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88 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Aufweichung"


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Drucksache 126/20

... 11. Die Konsolidierung der Staatsfinanzen ist Voraussetzung für die Bewältigung der anstehenden Herausforderungen und für nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Mögliche künftige Maßnahmen, wie die vorgeschlagene Behandlung umweltgerechter Investitionen im Rahmen der haushaltspolitischen Vorschriften der EU, dürfen deshalb nicht zu einer Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat unterstreicht, dass die dargestellten Bedenken zu den Ansätzen einer verstärkten Modularisierung von Bildungsangeboten auch für den Hochschulbereich gelten, soweit sie zu einer Aufweichung des Studiengang-Prinzips führen. Durch das Kumulieren kleiner und kleinster Lerneinheiten dürfen die von den Hochschulen im Zusammenhang konzipierten Studiengänge nicht ersetzt werden. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die etablierten Abschlüsse, die dem Prinzip einer umfassenden Gesamtqualifikation folgen, entwertet werden.

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Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 18. Der Bundesrat unterstreicht, dass die dargestellten Bedenken zu den Ansätzen einer verstärkten Modularisierung von Bildungsangeboten auch für den Hochschulbereich gelten, soweit sie zu einer Aufweichung des Studiengang-Prinzips führen. Durch das Kumulieren kleiner und kleinster Lerneinheiten dürfen die von den Hochschulen im Zusammenhang konzipierten Studiengänge nicht ersetzt werden. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die etablierten Abschlüsse, die dem Prinzip einer umfassenden Gesamtqualifikation folgen, entwertet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 15/1/18

... Diese Absichten der Kommission zielen darauf ab, Ausnahmen von dem für die Kreislaufwirtschaft wichtigen Grundprinzip der Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen. Eine mögliche Aufweichung von § 7 Absatz 3



Drucksache 183/1/17

... Ziel der Regelung ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, einer Aufweichung des Ausnahmetatbestandes entgegenzuwirken und klarzustellen, dass die Statuierung von Ausnahmen allein dem Gesetzgeber obliegt. Es wird hierbei Bezug genommen auf eine entgegenstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013, in welcher festgestellt wurde, dass auch eine bereits getilgte Eintragung Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sein könne, da sonst eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr möglich wäre, wenn der Dienstherr erst nach Tilgung von der Verfehlung Kenntnis erlangt.

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Drucksache 183/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 9

5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG

9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


 
 
 


Drucksache 162/1/17

... es aus 2006 ist ein vermehrtes Gründungsgeschehen vor allem kleinerer Genossenschaften zu verzeichnen, so dass heute schon ein Großteil der Genossenschaften nicht der Prüfung des Jahresabschlusses unterliegen. Die Ergebnisse der vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie "Potenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform von Genossenschaften" aus dem Jahre 2015 belegen eindeutig, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung ein Grund für die im Vergleich zu anderen Unternehmensformen sehr niedrige Insolvenzquote ist. Eine Anhebung der Größenmerkmale würde zu einer Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfsystems und damit faktisch zu ihrer Abschaffung führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/1/17




1. Zu Artikel 1 § 22 BGB

2. Zu Artikel 1 § 22 BGB

3. Zu Artikel 1 § 22 BGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG

5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG

6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

7. Zu Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe b § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG

8. Zu Artikel 3 Nummer 16 § 53a Absatz 3 Satz 1 GenG

9. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG

§ 54
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

10. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neu- GenG

11. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG

12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

13. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

14. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG

15. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG

16. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

17. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO ,

'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7b
Änderung der Strafprozessordnung


 
 
 


Drucksache 717/17 (Beschluss)

... -Flottengrenzwerte führt. Die gesetzten Grenzwerte basieren auf klimapolitischen Notwendigkeiten, die Realemissionen in entsprechendem Maße zu senken. Es muss sichergestellt werden, dass die Übersetzung der Grenzwerte von NEFZ in WLTP transparent erfolgt und die Differenz zwischen NEFZ und WLTP nicht zu hoch veranschlagt wird, was zu einer Aufweichung der Flottengrenzwerte für die Zeit nach 2020 führen könnte.



Drucksache 162/17 (Beschluss)

... es aus 2006 ist ein vermehrtes Gründungsgeschehen vor allem kleinerer Genossenschaften zu verzeichnen, so dass heute schon ein Großteil der Genossenschaften nicht der Prüfung des Jahresabschlusses unterliegen. Die Ergebnisse der vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie "Potenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform von Genossenschaften" aus dem Jahre 2015 belegen eindeutig, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung ein Grund für die im Vergleich zu anderen Unternehmensformen sehr niedrige Insolvenzquote ist. Eine Anhebung der Größenmerkmale würde zu einer Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfsystems und damit faktisch zu ihrer Abschaffung führen.

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Drucksache 162/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 22 BGB

2. Zu Artikel 1 § 22 BGB

3. Zu Artikel 1 § 22 BGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG

5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG

6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG

§ 54
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG

9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG

10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG

13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG

14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO

'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7b
Änderung der Strafprozessordnung


 
 
 


Drucksache 747/1/17

... 6. 7. Der Bundesrat ist [im Sinne des Prinzips der Verbindung von Risiko und Haftungsverantwortung] der Auffassung, dass das Vorhaben [der Überführung der wesentlichen Bestimmungen des SKS-Vertrags, insbesondere der Regelungen zum Fiskalpakt, in EU-Recht] nur dann der Erreichung des stabilitätspolitischen Ziels dienen kann, wenn auf eine 1:1-Umsetzung geachtet wird [und keine weiteren Klauseln zur flexiblen Anwendung des Fiskalpakts in das EU-Recht aufgenommen werden. Insbesondere die von der Kommission seit 2015 angewandten Flexibilitätsklauseln sollten nicht in den Rang von EU-Recht erhoben werden, weil dies zu einer Aufweichung der stabilitätsorientierten Bestimmungen des Fiskalpakts führen würde].



