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0466/04
0408/04
0458/04B
0804/04
0613/04
0441/04
0889/04
0915/04
0830/03B
Drucksache 263/17 (Beschluss)

... über Ordnungswidrigkeiten der Eintragungsregelung des § 2 WRegG, nicht dagegen jedoch die Bußgeldentscheidungen des Gerichtes nach Rechtskraft. Ein Grund für diese Unterscheidung ist nicht ersichtlich, zumal in Nummer 2 im Hinblick auf natürliche Personen die Gleichstellung von Bestands- und Rechtskraft erfolgt ist. Da durch die Eintragung in das Wettbewerbsregister den öffentlichen Auftraggebern und Konzessionsgebern umfassende Informationen zu den Unternehmen bereitgestellt werden sollen, ist es unerlässlich, klarzustellen, dass auch in diesem Fall rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen sind. Darüber hinaus berücksichtigt die Änderung, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Begriff der "Bestandskraft" nicht kennt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1


 
 
 


Drucksache 726/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat hält es allerdings für erforderlich, die in Artikel 5 des Richtlinienvorschlags in Verbindung mit den Tabellen 4 und 5 des Anhangs definierten Mindestziele dergestalt zu modifizieren, dass sie von allen öffentlichen Auftraggebern erfüllt werden können. Kleinere Städte und Gemeinden besitzen, abgesehen von den fakultativ von der Richtlinie ausgenommenen Feuerwehrfahrzeugen, nur wenige leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Deren Zahl liegt häufig im niedrigen einstelligen Bereich. Die Erfüllung einer Quote von zum Beispiel 10 Prozent bei schweren Nutzfahrzeugen, wie in Tabelle 4 des Anhangs vorgesehen, wäre in solchen Fällen praktisch nicht umsetzbar.



Drucksache 263/1/17

... über Ordnungswidrigkeiten der Eintragungsregelung des § 2 WRegG, nicht dagegen jedoch die Bußgeldentscheidungen des Gerichtes nach Rechtskraft. Ein Grund für diese Unterscheidung ist nicht ersichtlich, zumal in Nummer 2 im Hinblick auf natürliche Personen die Gleichstellung von Bestands- und Rechtskraft erfolgt ist. Da durch die Eintragung in das Wettbewerbsregister den öffentlichen Auftraggebern und Konzessionsgebern umfassende Informationen zu den Unternehmen bereitgestellt werden sollen, ist es unerlässlich, klarzustellen, dass auch in diesem Fall rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen sind. Darüber hinaus berücksichtigt die Änderung, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Begriff der "Bestandskraft" nicht kennt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG

8. Zu Artikel 1 § 11 WRegG

9. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1a - neu - WReg


 
 
 


Drucksache 726/17

... /EU einheitliche Mindestvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt. Diese Schwellenwerte sind die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge. Die Ziele dieser Überarbeitung stehen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union10, insbesondere was die Anwendung eines diskriminierungsfreien Ansatzes für einzelne öffentliche Auftraggeber, Unternehmen und Betreiber anbetrifft. Sie stimmen mit den wesentlichen Zielen anderer legislativer und nichtlegislativer Initiativen überein, die auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen und die Förderung der Nutzung sauberer, emissionsarmer und emissionsfreier Fahrzeuge ausgerichtet sind. Die Ziele dieser Initiative und die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der vorgeschlagenen Verordnung zur Festsetzung von CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 726/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

4 Politikoptionen

Option 1: Aufhebung der Richtlinie

Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung

Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs

Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Definitionen

Artikel 4a
Befugnisübertragung

Artikel 5
Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe

Artikel 8a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Anhang Informationen
für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 409/16

... "(1a) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1a sind die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dort Einsicht in Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

§ 16
Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

§ 19
Löschung

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG

2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV

3. Straßenverkehrsgesetz StVG

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4

§§ 8 und 9

§ 21

b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch

Änderungen im Straßenverkehrsgesetz


 
 
 


Drucksache 415/16 (Beschluss)

... Die Festlegung eines nationalen Standards für die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen einer Rechtsverordnung liegt sowohl im Interesse der rechnungsstellenden Wirtschaft als auch der Verwaltung. Der Anwendungsbereich des § 4a EGovG-E betrifft zwar laut Gesetzesbegründung ausschließlich Stellen des Bundes einschließlich der dem Bund zuzurechnenden Aufträge von Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern. Dennoch hat der Erlass der Rechtsverordnung mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsetzungsakte der Länder, da aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ein bundesweit abgestimmtes, einheitliches Vorgehen zwingend geboten ist. So fallen in den Anwendungsbereich des § 4a EGovG-E beispielsweise auch Behörden und Einrichtungen der Länder, die Bauaufgaben des Bundes im Rahmen der Organleihe wahrnehmen. Um verschiedene Systeme zur Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen im Land zu vermeiden, müssten die Länder die Standards des Bundes mindestens zusätzlich übernehmen. Würden diese Standards - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - vom Bund einseitig ohne Länderbeteiligung definiert, so wäre damit wegen der beschriebenen Auswirkungen ein Eingriff in die in Artikel 84 Absatz 1 GG garantierte Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren der Länder verbunden.



