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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Auftraggeberdatensatz"


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Drucksache 168/08

... 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verpflichtete

Abschnitt 2
Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen

§ 3
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 4
Durchführung der Identifizierung

§ 5
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 6
Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 7
Ausführung durch Dritte

§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 9
Interne Sicherungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung

§ 10
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

§ 11
Anzeige von Verdachtsfällen

§ 12
Verbot der Informationsweitergabe

§ 13
Freistellung von der Verantwortlichkeit

§ 14
Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden

§ 15
Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

Abschnitt 4
Aufsicht und Bußgeldvorschriften

§ 16
Aufsicht

§ 17
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25c
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 25d
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 25e
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 25f
Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 25g
Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

§ 25h
Verbotene Geschäfte

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 80c
Verpflichtete Unternehmen

§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 80e
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 80f
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

Artikel 5
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 9
Änderung der Monatsausweisverordnung

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

Neufassung des Geldwäschegesetzes

Änderung des Kreditwesengesetzes

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

VI. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

a Bürokratiekosten infolge geänderter Informationspflichten

b Bürokratiekosten infolge neuer Informationspflichten

3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

4. Informationspflichten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

§ 1
(Begriffsbestimmungen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

§ 2
(Verpflichtete)

Zu Absatz 1

Absatz 2

§ 3
(Allgemeine Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Absatz 5

Zu Absatz 6

§ 4
(Durchführung der Identifizierung)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

§ 5
(Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Absatz 4

§ 6
(Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Absatz 3

§ 7
(Ausführung durch Dritte)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 8
(Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 9
(Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 10
(Zentralstelle für Verdachtsanzeigen)

§ 11
(Anzeige von Verdachtsfällen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

§ 12
(Verbot der Informationsweitergabe)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 13
(Freistellung von der Verantwortlichkeit)

§ 14
(Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden)

§ 15
(Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen)

§ 16
(Aufsicht)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 17
(Bußgeldvorschriften)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 25c
(Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

§ 25d
(Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 2

§ 25e
(Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)

§ 25f
(Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 25g
(Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten)

§ 25h
(Verbotene Geschäfte)

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 80c
(Verpflichtete Unternehmen)

§ 80d
(Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 80e
(Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 80f
(Vereinfachungen bei der Kundenidentifizierung)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 24. Januar 2008: NKR-Nr. 165: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung


 
 
 


Drucksache 606/1/05

... Die Definition "Auftraggeber" im Verordnungsvorschlag umfasst bei Überweisungen nicht nur den Kontoinhaber, sondern gegebenenfalls auch Bevollmächtigte. Auf Grund des Artikels 4 würde dies bedeuten, dass der Auftraggeberdatensatz bei einer vom Kontobevollmächtigten getätigten Überweisung nicht den Namen des Kontoinhabers, sondern den Namen des Bevollmächtigten enthalten müsste, obwohl rechtlich und wirtschaftlich gesehen der Kontoinhaber der Überweisende ist. Dieser Ansatz entspricht nicht dem geltenden Überweisungsrecht auf nationaler und europäischer Ebene. Es wird bisher im Überweisungsdatensatz immer der Name des überweisenden Kontoinhabers eingetragen. Eine Übermittlung von Informationen über einen handelnden Bevollmächtigten ist überweisungsrechtlich nicht geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/1/05




Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 20


 
 
 