Drucksache 183/17

... Während vor Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes streitig war, welche materiellen Wirkungen der Tilgung zukamen, hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 51 und 52 BZRG dazu eine klare Regelung getroffen. Das in § 51 Absatz 1 BZRG festgeschriebene Verwertungsverbot von Verurteilungen, die im Register getilgt oder die tilgungsreif sind, gilt umfassend für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und alle Bereiche des Rechtslebens. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen sind, hat der Gesetzgeber diese in § 51 Absatz 2 und § 52 BZRG abschließend geregelt. Entgegen dieser eindeutigen, bislang von obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 36, 174; BGHZ 196, 340; BVerwG, DVBl. 2012, 843) und Literatur (Tolzmann, BZRG, 5. Auflage 2015, § 51 Rn. 4) nicht in Frage gestellten Rechtslage, vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 2013 - 2(B) 86/ 13 - (juris) die Auffassung, dass es mit dem Zweck des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren wäre, wenn eine (auch) disziplinarrechtliche Ahndung einer Straftat bei Eintritt der Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz ausgeschlossen würde. Das Verwertungsverbot habe nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zulasten von Beamten auf eine im Zentralregister getilgte Verurteilung abgestellt werden dürfe. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens stehe es also nicht entgegen, dass der Dienstherr von einer Straftat erst Kenntnis erlange, nachdem diese strafrechtlich sanktioniert und die Verurteilung aus dem Zentralregister getilgt worden sei. Diese Rechtsauffassung führt zu einer vollständigen Aufhebung des vom Gesetzgeber in § 51 BZRG niedergelegten, rechtsstaatlich bedeutenden Verwertungsverbotes strafgerichtlicher Verurteilungen im Bereich des Disziplinarrechts, die von Wortlaut und Entstehung der Vorschrift nicht gedeckt ist. Um diesen und weiteren Aufweichungen entgegenzutreten, ist die Einfügung eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes in den Katalog des § 52 Absatz 1 BZRG-E erforderlich, wonach nur der Gesetzgeber selbst durch Bezugnahme auf das von ihm installierte, grundsätzlich stets und ausnahmslos wirkende Verwertungsverbot abweichende spezialgesetzliche Regelungen treffen darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 717/1/17

... -Flottengrenzwerte führt. Die gesetzten Grenzwerte basieren auf klimapolitischen Notwendigkeiten, die Realemissionen in entsprechendem Maße zu senken. Es muss sichergestellt werden, dass die Übersetzung der Grenzwerte von NEFZ in WLTP transparent erfolgt und die Differenz zwischen NEFZ und WLTP nicht zu hoch veranschlagt wird, was zu einer Aufweichung der Flottengrenzwerte für die Zeit nach 2020 führen könnte.



Drucksache 183/17 (Beschluss)

... Ziel der Regelung ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, einer Aufweichung des Ausnahmetatbestandes entgegenzuwirken und klarzustellen, dass die Statuierung von Ausnahmen allein dem Gesetzgeber obliegt. Es wird hierbei Bezug genommen auf eine entgegenstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013, in welcher festgestellt wurde, dass auch eine bereits getilgte Eintragung Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sein könne, da sonst eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr möglich wäre, wenn der Dienstherr erst nach Tilgung von der Verfehlung Kenntnis erlangt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee -neu- § 41 Absatz 1 Nummer 14 - neu - BZRG , Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb -neu- § 61 Absatz 1 Nummer 7 - neu - BZRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG

9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


 
 
 


Drucksache 539/1/15

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung lässt außerdem eine weitere Aufweichung der Grenzen zwischen der befristeten Unterbringung nach § 64 StGB und der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB befürchten und könnte mittelfristig Begehrlichkeiten dahin gehend wecken, die Höchstfrist von zwei Jahren nach § 67d Absatz 1 Satz 1 StGB an sich in Frage zu stellen. Schon in der Begründung des Gesetzentwurfes wird die Notwendigkeit gesehen, darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung "nicht dahin gehend missverstanden werden [sollte], dass der Gesetzgeber einen prognostischen Behandlungszeitraum für sinnvoll hält, der einen Großteil oder gar die gesamte danach mögliche Unterbringungszeit ausschöpft". Gerade dieses Signal geht von der Neuregelung aber aus und wird die kritische Zunahme der Unterbringungen nach § 64 StGB weiter verschärfen. Auch der Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfes, wonach in Fällen, die die Neuregelung erfassen soll, andernfalls möglicherweise die unbefristeten Unterbringungen nach den §§ 63, 66 StGB angeordnet werden würden, spricht für eine deutlichere Abgrenzung der befristeten Maßregel nach § 64 StGB. Indem die Neuregelung gerade im Bereich der schweren Straftaten, die gleichzeitig vom Anwendungsbereich der §§ 63, 66 StGB erfasst sind, die Möglichkeit für langjährige - wenngleich weiterhin befristete - Unterbringungen nach § 64 StGB eröffnet, könnte die Einweisung in die eine oder andere Unterbringungsform vermehrt Gegenstand verfahrenstaktischer Überlegungen im Erkenntnisverfahren sein. Folge wäre eine weitere Zunahme von Fehleinweisungen in eine therapeutisch ungeeignete Unterbringungsform, deren Ausmaß schon heute besorgniserregend ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 539/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 64 Satz 2 StGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 67 Absatz 6 StGB

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 463 Absatz 4 Satz 1 StPO


 
 
 


Drucksache 428/15 (Beschluss)

... Eine Aufweichung der für die Produktion von Zertifiziertem Pflanzgut festgesetzten Qualitätsstandards erfolgt nicht, da die Anzahl der Feldgenerationen für Zertifiziertes Pflanzgut gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 auf zwei begrenzt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/15 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Satz 2, Satz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 5 Absatz 7