Drucksache 496/16

... Als Alternative zu einer gesetzlichen Berufszulassungsregelung kommt eine Selbstregulierung der Branche zum Beispiel durch freiwillige Zertifizierungen oder die Vergabe von Gütesiegeln, in Betracht. Entsprechende Initiativen wie zum Beispiel die Zertifizierung nach DIN EN 15733 für Dienstleistungen von Immobilienmaklern haben aus Sicht der Branche jedoch in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass die Auftraggeber von Immobilienmaklern oder Wohnungseigentumsgemeinschaften verstärkt entsprechend qualifizierten Gewerbetreibenden den Vorzug gegeben haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 496/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34c
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung.

§ 161
Übergangsregelungen zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3409: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt

II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten

II.3 Regelungsalternativen

II.4 Evaluierung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 22. August 2016


 
 
 


Drucksache 565/16 (Beschluss)

... Zu berücksichtigen ist, dass auch Unternehmen nicht unwesentliche Forschungs- und Innovationsleistungen mit gesellschaftlichem Nutzen erbringen, oftmals auch in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Text- und Data-Mining ist als eine dem Lesen nachgeordnete Nutzung anzusehen, bei dem auf Daten und Texte zurückgegriffen wird, zu denen bereits rechtmäßiger Zugriff besteht. Daher sollte es insgesamt (einschließlich der Verbreitung der Analyseergebnisse) unter die Ausnahmeregelung fallen. Für alle Anwendungsformen und zwecke des Text- und Data-Mining einschließlich der Forschung ist es überaus wichtig, die erzielten Analyseresultate mit Hilfe von Stichproben zum Beispiel gegenüber Auftraggebern nachvollziehbar machen zu können. Hierfür ist die Offenlegung sogenannter "De-minimis"-Teile der analysierten Texte bzw. Daten in Form von "Snippets" in der Praxis sehr bedeutsam.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 299/16

... Drittens wurde im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, die einen großen Markt in der EU darstellt und der öffentlichen Hand beträchtliches Einsparungspotenzial bietet, 2014 ein neuer EU-Rahmen41 verabschiedet, der bis spätestens 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen war. Der geänderte Rahmen, der auch mehr Spielraum für Verhandlungen, klarere Regeln für Vertragsänderungen während der Vertragsdurchführung und Vorschriften für grenzüberschreitende Vorhaben vorsieht, wird die Projektplanung erleichtern, und zwar insbesondere für Projekte, die mit EU-Mitteln finanziert werden. Mit den neuen Vorschriften werden sowohl der Zeitaufwand für den Erhalt von EU-Mitteln als auch das Risiko einer Ablehnung verringert. Die Kommission fördert auch die breitere Nutzung der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge, um die öffentlichen Ausgaben mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen.42 Die Kommission beabsichtigt, bis Oktober 2017 einen freiwilligen Exante-Konsultationsmechanismus einzuführen, der öffentlichen Auftraggebern dabei helfen soll, bestmöglichen Nutzen aus dem geltenden Rechtsrahmen zu ziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 299/16




1. Einleitung

2. Ein Modell für die Zukunft

a. Ein rascher und vollumfänglicher Aufbau

b. Der Europäische Fonds für strategische Investitionen: knappe Ressourcen effizienter einsetzen

Konkrete und greifbare Ergebnisse

5 Ausblick

c. Komplementarität auf allen Ebenen zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen

5 Komplementarität

Kombination aus EU-Mitteln und EFSI-Förderung

Mobilisierung von Kofinanzierungsmitteln aus den Mitgliedstaaten

Kapitalzuflüsse nach Europa ermöglichen

3. Ankurbelung der Investitionen in die Realwirtschaft mit einem soliden Bestand stichhaltigerer Projekte

a. Verstärkte und gezieltere technische Hilfe zur Ankurbelung der Investitionen

b. Ein neues Portal für eine bessere Sichtbarkeit der Investitionsmöglichkeiten in Europa

4. Verbesserung des Investitionsumfelds durch den Abbau von Investitionshindernissen und die Schaffung von Rechtssicherheit

a. Fortschritte auf EU-Ebene: Vollendung des Binnenmarkts und Vereinfachung bestehender sektorspezifischer Vorschriften

b. Fortschritte auf nationaler Ebene: Beseitigung von Investitionshemmnissen im Rahmen des Europäischen Semesters

5. Ausblick: eine verstärkte Investitionsoffensive und EFSI 2.0


 
 
 