Drucksache 606/05

... Nach der ursprünglichen FATF-Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII waren Sammelüberweisungen (mit Ausnahme der Überweisungen von Betreibern von Finanztransfergeschäften) von der Pflicht zur Übermittlung der vollständigen Datensätze ausgenommen. Abweichend von der für Auslandsüberweisungen ansonsten geltenden Regelung sollte bei Überweisungen dieser Art lediglich die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer angegeben werden. Doch wurde der Begriff “Sammelüberweisung” in der ursprünglichen Interpretationsnote nicht definiert, was den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung unklar machte. Der Begriff “Sammelüberweisung” kann in unterschiedlichen Zahlungsverkehrssystemen sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Ohne eine Harmonisierung der Definition war eine einheitliche Auslegung der Ausnahmeregelung durch die Zahlungsverkehrsdienstleister deshalb nicht nur sehr unwahrscheinlich, sondern unter Umständen sogar unmöglich. Sowohl der Bankensektor als auch die Mehrheit der Mitgliedstaaten sehen die Notwendigkeit einer solchen Ausnahmeregelung für Einzelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers, die für den Transfer an Begünstigte in einem Drittland in einer Sammelüberweisung zusammengefasst sind. Davon betroffen sind in erster Linie Überweisungen eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in einem Drittland (in der Regel bestimmte routinemäßige Zahlungen, wie Sozialversicherungsleistungen), bei denen der vollständige Auftraggeberdatensatz aus Kostengründen nicht mit jeder Einzelüberweisung, sondern nur mit der Sammelüberweisung weitergeleitet werden kann. Dieser Standpunkt wird nach Überarbeitung der Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII nun auch von der FATF vertreten. Aus diesem Grund enthält der Vorschlag nunmehr eine Bestimmung, wonach Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers, die zur Übermittlung an Begünstigte in einem Drittland in einer Sammelüberweisung zusammengefasst sind, nur die Kontonummer des Auftraggebers enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/05




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

2 Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Sonstiges

Vorschlag

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers

Artikel 4
Vollständiger Auftraggeberdatensatz

Artikel 5
Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung

Artikel 6
Geldtransfers innerhalb der Gemeinschaft

Artikel 7
Geldtransfers in Drittländer

Kapitel III
Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten

Artikel 8
Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber

Artikel 9
Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber

Artikel 10
Einschätzung des Risikos

Artikel 11
Datenspeicherung

Kapitel IV
Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister

Artikel 12
Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer

Artikel 13
Technische Beschränkungen

Kapitel V
Allgemeine Pflichten, Durchführungs- und Änderungsbefugnisse

Artikel 14
Pflicht zur Zusammenarbeit

Artikel 15
Strafen

Artikel 16
Durchführungs- und Änderungsbefugnisse

Artikel 17
Ausschuss

Kapitel VI
Ausnahmeregelungen

Artikel 18
Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 19
Geldtransfers an karitative Einrichtungen innerhalb eines Mitgliedstaats

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 20
Inkrafttreten

Mitteilung

1. eine Botschaft der Zuversicht und Entschlossenheit

2. EIN Auftrag zum Handeln

3. das Lissabon-Programm der Gemeinschaft - eine Agenda für Wachstum und Beschäftigung

3.1. Wissen und Innovation - Motoren des nachhaltigen Wachstums

3.2. Europa für Investoren und Arbeitnehmer attraktiver machen

3.3. Mehr und bessere Arbeitsplätze schaffen

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 606/05 (Beschluss)

... Die Definition "Auftraggeber" im Verordnungsvorschlag umfasst bei Überweisungen nicht nur den Kontoinhaber, sondern gegebenenfalls auch Bevollmächtigte. Auf Grund des Artikels 4 würde dies bedeuten, dass der Auftraggeberdatensatz bei einer vom Kontobevollmächtigten getätigten Überweisung nicht den Namen des Kontoinhabers, sondern den Namen des Bevollmächtigten enthalten müsste, obwohl rechtlich und wirtschaftlich gesehen der Kontoinhaber der Überweisende ist. Dieser Ansatz entspricht nicht dem geltenden Überweisungsrecht auf nationaler und europäischer Ebene. Es wird bisher im Überweisungsdatensatz immer der Name des überweisenden Kontoinhabers eingetragen. Eine Übermittlung von Informationen über einen handelnden Bevollmächtigten ist überweisungsrechtlich nicht geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/05 (Beschluss)




Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Artikel 5
Nr. 2 Abs. 1 konstituiert eine umfassende Überprüfungspflicht des überweisenden Kreditinstituts im Hinblick auf alle Überweisungsvorgänge. Diese Regelung ist zu weit gehend.

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 14

Zu Artikel 16

Zu Artikel 20


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.