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 1 Zeile 3.1.3

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5


 
 
 


Drucksache 30/15

... Vor diesem Hintergrund ist es nicht angemessen, für den Wohnungseinbruchdiebstahl minder schwere Fälle vorzusehen, für die in § 244 Absatz 3 StGB ein um die Hälfte geminderter Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung steht. Der Strafrahmen des § 244 Absatz 1 StGB ermöglicht eine schuldangemessene Bestrafung des Wohnungseinbruchdiebstahls. Bei sachgerechter Beschränkung des Anwendungsbereichs durch eine am Zweck der Qualifikation orientierte Auslegung, wie sie der Bundesgerichtshof vornimmt, ist - mit Blick auf die erhöhte Mindeststrafe - ein Konflikt mit dem Schuldprinzip nicht zu vergewärtigen. Zudem bergen minder schwere Fälle die Gefahr, dass eine Vielzahl der zur Verurteilung kommenden Fälle von Gerichten dann als minder schwer angesehen und beurteilt wird. Dies hat eine Aufweichung von Strafrahmen nach unten zur Folge, die der Gesetzgeber mit voller Berechtigung mit einer erhöhten Mindeststrafe hat bedacht sehen wollen. Diese Gefahr ist im Rahmen des § 244 StGB auch deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil die begrifflichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sowohl für den Regel- als auch den Ausnahmestrafrahmen identisch und für die "unbenannte Strafrahmenänderung" in Gestalt des minder schweren Falles nicht einmal typische Voraussetzungen ("Regelbeispiele") normiert sind (vgl. auch Hettinger, FS Roxin, 2011, S. 274, 282). Letztlich entscheidet damit eine revisionsgerichtlich kaum überprüfbare Gesamtwürdigung des Tatgerichts über die Einordnung. Mit der vorgesehenen Streichung des minder schweren Falles in Fällen des Wohnungseinbruchs entfällt auch der erhöhte Prüfungs- und ggf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 244a

Zu § 244a

Zu § 244a

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 640/15 (Beschluss)

... - Hinzu kommt, dass nationale Einlagensicherungssysteme, die über keine oder keine ausreichenden Mittel verfügen oder die die DGSD-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt haben, nicht per se, sondern - nach Artikel 41i des Verordnungsvorschlags - erst nach Beschluss der Kommission von der Teilnahme am europäischen Einlagensicherungssystem ausgeschlossen sind. Werden die Ausschlussgründe erst nach Bereitstellung von Mitteln durch das europäische Einlagensicherungssystem bekannt, sieht Artikel 41 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags - praktisch im Falle einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme - nur vor, dass die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung anordnen kann, aber nicht muss. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates eine weitere Aufweichung eines eigentlich auf die konsequente Zusammenführung funktionierender nationaler Einlagensicherungssysteme ausgerichteten Systems.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/15 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 640/1/15

... 34. - Hinzu kommt, dass nationale Einlagensicherungssysteme, die über keine oder keine ausreichenden Mittel verfügen oder die die DGSD-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt haben, nicht per se, sondern - nach Artikel 41i des Verordnungsvorschlags - erst nach Beschluss der Kommission von der Teilnahme am europäischen Einlagensicherungssystem ausgeschlossen sind. Werden die Ausschlussgründe erst nach Bereitstellung von Mitteln durch das europäische Einlagensicherungssystem bekannt, sieht Artikel 41 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags - praktisch im Falle einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme - nur vor, dass die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung anordnen kann, aber nicht muss. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates eine weitere Aufweichung eines eigentlich auf die konsequente Zusammenführung funktionierender nationaler Einlagensicherungssysteme ausgerichteten Systems.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 640/1/15




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 428/1/15

... Eine Aufweichung der für die Produktion von Zertifiziertem Pflanzgut festgesetzten Qualitätsstandards erfolgt nicht, da die Anzahl der Feldgenerationen für Zertifiziertes Pflanzgut gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 auf zwei begrenzt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Satz 2, Satz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 5 Absatz 7

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 1 Zeile 3.1.3

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5


 
 
 


Drucksache 642/1/14

... Zu den ohnehin vorgesehenen Ausnahmen vom Sprachnachweis, die teilweise an die Staatsangehörigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten und teilweise an die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten und teilweise an andere Kriterien anknüpfen, führt auch die dargestellte Rechtsprechung zu einer weiteren Aufweichung des Sprachnachweises.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG

36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG

38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV

40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 373/1/14

... 10. Wenngleich CEPOL bisher schon eine eigene Rechtspersönlichkeit und einen ausgewiesenen Sitz hatte, funktionierte es als ein Netzwerk der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten (Artikel 2 bis 4 des CEPOL-Beschlusses vom 20. September 2005). Obwohl die Konzipierung und Durchführung der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen auch zukünftig in erster Linie den Mitgliedern des Netzwerkes obliegen dürfte, sieht der aktuelle Vorschlag der CEPOL-Verordnung eine deutliche Aufweichung dieses Netzwerkgedankens vor: CEPOL wäre demnach nicht mehr selbst Teil des Netzwerkes. Vielmehr würde die Agentur ihre Aufgabe lediglich noch darin sehen, "das Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zu koordinieren" (Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags der CEPOL-Verordnung) und den zukünftigen eigenständigen Bildungsauftrag (Artikel 3 Absätze 1 und 2) "in Zusammenarbeit mit dem Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten" umzusetzen (Artikel 3 Absatz 4). Diese Planungen sind bedenklich, da sie eine wesentliche Schwächung der nationalen Mitglieder des Netzwerkes bzw. eine deutliche Verschiebung der Kompetenzen zugunsten der CEPOL-Zentralstelle und damit der europäischen Ebene bewirken würden. Der Bundesrat sieht daher das Erfordernis, das Netzwerk in seiner bisherigen Ausgestaltung beizubehalten.



