darauf hin, dass die vorgesehene neue Mobilitätsprämie mit neuen Aufgaben und einem zusätzlichen Personalbedarf in der Finanzverwaltung der Länder verbunden sein wird. Der von der Bundesregierung in der Gesetzesbegründung unterstellte zeitliche Mehraufwand bei der Steuerverwaltung erscheint dabei aus Sicht des Bundesrates als zu gering bemessen. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die mit 250.000 geschätzte Zahl der voraussichtlichen Antragsteller auch die als Antragsteller in Betracht kommenden Studenten in Zweitausbildung (insbesondere Masterstudiengänge), Erntehelfer und Minijobber berücksichtigt. Der Bundesrat erwartet einen finanziellen Ausgleich auch der zusätzlichen Personalkosten, die durch die neu eingeführte Mobilitätsprämie entstehen. Außerdem verweist der Bundesrat auf den erheblichen Aufwand für die IT-mäßige Implementierung der Mobilitätsprämie und der Umstellung der energetischen Gebäudesanierung und die sich absehbar daraus ergebenden Konsequenzen für die anstehenden bereits priorisierten KONSENS-Projekte. Der Bundesrat bittet deshalb, die Regelung für die Verwaltung möglichst einfach auszugestalten oder alternativ von einer Bundesbehörde administrieren zu lassen. Unabhängig davon bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den zu erwartenden Aufwand für die IT-Umsetzung und die terminlichen Möglichkeiten für die IT-Umsetzung darzustellen.

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Drucksache 514/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften*

3. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

4. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

6. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie

7. Zur Mobilitätsprämie

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 3 insgesamt

11. Zu Artikel 3 Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

12. Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG

14. Zu Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

15. Zu Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 168/18

... Der Umfang des EU-Haushalts wird eher durch die Ausgabenseite bestimmt als durch die Verfügbarkeit von Einnahmen. Dies bedeutet, dass die Einnahmenseite des Haushalts weitgehend automatisch gemäß den in den Rechtvorschriften über die Eigenmittel festgelegten Regeln an das Ausgabenniveau angeglichen wird. Insgesamt muss das sogenannte Eigenmittelsystem einen verlässlichen und belastbaren Rahmen liefern, durch den der Grundsatz des Haushaltsausgleichs vollständig eingehalten wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/18




Vorschlag

Begründung

1. Einführung - Gründe für REFORMEN

1.1. Ein Finanzierungssystem, das seit 1988 nicht mehr reformiert wurde

1.2. Die Notwendigkeit von Reformen

1.3. Vorschlag für eine Reform des Finanzierungssystems: Bewältigung der wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen an die EU

2. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel

2.1. Beibehaltung der Zölle traditionelle Eigenmittel mit geringeren Erhebungskosten

2.2. Beibehaltung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ihre Ergänzung, damit sie die EU-Dimension besser widerspiegeln

2.3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel

3. EIN KORB NEUER EIGENMITTELKATEGORIEN

3.1. Eigenmittel auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

3.2. Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union

3.3. Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff

3.4. Voraussichtliche Änderungen in der Finanzierungsstruktur der EU bis 2027

4. Einführung des GRUNDSATZES, DASS ZUKÜNFTIGE Einnahmen aus der EU-POLITIK dem EU-HAUSHALT ZUFLIEßEN

5. AUSLAUFEN der KORREKTURMECHANISMEN

6. ERHÖHUNG der EIGENMITTELOBERGRENZE

7. Das EIGENMITTEL-LEGISLATIVPAKET

7.1. Der Rechtsrahmen

7.2. Kerninhalte des Eigenmittelbeschlusses

7.3. Die Durchführungsverordnung

7.4. Die Bereitstellungsverordnung

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Eigenmittelkategorien

Artikel 3
Eigenmittelobergrenze

Artikel 4
Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 5
Übertragung von Überschüssen

Artikel 6
Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission

Artikel 7
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 8
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Veröffentlichung

ANNEX Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Anhang
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 532/18

