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"Aufstellbegrenzungen"


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Drucksache 655/05

... für Geldspielgeräte entsprachen. Als erlaubnisfreie Unterhaltungsspielgeräte eingestuft, griffen bei ihnen auch die Aufstellbegrenzungen des § 3 nicht. Die Rechtsprechung und die Verwaltung haben in jüngster Zeit .diese Fun Games als illegale Geldspielgeräte eingestuft und deren Entfernung aus Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Aufstellorten verfügt. Dass es sich bei solchen Geräten nicht um bloße Unterhaltungsspielgeräte, sondern de facto um Geldspielgeräte handelt, ergibt sich auch daraus, dass sie von den Spielern immer mehr als „Ersatz" oder Ausgleich für die nicht mehr als genügend attraktiv empfundenen Geldspielgeräte nach § 13 aufgefasst wurden; entsprechend dieser Nachfrage übernahmen die Fun Games z.T. die Stellung der Geldspielgeräte, was erklärt, dass nach Schätzungen der Automatenverbände rund 80.000 solcher Geräte meist in den Spielhallen aufgestellt wurden, während die von der PTB nach § 13 lizenzierten Geldspielgeräte in dieser Zeit sogar leicht auf unter 200.000 (in Spielhallen und Gaststätten) zurückgingen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Artikel 1

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

11. § 19 wird wie folgt geändert:

12. § 20 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Ziel einer Neuregelung

B. Besonderer Teil

Zu Nr. 1

Zu Absatz l

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Nr. 3

Zu Nr, 4 § 7 :

Zu den Absätzen 1 bis 3:

Zu Absatz 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nr. 7

Zu Nummer l

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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