Drucksache 373/14 (Beschluss)

... 8. Wenngleich CEPOL bisher schon eine eigene Rechtspersönlichkeit und einen ausgewiesenen Sitz hatte, funktionierte es als ein Netzwerk der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten (Artikel 2 bis 4 des CEPOL-Beschlusses vom 20. September 2005). Obwohl die Konzipierung und Durchführung der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen auch zukünftig in erster Linie den Mitgliedern des Netzwerkes obliegen dürfte, sieht der aktuelle Vorschlag der CEPOL-Verordnung eine deutliche Aufweichung dieses Netzwerkgedankens vor: CEPOL wäre demnach nicht mehr selbst Teil des Netzwerkes. Vielmehr würde die Agentur ihre Aufgabe lediglich noch darin sehen, "das Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zu koordinieren" (Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags der CEPOL-Verordnung) und den zukünftigen eigenständigen Bildungsauftrag (Artikel 3 Absätze 1 und 2) "in Zusammenarbeit mit dem Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten" umzusetzen (Artikel 3 Absatz 4). Diese Planungen sind bedenklich, da sie eine wesentliche Schwächung der nationalen Mitglieder des Netzwerkes bzw. eine deutliche Verschiebung der Kompetenzen zugunsten der CEPOL-Zentralstelle und damit der europäischen Ebene bewirken würden. Der Bundesrat sieht daher das Erfordernis, das Netzwerk in seiner bisherigen Ausgestaltung beizubehalten.



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... Zu den ohnehin vorgesehenen Ausnahmen vom Sprachnachweis, die teilweise an die Staatsangehörigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten und teilweise an die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten und teilweise an andere Kriterien anknüpfen, führt auch die dargestellte Rechtsprechung zu einer weiteren Aufweichung des Sprachnachweises.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG

§ 25c
Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 569/1/12

... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass es nicht zu einer Aufweichung der Konsequenzen kommt, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Für die Verbraucherin und den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.



Drucksache 745/12 (Beschluss)

... 26. Der Bundesrat fürchtet, dass die Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Zugang zu Gerichten und einen wirkungsvolleren Rechtsschutz zu ermöglichen, zur Aufweichung des deutschen Rechtsschutzsystems führen wird. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Weg zu Gerichten durch das Erfordernis der Verletzung eines eigenen subjektivöffentlichen Rechtes beschränkt wird, andererseits aber bei einer zulässigen Klage gründlich die Rechtmäßigkeit überprüft wird. Würde mit dem Umweltaktionsprogramm beabsichtigt, "Aarhus 3" wieder aufleben zu lassen, also jeder Bürgerin und jedem Bürger zugestanden werden, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen umfassend gegen ein Defizit bei Umweltregelungen und ihrer Anwendung zu klagen, würde dieses bewährte deutsche Rechtssystem kaum noch aufrecht erhalten werden können. Die EU selbst hat dadurch, dass sie die Aarhus-Konvention ohne "Aarhus 3" ratifiziert hat, zu erkennen gegeben, dass zur Wirksamkeit der durch die Aarhus-Konvention eingeräumten umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung derart weite Klagerechte nicht erforderlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/12 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Zielen des Anhangs

Zum prioritären Ziel 1 Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU

Klima - und Energieziele der EU

Nachwachsende Rohstoffe

Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren

Luftverschmutzung und Lärm

EU -Politik zur Luftreinhaltung

EU -Politik zur Lärmminderung

2 Gewässerschutz

Umwelt und Gesundheit

2 Nachhaltigkeit

2 Nanotechnologie

Anbau von gentechnisch veränderten Organismen

Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU

Zugang zu Gerichten

Zum prioritären Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik

Zum prioritären Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 303/12

... Kritisch gesehen wird dagegen die Ausweitung des Instruments der dauerhaften Zuweisung auf Konzernmutter- und -schwesterunternehmen. DGB und dbb befürchten eine Aufweichung der beamtenrechtlichen Bindung zum Dienstherrn. Es müsse sichergestellt sein, dass eine dauerhafte Zuweisung immer nur Ultima ratio sei und einer Beförderung nicht entgegenstehe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 303/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes

Vierter Abschnitt

§ 9
Grundsätze

§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

§ 11
Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V

§ 12
Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V

§ 13
Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Alternativen

III. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Bürokratiekosten

IV.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gesetzgebungskompetenz

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

X. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

XI. Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2132: Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)


 
 
 


Drucksache 745/1/12

... 30. Der Bundesrat fürchtet, dass die Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Zugang zu Gerichten und einen wirkungsvolleren Rechtsschutz zu ermöglichen, zur Aufweichung des deutschen Rechtsschutzsystems führen wird. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Weg zu Gerichten durch das Erfordernis der Verletzung eines eigenen subjektivöffentlichen Rechtes beschränkt wird, andererseits aber bei einer zulässigen Klage gründlich die Rechtmäßigkeit überprüft wird. Würde mit dem Umweltaktionsprogramm beabsichtigt, "Aarhus 3" wieder aufleben zu lassen, also jeder Bürgerin und jedem Bürger zugestanden werden, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen umfassend gegen ein Defizit bei Umweltregelungen und ihrer Anwendung zu klagen, würde dieses bewährte deutsche Rechtssystem kaum noch aufrecht erhalten werden können. Die EU selbst hat dadurch, dass sie die Aarhus-Konvention ohne "Aarhus 3" ratifiziert hat, zu erkennen gegeben, dass zur Wirksamkeit der durch die Aarhus-Konvention eingeräumten umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung derart weite Klagerechte nicht erforderlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/1/12




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Zielen des Anhangs

Klima - und Energieziele der EU

Nachwachsende Rohstoffe

Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren

Luftverschmutzung und Lärm

EU -Politik zur Luftreinhaltung

EU -Politik zur Lärmminderung

2 Gewässerschutz

Umwelt und Gesundheit

2 Nachhaltigkeit

2 Nanotechnologie

Anbau von gentechnisch veränderten Organismen

Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU

Zugang zu Gerichten

Prioritäres Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik

Prioritäres Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 569/12 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass es nicht zu einer Aufweichung der Konsequenzen kommt, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Für die Verbraucherin und den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.