... 7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,



Drucksache 175/18

... II sind mit Stand Dezember 2017 im erwerbsfähigen Alter arbeitslos, Quelle: Fluchtmigration: Bundesagentur für Arbeit). Zudem findet weiterhin ein Zuzug von Asylbewerbern statt, der über dem Niveau der Jahre 1994-2013 liegt (im Jahr 2017 186.644 Personen). Gleichzeitig ist sich die Bundesregierung ihrer humanitären Verantwortung gegenüber anerkannten Schutzberechtigten, bei denen eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat nicht möglich ist, bewusst. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Bundesregierung, auch Familienangehörigen der Kernfamilie (Ehegatte, Eltern von minderjährigen Ausländern und minderjährige ledige Ausländer) von subsidiär Schutzberechtigten einen geordneten und gestaffelten Familiennachzug zu ermöglichen. Um einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Aufnahmefähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und den Interessen der subsidiär Schutzberechtigten an der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet unter Berücksichtigung von völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen zu schaffen, wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zunächst mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzuges vom 8. März 2018 (BGBl I, 342) weiter bis zum 31. Juli 2018 ausgesetzt und zugleich bestimmt, dass ab dem 1. August 2018 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen für 1.000 Personen pro Monat gewährt wird. Das Nähere soll durch ein weiteres Bundesgesetz geregelt werden. Der Gesetzentwurf dient dieser Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ab 1. August 2018. Damit wird eine Regelung zur Steuerung des Familiennachzugs zu diesen Personen für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)


 
 
 


Drucksache 97/18

... Auf Unionsebene wurden diese Herausforderungen in der am 21. September 2017 angenommenen Mitteilung der Kommission "Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den Binnenmarkt"5 benannt. Die derzeitige Initiative fand auch in der Absichtserklärung von Präsident Juncker, die zusammen mit seiner Rede zur Lage der Union 2017 vorgelegt wurde, Erwähnung.6 Was die Mitgliedstaaten angeht, so haben mehrere EU-Finanzminister eine politische Erklärung unterzeichnet (mit dem Titel "Joint initiative on the taxation of companies operating in the digital economy" - Gemeinsame Initiative zur Besteuerung von in der digitalen Wirtschaft tätigen Unternehmen), in der mit dem EU-Recht kompatible, wirksame Lösungen befürwortet werden, die auf dem Konzept der Einführung einer sogenannten "Umsatzausgleichsteuer" auf die von digitalen Unternehmen in Europa erwirtschafteten Umsätze basieren.7 In der Folge nahm der Europäische Rat am 19. Oktober 2017 Schlussfolgerungen8 an, in denen die "Notwendigkeit eines wirksamen und fairen Steuersystems, das an das digitale Zeitalter angepasst ist", hervorgehoben wurde. Ferner wurde in den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 5. Dezember 20179 das Interesse vieler Mitgliedstaaten an vorübergehenden Maßnahmen festgestellt, beispielsweise in Form einer Abgabe auf Erträge aus digitalen Aktivitäten in der Union, und es wurde in Erwägung gezogen, dass diese Maßnahmen von der Kommission geprüft werden könnten.



Drucksache 314/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat hält einen freien, regelbasierten und fairen Außenhandel für unabdingbar und weist daher auf die Bedeutung eines effektiven, aber WTO-konformen, Handelsschutzes zum Ausgleich wachsender Verzerrungen im internationalen Wettbewerb hin. Er begrüßt in diesem Zusammenhang die auf EU-Ebene erzielten Einigungen zur Modernisierung der EU-Handelsschutzinstrumente, welche stetig auf ihre Wirksamkeit und ihre Wirkungen überprüft werden sollten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Freien und fairen Außenhandel für Stahl sicherstellen


 
 
 


Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung würde insbesondere bei den von der öffentlichen Hand häufig praktizierten sog. Tracking Stocks dazu führen, dass eine Verlustverrechnung im steuerlichen Querverbund nicht mehr möglich wäre. Fälle, in denen neben der öffentlichen Hand als Mehrheitsgesellschafter private Investoren nur an der Gewinntätigkeit der Gesellschaft beteiligt sind, sind nicht erfasst. Die Ausgleichszahlung an den Minderheitsgesellschafter erfolgt in diesen Fällen nur im Hinblick auf die Gewinntätigkeit. Insoweit werden in einer Vielzahl von Fällen keine festen, sondern am Gewinn orientierten Ausgleichszahlungen an den Minderheitsgesellschafter geleistet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗

