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"Ausgangsbudgets"


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Drucksache 817/04 (Beschluss)

... Insbesondere ist es nach wie vor unumgänglich notwendig, die mit der DRG-Einführung für bestimmte Krankenhäuser, insbesondere die Universitätsklinika und andere Häuser der Maximalversorgung, verbundenen Erlöseinbußen zu begrenzen. Dies gilt vor allem, weil sich das System in einer Entwicklungsphase befindet, in der die Umverteilungswirkungen zumindest teilweise darauf basieren, dass nicht alle Leistungen adäquat erfasst und vergütet werden. Es ist auch im Sinne der Reformziele zu vermeiden, dass in diesem Stadium Verwerfungen ausgelöst werden, die die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen bedrohen und die kaum noch reversibel sind, wenn sich der Reifegrad des Fallpauschalensystems in den Folgejahren erhöht. Daher ist es notwendig eine Kappungsgrenze von jährlich 1 vom Hundert des Ausgangsbudgets festzulegen.



Drucksache 606/04 (Beschluss)

... Es ist eine Kappungsgrenze von jährlich 1 vom Hundert des Ausgangsbudgets festzulegen.

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Drucksache 606/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG

7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG


 
 
 


Drucksache 817/1/04

... Insbesondere ist es nach wie vor unumgänglich notwendig, die mit der DRG-Einführung für bestimmte Krankenhäuser, insbesondere die Universitätsklinika und andere Häuser der Maximalversorgung, verbundenen Erlöseinbußen zu begrenzen. Dies gilt vor allem, weil sich das System in einer Entwicklungsphase befindet, in der die Umverteilungswirkungen zumindest teilweise darauf basieren, dass nicht alle Leistungen adäquat erfasst und vergütet werden. Es ist auch im Sinne der Reformziele zu vermeiden, dass in diesem Stadium Verwerfungen ausgelöst werden, die die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen bedrohen und die kaum noch reversibel sind, wenn sich der Reifegrad des Fallpauschalensystems in den Folgejahren erhöht. Daher ist es notwendig eine Kappungsgrenze von jährlich 1 vom Hundert des Ausgangsbudgets festzulegen.

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Drucksache 817/1/04




1. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer Überarbeitung des Gesetzes gemäß der Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004 - BR-Drs. 606/04 Beschluss - einberufen wird.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 17b Abs. 6 Satz 4 KHG ,

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe e § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 - neu KHEntgG

6. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe g und Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 4 Abs. 6 Satz 3 - neu - und § 10 Abs. 3 Nr. 6 - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0a - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe 0b - neu - § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d KHEntgG

9. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a1 - neu - § 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG


 
 
 


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