Drucksache 181/11 (Beschluss)

... Außerdem sollte das Verhältnis zwischen Artikel 17 und Artikel 14 Absatz 4 klargestellt werden. Artikel 14 Absatz 4 führt möglicherweise zu einer Aufweichung der Unterschiede zwischen den Informations- und Aufklärungspflichten des Kreditgebers und den Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die dem Kreditgeber in Artikel 14 Absatz 4 auferlegte Geeignetheitsprüfung ist nach bisherigem Rechtsverständnis ein Element aus einem Beratungsvertrag. Die Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass zwischen Kreditgeber bzw. Kreditvermittler und Verbraucher immer ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, dass der Kreditgeber oder -vermittler prüfen muss, ob sich der angebotene Vertrag für die Zwecke des Kreditnehmers eignet. Aus Artikel 17 Absatz 1 würde sich dann ergeben, dass eine Vergütung für die Geeignetheitsprüfung nur nach vorheriger Bezifferung des Honorars verlangt werden kann. Soweit mögliche Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers aus der Verletzung der Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 nicht erwünscht sind, sollte dies klargestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/11 (Beschluss)




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 735/1/11

... 2. Der Bundesrat teilt zur Frage 3 des Grünbuchs die Auffassung der Kommission, dass der erfolgreichen Integration der Zusammenzuführenden in die Aufnahmegesellschaft ein wichtiger Stellenwert zukommt. Er unterstreicht dabei die Zielsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie, die Integration der Drittstaatsangehörigen zu erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86/EG). Er lehnt daher eine Aufweichung der bisher von der Richtlinie eingeräumten Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Integrationskriterien vorzuschreiben, ab. Dies betrifft die vom deutschen Gesetzgeber in Anspruch genommene Möglichkeit, den getrennt von den übrigen Mitgliedern einer Familie erfolgenden Nachzug von Kindern über zwölf Jahren nach Maßgabe der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen "Stillstandsklausel" grundsätzlich von Sprachkenntnissen abhängig zu machen, um zu gewährleisten, dass diese in einer Schule im Bundesgebiet erworben wird (vgl. Erwägungsgrund 12). Die Mitgliedstaaten müssen der Tatsache, dass einem Kind die Integration mit zunehmendem Alter erheblich schwerer fällt, bei der Gestaltung ihrer nationalen Zuwanderungsregelungen weiterhin Rechnung tragen dürfen, um Integrationshemmnisse zu vermeiden. Der Bundesrat spricht sich daher zumindest für die Beibehaltung der "Stillstandsklausel" aus. Im Interesse einzelstaatlicher Handlungsspielräume erneuert der Bundesrat seine Forderung, die "Stillstandsklausel" in eine echte Optionsregelung umzuwandeln (vgl. Ziffer 3 der BR-Drucksache 63/03(B)).



Drucksache 181/1/11

... Außerdem sollte das Verhältnis zwischen Artikel 17 und Artikel 14 Absatz 4 klargestellt werden. Artikel 14 Absatz 4 führt möglicherweise zu einer Aufweichung der Unterschiede zwischen den Informations- und Aufklärungspflichten des Kreditgebers und den Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die dem Kreditgeber in Artikel 14 Absatz 4 auferlegte Geeignetheitsprüfung ist nach bisherigem Rechtsverständnis ein Element aus einem Beratungsvertrag. Die Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass zwischen Kreditgeber bzw. Kreditvermittler und Verbraucher immer ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, dass der Kreditgeber oder -vermittler prüfen muss, ob sich der angebotene Vertrag für die Zwecke des Kreditnehmers eignet. Aus Artikel 17 Absatz 1 würde sich dann ergeben, dass eine Vergütung für die Geeignetheitsprüfung nur nach vorheriger Bezifferung des Honorars verlangt werden kann. Soweit mögliche Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers aus der Verletzung der Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 nicht erwünscht sind, sollte dies klargestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/11




Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikeln 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikeln 19

Zu Artikel 24

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 378/11 (Beschluss)

... 59. Der Bundesrat hält aufgrund des zunehmenden Fachkräftebedarfs eine Diskussion bezüglich einer Anpassung der Regelungen zur Anerkennung von Drittstaatdiplomen für sinnvoll. Es ist jedoch zwingend darauf zu achten, dass es zu keiner Aufweichung der erreichten Ausbildungsqualitätsstandards kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 378/11 (Beschluss)




2 Allgemeines:

Im Einzelnen:

Zu Frage 1

Zu Frage 2a

Zu Frage 2b

Zu Frage 2c

Zu Frage 3

Zu Frage 4

Zu Frage 5

Zu Frage 6

Zu Fragen 7 und 8 - Vorbemerkung

Zu Frage 7

Zu Frage 8

Zu Frage 9

Zu Frage 10

Zu Frage 11

Zu Frage 12

Zu Frage 13

Zu Frage 14

Zu Frage 15

Zu Frage 16

Zu Frage 17

Zu Frage 18

Zu Frage 19

Zu Frage 20

Zu Frage 21

Zu Frage 22

Zu Frage 23

Zu Frage 24

Berücksichtigung der Stellungnahme:


 
 
 


Drucksache 113/1/10

... 38. Die von der Kommission vorgeschlagene gleichzeitige Vorlage und Bewertung von Stabilitäts-/Konvergenzprogrammen zusammen mit den Reformprogrammen birgt nach Auffassung des Bundesrates die Gefahr einer inhaltlichen Vermengung von Stabilitäts- und Wachstumspakt mit der Europa-2020-Strategie trotz ihrer förmlichen Trennung. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt vermieden werden.



