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"Ausfuhrbewertungskriterien"


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Drucksache 430/13

... Neben Großwaffensystemen (mindestens alle Waffen der Kategorien des VN-Waffenregisters) werden auch Kleinwaffen und leichte Waffen sowie weite Bereiche an Munition und wichtige Teile und Komponenten für die vom Vertrag abgedeckten Waffen erfasst. Die Ausfuhrbewertungskriterien, der Kern des Vertrages, spiegeln einen wesentlichen Teil der bereits in Deutschland und der EU seit Längerem geltenden - jedoch hier umfangreicheren und weiter reichenden - Bewertungskriterien wider. Insbesondere ist die "Goldene Regel" (keine Genehmigung von Ausfuhren, falls ein eindeutiges Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen oder schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts besteht) weitgehend enthalten. Wenn ein eindeutiges Risiko der Untergrabung von Frieden und Sicherheit gegeben ist, so darf die Ausfuhr ebenfalls nicht genehmigt werden. Neben absoluten Verbotstatbeständen bei Kenntnis des ausführenden Staates über die bevorstehende Verwendung z.B. zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist auch ein festgestelltes Um leitungsrisiko Erwägungsgrund für eine Versagung der Ausfuhrgenehmigung. Besondere, aber weniger detaillierte Vorschriften gelten für Einfuhren, Vermittlungsgeschäfte sowie Durchfuhren bzw. Umladungen. Der Vertrag sieht ein Sekretariat, Regelungen zur internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung sowie Vertragsänderungen (mit Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Vertragsstaaten frühestens sechs Jahre nach Inkrafttreten) vor. Darüber hinaus sind Berichtspflichten der Vertragsstaaten zur Durchführung und Anwendung des Vertrages vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

D.2 Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag über den Waffenhandel Übersetzung

3 Präambel

3 Grundsätze

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes Präambel/Prinzipien

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Sonstige Transaktionen

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute


 
 
 


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