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"Aufstellzeiten"


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Drucksache 655/05

... Durch den neuen Absatz 2 wird der PTB vorgegeben, die Typzulassung von Spielgeräten nach außen hin bekannt zu machen z.B. durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage (www.ptb.de). Die Ergänzung zur Veröffentlichung der Zulassungen ergibt sich aus der angestrebten Verwaltungsvereinfachung. Die PTB muss häufig gegenüber örtlichen Behörden Auskunft über Zulassungsdaten und Aufstellzeiten geben. Dieser Aufwand kann durch Bekanntgabe wichtiger Zulassungsdaten gemindert werden; ggf. können die Behörden auch internetmäßig unmittelbar auf die Veröffentlichungen zugreifen. Schließlich wird damit auch allgemein die Transparenz über die jeweils zulässigen Geld- und Warenspielgeräte erhöht. Die Publizierung einzelner Daten wird im übrigen auch bei anderen technisch geprüften Geräten praktiziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Artikel 1

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

11. § 19 wird wie folgt geändert:

12. § 20 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Ziel einer Neuregelung

B. Besonderer Teil

Zu Nr. 1

Zu Absatz l

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Nr. 3

Zu Nr, 4 § 7 :

Zu den Absätzen 1 bis 3:

Zu Absatz 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nr. 7

Zu Nummer l

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


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