Drucksache 313/10 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass neben den haushaltspolitischen Ungleichgewichten auch sonstige makroökonomische Ungleichgewichte die europäische Wirtschaft in der Krise sehr anfällig gemacht haben. Er teilt die Ansicht der Kommission, dass neben Maßnahmen zur Stärkung der finanzpolitischen Disziplin auch eine neue Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung notwendig ist, wie von der Kommission mit der Strategie Europa 2020 angestrebt. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa nicht mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihren integrierten Leitlinien inhaltlich vermengt werden dürfen. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss vermieden werden. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt und die EU-Strategie 2020 nicht in der Weise miteinander verknüpft werden, dass unzureichende Konsolidierungsanstrengungen in den Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten der EU mit der vermeintlich notwendigen Umsetzung der neuen Strategie für Wachstum und Beschäftigung oder zur Beseitigung von Ungleichgewichten begründet werden oder umgekehrt.



Drucksache 267/1/10

... 18. Der Bundesrat warnt [zudem auch in diesem Kontext] vor einer inhaltlichen Vermengung der Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihrer integrierten Leitlinien. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt verhindert werden (BR-Drucksache 113/10 (Beschluss), Ziffer 30).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/1/10




Vorschlag

Zu Leitlinie 1:

Zu Leitlinien 2 und 3:

Zu Leitlinie 2:

Zu Leitlinie 3:

Zu Leitlinie 4:

Zu Leitlinie 5:

Zu Leitlinie 6:

Zu Leitlinien 5 und 6:

Zu Leitlinie 7:

Zu Leitlinie 8:

Zu Leitlinien 8 und 9:

Zu Leitlinie 9:

Zu Leitlinie 10:

3 Weiteres:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 113/10 (Beschluss)

... 30. Die von der Kommission vorgeschlagene gleichzeitige Vorlage und Bewertung von Stabilitäts-/Konvergenzprogrammen zusammen mit den Reformprogrammen birgt nach Auffassung des Bundesrates die Gefahr einer inhaltlichen Vermengung von Stabilitäts- und Wachstumspakt mit der Europa-2020-Strategie trotz ihrer förmlichen Trennung. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt vermieden werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/10 (Beschluss)




Anlage
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020


 
 
 


Drucksache 267/10 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat warnt zudem auch in diesem Kontext vor einer inhaltlichen Vermengung der Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihrer integrierten Leitlinien. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt verhindert werden (BR-Drucksache 113/10 (Beschluss), Ziffer 30).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/10 (Beschluss)




Vorschlag

Zu Leitlinie 1:

Zu Leitlinien 2 und 3:

Zu Leitlinie 2:

Zu Leitlinie 3:

Zu Leitlinie 4:

Zu Leitlinie 5:

Zu Leitlinie 6:

Zu Leitlinien 5 und 6:

Zu Leitlinie 7:

Zu Leitlinie 8:

Zu Leitlinien 8 und 9:

Zu Leitlinie 9:

Zu Leitlinie 10:

2 Weiteres:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 656/1/10

... Die Absicht der Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Regelwerk zu beheben und damit das Risiko für die Entstehung künftiger Finanzkrisen weiter einzuschränken, wird ausdrücklich begrüßt. In diesem Zusammenhang ist die Regelung im Bezug auf den Selbstbehalt bei Verbriefungstransaktionen ein wichtiger Baustein. Eine diesbezüglich im Gesetz vorgesehene weitere Aufweichung der Regelung wird jedoch abgelehnt.



Drucksache 313/1/10

... 16. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass neben den haushaltspolitischen Ungleichgewichten auch sonstige makroökonomische Ungleichgewichte die europäische Wirtschaft in der Krise sehr anfällig gemacht haben. Er teilt die Ansicht der Kommission, dass neben Maßnahmen zur Stärkung der finanzpolitischen Disziplin auch eine neue Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung notwendig ist, wie von der Kommission mit der Strategie Europa 2020 angestrebt. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa nicht mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihren integrierten Leitlinien inhaltlich vermengt werden dürfen. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss vermieden werden. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt und die EU-Strategie 2020 nicht in der Weise miteinander verknüpft werden, dass unzureichende Konsolidierungsanstrengungen in den Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten der EU mit der vermeintlich notwendigen Umsetzung der neuen Strategie für Wachstum und Beschäftigung oder zur Beseitigung von Ungleichgewichten begründet werden oder umgekehrt.



Drucksache 616/09 (Beschluss)

... 70. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Kommission, an den wichtigsten Grundsätzen des Dublin-Systems festzuhalten (Nummer 5.2.2 der Mitteilung). Er bekräftigt, dass Solidaritätsmechanismen für besonders belastete Mitgliedstaaten nicht durch eine Aufweichung des Dublin-Systems (vgl. u. a. BR-Drucksache 965/08 (Beschluss), mit der der Bundesrat die Aussetzung von Rücküberstellungen abgelehnt Auch die freiwillige EU-interne Wiederansiedlung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, kann ein Element zur Herstellung von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bilden. Entsprechende Verfahren dürfen nach Auffassung des Bundesrats auch in Zukunft ausschließlich auf freiwilliger Grundlage vorgesehen werden. Im Übrigen sollte von der Etablierung dauerhafter Systeme - wie von der Kommission ab 2013 vorgeschlagen - Abstand genommen werden, bis die Gesamtwirkung des Instruments eingehend untersucht ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/09 (Beschluss)