8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG

13. Zum Körperschaftsteuergesetz

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗

15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten

Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz

20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG

21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG

22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG

23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG

24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG

1. Zu § 25e Absatz 1 UStG

2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG

4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG

25. Zur Änderung der Abgabenordnung

26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG

27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG

28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


 
 
 


Drucksache 257/18

... "§ 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 39a
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich

Artikel 2
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 205/18

... steht. Lediglich in Randbereichen besteht verfassungsrechtlicher Korrekturbedarf. Dies betrifft zum einen das Fehlen einer Ausgleichsregelung für Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind. Zum anderen betrifft dies das Fehlen eines angemessenen Ausgleichs dafür, dass substanzielle Teile der den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich im Jahre 2002 durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen verstromt werden können. Die Beseitigung dieser verfassungsrechtlichen Beanstandungen liegt gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers.

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Drucksache 205/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 7e
Ausgleich für Investitionen

§ 7f
Ausgleich für Elektrizitätsmengen

§ 7g
Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Verhältnismäßigkeit

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 7e

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4465, BMUB: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

Verwaltung Bund

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

III. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 285/18 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat fordert, in Artikel 23 des Verordnungsvorschlags ausdrücklich zu regeln, dass aus dem EMFF Umweltleistungen, die durch extensiv und naturnah wirtschaftende Teichwirtschaften erbracht werden, durch Flächenprämien unterstützt werden können. Gleiches gilt für das Management geschützter, fischfressender oder den Teich zerstörender Wildtiere und den Ausgleich der von ihnen in der Aquakultur verursachten Schäden. Dabei sollte der Beihilfehöchstsatz in Höhe von 100 Prozent gewährt werden. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine vorangegangene Stellungnahme zum Mehrjährigen Finanzrahmen, in der er sich für die unbürokratische Honorierung von Umweltleistungen der Teichwirtschaft, eine Minimierung des jetzigen Kontrollaufwands, die Senkung der hohen Verwaltungskosten sowie die Möglichkeit eines leichteren Förderzugangs eingesetzt hat (BR-Drucksache 166/18(B), Ziffer 130).



Drucksache 438/18

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Landwirtschaft in Deutschland als Ernährungs- und Kreislaufwirtschaft in ihrer Substanz nicht gefährdet werden darf. Die Stärkung des betrieblichen Risikomanagements durch eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage kann einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Agrarbetriebe leisten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dieses Instrument zügig einzuführen.



Drucksache 396/18

... Diese soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Steuern von Einzelfall zu Einzelfall zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlt werden, unabhängig von den Gründen für die zeitlichen Differenzen. Hierdurch sollen die Liquiditätsvor- oder Nachteile ausgeglichen werden, die Steuerschuldner oder Steuervergütungsgläubiger durch das erst spätere Abführen oder Vereinnahmen von Steuern und Steuervergütungen haben. Spiegelbildlich hat diese Vor- oder Nachteile auch die öffentliche Hand als Steuergläubiger bzw. Steuervergütungsschuldner.

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Drucksache 396/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltswirkungen

3. Weiterer Regelungsbedarf

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 375/18 (Beschluss)

... Da keine rückwirkende Aufhebung von Versicherungsverhältnissen vorgenommen werden soll, entfällt die Notwendigkeit, aufwändige Fragen der Datenmeldung und Rückabwicklung der Zuweisungen an die Krankenkassen aus dem Risikostrukturausgleich für die Vergangenheit zu regeln.



Drucksache 430/18 (Beschluss)

... X, hinsichtlich der auf ärztlichen Angaben beruhenden Gesundheitsdaten in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Nummer 2 SGB X; die Zweckbindung der Daten ist durch § 78 Absatz 1 SGB X sichergestellt. Allerdings können sich die Kostenerstattungsstellen dabei nicht auf die für Leistungsträger geltenden Vorschriften stützen. Denn das Land als erstattungspflichtige Stelle nach § 89d Absatz 1 SGB VIII ist nicht auf Grund einer eigenen sozialen Leistungspflicht zur Erstattung verpflichtet, sondern ausschließlich im Rahmen eines finanziellen Lastenausgleichs zwischen kommunaler und staatlicher Ebene. Es handelt deshalb nicht als Leistungsträger im Sinne des § 35 in Verbindung mit § 12 und §§ 18 bis 29