Drucksache 415/1/16

... Die Festlegung eines nationalen Standards für die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen einer Rechtsverordnung liegt sowohl im Interesse der rechnungsstellenden Wirtschaft als auch der Verwaltung. Der Anwendungsbereich des § 4a EGovG-E betrifft zwar laut Gesetzesbegründung ausschließlich Stellen des Bundes einschließlich der dem Bund zuzurechnenden Aufträge von Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern. Dennoch hat der Erlass der Rechtsverordnung mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsetzungsakte der Länder, da aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ein bundesweit abgestimmtes, einheitliches Vorgehen zwingend geboten ist. So fallen in den Anwendungsbereich des § 4a EGovG-E beispielsweise auch Behörden und Einrichtungen der Länder, die Bauaufgaben des Bundes im Rahmen der Organleihe wahrnehmen. Um verschiedene Systeme zur Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen im Land zu vermeiden, müssten die Länder die Standards des Bundes mindestens zusätzlich übernehmen. Würden diese Standards - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - vom Bund einseitig ohne Länderbeteiligung definiert, so wäre damit wegen der beschriebenen Auswirkungen ein Eingriff in die in Artikel 84 Absatz 1 GG garantierte Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren der Länder verbunden.



Drucksache 415/16

... Mit der E-Rechnungsrichtlinie sollen Marktzutrittsschranken abgebaut werden, die aus der mangelnden Interoperabilität der in den Mitgliedstaaten im Einsatz befindlichen Systeme und Standards zur elektronischen Rechnungsstellung resultieren. Außerdem soll die Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung gefördert werden. Wesentlicher Regelungskern der Richtlinie ist eine Verpflichtung aller Auftraggeber, elektronische Rechnungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und zu verarbeiten. Die einzelnen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Auftraggeber zum Empfang verpflichtet sein werden, werden parallel zum Gesetzgebungsverfahren im Rahmen eines privatrechtlichen Normungsverfahrens durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) als europäische Norm festgelegt. Die Veröffentlichung der europäischen Norm soll bis zum 27. Mai 2017 erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 415/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

§ 4a
Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung

§ 18
Anwendungsregelung

Artikel 2
Weitere Änderungen des E-Government-Gesetzes

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 565/1/16

... Zu berücksichtigen ist, dass auch Unternehmen nicht unwesentliche Forschungs- und Innovationsleistungen mit gesellschaftlichem Nutzen erbringen, oftmals auch in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Text- und Data-Mining ist als eine dem Lesen nachgeordnete Nutzung anzusehen, bei dem auf Daten und Texte zurückgegriffen wird, zu denen bereits rechtmäßiger Zugriff besteht. Daher sollte es insgesamt (einschließlich der Verbreitung der Analyseergebnisse) unter die Ausnahmeregelung fallen. Für alle Anwendungsformen und zwecke des Text- und Data-Mining einschließlich der Forschung ist es überaus wichtig, die erzielten Analyseresultate mit Hilfe von Stichproben zum Beispiel gegenüber Auftraggebern nachvollziehbar machen zu können. Hierfür ist die Offenlegung sogenannter "De-minimis"-Teile der analysierten Texte bzw. Daten in Form von "Snippets" in der Praxis sehr bedeutsam.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu Fragen des Urheberrechts erinnert der Bundesrat insoweit an seine der Kommission bereits übermittelten Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 BR-Drucksache 212/15 B , 18. März 2016 BR-Drucksache 15/16 B und 22. April 2016 BR-Drucksache 167/16 B .

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 601/15 (Beschluss)

... 12. Neue Rechtsakte im Bereich des Vergaberechts sind vor dem Hintergrund der zum 18. April 2016 umzusetzenden Vergaberichtlinien darüber hinaus nicht zu rechtfertigen. Das europäische Vergaberecht trifft an verschiedenen Stellen Vorgaben zur Barrierefreiheit und ermöglicht den öffentlichen Auftraggebern die Vorgabe entsprechender Kriterien. Zudem berücksichtigen die Vergaberichtlinien das von der Kommission in der vorgeschlagenen Richtlinie zur Begründung angeführte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich (vergleiche zum Beispiel Erwägungsgrund 3 der Richtlinie



Drucksache 601/1/15

... 17. Neue Rechtsakte im Bereich des Vergaberechts sind vor dem Hintergrund der zum 18. April 2016 umzusetzenden Vergaberichtlinien darüber hinaus nicht zu rechtfertigen. Das europäische Vergaberecht trifft an verschiedenen Stellen Vorgaben zur Barrierefreiheit und ermöglicht den öffentlichen Auftraggebern die Vorgabe entsprechender Kriterien. Zudem berücksichtigen die Vergaberichtlinien das von der Kommission in der vorgeschlagenen Richtlinie zur Begründung angeführte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich (vergleiche zum Beispiel Erwägungsgrund 3 der Richtlinie



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.