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 616/1/09

... 73. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Kommission, an den wichtigsten Grundsätzen des Dublin-Systems festzuhalten (Nummer 5.2.2 der Mitteilung). Er bekräftigt, dass Solidaritätsmechanismen für besonders belastete Mitgliedstaaten nicht durch eine Aufweichung des Dublin-Systems (vgl. u. a. BR-Drucksache 965/08 (Beschluss), mit der der Bundesrat die Aussetzung von Rücküberstellungen abgelehnt hat), sondern durch die Instrumente einschlägiger EU-Hilfsfonds und operative Hilfestellung (z.B. durch Entsendung von Asylunterstützungsteams) zu verfolgen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 616/1/09




2 I.

2 II.

2 III.

2 IV.

2 V.

2 VI.


 
 
 


Drucksache 792/1/09

... " und das beschleunigte Asylverfahren bei offensichtlich unbegründeten Anträgen. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/1/09




2 Allgemeines

Zu Artikel 18

Zu Artikel 24

Zu Artikel 27

Zu Artikel 32

Zu Artikel 41


 
 
 


Drucksache 74/09

... Artikel 13 bietet neben der Möglichkeit zur Schaffung von Regelungsklarheit zugleich die Voraussetzung zur Aufnahme neuer Vertragsparteien für den Fall, dass spezifische Anliegen eines Staates einem sofortigen Beitritt zum Übereinkommen entgegenstehen. Hier eröffnet Artikel 13 die Option, diesen Anliegen durch Modifikation des Vertrags Rechnung zu tragen. Die Konferenz von Dublin hat deutlich gezeigt, dass die Kernbestimmungen des Artikels 1 dabei nicht zur Disposition stehen. Einer Aufweichung oder Aushöhlung des Übereinkommens leistet Artikel 13 daher keinen Vorschub.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Vierter Abschnitt

§ 18a
Verbot von Antipersonenminen und Streumunition.

§ 20a
Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition.

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

1. Zu den Nummern 1 bis 3

2. Zu Nummer 4

3. Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Übereinkommen über Streumunition

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 11
Treffen der Vertragsstaaten

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Artikel 13
Änderungen

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

Artikel 22
Verwahrer

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

4 Präambel

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 11
Treffen der Vertragsparteien

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Artikel 13
Änderungen

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind

Artikel 22
Verwahrer

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 811: Entwurf eines Vertragsgesetzes zum Übereinkommen über Streumunition


 
 
 


Drucksache 865/2/09

... Für die Abschwächung von Maßnahmen, die maßgeblich die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15% im Rahmen der Unternehmensteuerreform gegenfinanzieren sollen, besteht kein Anlass. Die Zinsschranke, die Beschränkung von Verlustverrechnungen und die anteiligen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer dienten dabei in erster Linie der Sicherung des Steueraufkommens und dem Schutz von inländischem Steuersubstrat wie auch der steuerlichen Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung. Eine Aufweichung der Maßnahmen ohne eine zuvor durchgeführte Evaluierung kommt daher nicht nur aus finanziellen Gründen nicht in Betracht.



Drucksache 792/09 (Beschluss)

... " und das beschleunigte Asylverfahren bei offensichtlich unbegründeten Anträgen. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/09 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zu Artikel 18

Zu Artikel 24

Zu Artikel 27

Zu Artikel 32

Zu Artikel 41


 
 
 


Drucksache 498/1/08

... 6. Die Aufgabe der EU-Institutionen im Bereich der Sozialpolitik sollte vorrangig darin bestehen, die notwendigen strukturellen Arbeitsmarktreformen sowie die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten über Erfahrungsaustausch und Benchmarking im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung (OMK) zu unterstützen. Die aussagekräftigere soziale Folgenabschätzung und ein Mainstreaming sozialer Belange in andere Politikbereiche unterstreichen, dass bei der Realisierung des Binnenmarkts die soziale Dimension vollständig berücksichtigt werden muss. Nach Ansicht des Bundesrates wird aber die bisherige OMK durch Zentralisierung und Aufweichung der Kompetenzverteilung zugunsten der Kommission maßgeblich verändert. Das Setzen von quantifizierten Zielen, die stärkere Überwachung und die verstärkte Bewertung der Fortschritte auf EU-Ebene sowie die Kompetenz der Kommission, Empfehlungen für gemeinsame Grundsätze zu erlassen, verändern auf bedenkliche Weise die Grundphilosophie der OMK als freiwilliges voneinander Lernen. Deshalb wird der Bundesrat die weitere Entwicklung der OMK Sozialschutz besonders kritisch beobachten.



Drucksache 844/1/08

... " in § 1 Abs. 4 VersVermV gewährleistet dabei ausreichenden Verbraucherschutz. Da es sich ausschließlich um eine Maßnahme des Bestandschutzes handelt, ist auch keine Aufweichung des Grundsatzes der Sachkundenachweise zu befürchten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 844/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 4 VersVermV

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 7 VersVermV


 
 
 


Drucksache 452/1/08

... 6. Auch bei einer weiteren Angleichung der Verfahrensregeln sind Überlegungen zu effizienteren, schnelleren und somit auch kostengünstigeren Asylverfahren in den Vordergrund und nicht im Gegenteil bewährte Regelungen zur Verfahrensvereinfachung in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere für spezielle nationale Verfahren wie das Flughafenverfahren, die Möglichkeit der Verweigerung der Einreise bei Verstoß gegen nationale Sicherheitsinteressen oder das System sicherer Staaten. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.