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... Er nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Reform der Eigenmittel zur Kenntnis. Er erkennt die Bemühungen der Kommission an, durch neue Ansätze auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts einen Beitrag zur Finanzierung neuer Aufgaben der EU und zum Ausgleich des Austritts des Vereinigten Königreichs aufzuzeigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/18 (Beschluss)




I. Allgemeiner Teil

Strategische Ausrichtung

3 Eigenmittelreform

Flexibilität und Stabilität

EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit

Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen

II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation

Europäische Strategische Investitionen

3 Binnenmarkt

Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm

III. Zusammenhalt und Werte

Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen

Finanzausstattung der Kohäsionspolitik

Kohäsionspolitik für alle Regionen

Regeln der Mittelverteilung

Europäische Territoriale Zusammenarbeit

Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung

Umsetzung der Programme und Vereinfachung

Wirtschafts - und Währungsunion

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt

3 Allgemeines

Landwirtschaft und Meerespolitik

Umwelt - und Klimaschutz

V. Migration und Grenzmanagement

3 Migration

3 Grenzmanagement

VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion

3 Sicherheit

3 Verteidigung

3 Krisenreaktion

VII. Nachbarschaft und die Welt

VIII. Europäische öffentliche Verwaltung

IX. Verfahren

X. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 425/1/18

... Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung in Artikel 2 wird ausdrücklich beabsichtigt, den Ausgleich von rentenrechtlichen Nachteilen zu ermöglichen, wenn Kinder wegen einer aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft in der ehemaligen DDR durch einen oder beide Elternteile nicht erzogen werden konnten. Dazu ist ein Eingriff in das Berufliche Rehabilitie-rungsgesetz (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 425/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI

2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI

5. Zu Artikel 4 Änderung des SGB IV

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 155/2/18

... 16. Der Bundesrat anerkennt, dass das EU-Modell einer Verbandsklage mit drei Anwendungsszenarien ein ausgewogenes und interessengerechtes System zur Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen darstellt. So kann bei einer bekannten Zahl von Betroffenen, die einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, unmittelbar Schadenersatz für die Geschädigten eingeklagt werden. Bei geringem Streitwert, bei dem die Auszahlung von Schadensersatz an Verbraucherinnen und Verbraucher unverhältnismäßig wäre, kann ein Urteil über einen Ausgleich des entstandenen Schadens ergehen, wobei dann die Entschädigungssumme öffentlichen Zwecken bestimmt würde. Bei komplexen Fällen, bei denen die Zahl der Geschädigten unklar und der individuelle Schaden sehr verschieden wäre, würde lediglich die Verletzung von EU-Verbraucherrechten gerichtlich festgestellt. In diesen Fällen könnten sich Geschädigte in einem anschließenden Schadensersatzprozess auf die Feststellungen des Urteils berufen.



Drucksache 431/1/18

... Der Bezugszeitraum der Kappungsgrenze wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Die derzeitigen Mieterhöhungspotenziale gehen über die allgemeine Entwicklung der Verbraucherpreise und der Löhne in der Bundesrepublik Deutschland weit hinaus. Das Instrument der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss sich an der allgemeinen Entwicklung der Verbraucherpreise in der Bundesrepublik Deutschland ausrichten und weit darüber hinausgehende Mietsteigerungen im Einzelfall verhindern. Durch die Erweiterung des Zeitraums von drei auf fünf Jahre werden die möglichen Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete um 40 Prozent gemindert. Die Mieterhöhungspotenziale bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete werden auf durchschnittlich rund vier Prozent jährlich und in angespannten Wohnungsmärkten auf rund drei Prozent jährlich beschränkt. Vermieterinnen und Vermieter können damit weiterhin eine Mietentwicklung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oberhalb der allgemeinen Entwicklung der Verbraucherpreise in Deutschland realisieren. Mieterinnen und Mieter werden besser als bisher vor erheblichen Mietsprüngen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete geschützt. Die Nachjustierung dieser Kappungsgrenze bewirkt einen wirksamen Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien.

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Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 533/18 Ausgl


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.