Drucksache 52/2/08

... " bei Lebensmitteln in Artikel 2 des Gesetzes geht eine Aufweichung und Absenkung der Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichnung "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/2/08




Zu Artikel 2

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


 
 
 


Drucksache 961/1/08

... 9. Der Bundesrat unterstreicht, dass einer Aufweichung des Sachleistungsprinzips entschieden entgegenzuwirken ist. Die in den Begriffsbestimmungen des Richtlinienvorschlags enthaltene Klarstellung, dass Unterkunft, Verpflegung und Kleidung weiterhin in Form von Sachleistungen erbracht werden kann, wird deshalb zwar begrüßt, ist jedoch wegen ihres geringen normativen Stellenwerts nicht ausreichend. Deshalb ist zusätzlich zu fordern, dass die in den allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen vorgeschlagene Streichung des bisherigen Artikels 13 Absatz 5 der Richtlinie rückgängig gemacht wird. Um keine zusätzlichen Anreize für eine Einreise aus wirtschaftlichen Motiven zu schaffen, muss es weiterhin zulässig sein, dass Geldleistungen - sofern der Mitgliedstaat den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Haushaltsgütern durch Sachleistungen abdeckt - nur für den darüber hinausgehenden Bedarf gewährt werden. Der Umstand, dass in den Mitgliedstaaten ggf. unterschiedliche Leistungen gewährt werden, kann nicht dazu führen, dass in denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits ein ausreichendes Leistungsniveau bieten, weitere Erhöhungen vorzunehmen sind. Vielmehr wäre darauf hinzuwirken, dass in allen Mitgliedstaaten eine ausreichende Grundversorgung sichergestellt wird.



Drucksache 961/08 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat unterstreicht, dass einer Aufweichung des Sachleistungsprinzips entschieden entgegenzuwirken ist. Die in den Begriffsbestimmungen des Richtlinienvorschlags enthaltene Klarstellung, dass Unterkunft, Verpflegung und Kleidung weiterhin in Form von Sachleistungen erbracht werden können, wird deshalb zwar begrüßt, ist jedoch wegen ihres geringen normativen Stellenwerts nicht ausreichend. Deshalb ist zusätzlich zu fordern, dass die in den allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen vorgeschlagene Streichung des bisherigen Artikels 13 Absatz 5 der Richtlinie rückgängig gemacht wird. Um keine zusätzlichen Anreize für eine Einreise aus wirtschaftlichen Motiven zu schaffen, muss es weiterhin zulässig sein, dass Geldleistungen - sofern der Mitgliedstaat den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Haushaltsgütern durch Sachleistungen abdeckt - nur für den darüber hinausgehenden Bedarf gewährt werden. Der Umstand, dass in den Mitgliedstaaten ggf. unterschiedliche Leistungen gewährt werden, kann nicht dazu führen, dass in denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits ein ausreichendes Leistungsniveau bieten, weitere Erhöhungen vorzunehmen sind. Vielmehr wäre darauf hinzuwirken, dass in allen Mitgliedstaaten eine ausreichende Grundversorgung sichergestellt wird.



Drucksache 502/1/08

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht, die bisherige OMK zu verbessern: Die aussagekräftigere soziale Folgenabschätzung und ein Mainstreaming sozialer Belange in andere Politikbereiche unterstreichen, dass bei der Realisierung des Binnenmarkts die soziale Dimension vollständig berücksichtigt werden muss. Nach Ansicht des Bundesrates wird aber die bisherige OMK durch Zentralisierung und Aufweichung der Kompetenzverteilung zugunsten der Kommission maßgeblich verändert. Das Setzen von quantifizierten Zielen, die stärkere Überwachung und die verstärkte Bewertung der Fortschritte auf EU-Ebene sowie die Kompetenz der Kommission, Empfehlungen für gemeinsame Grundsätze zu erlassen, verändern auf bedenkliche Weise die Grundphilosophie der OMK als freiwilliges voneinander Lernen. Deshalb wird der Bundesrat die weitere Entwicklung der OMK Sozialschutz besonders kritisch beobachten.



Drucksache 498/08 (Beschluss)

... 6. Die Aufgabe der EU-Institutionen im Bereich der Sozialpolitik sollte vorrangig darin bestehen, die notwendigen strukturellen Arbeitsmarktreformen sowie die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten über Erfahrungsaustausch und Benchmarking im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung (OMK) zu unterstützen. Die aussagekräftigere soziale Folgenabschätzung und ein Mainstreaming sozialer Belange in andere Politikbereiche unterstreichen, dass bei der Realisierung des Binnenmarkts die soziale Dimension vollständig berücksichtigt werden muss. Nach Ansicht des Bundesrates wird aber die bisherige OMK durch Zentralisierung und Aufweichung der Kompetenzverteilung zugunsten der Kommission maßgeblich verändert. Das Setzen von quantifizierten Zielen, die stärkere Überwachung und die verstärkte Bewertung der Fortschritte auf EU-Ebene sowie die Kompetenz der Kommission, Empfehlungen für gemeinsame Grundsätze zu erlassen, verändern auf bedenkliche Weise die Grundphilosophie der OMK als freiwilliges voneinander Lernen. Deshalb wird der Bundesrat die weitere Entwicklung der OMK Sozialschutz besonders kritisch beobachten.



Drucksache 452/08 (Beschluss)

... 6. Auch bei einer weiteren Angleichung der Verfahrensregeln sind Überlegungen zu effizienteren, schnelleren und somit auch kostengünstigeren Asylverfahren in den Vordergrund und nicht im Gegenteil bewährte Regelungen zur Verfahrensvereinfachung in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere für spezielle nationale Verfahren wie das Flughafenverfahren, die Möglichkeit der Verweigerung der Einreise bei Verstoß gegen nationale Sicherheitsinteressen oder das System sicherer Staaten. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.



Drucksache 844/08 (Beschluss)

... " in § 1 Abs. 4 VersVermV gewährleistet dabei ausreichenden Verbraucherschutz. Da es sich ausschließlich um eine Maßnahme des Bestandschutzes handelt, ist auch keine Aufweichung des Grundsatzes der Sachkundenachweise zu befürchten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 844/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 4 VersVermV

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 7 VersVermV


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.